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Autor Thema: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)  (Gelesen 36274 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@befreie_dich: ich verstehe das so, dass die Anzeigepflicht eine Person zwingt, bestimmte, mit der Pflicht im Zusammenhang stehende Daten von sich aus zu liefern/melden. So steht im sog. RBStV sogar das Verfahren dazu:

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
Siehe z. B. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

In §8 (4) sind dann die Daten aufgeführt, die man mitteilen müsste.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (4)
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 ,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Das dürfte die Liste der bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen sein, die gefordert werden*). Nun kann man bezüglich der eigenen Person, so ein Gesetz einen dazu verpflichtet, sicher entsprechende Daten mitteilen. Zu Dritten gelingt das aber nur dann, wenn man Kenntnis von diesen Daten hat oder man den Dritten auf der Grundlage eines Gesetzes zwingen kann, diese Information heraus zu geben. Eine Grundlage für das Letztgenannte gibt es aber m. E. nicht. Da hilft auch die Behauptung von "Nebenpflichten" nicht, die angeblich bestünden, wenn man mit anderen hinter der gleichen Wohnungstür lebt. Worin besteht konkret das Zwangsmittel, dass man einsetzen kann? Eine Klage ist wohl selbst dann eine Ausnahme, wenn die in einer Wohnung/WG Lebenden sich nicht sonderlich grün sind. Wer geht das Risiko eines Prozesses ein, nur um einer Klitsche in Köln zu Diensten zu sein? Der BS/die LRAn bauen m. E. einzig auf Unkenntnis und den guten Willen der Beteiligten, sowie den Druck, den sie auch über unberechtigte Geldforderungen aufbauen können.

Zudem ist die obige Liste zu übermittelnder Daten eher ein Wunschzettel denn real erfüllbar. Wer seine erste eigene Wohnung bezieht, kann die unter 8. geforderte Beitragsnummer sicher nicht liefern. Es dürfte vielen auch schwer fallen frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand zu nennen. Ich z. B. hatte nie einen "früheren Namen" bzw. ich erinnere mich nicht je einen solchen gehabt zu haben. 
Hier noch ein Blick auf §9 (1), der ja oben schon zitiert wurde. Aus dem ergibt sich, dass die LRA die Daten auch aus anderen Quellen erhalten kann. Z. B. von dem tatsächlichen Wohnungsinhaber, ggf. dem Verwalter. Wenn man also die Beitragsnummer des bereits Zahlenden nicht liefern kann, so bedeutet das nicht, das die LRA die Daten nicht auf anderem Wege erlangen kann, z. B. allein mittels des Namens des Mitbewohners. Sie bzw. der BS will nur nicht und schiebt die Verantwortung vollständig auf Personen, zu denen sie über eine Meldeadresse verfügt. Das sollte man denen, so es sich anbietet, nicht zu leicht machen.

M. Boettcher

*) In §9 (1) des RBStV steht ein Satz, der dafür sorgt, dass die Liste aus §8 (4) sich fast beliebig erweitern lässt und wohl auch die für die Daten anzapfbaren Quellen praktisch nicht limitiert sind. Da heisst es: Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2020, 22:28 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 465
Danke @drboe. Ein fiktives ich hatte ähnliche Gedanken.

Weitere Fragen: inwiefern ist ein vom Wortlaut derart weitgreifender datenschutzrechtlicher Auffangtatbestand durch ein Spezialgesetz, den RBStV zulässig? Was sind die Schranken und werden sie eingehalten?

Eigentlicher Sinn der Datenschutzgesetze ist die uneingeschränkte Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verhindern. Die Einschränkung von Grundrechten durch Gesetze ist ggf. zulässig, doch hier ist der Wille dem Einzelnen ein Grundrecht auf Null zu reduzieren.

Ich beziehe mich nochmals auf die Verhältnismäßigkeit. Davon ausgegangen, es würden mittelbar durch andere irgendwie verpflichtete "Beitragsschuldner" Daten von weiteren "Beitragsschuldnern" erhoben, müsste vorher eine Belehrung dieser Personen stattfinden mit Hinblick auf Ordnungswidrigkeitenverfahren n. § 12 Ordnungswidrigkeiten RBStV und damit verbundenen Weigerungsrechten i.S.v. § 46 (1) OwiG. Würden diese Belehrungen mitsamt Weigerungsrechten aberkannt, hätten "Beitragsschuldner" doch weniger Rechte, als Beschuldigte eines Strafverfahrens (oder anderer Ordnungswidrigkeiten). Wichtig bei der Verhältnismäßigkeit ist die Frage, ob es ein milderes Mittel gibt. Meiner Meinung nach haben LRA/BS genug Daten und müssten darauf basierend einen Vorabgleich ausführen. Das wäre ein geeignetes Mittel und erforderlich, um die Aufwände des mittelbaren Abgleichs zu vermeiden, gleichzeitig würde die Doppelbelastung entgegen § 2 (1) RBStV im Voraus reduziert. Viel milder.

Es ist traurig, dass ich das ansprechen kann. Doch es ist ja schon vorgekommen, dass im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen unbeschreibliche Taten passiert sind.
https://m.news.de/panorama/855725692/streit-um-gez-rundfunkgebuehren-eskaliert-mann-erwuergt-freundin-prozess-vor-landgericht-ansbach-in-bayern/1/

Botengänge, die letzten Endes dazu dienen Geld einzufordern, können verdammt gefährlich werden. Warum sollte sich jemand für die Datenerhebung für LRA/BS in Gefahr bringen?

