gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: oliverM am 01. August 2018, 12:56

Titel: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 01. August 2018, 12:56
*Anm.: Der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert aus
Meldedatenabgleich 2018 - Sammlung von Anschreiben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28033.0.html



Hi @all,

bei mir (Berlin) ist der Schriebs* vor ca. 1 Monat eingegangen. Habe pflichtschuldig an die Landesdatenschutzbeauftragte geschrieben und gefragt (bzgl. "ob ich bei einer bereits gemeldeten Person wohne") inwiefern ich überhaupt als Privatperson berechtigt bin, die personenbezogenen Daten einer anderen Person (mit der ich möglicherweise zusammenwohne) an die Mafiosi weiterzugeben.
Bin mal auf die Antwort gespannt.

Hab ich dem Beischlafservice auch entsprechend mitgeteilt, dass ich da leider noch auf Antwort warte.
Rückumschlag lag ja bei - Marke war leider nicht zur Hand :D


Hi, hier mal der (relevante) Wortlaut meiner Schreiben und der Antwort vom Beischlafservice:

Schreiben vom xx.xx.2018 an die Landesdatenschutzbeauftragte (Berlin):
Zitat
Sehr geehrte ...,

im Rahmen des im Mai diesen Jahres erfolgten wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs zwischen Meldeämtern und ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags"service" wurde ich in einem Schreiben vom XX.XX.2018 aufgefordert, personenbezogene Daten von Mitbewohnern, die ggfs. in meinem Haushalt bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen an den Beitrags"service" weiterzuleiten.

Meine Frage an Sie ist, inwiefern ich überhaupt berechtigt bin, als Privatperson personenbezogene Daten (Name/Anschrift/Beitragskontonummer) an eine – nach eigenem Bekunden ausdrücklich nichtstaatliche und obendrein nicht rechtsfähige – Stelle weiterzugeben.

Nach meinem laienhaften Verständnis sind hier zudem öffentliche Stellen,sofern sie in Konkurrenz zu Privatwirtschaftlichen stehen, diesen in ihren Rechten gleichgestellt, d.h. wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ein Anrecht auf diese Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen hätten, müsste dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Privatsender ein legaler Anspruch sein.

Bitte teilen Sie mir mit, was hier meine Rechte und Pflichten als Betroffener sowie als Zwangskunde der öffentlich-rechtlichen Sender sind.

xxx


Schreiben vom xx.xx.2018 an umbenannte GEZ/ "Beitragsservice"
Zitat
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage im Rahmen des wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs. Sie fordern mich auf, personenbezogene Daten etwaiger bereits bei Ihnen registrierter Zwangsbeitragszahler (Namen sowie Beitragskontonummer) an Sie weiterzuleiten.

Ihnen ist zweifelsohne bekannt daß dies eine Weitergabe personenbezogener Daten Dritter durch mich als Privatperson erfordert, die seit Mai 2018 durch die EU-DSGVO massive finanzielle Forderungen durch die Person(en), deren Daten ich an Sie weitergeben müsste nach sich ziehen kann.

Ich habe demnach die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an meinem Wohnsitz darum gebeten mir mitzuteilen, welche Rechte und Pflichten sich zwischen mir und nicht rechtsfähigen Institutionen wie der umbenannten GEZ einerseits und unbeteiligten Dritten andererseits bestehen.

Selbstverständlich melde ich mich bei Ihnen, sobald mir eine Antwort vorliegt. Existenzgefährdende, staatliche Repressalmaßnahmen möchte ich schließlich nicht inkauf nehmen.

xxx


Antwort des "Beitragsservice" vom xx.xx.2018
Zitat
Sehr geehrt...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie teilen uns mit, dass bereits eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner die Rundfunkbeiträge für die Wohnung zahlt. Die Beitragsnummer der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners möchten Sie uns nicht nennen.

Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist nach §9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Beitragspflicht besteht. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Weil Sie Ihrer Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachkommen, möchten wir Sie über die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen zum 01.01.2016 informieren. Ihre Beitragsnummer lautet XXX

Das Datum der Anmeldung resultiert aus den Informationen des Einwohnermeldeamts. Danach sind Sie seit 01.2016 unter der Adresse XXX, XXX, XXX gemeldet.

Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung beträgt monatlich 17,50 EUR. Die Rundfunkbeiträge sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen.

Wir melden Ihr Beitragskonto ab, wenn Sie uns die Beitragsnummer mitteilen, unter der die Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden.

Beachten Sie bitte dann den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2018 einen offenen Betrag von 577,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen. Gerne auch telefonisch.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio


Weiterhin kam vom "Beitragsservice":
Zitat
Wir nehmen Bezug auf Ihren gestellten Antrag auf Auskunft gem. Art 1 EU-DSGVO und teilen Ihnen mit, dass der Beitragsservice unter der von Ihnen angegebenen Anschrift keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeitet.

Da frag ich mich doch:
Was sind "entsprechende personenbezogene Daten" (meine? Die moeglicher MitbewohnerInnen?) und wieso liegen da keine vor? Und von welchem Antrag reden die? Kann mich nicht erinnern einen gestellt zu haben...

Mein Eindruck:
Die haben keine Ahnung, was sie mit solchen Schreiben anfangen sollen. Nu ja, die Wohnung ist ein toller Tatbestand fuer eine Zahlungspflicht, meinen die Verfassungsrichter. Wer bin ich, das infrage zu stellen...? Wie die Brueder jetzt rauskriegen wollen wer wo mit wem zusammenwohnt - die hohen Herren werden das alles selbstverstaendlich bestens durchdacht haben :D :D


Tangierende Themen siehe u.a. auch unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18428.0
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Shuzi am 10. August 2018, 11:53
[...]
Zitat
Wir nehmen Bezug auf Ihren gestellten Antrag auf Auskunft gem. Art 1 EU-DSGVO und teilen Ihnen mit, dass der BS unter der von Ihnen angegebenen Anschrift keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeitet

Da frag ich mich doch:
Was sind "entsprechende personenbezogene Daten" (meine? Die moeglicher MitbewohnerInnen?) und wieso liegen da keine vor? Und von welchem Antrag reden die? Kann mich nicht erinnern einen gestellt zu haben...

Mein Eindruck:
Die haben keine Ahnung was sie mit solchen Schreiben anfangen sollen.
[...]