Wer ist eigentlich der Adressat? In § 8 (4) RBStV wird der einzelne Beitragsschuldner angesprochen. § 9 RBStV bezieht sich auf den 8er. Heißt das nicht, dass es sich dabei nur um den unmittelbar bekannten Beitragsschuldner handeln kann, von dem Daten erhoben werden können? Eine Beauftragung zu Botengängen zur Datenerhebung für LRA/BS ist für mich nicht ersichtlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 20:07 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine Person B könnte so ziemlich allen o.g. Entgegnungen auf die absurd erscheinenden Argumentationen der Landesdatenschutzbeauftragten folgen und bereits andernorts damit verbundene Gedanken gehegt haben wie:
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
[...]
Für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen etc. ist man schließlich nicht zuständig. Möge sich LRA bitte an die jeweiligen behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen wenden bzw. im Rahmen von Verwaltungszwangsverfahren zu erzwingen. (Das möchte ich ja zu gern mal sehen...)

Einziger Nachweis, der "unaufgefordert" erbracht wird:
(Formatierung wird ggf. noch überarbeitet/ ergänzt)
Beleg über Lage der eigenen Wohnung (z.B. geschwärzter Mietvertrag).
Damit haben ARD-ZDF-GEZ alle Mittel gem. RBStV zur Hand, es mit ihrem sicherlich qualitativ hochwertigen Datenbestand abzugleichen bzw. weitere Ermittlungen, die über die persönliche Auskunftspflicht, Auskunftsbefugnis und Auskunftsbefähigung hinausgehen, anzustellen bzw. Verwaltungszwangsverfahren anzustrengen.
Es ist nicht Aufgabe von Wohnungsbewohnern, den Datenbestand von ARD-ZDF-GEZ zu pflegen!

[...]

In diversem Schriftverkehr mit ARD-ZDF-GEZ und dem Verwaltungsgericht könnten Personen C+ diesbezüglich unter Inanspruchnahme des "Laienbonus" ähnliches geschrieben haben wie:
(Formatierung/ Verallgemeinerung folgt ggf. noch, Dopplungen/ Wiederholungen aus Zeitgründen nicht bereinigt)

Zitat
Behauptungen von "Mitteldeutscher Rundfunk", dass es - sofern neben neben mir auch andere volljährige Personen die von mir bewohnte Wohnung innehaben - mir obliege, "Mitteldeutscher Rundfunk" die Namen der anderen Wohnungsinhaber mitzuteilen und ggf. die Beitragsnummer, unter welcher ein anderer Inhaber dieser Wohnung die Rundfunkbeiträge für diese Wohnung entrichtet, trete ich hiermit entschieden entgegen:

> Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Einwohnerauskünfte!

> Dem RBStV ist eine Ermächtigung zu solch weitreichendem Auskunftserzwingungsrecht seitens "Mitteldeutscher Rundfunk" mir gegenüber zu Daten Dritter ebenso wenig zu entnehmen wie dem geltenden Datenschutzrecht.

> Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von über meine persönlichen Daten hinausgehenden Namen und weiteren persönlichen Daten Dritter ist mir nicht bekannt.

> Die Beitragsnummer/n der anderen Person/en kenne ich nicht.

> Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer anderer Personen an mich ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. (so auch Landesdatenschutzbeauftragter Berlin, 26.02.2019, Angaben zum Verfahren können nachgereicht werden bzw. wären vom Gericht beizuziehen).

> Mit der Weitergabe von Namen und anderen Daten Dritter würde ich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch kann ich nicht ausschließen, dass für die betreffende/n Person/en eine melderechtliche Auskunftssperre vermerkt ist, welche ich damit auf eigenes Risiko und auf Risiko für die betreffende/n Person/en umgehen würde. Da es sich um zurückliegende Forderungszeiträume handelt, kann auch nicht eingewendet werden, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" den oder die Namen ja bereits kenne, da es auf den jetzigen Zeitpunkt einer möglichen melderechtlichen Auskunftssperre ankommt.

> Schließlich ist bei Mitteldeutscher Rundfunk ausweislich meiner Akte auch keinerlei Trennung zwischen (öffentlich nicht legitimiertem) "Verwaltungs-Teil" und "Rundfunk-Teil" gegeben. Einer solchen Stelle erteile ich keine solchen Auskünfte!

> Eine unmittelbare oder auch nur - durch rechtliche Nachteile wie z.B. einer Mehrfachbebeitragung - mittelbare "Auskunftserzwingung" wäre auch unverhältnismäßig, da ein milderes Mittel zur Verfügung steht, nämlich u.a. eine Akte zur im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" bzw. die - in jeder Hinsicht erforderliche - Überprüfung und Nachvollziehung aller(!) für den betreffenden Forderungszeitraum unter der gleichen Anschrift vermerkten "personenbezogenen Beitragskonten" mit der diesen "personenbezogenen Beitragskonten" zugeordneten Wohnung.

> Dies muss mir und auch dem Gericht ermöglicht werden!

"Mitteldeutscher Rundfunk" hat mit der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" alle erforderlichen Angaben für einen Abgleich.

Namen und Beitragsnummern anderer Personen sind nicht erforderlich!

Zitat
wohnungsbezogene Beitragsakte/ Daten Dritter

Analog der stetigen Beteuerungen von "Mitteldeutscher Rundfunk" deutete in mindestens einer Verhandlung das Gericht meinem Verständnis nach an, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" keine Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" beibringen müsse, sondern es im Machtbereich des Betroffenen stünde, dass dieser Name und Beitragsnummer desjenigen, der für die Wohnung zahlt, beibringe.

Einer Tiefenprüfung hält dies nicht stand.

Einen wohnungsbezogenen Beitrag, der einen angeblichen personenbezogenen konkreten, individuell zurechenbaren Sondervorteil - tlw. mehrerer Personen der gleichen Wohnung - ausgleichen soll, in einem personenbezogenen Konto einer oder mehrerer Personen zu verwalten, ohne aber - angeblich - einen Wohnungsbezug herstellen zu können, macht die Absurdität und gänzliche Untauglichkeit dieser Aktenführung offensichtlich.

Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.

Es steht insbesondere gerade nicht in meinem Machtbereich, über meine persönlichen Daten hinausgehende Daten Dritter weiterzugeben.
Wie dargelegt besteht für mich kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Beitragsnummern Dritter.
Zur Weitergabe von Namen Dritter liegt mir kein schriftliches Einverständnis vor.
Ohne ein solches Einverständnis besteht keine Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Namen Dritter.

Bei dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" für die Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" geht es um Forderungen von xx/2013 bis xx/2015 - das ist nunmehr gut vier bis sechs Jahre her.

Ich bin weder verpflichtet, noch befugt, noch befähigt, zu meiner eigenen Entlastung bzw. zur Einholung schriftlicher Einverständnisse über die Datenweitergabe - und dies nur mangels "wohnungsbezogener Beitragsakte" - vorherige, zwischenzeitliche und aktuelle Namensänderungen und Anschriftenänderungen Dritter zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.

Schließlich müssen die Nachprüfung der für die Wohnung geleisteten Zahlungen ja nicht nur "Mitteldeutscher Rundfunk" und ich tätigen können, sondern auch Dritte, d.h. - neben dem Gericht - z.B. auch die Rechtsaufsicht oder auch Erben/ Nachlassverwalter usw.

Ohne Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" sind einerseits einer willkürlichen Gebührenüberhebung und andererseits einem willkürlichen Erhebungs- und Vollzugsdefizit unkontrollierbar Tür und Tor geöffnet.

Dies ist verfassungswidrig. Dies ist "Mitteldeutscher Rundfunk" bekannt.

Damit ein solch verfassungswidriger Zustand nicht eintritt, muss "Mitteldeutscher Rundfunk" das in seinem(!) Machtbereich liegende tun können und tun, um die Zahlungen für die Wohnung überprüfen zu können.

Anderenfalls gesteht "Mitteldeutscher Rundfunk" ein, dass er überhaupt keinen Überblick über Soll und Haben hat.

Um also Zahlungen für eine Wohnung zu prüfen, zu welcher keine eigene Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" geführt wird, kann und muss "Mitteldeutscher Rundfunk" diejenigen "personenbezogenen Beitragsakten" mit dem für den Forderungszeitraum gleichen Merkmal der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" auf Zahlungen im betreffenden Zeitraum prüfen und belegen können.

Dies ist problemlos möglich ohne jegliche Datenschutz-Risiken.

Diese Prüfung muss auch Dritten ermöglicht sein, denn anderenfalls ist keine Kontrolle möglich.

Es ist und bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb "Mitteldeutscher Rundfunk" mich stattdessen unter drohendem Übel und Abdrängung in ein - für "Mitteldeutscher Rundfunk" verbotenes(!) justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren - nötigen will, Daten von Dritten zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und herauszugeben, die mir nicht zugänglich sind und/ oder über welche ich keine Verfügungsgewalt habe.

Überdies würden mitgeteilte Namen/ Beitragsnummern Dritter in die "personenbezogene Akte" einfließen und dort gespeichert werden - anderenfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung und Nachvollziehbarkeit möglich. Somit wären Daten, die dem Schutzbereich der Wohnung zuzurechnen sind, unmittelbar in einer bzw. mehreren Rundfunk-Akten gespeichert.
Dies verletzt meine und die Grundrechte der anderen Betroffenen.

"Mitteldeutscher Rundfunk" gibt andererseits vor, ausdrücklich nicht wissen zu dürfen und zu wollen, wer mit wem wohnt, denn es geht nur um "Wohnungen" - vgl. Original-Ton Juristischer Direktor ("Justiziar") des SWR und maßgeblicher Verantwortlicher in Sachen "Rundfunkbeitrag", Herrn Dr. Hermann Eicher:
Tilo Jung - Gespräch mit Hermann Eicher zum Beitragsservice
[~45min, Auszug ~1min ab Startzeit 2h18m44s, veröffentlicht 28.07.2017, zuletzt abgerufen 26.05.2019 23:20h]
https://youtu.be/HrOrUS2XULw?t=2h18m44s

"[...] Eine Korrektur [...] immer wieder gerne falsch formuliert. Es geht nicht um Haushalte. Also es geht nicht um die Frage "wer wohnt mit wem zusammen" [...] - was uns immer wieder unterstellt wird, wir wollten das wissen und so - es geht um Wohnungen. [...]"

Es geht um WOHNUNGEN - nicht um PERSONEN!