Vermutlich werden analog der Feststellungsbescheide derartige Antwortschreiben maschinell vom BS erstellt. D.h. vermutlich hat kein Mensch beim BS die Anschreiben jemals gelesen. Stattdessen wurden die Anschreiben wahrscheinlich automatisiert eingescannt und per OCR analysiert. Das Analyseprogramm fand dabei dann die Kombination "EU-DSGVO", worauf ein weiterer Prozesss in Gang gesetzt wurde der dann das vorliegende Antwortschreiben bestehend aus vorgefertigten Textbausteinen maschinell erstellte und versandte.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 06. März 2019, 08:01
So Leute, lange hats gedauert.

Nach obiger Online-Anfrage und nachgeschobener
Anfrage/ Beschwerde vom 28.11.2018 an die Landesdatenschutzbeauftragte
Zitat
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin

28.11.2018

Beschwerde erzwungener Datenweitergabe Dritter durch sog. Beitragsservice

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits vor einem Monat versucht, Sie über das Kontaktformular Ihrer Internetseite zu erreichen, jedoch bis heute nicht einmal eine Eingangsbestätigung meiner Beschwerde erhalten, so daß ich Sie nun erneut (und gezwungenermaßen mit kürzerer Fristsetzung) per Fax kontaktiere.

Zum Sachverhalt:

Im Rahmen des im Mai diesen Jahres erfolgen wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs zwischen Meldeämtern und ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags"service" wurde ich in einem Schreiben vom 19.9.2018 aufgefordert, personenbezogene Daten von Mitbewohnern die ggfs. in meinem Haushalt bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen an den Beitrags"service" weiterzuleiten.

Ich habe hier zunächst geantwortet daß in meinem Haushalt eine andere Person bereits den sog. Rundfunkbeitrag zahlt, ich jedoch die entsprechenden personenbezogenen Daten (Name/Anschrift/Beitragskontonummer) an eine – nach eigenem Bekunden ausdrücklich nichtstaatliche und obendrein nicht rechtsfähige – Stelle weitergeben kann, ohne mit der Landesdatenschutzbeauftragten Rücksprache gehalten zu haben.

Nach meinem laienhaften Verständnis sind hier öffentliche Stellen, sofern sie in Konkurrenz zu Privatwirtschaftlichen stehen, diesen in ihren Rechten gleichgestellt, d.h. wenn die staatlichen Sender ein Anrecht auf diese Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen hätten, müsste dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Privatsender ein legaler Anspruch sein.

Der sog. Beitragsservice hat in Reaktion hierauf (Schreiben vom 8.10.2018) eine neue Wohnung auf meinen Namen erfunden und aus den – zudem offenbar fehlerhaft übermittelten – Daten des Einwohnermeldeamts als Einzugsdatum den 1.1.2016 festgelegt so daß nun aufgrund Erfindung einer Wohnung, deren Zahlungspflichtiger ich wäre, eine Forderung gegen mich entsteht.

Aus meiner Sicht habe ich jetzt also die Wahl die personenbezogenen Daten meiner Mitbewohnerin, die bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ggfs. ohne ihre Zustimmung weiterzugeben oder alternativ die Kosten für die vom Beitrags"service" erfundene Wohnung zu zahlen. Der sog. Beitragsservice nötigt mich also unter Androhung signifikanter finanzieller Konsequenzen die personenbezogenen Daten einer dritten Person (auch wenn diese mit mir zusammenlebt) weiterzugeben, was m.E. mit massiven Bußgeldern geahndet werden kann. Ferner ist mir nicht klar welche Möglichkeiten ich habe, die entsprechenden personenbezogenen Daten (insbesondere die Nummer des Beitragskontos) von meiner Mitbewohnerin einzufordern.

Hinzu kommt, daß ich – sofern die Übertragung personenbezogener Daten meiner Mitbewohnerin an den sog. Beitragsservice durch mich tatsächlich legal sein sollte – auch verpflichtet bin, die Sicherheit dieser Übertragung zu gewährleisten und sie gegen einen Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Ich habe ernsthafte Zweifel daß dies auf dem einfachen Postwege praktisch durchzusetzen ist.

Ich reiche gegen den Versuch, mich zum Helfershelfer des sog. Beitragsservice zu machen und von mir die Weitergabe der personenbezogenen Daten meiner Mitbewohnerin zu erpressen folglich Beschwerde ein und möchte Sie bitten, diese Stelle zur Unterlassung derartiger Versuche aufzufordern. Alternativ fordere ich Sie auf, mir mitzuteilen, welche Pflichten ich gegenüber dem sog. Beitragsservice habe und mir mitzuteilen:

• Welchen rechtlichen Anspruch kann ich im Zweifelsfalle gegen meine Mitbewohnerin geltend machen, um die Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten an mich durchzusetzen?
• Welche Voraussetzungen müssen meinerseits zur Speicherung und Weitergabe dieser Daten an den sog. Beitragsservice erfüllt sein und welche Ansprüche gibt es von Seiten meiner Mitbewohnerin hierdurch an mich?
• Bekanntermaßen zögert der sog. Beitragsservice nicht, seine Forderungen – seien sie nun berechtigt oder nicht – auch durch staatliche Repressalmaßnahmen wie z.B. Pfändung, Fahrzeugstillegung oder Inhaftierung durchzusetzen. Der Nachweis der bereits getätigten Zahlungen durch meine Mitbewohnerin erfordert Einsichten in ihre Kontodaten in einem Sachverhalt, in dem sie selbst namentlich nicht genannt ist. Welche Ansprüche bestehen hier für staatliche Stellen und für mich, die Herausgabe dieser Daten zu verlangen und sicherzustellen?

Da sich die Forderung durch den sog. Beitragsservice inzwischen auf 630,00 EUR beläuft (siehe angehängte Forderung) und auf meine per Webformular am 23.10.2018 abgeschickte Beschwerde mit Fristsetzung von vier Wochen bis heute keine Antwort einging, fordere ich Sie auf, diese Anfrage innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen



...hier die finale
Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten vom 26.02.2019
Zitat
Sehr geehrt...,

hiermit unterrichten wir Sie darüber, dass das auf Ihre Beschwerde vom 23. November 2018 hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist.

Einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder andere Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg )rbb= bzw. den in dessen Auftrag tätigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (im Folgenden: Beitragsservice) haben wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Informationen nicht feststellen können.