Die über dem gesamten Verfahren schwebende Aufforderung
"Teile Name und Beitragsnummer desjenigen mit, der für die Wohnung bereits bezahlt,
teile aber nicht mit, mit wem Du wohnst."

ist so gesehen unerfüllbar.

Namen und Beitragsnummern Dritter haben in der "personenbezogenen Beitragsakte" anderer Personen nicht zu erscheinen, da dies eine unnötige und datenschutzrechtlich unzulässige Verknüpfung von Daten ermöglicht.

Und ich werde mich weder für die Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte noch für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter hergeben!

Für die Weitergabe von Namen anderer Personen gibt es keine Rechtsgrundlage.
a) Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen o.ä. - zuständig dafür sind die entsprechenden behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen. Ledigliche Selbstauskünfte betreffender Personen mir gegenüber sind irrelevant und berechtigen mich auch nicht zu deren Weitergabe.
b) Da nicht auszuschließen ist, dass für die Person/en eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt eingetragen ist, würde ich durch Weitergabe der Daten diese Auskunftssperre unterlaufen und damit unkalkulierbare Haftungs-/Schadensersatzrisiken auf mich nehmen bis hin zu - durch die Auskunftssperre zu verhindernden - Gefahren für Leib und Leben der Person/en. Dies ist weder mir noch betreffender/n Person/en zumutbar noch ist dies angesichts der verfügbaren milderen Mittel verhältnismäßig.
Eine diesbezügliche Auskunft des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen, des Bundesdatenschutzbeauftragten sowie des EU-Datenschutzebauftrgten ist noch offen.
Eine Einwilligung der Person über die Weitergabe ihres Namens an Dritte liegt mir nicht vor.
Eine diesbezügliche Auskunft ist mir somit schon aus diesen Gründen verwehrt bzw. verunmöglicht.


Da dies über die Fachkompetenzen/ Zuständigkeiten des Gerichts hinausgehen dürfte, ist vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung im vorliegenden Verfahren eine für den Kläger kostenfreie dienstliche Stellungnahme einzuholen von
- Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter
- Bundesdatenschutzbeauftragter
- EU-Datenschutzbeauftragter
zu der Frage, ob es in meinem Macht- und Befugnisbereich liegt, Namen, Anschriften und Beitragsnummern von Dritten ohne deren Einwilligung zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.


Ergänzend wurde in Bezug auf die "Wohnungsakte" hinzugefügt:
Zitat
Es fehlt eine „in jeder Hinsicht nachprüfbare“ Akte/ Zahlungsübersicht zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“.

Mir liegen diesbezüglich nachfolgende Aussagen von Betroffenen bzw. Besuchern der öffentlichen Verhandlungen vor. Die Aussagen sind aus Datenschutzgründen anonymisiert. Originale könnten bei Erfordernis ggf. beigebracht werden. Jedoch erscheint dies nicht erforderlich, da die Aussagen lediglich das stützen, was unter einer - auch für Dritte - „in jeder Hinsicht nachprüfbaren“ Aktenführung zu verstehen ist:


Fall „SWR“, 2019:

Von: xxx
Datum: 16.11.2019, 20:58
An: xxx

„Sehr geehrter xxx,

[...] Ich war am 18.01.2019 als Zuschauer bei der mündlichen Verhandlung des Verfahrens mit Aktenzeichen 8 K 7194/17 am Verwaltungsgericht Karlsruhe.

[...] Studentin in einer größeren, häufig wechselnden Wohngemeinschaft [...]. Es wurde genau ein Mitbewohner gefunden, der für einen Teilzeitraum, aber nicht für den gesamten Zeitraum bereits Rundfunkbeiträge bezahlt habe.

Die Vertreterin des Südwestrundfunks, Frau Kerstin Engelhart-Kehle gab an, die Überprüfung mit "einer Software" durchgeführt zu haben. Überschneidende Zeiträume, zu denen bereits der Mitbewohner bezahlt hatte, wurden von der Rundfunkanstalt berücksichtigt.

Frau Engelhart-Kehle, hat angeboten, [...] zu prüfen, ob sich darunter solche Mitbewohner befinden, die für einen Teil des fraglichen Zeitraums oder den gesamten Zeitraum, bereits Rundfunkbeiträge entrichtet haben.
[...]

Mit freundlichen Grüßen
xxx
[...]“



Fall „RBB“, 2018:

Am Dienstag, 19. November 2019, 08:24:01 MEZ hat xxx - Anfrage <xxx@xxx.de> Folgendes geschrieben:

„[...] Die Originalarchivunterlagen sind so schnell nicht greifbar.

[...] Es wurde von xxx eine Einwilligungserklärung* des Bewohners dem Gericht vorgelegt, daß dieser mit der Verkündung seiner persönlichen Daten vor Gericht einverstanden ist.

Der Vertreter des RBB hatte eine Liste dabei, in der die Namen und Beitragsnummern unter der Adresse (seit 2013) verfügbar waren.

Von xxx wurde eine unvollständige Beitragsnummer angegeben (es fehlte eine Ziffer), dennoch konnten die Angaben eindeutig zugeordnet werden.

Mit Rücknahme der Beitragsbescheide für xxx erklärte diese Hauptsachenerledigung (damit leider kein Urteil).
[...]
Aktenzeichen VG 27 K xxx.14
Erledigung 12.10.2018“

*Anmerkung:
> Eine solche Einwilligungserklärung Dritter, deren Daten weiterzugeben, liegt mir nicht vor.
> Diese Daten sind jedoch auch nicht erforderlich, da diese Daten anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ ermittelbar sind.



Fazit:
> „personenbezogene Beitragskonten“ und somit auch die Zahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung sind auch für zurückliegende Zeiträume für die Rundfunkanstalt ermittelbar - auch ohne Angabe von Namen oder Beitragsnummer.
> Die Behauptung, dies sei nicht möglich, ist nicht haltbar.
> Eine auf dieser Behauptung aufbauende Aufforderung meiner Person zur Herausgabe von Daten Dritter entbehrt ihrer Grundlage, ist für mich nicht erfüllbar und unverhältnismäßig.


Die Aussage von „Mitteldeutscher Rundfunk“, dass anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ keine Beitragsnummer/n bzw. keine „personenbezogene Beitragsakte“ ermittelt werden und somit auch keine Angaben über bereits getätigte Beitragszahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ gemacht werden könnten, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein.

Den Angaben nach ist es sehr wohl möglich, im Datenbestand die relevanten Zahlungsdaten für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ zu finden.

Ich beantrage, den Sachverhalt zu ermitteln und das Ergebnis in das Urteil bzw. den Beschluss mit einzubeziehen.

Wie sich wohl die meisten denken können, wurde all dies - ohne wirkliche "Substantiierung" oder gar Amtsermittlung oder auch nur Anforderung dienstlicher Stellungnahmen/ Einbeziehung von Datenschutzbeauftragten - vom/n Einzelrichter/in lapidar weggewischt mit der kurz zusammengefassten sinngemäßen Erwiderung: "Es obliegt dem Kläger, die Daten herauszugeben...".
Nun liegt es beim OVG ::) :laugh:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 20:49 von Bürger«
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Ich bitte zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieses sich hoheitlich gebende Spitzelspielchen sich in dem grundrechtlich vor hoheitlichem Zugriff besonders geschützten Raum der Wohnung abspielen soll!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 20:50 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
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Es könnte möglich sein, in ein (geeignetes) Gerichtsverfahren eine/*/n Zeugin/*/en zu laden, die/der ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Im einfachsten Fall eine Verlobung? Das Gericht würde natürlich vorgeführt und könnte in der Verhandlung in Verlegenheit kommen. Eine Wahl hat es nicht, es müsste die geladene Person belehren. Diese wiederum macht sofort Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht. So ließe sich vielleicht ein Präzedenzfall schaffen?

Zweck der Ladung könnte eine Befragung zu u.a. der Beitragsnummer in der gemeinsamen Wohngemeinschaft sein. Es finden sich genug natürliche Fälle - ließe sich aber auch einfach konstruieren/vorbereiten. Eine machbare Provokation, die auch den Beweis hierfür lieferte
Die über dem gesamten Verfahren schwebende Aufforderung "Teile Name und Beitragsnummer desjenigen mit, der für die Wohnung bereits bezahlt, teile aber nicht mit, mit wem Du wohnst." ist so gesehen unerfüllbar.
Vielleicht schonmal einen Beweisantrag vorbereiten?

Es interessiert die LRA/BS / das Verwaltungsverfahren sehr wohl, wer mit wem zusammenwohnt. Öffentliche Lügen dazu könnten gerichtlich gerügt werden und eine Verbindung zum BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 hergestellt werden. Es könnte mit gezeigt werden, dass die ÖR-Medien selbst bei der Berichterstattung zu ihrer Finanzierungsform einen realitätsfernen "Frame" als Einschätzung abgeben. Peinlich. Und eigentlich sehr eigennützig.

"Fakten-Check" zum Thema Rundfunkbeitrag-Gesamtschuldner [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 80
Zitat
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden
(Hervorhebung hinzugefügt)

Wie und ob das zielführend zu bewerkstelligen sein könnte, müsste natürlich genau überlegt werden und könnte auch intern weiter besprochen werden.

Zeugnisverweigerungsrecht
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zeugnisverweigerungsrecht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2020, 13:41 von Bürger«
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 - Der ÖRR.

Z
  • Beiträge: 1.568
Diese Absurdität gipfelt ja darin, daß es neben (genau) einem "Beitragsschuldner" pro Wohnung niemand anderen gibt, der zu irgendwas verpflichtet wäre, weder zur Herausgabe irgendwelcher Daten, noch zur Anmeldung einer Wohnung oder sonstewas.
Der (zusätzlich) bebeitragte Zweitbewohner ist durch das System der Zwangsanmeldung in die Mühle geraten und weiß weder ein noch aus.
Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob dieser "Beitragsschuldner für genau diese Wohnung bezahlt, es genügt ja, wenn er der gesetztlichen Logik nach einer ist.
Aber komm mal einem Verwaltungsgericht (oder dem Bundesverfassungsgericht) mit Logik.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2020, 13:42 von Bürger«

  • Beiträge: 7.403
Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt.
Was ja klar rechtswidrig wäre, da der Gesetzgeber, der allein dieses dürfte, derartiges nicht definiert hat.
Das wird spätestens dann wichtig:
Gemeinden provozieren zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33126.msg202672.html#msg202672


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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*) In §9 (1) des RBStV steht ein Satz, der dafür sorgt, dass die Liste aus §8 (4) sich fast beliebig erweitern lässt und wohl auch die für die Daten anzapfbaren Quellen praktisch nicht limitiert sind. Da heisst es: Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; ...