Begründung

I.
Wir haben folgenden Sachverhalt festgestellt:

In Ihrer Beschwerde bitten Sie um Überprüfung der Aufforderung des Beitragsservice, personenbezogene Daten (insbesondere die Beitragsnummer) einer Mitbewohnerin mitzuteilen, die für die von Ihnen bewohnte Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlt.

Darüber hinaus möchten Sie wissen, welche rechtlichen Ansprüche Sie gegenüber Ihrer Mitbewohnerin auf Herausgabe von deren personenbezogenen Daten haben.

Weiterhin fragen Sie nach eventuellen Voraussetzungen für die Speicherung dieser Daten durch Sie und deren Übermittlung an den Beitragsservice.

Schließlich vermuten Sie die Notwendigkeit, zum Nachweis bereits geleisteter Beitragszahlungen für die gemeinsame Wohnung durch Ihre Mitbewohnerin Zugriff auf deren Kontodaten nehmen zu müssen und fragen nach Rechtsgrundlagen für die Herausgabe dieser Daten an Sie bzw. an staatliche Stellen (gemeint ist auch hier wohl der Beitragsservice).

II.
Rechtlich bewerten wir den ermittelten Sachverhalt wie folgt:

Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf §9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Danach kann die Landesrundfunkanstalt (hier: der rbb bzw. der in dessen Auftrag tätige Beitragsservice) von jedem Beitragsschuldner oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über den in §8 Abs. 4 RBStV enthaltenen Katalog personenbezogener Daten verlangen. In diesem Katalog sind zwar Daten des Mitbewohners bzw. der Mitbewohnerin nicht enthalten. Allerdings kann die Landesrundfunkanstalt gemäß §9 Abs. 1 Satz im Einzelfall "weitere Daten" erheben, soweit dies erforderlich ist und für die durch die genannten Daten beschriebenen Tatsachen Nachweise fordern (§9 Abs. 1 Satz 5 RBStV).

Vorliegend ist die Erhebung und Verarbeitung von Namen, Adresse und Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin für den rbb/Beitragsservice erforderlich, um feststellen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang eine Beitragspflicht für Sie gegeben ist.

Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. Sollte Ihre Mitbewohnerin sich weigern, Ihnen ihre Beitragsnummer mitzuteilen, so empfehlen wir Ihnen, dem rbb Namen und Adresse Ihrer Mitbewohnerin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Beitragsnummer nicht bekannt ist und Sie diese auch nicht ermitteln können.

Besondere datenschutzrechtliche Voraussetzungen, die von Ihrer Seite für die Weitergabe der o.g. Daten Ihrer Mitbewohnerin an den rbb/Beitragsservice erfüllt sein müssten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Übermittlung auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag zur Wahrung der Vertraulichkeit ausreichend.

Die Einsicht in (Bank-)Kontodaten Ihrer Mitbewohnerin zum Nachweis der geleisteten Rundfunkbeiträge dürfte nicht erforderlich sein, da der rbb/Beitragsservice dies bereits aufgrund der dort im Beitragskonto Ihrer Mitbewohnerin vorliegenden Daten nachprüfen kann.

III.
Aufgrund dieser Bewertung gehen wir davon aus, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt ist.

Soweit Ihre Beschwerde betroffen ist, betrachten wir die Angelegenheit damit als abgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig.
Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich - auch als elektronisches Dokument mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.



Unterm Strich (meine laienhafte Interpretation dessen):

Aufgrund der *Vermutung* der Zahlungspflichtigkeit für eine Wohnung kann der BS Auskunft zum Widerlegen der Vermutung verlangen. Also Beweislastumkehr. Im Einzelfall können dabei auch --nicht näher spezifizierte!!-- "weitere Daten" erhoben werden.
Das kann natürlich die Beitragskontonummer sein. Was aber,  wenn mir der BS dann immer noch nicht den gemeinsamen Haushalt abkauft? Fotos vom Schlafzimmer? Audiomitschnitte aus dem Alltag? So eine Auskunft von Berlins oberster Datenschutzbehörde lässt einen schon nachdenklich werden (ich habe allerdings keinerlei Hoffnung dass irgendein deutsches oder EU-Gericht hier ein Problem sehen würde - der BS, der BS, der hat immer Recht *träller!*).

Dann aber weiter unten:
Zitat von: Landesdatenschutzbeauftragte/r Berlin 02/2019
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer [...] ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.

Also:
Ich wohne mit Frau Meier in einem Haushalt. Anschrift wie meine eigene. Punkt. Mehr weiß ich von Frau Meier nicht.
Wird witzig für jeden der in einem Mehrfamilienhaus wohnt ;)

Zynisch dabei: "sollte sich Ihre Mitbewohnerin weigern"
Weigern?!? Wieso zum Geier soll ich mich zum Kapo einer Institution machen und versuchen, meiner Mitbewohnerin Daten für ebendiese Institution abzuluchsen, wenn darauf gar kein Rechtsanspruch besteht?? Politik und angeschlossene Gerichte halten die Wohnung für eine praktikable Grundlage einen Rundfunkbeitrag an einen ausgewählten staatlichen Anbieter abzuzwacken. Nu denn, wenn das so ungeheuer praktisch ist, sehe ich nicht, wieso ich als Nicht-irgendwie-Verpflichteter (mal unter der nicht ganz zutreffenden Annahme, dass meine Mitbewohnerin brav zahlen würde) Auskunft über eine (nicht-so-ganz) Zahlerin an diese Institution weiterleiten soll?

Nu ja, für mich damit fürs Erste abgeschlossen - beim nächsten Schriebs vom BS gibts dann ebendiese Antwort: "Wohne mit Fr XYZ zusammen, Adresse identisch, MfG" samt Kopie des Schreibens der LDB.


Zwischenfazit:

a) Es gibt also keine rechtliche Handhabe, die vom RBB geforderten Daten (Beitragskontonummer) von einem Mitbewohner zu erhalten.
b) Das Wort "weigern" im Zusammenhang mit der Weitergabe dieser Daten hingegen spricht Bände und zeigt daß die Landesdatenschutzbeauftragten offenbar ebenso wie Rundfunkanstalten und Gerichte vornehmlich den Parteien und nicht dem Bürger verpflichtet sind.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 15. März 2019, 08:55
Update: gestern (14.3.) ging der Festsetzungsbescheid fuer die erfundene Wohnung bei uns ein (datiert auf den 1.3. - mal wieder per Weinbergschnecke unterwegs wie es scheint). Widerspruch mit Verweis auf die bereits gemeldete (wenn auch moeglicherweise nicht sonderlich kooperative und zuverlaessige) Beitrags"zahlerin" eingelegt, mehr als den Nachnamen kann ich leider nicht herausfinden, viel Spass beim Abgleich. Halte Euch auf dem Laufenden!