Hinsichtlich der Reduzierung des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung auf Null und Formulierung zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Einschränkung. http://www.rechtslexikon.net/d/schranken-schranken/schranken-schranken.htm
Zitat
Schranken-Schranken
Einschränkungen der Grundrechtsschranken, damit die Grundrechte aufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.— der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz, — das Zitiergebot, — das Verbot eines Einzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss, — die Wesensgehaltsgarantie des Art.19 Abs. 2 GG, wonach kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und — das Bestimmtheitsgebot.
Z.B. RIS? (keine Zitierpflicht!)

Ebenfalls zu dem unklaren Handeln bei z.B. Direktanmeldungen oder möglichen verwaltungsaktischen Auswahl eines "Beitragsschuldners", genauso zum Versuch der Verpflichtung Dritter zum Datenaustausch und Weitergabe - Thema dieses Threads, zitiert von http://www.rechtslexikon.net/d/bestimmtheitsgebot/bestimmtheitsgebot.htm
Zitat
Bestimmtheitsgebot
ist das Gebot, den Inhalt eines Verwaltungshandelns (z.B. eines Verwaltungsakts) hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung schon kraft Hoheitsrechts in die Freiheit des Einzelnen eingreifen darf, muss sie klar erkennen lassen, inwieweit sie die Freiheit einschränken will. Andernfalls ist das Verwaltungshandeln fehlerhaft. Lit.: Hammer-Strnad, E., Das Bestimmtheitsgebot, 1999; Middelschulte, C., Unbestimmte Rechtsbegriffe und das Bestimmtheitsgebot, 2007
Hervorhebungen angepasst.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt.
Aus einer fiktiven WG habe ich allerdings vernommen, dass, als ein Beitragsschuldner benannt wurde (und den Kopf also hinhielt, was damals so nicht bekannt war  >:( (*)), die anderen Bewohner von den Freimersdorfern ohne weitere Aufforderung komplett und mit jeweiligem Einzelanschreiben abgemeldet wurden, selbst die alten GEZ-Nummern verfielen dann.

(*) Hätte der Einzel-Beitragsschuldner es gewusst, dass er z.B. wegen säumiger Mitbewohner in den Knast kommen könnte, hätte er sich definitiv nicht dazu bereit erklärt, das Geld jedesmal einzutreiben und an die <schmähwortnichterwünscht> zu überweisen. 


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Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.
Es könnte bei der Verhältnismäßigkeit angeführt werden, um die Absurdität zu verdeutlichen:

Der Datenabgleich mit anderen Stellen, z.B. Millionen von Meldedaten, funktioniert doch, warum sollte also der Datenabgleich mit den eigenen Daten nicht funktionieren?

Für mich klingt es zumindest absurd, über die Schnittstellen zu anderen Stellen dazu in der Lage zu sein, aber selbst nicht. Stattdessen werden erst Dritte beschuldigt und dann die eigenen Daten verglichen

Vergleiche Meldungen der Art

Quelle: Rundfunkbeitrag: Erhalten Sie diesen Brief, droht eine saftige Nachzahlung, https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html, Moment: https://web.archive.org/web/20200123113558/https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html
Zitat
Seit einem Jahr vergleicht der allgemeine Beitragsservice seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter.


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 - Der ÖRR.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.

Das wäre richtig, wäre der sogn. Rundfunkbeitrag tatsächlich eine auf Wohnungen bezogene Abgabe. Er ist aber de facto 1:1 vergleichbar der früheren Rundfunkgebühr und eine jeweils auf eine Person bezogene Abgabe. Das ergibt sich schon dann, wenn man mit einem Umzug seine "Rundfunkbeitragsnummer" behält. Man hat auch nie versucht die von mir verweigerte Zahlung von einem anderen Familienmitglied zu fordern, was rechtlich ja möglich wäre (Stichwort: Gesamtschuldner). Der ÖRR geht offenbar davon aus, dass eine Person für alle in einer Wohnung Wohnenden spricht, deren Willen mit dem der Person identisch ist, die man zur Zahlung verpflichten möchte. Das muss aber gar nicht so sein. Nach dem zweiten Meldedatenabgleich hätte man ja einmal einen Versuch starten können ob ein andere zahlungswilliger ist.

Für ein Einfamilienhaus kann man allein aus der Adresse denjenigen identifizieren, der als Zahlender bekannt ist; dazu benötigt man nicht einmal dessen Namen. Ist der LRA bzw. dem BS also der Typ der Wohnung bekannt und handelt es sich um ein Einfamilienhaus, so wird er vermutlich erwachsene Personen, die in diese Wohnung zusätzlich einziehen, nicht aufordern den sogn. Rundfunkbeitrag zu bezahlen, wenn es schon jemanden gibt, der für die Wohnung zahlt.
Anders sieht das bei Mehrfamilienhäusern aus bzw. dann, wenn LRS/BS nicht bekannt ist, wieviele Wohnungen unter einer Adresse vorhanden sind und/oder keine oder nur unvollständige Lageangaben bzw. Wohnungsnummern zu den Wohnungen bekannt sind. Wie soll der BS den Neubezug einer Wohnung durch Peter Lustig und Petra Fröhlich zuverlässig unterscheiden von dem Fall, in dem Petra zu Peter in die Wohnung zieht (oder umgekehrt), wenn praktisch keine verwertbaren Angaben zur Wohnanlage vorhanden sind? Selbst wenn LRA/BS die Anzahl der Wohnungen kennen, so kennen sie wohl nicht den aktuellen Leerstand und können den Bezug einer nicht vermieten Wohnung ohne Wohnungs-IDs nicht vom Zuzug in eine bewohnte Wohnung unterscheiden.