Festsetzungbescheid vom RBB vom 01.03.2019
Zitat
Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer XXX

Sehr geehrt...,

Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.

Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 wird deshalb der Betrag von 638,00 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnungen siehe Kontoauszug).

Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Beitrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 52,50 EUR für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019.

Einschließlich des Monats 03.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von 690,50 EUR.
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.

Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 15. März 2019, 09:56
Ich hab jetzt erstmal die Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten angehaengt dass ich leider, leider außer Familienname und Anschrift keine weiteren Infos ueber die Mitbewohnerin herausfinden konnte. Ist sie wirklich - wie sie sagt - gemeldet und wenn ja, zahlt sie regelmaessig ihre #Demokratieabgabe?
Wer bin ich, das zu erfragen...? ;)
Ich wuerd ja wahnsinnig gern weiterhelfen, aber an diese Daten komm ich nun leider nicht ran. Und sogar die Landesdatenschutzbeauftragte sagt mir, dass es dazu auch keinerlei rechtliche Grundlage gibt  8)

Widerspruch zum "Festsetzungsbescheid" vom 15.3.2019
Zitat
Patricia Schlesinger – persönlich
Rundfunk Berlin Brandenburg
Masurenallee 8 – 14
14057 Berlin

14.03.19

Widerspruch zu Beitragsbescheid

Sehr geehrte Frau Schlesinger,

hiermit lege ich gegen den vom RBB gegen mich ergangenen Bescheid Widerspruch ein.

Begründung:

Wie ich bereits auf die Anfrage zu meiner Haushaltssituation mitteilte, wohne ich in einem Haushalt, für den ein Zwangsbeitragszahler bekannt und gemeldet ist. Ich teilte Ihnen bei dieser Gelegenheit auch mit, daß ich die Daten des Zahlers nicht ohne Rücksprache mit der Landesdatenschutzbeauftragten an Sie weiterleiten kann, woraufhin Ihre Anstalt – wohlgemerkt ohne die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten abzuwarten – eine Wohnung erfunden und mich zwangsangemeldet hat.

Ich habe – wenn auch ich noch Rückfragen formuliert habe auf deren Beantwortung ich noch warte – mittlerweile eine Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten erhalten, die ich diesem Schreiben anhänge.

Unser Haushalt ist auf Frau XXX angemeldet, Anschrift naheliegenderweise identisch, weitere Daten, insbesondere die Beitragskontonummer, muß mir Frau XXX nicht mitteilen und ich werde sie daher auch nicht diesbezüglich ausfragen.

Ob und in welchem Umfang Frau XXX ihrer Zahlungspflicht des Zwangsbeitrags nachkommt, kann ich mangels Einblick in Frau XXXs Konto nicht beantworten.

Unser Haushalt ist bei Ihrer Inkassoabteilung auf Frau XXX angemeldet; ich betrachte Ihre Forderung damit als hinfällig und erwarte binnen einer Frist von vier Wochen einen Widerspruchsbescheid.

Hochachtungsvoll
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 27. März 2019, 19:26
So, weiter gehts:

Frau Helm sollte a) als ehemalige Piratin so halbwegs eine Ahnung haben was das Wort "Datenschutz" bedeutet und hat b) das letzte Zustimmungsgesetz im Berliner Abgeordnetenhaus mitzuverantworten. Bin gespannt auf die Antwort. Text darf gerne auch an andere Abgeordnete verteilt werden, ich warte jetzt erstmal ab ob von ihr was zurückkommt:

Zitat
Sehr geehrte Frau Helm,

im Rahmen des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags haben sich aus einer Anfrage an die Landesbeauftragte fuer Datenschutz ein paar Ungereimtheiten im Bezug auf die Weiterleitung von Meldedaten ergeben, die ich Sie bitten moechte mir zu beantworten.

Seit 2013 gilt ja bekanntlich die Losung "Eine Wohnung - ein Beitrag". Was genau eine Wohnung und was ein Haushalt ist, ist ohnehin schwammig definiert, aber darum geht es mir hier nicht.
Zur Feststellung wer fuer einen Haushalt zahlungspflichtig ist, werden auf Vermutung(!) der Landesrundfunkanstalten Bewohner angeschrieben und duerfen dann diese Vermutung widerlegen. Hierzu bitten die LRAn regelmaessig um Weitergabe der Beitragskontonummer moeglicherweise schon zahlender Haushaltsmitglieder.

Nach Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten ist es angeblich legal, sowohl diese als auch "weitere Daten" (nicht naeher spezifiziert!) abzufragen um o.g. Vermutung zu widerlegen. Welche Daten dann als glaubhaft eingestuft werden liegt anscheinend im Ermessen der LRAn.

Auch schrieb mit die LDB jedoch, dass es keine Handhabe gibt, die entsprechenden Daten bei Mitbewohnern einzufordern - d.h. die LRAn fordern zum Widerlegen ihrer Vermutung Daten ein die ich als nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner gar nicht bekommen kann.

Aus meiner Sicht ist es nicht einmal moeglich den Familiennamen des schon zahlenden Haushaltsmitglieds an die LRAn weiterzuleiten: woher soll ich als z.B. WG-Mitbewohner wissen, ob nicht eventuell eine Sperre der Melderegisterauskunft des Mitbewohners vorliegt die ich somit unterlaufen wuerde?

Im Endeffekt liegt es also im Ermessen der LRAn ob man Personen glaubt dass sie zusammenwohnen und welche "Beweise" dazu als ausreichend angesehen werden.

Die Gefahr dass Haushalte als Bestrafung fuer sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten doppelt belastet werden ist also akut. Bitte teilen Sie mir mit, wie und warum genau die Haushalte diese Erhebungsdefizite der LRAn beheben sollen.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/question/2019-03-27/312374
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 03. April 2019, 10:53
Und an den Bundesdatenschutzbeauftragten (Rundfunk ist Laendersache - Melderecht wohl eher Angelegenheit des Bundes) hab ich das hier geschrieben (ich will das jetzt wissen!).
Halte Euch auf dem Laufenden, sobald eine Antwort eintrifft.

Viele Gruesse,
Olli


Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom xx.xx.2019
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen zu einigen Unstimmigkeiten die durch die 2013 erfolgte Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag auf Wohnungen resultieren und m.E. einige Konsequenzen für das Melderecht hat.

Seit 2013 gilt "eine Wohnung - ein Beitrag" für den Rundfunkbeitrag, d.h. pro Wohnung (sei es eine Singlewohnung, Einfamilienhaus, Wohngemeinschaft...) wird eine Person zahlungspflichtig.
Die Zahlungspflicht fußt auf der Annahme der Beitragspflichtigkeit, die ein Bewohner dann widerlegen kann, wenn schon ein anderer Bewohner zahlt.

In diesem Zusammenhang habe ich die Berliner Datenschutzbeauftragte um Stellungnahme gebeten, welche Informationen dafür an den sog. Beitragsservice zu übermitteln sind und welche rechtliche Grundlage besteht diese Daten überhaupt zu erhalten.

Mir wurde mitgeteilt daß der Beitragsservice durchaus die Beitragskontonummer des mutmaßlich zahlungspflichtigen Mitbewohners abfragen darf, sowie im Einzelfall "weitere Daten" (welche genau das sind hat die Berliner LDB nicht spezifiziert), daß es jedoch andererseits keine Handhabe gibt, solche Daten vom Mitbewohner zu erhalten.

Die Interpretation gerade des Terminus "weitere Daten" impliziert schon daß es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten (LRAn) bzw. deren sog. Beitragsservice liegt, eine Wohngemeinschaft als solche anzuerkennen oder nicht und hierzu solange Nachweise in welcher Form auch immer (Fotos der Privaträume? Audiomitschnitte aus dem Alltag? Unangekündigte Besuche?) zu verlangen bis sie damit zufrieden ist. Alternativ zahlen mehrere Personen für dieselbe Wohnung.

Der sicherlich meistgegangene Weg ist dann die Angabe der Beitragskontonummer des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners, aber genau hier ergeben sich ja Fragen die das Melderecht betreffen, weswegen ich Sie gern um eine klärende Antwort bitten würde:

a) Wenn keine Handhabe besteht die Beitragskontonummer zu erfragen, kann die LRA beliebige weitere Daten abfragen bis sie das Zusammenleben "glaubt" und von einer Doppelbebeitragung auf dieselbe Wohnung absieht. Welche Daten genau kommen da infrage und wo ist die Abfrage dieser Daten gesetzlich geregelt?

b) Im Minimalfall kann man den LRAn den Familienname des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners mitteilen. Ob dieser tatsächlich zahlt kann man selber natürlich auch nicht überprüfen. Nun kann aber auf einen Mitbewohner, gerade in WGs, durchaus eine Sperre der Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt verhängt sein, z.B. aufgrund Stalking, Zeugenschutz, behördlicher Tätigkeit etc.
Hier besteht also akut Gefahr daß man als nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner diese Sperre unterläuft, was ggfs. massive privatrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Welches Vorgehen ist also aus Ihrer Sicht korrekt, um:
a) Doppelzahlung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung zu vermeiden und
b) die personenbezogenen Daten des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners zu schützen?

Haben Sie vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 16. April 2019, 09:56
Und weiter gehts:

Der "Beitragsservice"  antwortet auf meinen Widerspruch: will die Nummer der Mitbewohnerin haben - stellt aber ganz klar keinen Widerspruchsbescheid aus, den man ggfs. mit Klage beantworten koennte.

Also immer feste druff - Post zurueck an Frau Schlesinger - und parallel Beschwerde eingelegt bei der Landesdatenschutzbeauftragten.

Haben uns ihrer Empfehlung entsprechend verhalten:
Namen genannt, Nummer nicht, und nu sagt der RBB das geht so nicht.
Wer hat nun Recht?

Antwort vom "Beitragsservice" auf Widerspruch vom 05.04.2019
> Wohlgemerkt handelt es sich nicht um einen Widerspruchsbescheid!
Zitat
Sehr geehrt...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Wir beziehen uns auf Ihr an den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtetes Schreiben, welches zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet wurde.

Sie teilen uns mit, dass bereits eine Mitbewohnerin für die gemeinsame Wohnung zahlt.
Die Beitragsnummer dieser Person möchten Sie uns nicht angeben.

Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist nach §9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Beitragspflicht besteht. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Auskunft kann somit von jedem Inhaber einer Wohnung verlangt werden, unabhängig davon, ob dieser oder eine andere Person bereits als Beitragszahler angemeldet ist. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die dort wohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Da die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Inhaber einer Wohnung Auskunft über die in §8 Abs. 4 RBStV genannten Daten verlangen kann, sind Sie zur Angabe der Beitragsnummer verpflichtet. Allein die Auskunft, dass eine andere Mitbewohnerin den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlt, ist nicht ausreichend.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund fehlender Angaben die Abmeldung Ihres Beitragskontos nicht durchführen konnten. Teilen Sie uns innerhalb von vier Wochen die Beitragsnummer des angemeldeten Mitbewohners mit. Erhalten wir keine Antwort, gehen wir davon aus, dass die Wohnung zu Recht auf Ihren Namen angemeldet ist.

Beachten Sie bitte dann den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2019 einen offenen Betrag von 690,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.


Schreiben vom 16.04.2019 an RBB zu Antwort des "Beitragsservice" auf Widerspruch
Zitat
Rundfunk Berlin Brandenburg
z.Hd. Patricia Schlesinger (persönlich)
Masurenallee 8–14
14057 Berlin

16.04.2019

Erzwungene Weitergabe von Beitragsnummer von Mitbewohnerin

Sehr geehrte Frau Schlesinger

es betrübt mich außerordentlich, Sie in dieser Angelegenheit zum wiederholten Male persönlich behelligen zu müssen, allerdings scheint es Ihren Mitarbeitern der Abteilung Beitragsservice an grundlegenden Lesekompetenzen zu mangeln, so daß ich mich gezwungen sehe, Sie als Vorgesetzte persönlich mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen.