Natürlich kann man Annahmen über möglicher Weise zusammen in einer Wohnung lebende Personen machen und solche in Software abbilden (z. B. bei Ehepartnern/Familien, identisches Meldedatum). Aber was immer man tut, es wird keine 100 prozentige Lösung sein. Und weil das so ist, der BS aber auf Automatisierung setzt, wird es immer wieder, gerade auch durch die automatische Anmeldung, zu Streit um die Zahlungsaufforderung kommen. Es ist z. B. nicht ausgeschlossen, dass es Bewohner gleichen Nachnamens gibt, die - vor allem in größeren Wohnanlagen - nichts miteinander zu tun haben; man kann das aber auch nicht völlig ausschließen. Oder jemand mietet in einem Haus mehr als eine Wohnung oder legt zwei zu einer zusammen, ändert durch einen Durchbruch praktisch die Zahl der separaten Wohnungen. Wie soll eine Software in diesem Fall entscheiden, insbesondere bei Berücksichtigung der Zweitwohnungsbefreiung? Warum soll eigentlich ich nachweisen, dass LRA/BS mich fälschlich als zahlungspflichtig festlegen, während tatsächlich für die Wohnung schon bezahlt wird? Weil das für die Sender bequem ist. Ich kenne aber niemanden, der sein Leben der Bequemlichkeit der ÖR-Anstalten widmet.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 465
Hier noch ein fiktives Beispiel, wo LRA/BS an Daten Dritter Mitbewohner interessiert sind, bei Zweitwohnungen. Hinweise auf Freiwilligkeit und Weigerungsrechte unterbleiben.

Antrag Befreiung Zweitwohnung Nebenwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516
Zitat
Sollten weitere Personen in dieser Wohnung leben, sind sie verpflichtet, den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darüber zu informieren, um die Prüfung der jeweiligen Beitragspflicht zu ermöglichen.
Hervorhebung hinzugefügt


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Z
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Hier noch ein fiktives Beispiel, wo LRA/BS an Daten Dritter Mitbewohner interessiert sind, bei Zweitwohnungen. Hinweise auf Freiwilligkeit und Weigerungsrechte unterbleiben.

Antrag Befreiung Zweitwohnung Nebenwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516
Zitat
Sollten weitere Personen in dieser Wohnung leben, sind sie verpflichtet, den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darüber zu informieren, um die Prüfung der jeweiligen Beitragspflicht zu ermöglichen.
Hervorhebung hinzugefügt

Das ist natürlich vollkommener Quatsch. Denn es gilt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in dem ein Bewohner (einer der nicht befreit ist, weil minderjährig, Zweitwohnungsnutzer, Hartzie, taubblind etc.), der als Beitragsschuldner gilt, der "zuständigen Rundfunkanstalt" eine Anmeldung schicken muß, wenn er das nicht macht, hätte die "zuständige Rundfunkanstalt" das Recht, Auskünfte im Verwaltungszwangsverfahren von genau diesem Beitragsschuldner einzuholen.
Wenn derjenige aber kein (potentieller) Beitragsschuldner nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist, dürfte dieses Zwangsverfahren ins Leere laufen und derjenige wäre zu gar nichts verpflichtet.
Leider wird sich erst gar nicht an die formal erforderliche Abfolge gehalten, sonst hätte man das System schon nach einem halben Jahr aus Kapazitätsgründen lahmgelegt.

Z hatte seinerzeit immer wieder Schreiben vom GEZ-Hausbesuchsonkel im Briefkasten liegen, so nach dem Motto: Sie sind verpflichtet vorrätig gehaltene Rundfunkempfangsgeräte anzumelden. Wir fordern Sie auf zu prüfen: Sind in Ihrem Haushalt anmeldepflichtige Geräte vorhanden? Sind diese etwa noch nicht angemeldet?
Nach Durchsicht der einschlägigen Gesetzgebung kam Z zu dem Ergebnis, daß er als Nichtbesitzer gar nichts tun muß, nicht mal mitteilen, daß er gar keine Geräte besitzt, nachdem er seine Wohnung und seinen Keller nach Rundfunkempfangsgeräten durchsucht und keins gefunden hatte.
Dennoch "bat" die GEZ ein paar Wochen später um Erledigung des Schreibens. Hatte Z aber schon: Prüfung auf vorhandene Geräte negativ, Anmeldepflicht negativ, Auskunftspflicht negativ, Briefentsorgung positiv. So konnte der zweite Brief, da er sich auf einen bereits erledigten Sachverhalt bezog, auch in der Rundablage deponiert werden...


Edit "Bürger" @alle:
Nach all diesen Exkursen bitte gemeinsam wieder zurück bzw. mit konkretem Bezug zum eigentlichen Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Danke für allerseitiges Verständnis, Mitwirkung und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2020, 19:11 von Bürger«

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Ich habe den Thread nur oberflächlich gesichtet. Wenn ich es richtig sehe, fehlte ein ausschlaggebendes Argument?

1. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hält es für eine Bürgerpflicht,
-----------------------------------------------------------
dass zwischen den Zusammenwohnenden ein Rechtsstreit über die Herausgabe der Beitragsnummer erfolgt.

Natürlich weiß sie, dass die Betreffenden dies nie tun werden. Das ist also eine Alibi-Begründung, um den Schein von Rechtmäßigkeit der RBB-Auflagen aufrechtzuerhalten helfen. (Das Wort heuchlerisch sei vermieden; die Landesdatenschutzbeauftragte ist "zwischen die Stühle geraten" und versucht, sich zu retten.)


2. Ein solcher Rechtsstreit scheidet aus,
-----------------------------------------
weil die Beteiligten durch das Zusammenwohnen eine familienmäßige Beziehung beweisen. Familie ist nun einmal nicht definiert als "Mann und Frau, standesamtlich getraut", sondern den Bürgern ist die Formenwahl und die Personenwahl und Beziehungen-Wahl freigestellt.


3. Eine Pflicht zur Prozessführung wäre gleichwertig mit Störung oder Zerstörung dieser Beziehung.
...................................................................................
Damit verstößt die "Auflage" der Landesdatenschutzbeauftragten gegen ein bundesrechtliches übergeordnetes Grundrecht. Dafür wäre ein legtimierendes ausdrückliches Gesetz erforderlich. Ein solches besteht nicht, jedenfalls nicht über die Herausgabepflicht der Beitragsnummer und jedenfalls kein bundesrechtliches Gesetz, dass den Landesgesetzgeber dazu ermächtigen würde.


4. Falls der betroffene Bürger bereits gezahlt haben sollte,
---------------------------------------------------------------
so könnte er mit der vorstehenden Begründung Rückzahlung fordern. Die Aussichten, bereits gezahlte Abgaben zurück zu erhalten, sind immer schlecht. Denn dann müsste ja jemand im Imperium unterschriftliche Verantwortung für die Auszahlungsanweisung tragen.
Erreicht der Bürger aber im ersten Durchgang Entlastung von zukünftiger Zahlung, so könnte er dann im zweiten Durchgang auch die Rückzahlung fordern und hätte dann Aussicht.



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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
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[...]
Edit "Bürger" @alle:
Nach all diesen Exkursen bitte gemeinsam wieder zurück bzw. mit konkretem Bezug zum eigentlichen Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Danke für allerseitiges Verständnis, Mitwirkung und Berücksichtigung.

Wir sind ja dabei, herauszuarbeiten, daß es gar keine Notwendigkeit gibt, weitere Daten herauszugeben, die Datenschutzargumentation damit ins Leere läuft.

Wenn es gar nicht notwendig ist, dann brauche ich die Daten überhaupt nicht weiterzugeben, ergo habe ich auch keine Datenschutzkonflikte. Hier setzt der Hebel früher an, nämlich bevor es zu Datenschutzproblemen kommt.

Wenn es für eine Wohnung zwei separat genannte "Beitragsschuldner" gibt, dann ist das einer zuviel, völlig unabhängig davon, wer welche Nummern hat.

Das ist die Folge aus einem schlecht zusammengeschusterten Gesetz, welches irgendwelche Dilettanten den Abgeordneten untergeschoben haben und der Praxis des Beitragsservice der Zwangsanmeldung. In einer WG müßten die Bewohner schon reichlich dämlich sein, wenn sich jeder als "Beitragsschuldner" bei der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" anmeldet.

Wenn man konsequent wäre, dann müßten sich alle Nichtarmen, Nichthartzies, NichtBAFÖG-Empfänger einer Wohnung also gemeinsam als Paul Schulze-Nina Meier-Egon Olsen beim Schundfunk als Beitragsschuldner anmelden, laut Gesetz sollen sie schließlich gesamtschuldnerisch haften...

Gehts also erst vor Gericht darum, wer von wem benannt wird als zusammenwohnend und gemeinsam beitragspflichtig mit zusammen maximal genau einem Rundfunkbeitrag, so ist eher die Frage relevant, wie ein Kläger aufzutreten hat.

Eigentlich müßten die bereits eine Prozeßgemeinschaft führen oder Beigeladener sein oder weiß der Kuckuck.
In der momentanen Situation müßte jeder für sich eine Klage führen mit der Begründung: Es gibt bereits einen anderen benannten Beitragsschuldner für die Wohnung. Als Beweis wäre eine Inaugenscheinnahme der Wohnung anzuregen. Wenn der Richter im zweiten Verfahren vor der gleichen Wohnungstür steht, sollte es ihm langsam dämmern.

Nach der Schlappe vor dem Bundesverfassungsgerichtes über die generelle Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages bleibt neben der politischen Arbeit nur noch, den Verwaltungsakt selbst anzugreifen.

Also wäre man zur Wahrheitsfindung nur gegenüber dem Gericht verpflichtet, persönliche Daten weiterzugeben, um seine Argumentation mit Beweisen zu belegen.

Die kühne Behauptung, man käme aus der Zahlpflicht nur raus, wenn jemand anderes bezahlt hat/hätte, läßt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erschließen, es schuldet nur der "Beitragsschuldner", der kann den Beitrag schließlich auch schuldig bleiben...


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