Ich wurde per Festsetzungsbescheid vom 1.3.2019 durch Ihre Anstalt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Wohnung XXX, XXX XXX, aufgefordert. Gegen diesen Bescheid habe ich am 14.3.2019 Widerspruch eingelegt, da bereits meine Mitbewohnerin, Frau XXX, für unseren Haushalt zahlungspflichtig ist. Im Schreiben vom 5.4.2019, welches mir Ihre Abteilung Beitragsservice geschickt hat (und welches, nebenbei gesagt, kein Widerspruchsbescheid ist), wird mir mitgeteilt daß zur Abmeldung der auf meinen Namen durch Ihre Rundfunkanstalt erfundenen, zweite Wohnung unter unserer Adresse die Beitragsnummer von Frau Leutiger erforderlich ist.

Laut meiner Ansicht und Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin hingegen besteht kein Rechtsanspruch, diese Nummer von meiner Mitbewohnerin zu erhalten. Diese Auskunft der höchsten Datenschutzbehörde des Landes Berlin hänge ich meinem Schreiben an Sie als Kopie an, so wie ich sie bereits in meinem Widerspruch vom 14.3.2019 angehängt habe (offensichtlich wurde dieser Anhang von den Mitarbeitern Ihrer Abteilung Beitragsservice entweder ignoriert oder nicht verstanden). Um es also noch einmal unmissverständlich auszudrücken:

Sie erwarten von mir die Weitergabe von personenbezogenen Daten Dritter, die einzufordern ich nicht befugt bin. Hierbei spielt übrigens weder das Verhältnis des Zusammenlebens mit Frau XXX, sowie sogar mögliche verwandschaftliche Beziehungen eine Rolle. Dem Rat der Landesdatenschutzbeauftragten folgend (siehe Kopie im Anhang) habe ich Ihnen Frau XXXs Namen genannt und als Mitglied der Eigentümergemeinschaft der Wohnung XXX, XXX, XXX, zu der Frau XXX, ich selbst, und eine
weitere volljährige Person gehören, kann ich Ihnen versichern daß unter dieser Anschrift nur ein Haushalt besteht. Die Weitergabe des Namens meiner Mitbewohnerin auf Rat der Landesdatenschutzbeauftragten dürfen Sie im Übrigen als Zeichen meines guten Willens betrachten; auch das Verhältnis des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt gibt mir nämlich nicht die Information ob meine Mitbewohnerin evtl. eine Weitergabesperre ihrer Meldedaten erwirkt hat, was prinzipiell nicht auszuschließen ist. Eine solche Sperre würde ich mit der Weitergabe ihres Namens aushebeln, was zweifelsohne einen strafbaren Verstoß gegen das Meldegesetz darstellt. Dieses Risiko habe ich in Beantwortung Ihres Festsetzungsbescheides zur Abwehr staatlicher Repressalmaßnahmen gegen mich bereits inkauf genommen.

Ich gehe abschließend davon aus daß Sie die Zuordnung von Frau XXX auf unsere Wohnung unter o.g. Adresse aufgrund des Ihnen vorliegenden bundesweiten Meldedatenregisters nach dem wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleich auch ohne Weitergabe ihrer Beitragsnummer durch mich verifizieren und diese Nummer folglich selber herausfinden können.

Es ist im Übrigen auch schlichtweg nicht meine Aufgabe, Ihre Erhebungsdefizite, resultierend aus undurchdachter Gesetzgebung zu beheben. Die Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Wohnungsbeitrag 2013 wurde u.a. mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung begründet. Daß diese Argumentation offenbar widersinnig ist, ist Verschulden des Gesetzgebers und ich sehe keinen Anlaß als freiwilliger Meldedatendetektiv (nochmals: ich habe keinen Anspruch an Frau XXX, ihre Beitragsnummer zu erfahren) diese mangelhafte Gesetzgebung auszubaden.

Unabhängig davon lege ich Beschwerde gegen Sie bei der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin ein.

Hochachtungsvoll
xxx

Anhang: Kopie des Antwortschreibens der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes
Berlin an mich vom 26.02.2019.


erneut Beschwerde vom 16.04.2019 bei der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin
Zitat
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin

16.04.2019

Beschwerde erzwungener Datenweitergabe Dritter durch Rundfunk Berlin Brandenburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 23.11.2018 Beschwerde gegen den Versuch des Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB), vertreten durch die Intendantin, Frau Patricia Schlesinger, personenbezogene Daten Dritter von mir einzufordern bei Ihnen eingelegt. Diese Beschwerde ist seinerzeit mit einer für mich durchaus nachvollziehbaren Begründung von Ihnen abgelehnt worden. Demnach sei der RBB befugt, von mir Daten über bereits den Rundfunkbeitrag zahlende Mitbewohner einzufordern.

Ebenso haben Sie mir in Ihrem Schreiben vom 16.2.2019 jedoch mitgeteilt daß kein Rechtsanspruch für mich gegenüber meiner Mitbewohnerin besteht, ihre Beitragsnummer zu erfahren. Ihrem Rat folgend habe ich dem RBB in Widerspruch auf einen gegen mich ergangenen Festsetzungsbescheid vom 1.3.2019 (siehe Anhang) den Namen meiner Mitbewohnerin mitgeteilt (Anschrift ist naheliegenderweise identisch) und auf Ihr Schreiben an mich verwiesen. Meinen Widerspruch vom 14.3.2019 gegen diesen Bescheid füge ich diesem Schreiben bei. Der RBB hat diese Information offenbar komplett ignoriert und mich in einem weiteren Antwortschreiben vom 5.4.2019 (siehe Anhang; wohlweislich handelt es sich hierbei im Übrigen nicht um einen rechtskäftigen Widerspruchsbescheid) erneut dazu aufgefordert die Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin mitzuteilen. Exakt jene Nummer also, die zu erfahren ich nach Ihrer Auskunft vom 26.2.2019 keinen Rechtsanspruch habe.

Nur am Rande möchte ich erwähnen daß m.E. auch die Weitergabe des Namens meiner Mitbewohnerin ein melderechtliches Problem darstellen kann: schließlich kann ich nicht ausschließen daß meine Mitbewohnerin – aus welchen Gründen auch immer – eine Sperre der Weitergabe ihrer Meldedaten erwirkt hat, die ich mit der Weitergabe ihres Namens an den RBB unterlaufen würde.

Die Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Wohnungsbeitrag 2013 ist u.a. mit Verwaltungsvereinfachung begründet worden – ganz offensichtlich tritt, wie sich an meinem Beispiel zeigt, wohl eher das Gegenteil ein: es ist für die Rundfunkanstalten nicht ersichtlich, was eine Wohnung ist und wer mit wem zusammenlebt. Eine derart mangelhafte Gesetzgebung ist zwar bedauerlich. Es kann jedoch nicht Aufgabe der (nicht einmal beitragspflichtigen, da ja bereits durch Mitbewohner gezahlt wird!) Bewohner einer Wohnung sein, die Erhebungsdefizite der Rundfunkanstalten die aus ebendieser Gesetzgebung resultieren zu beheben.

Ich muß daher eine erneute Beschwerde gegen den Rundfunk Berlin Brandenburg und seine Intendantin, Frau Patricia Schlesinger, einlegen in der ich erwarte daß der Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin folgend die Angabe des Namens meiner Mitbewohnerin als ausreichende Information angesehen wird und die Herausgabe der Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin nicht notwendig ist. Nachdem mir im Schreiben vom 5.4.2019 (siehe Anhang) eine Frist von vier Wochen zur Herausgabe der Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin gesetzt wurde, muß ich Sie auffordern, meine Beschwerde bis zum 3.5.2019 zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Anhänge
• Festsetzungsbescheid durch RBB vom 1.3.2019
• Widerspruch zum Festsetzungsbescheid, 14.3.2019
• Antwort RBB vom 5.4.2019
• Meine Erwiderung vom 15.4.2019


Fuer alle, die sich fragen: "Wozu der Spaß?"

Meine Hoffnung ist, dass der RBB hier einknicken muss - dass also ein Name allein ausreicht um zu behaupten man wohne mit irgendwem zusammen. Wenn die Beitragsnummer lt. Datenschutzbeauftragter nicht angegeben werden muss weil man sie ja selber nicht in Erfahrung bringen kann, geht das natuerlich beliebig: dann wohnen halt im Mehrfamilienhaus alle Zahlungsunwilligen bei Fr. Meyer im Erdgeschoss.
Nummer gibt mir meine Mitbewohnerin leider nicht. Schade, schade (doof nur wenn Fr. Meyer selber auch schon zahlungsunwillig ist - aber auch das kann man ja nicht mal bei echten Mitbewohnern kontrollieren ;) ).

Die einzige Moeglichkeit die ich sehe: der Beischlafservice fragt den namentlich benannten Mitbewohner persoenlich an ob das so stimmt.
Bis die dann anwortet, ob sie selber beantworten darf und muss wer bei ihr im Hause wohnt... also in jedem Falle streuts ne Menge Sand ins Getriebe.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 03. Mai 2019, 13:56
Schade - die Frau Abgeordnete mag mir nicht antworten.
Dann hake ich eben nochmal nach...
Anne Helm (Die Linke), 02.05.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/question/2019-05-02/314855
Zitat
Sehr geehrte Frau Helm,

ich habe Sie vor über einem Monat um Stellungnahme zu einer Frage gebeten.

Ich formuliere sie hier erneut und etwas vereinfacht und würde mich sehr freuen von Ihnen dazu Auskunft zu erhalten. Als Mitglied im Ausschuss für Medien um Abgeordnetenhaus Berlin und als ehemaliges Mitglied der Piratenpartei sind Sie zweifelsohne am besten qualifiziert meine Frage zu beantworten.

Die Landesrundfunkanstalten dürfen zur Feststellung, welcher Bewohner einer Wohnung beitragspflichtig ist, Daten einfordern. Hierbei wird insbesondere um die Beitragsnummer eines bereits zahlenden Mitbewohners gebeten. Laut mir erteilter Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten hingegen gibt es keine rechtliche Handhabe, diese Nummer auch von einem Haushaltsmitglied einzufordern.

Als einzig akzeptierter Beweis daß bereits für eine Wohnung bezahlt wird dient also eine Nummer die einzufordern ein nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner ganz schlicht nicht befugt ist!

Auch die schlichte Weitergabe des Namens des bereits zahlenden Mitbewohners kann problematisch sein da nicht per se bekannt ist ob damit evtl. eine Meldedatensperre unterlaufen wird (diese könnte der zahlende Mitbewohner ja erwirkt haben).

Sie dürften bei der Diskussion zum letzten Zustimmungsgesetz für Ihre Partei im Medienausschuss dabei gewesen sein, weswegen ich Sie bitte mir zu beantworten:

Ist es beabsichtigt daß der Bürger die Erhebungsdefizite der Rundfunkanstalten auf eigenes Risiko behebt?
Wie verträgt sich das mit der angeblich durch die Reform 2013 erfolgten Verwaltungsvereinfachung?

Welche Möglichkeit sehen Sie als politisch Verantwortliche, als Betroffener diese Situation zu lösen?
Dem (zweifelsohne illegalen) heimlichen Beschaffen der Beitragskontonummer des Mitbewohners steht ja nur das doppelte Zahlen für ein und dieselbe Wohnung als Option gegenüber.

Sollten Sie Rückfragen haben stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: klaus55 am 13. Juni 2019, 10:46
Wie ist hier der Stand?
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 19. Juni 2019, 11:06
Na weiter gehts ist der Stand :D

Wenn die gute Frau Helm mir nicht antworten mag oder kann, muss halt der naechste im Medienausschuss ran.
Und immer schoen transparent fuer alle sichtbar. Keine Antwort ist auch ne Antwort ;)
Carsten Schatz (Die Linke), 18.06.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-06-18/318137
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 27. Juni 2019, 16:44
Antwort eingetroffen. Naja, ziemlich weichgespült. Besser als keine Antwort allemal... man weiß wenigstens von welcher Seite keine Hilfe zu erwarten ist.
Carsten Schatz (Die Linke), 18.06.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-06-18/318137
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: PersonX am 27. Juni 2019, 17:00
Die Antworten zeigen nach persönlicher Einschätzung, dass der Fragehintergund und die Problematik, welche darin liegt, nicht verstanden wurden.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: drboe am 27. Juni 2019, 19:46
M. E. hat Herr S. die Fragen schon verstanden, zumal er sie ja mit seiner Situation in zwei WGs anwendet. Er kann aber offenbar nicht begreifen, dass derjenige, der seitens des BS angeschrieben wird, die Beitragsnummer eines anderen Mitglieds der WG liefern soll, ohne das es eine rechtliche Handhabe dafür gibt, dass das zahlende Mitglied der WG ihm diese nennen muss. - Ihm wurde ja gutwillig diese Nummer mitgeteilt, bzw. er hat sie herausgegeben. - Da hilft auch der Hinweis auf den Gesamtschuldnerstatus kein Stück, denn die Beitragsnummer gehört nicht dem Gesamtschuldner, sondern ist personengebunden und eindeutig der den "Beitrag" zahlenden Person zugeordnet. Genau deshalb behält sie nämlich bei einem Umzug diese Beitragsnummer. Und  genau in dieser Problematik liegen die Defizite des Verfahrens, was Herr S. mit der Erwähnung des Abgleichs inkompatibler Datenbanken umreisst. Eigentlich müsste nämlich eine Beitragsnummer einer Wohnung fest zugeordnet werden, egal wer gerade Inhaber der Wohnung ist. Zieht der zahlende Inhaber der Wohnung um, muss die Beitragsnummer weiterhin für die Wohnung bestehen bleiben, so dass sie praktisch eine BS-WohnungsID ist. Ist die Wohnung nach dem Auszug leer, so ist die Verknüpfung der Wohnung zu einem Zahler leer. Ist die Wohnung aber nach dem Auszug des Zahler noch nicht leer, müsste ein anderer Bewohner die Zahlung für die Wohnung übernehmen, wenn der ÖRR weiterhin auf einer Gesamtzahlung besteht. Diese Person wird dann mit der Wohnung verknüpft.

Der ÖRR versteckt sich dahinter, dass er die Daten der übrigen Inhaber einer Wohnung nicht kennt, bzw. diese gelöscht hat, wie es das Gesetz verlangt. Er arbeitet mit einem Personenbezug, obwohl sich der Anknüpfungspunkt doch von einem Gerätebesitzer zu einer Wohnung verlagert haben soll. Dies im sogn. RBStV angelegte Defizit ist ein Problem des Gesetzgebers bzw. der ungaren Ideen der 'Beitragsmacher" bei der Unsetzung in die Praxis. Es gibt keinen Grund, warum wir Bürger zur Behebung der durch Politik und Sender verursachten Probleme über die Stöckchen des BS hüpfen sollten. Dass es dem BS nicht möglich sein soll aus der Adresse und dem Namen der zahlenden Person das Beitragskonto zu ermitteln, wurde schon einmal in einem Prozess widerlegt.

Ich hoffe sehr, dass es zu einem Prozess kommt, bei dem die zahlende Person als Zeuge erklärt, dass sie die sogn. Rundfunkbeiträge für die Wohnung bezahlt, in der sie ebenso wohnt wie der Kontrahend des Senders. Vielleicht sollte man sich dazu noch ein paar Misbrauchsszenarien überlegen, die sich ergäben, würde man seine "Beitragsnummer" Dritten mitteilen.

NB: die "Lösung" der Politik dürfte darin liegen, dass jede Wohnung, auch der Bestand, mit einer Wohnungsnummer versehen wird, die jeweils den Meldedaten hinzugefügt wird. Zudem darf der Rundfunk die Daten dann wohl behalten. Damit dürfte das Datenschutzinteresse aller Bürger noch weiter durchlöchert werden als es mit dem Meldedatenabgleich schon der Fall ist. Aber ggf. hat man dann einen Ansatz, mit dem man die Mobilisierung gegen die Allmachtsphantasien der Rundfunkmacher steigern könnte.

M. Boettcher
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 02. Juli 2019, 07:12
Nochmal nachgehakt  - und prompt eine ausfuehrliche und durchaus kompetente Antwort:
Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600

Ob diese so tatsaechlich Bestand vor Gericht haette (im Zweifelsfalle muesste ja Bewohner A zivilgerichtlich Bewohner B auf Herausgabe der Nummer verklagen), kann ich nicht beurteilen.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 08:18
Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
Als letzte, wesentliche Frage bleibt die nach einer Anspruchsgrundlage (oder Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung) des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, die jeweils auf eine Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben und diesem Rechtsverhältnis hinauslaufen. Grundsätzlich sind die Mitbewohner untereinander mietrechtlich oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich miteinander verbunden. Hauptinhalt dieses Verhältnisses ist das Bewohnen und gemeinschaftliche Bezahlen der gemeinsamen Wohnung. Öffentlich rechtlich sind sie als Gesamtschuldner der Rundfunkbeitragsschuld verbunden (s.o.) Aus beiden Verhältnissen ergibt sich die Nebenpflicht jedes Beteiligten, das Verhältnis für die anderen Beteiligten erträglich zu gestalten und sich wohlgesonnen gegeneinander zu verhalten. Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.

Hierzu passt folgender Beitrag:

Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg142719.html#msg142719 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg142719.html#msg142719)

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftsverweigerung.

Zitat
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen [Anm.: !?] die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html (https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html)

Siehe auch:

Auskunftsverweigerungsrecht
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Auskunftsverweigerungsrecht (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Auskunftsverweigerungsrecht)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: GesamtSchuldner am 02. Juli 2019, 13:32
Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[...] Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Welch ein Blödsinn: die Beitragsschuld entsteht kraft RBStV nur einmal und zwar unabhängig davon, wem welche Beitragsnummern vergeben wurden und wer wem welche Nummer mitgeteilt hat.

Wer meint, durch eine Nichtweitergabe der Beitragsnummer würde sich die Beitragsschuld verdoppeln, hat meines Erachtens eine falsche Vorstellung von Gesetz und Recht. So etwas zeigt doch von obrigkeitsgläubigem Duckmäusertum gegenüber einer Behörde genauer gesagt gegenüber  einer nicht-rechtsfähigen Nichtbehörde.

Im übrigen sollte der Datenbestand des Beitragsservice doch ausreichend sein, um anhand von Name und Anschrift einer Person zu ermitteln, welche Beitragsnummer diese hat.
Ich meine, auf eine einzige Festplatte mit 1 Terabyte Speicherkapazität passen doch 100 Millionen Datensätze zu 10.000 Byte.
Das dürfte doch ausreichen, um Name, Anschrift mit ggf. Einzugsdatum und Beitragsnummer zu speichern, und wenn man das nach Gemeinden oder Straßen sortiert, wird auch ein Suchvorgang sehr schnell gehen.

Umgekehrt kann man mit der Kenntnis der Beitragsnummer einer anderen Person schon Schindluder treiben: zusammen mit Name, gegenwärtige Anschrift und Geburtsdatum (also Daten, die man über einen (ehemaligen) Mitbewohner meist hat bzw. die man nach einem Auszug leicht ermitteln kann, notfalls durch eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt) reicht die Beitragsnummer aus, um sich online auf der Internetseite des Beitragsservice einzuloggen und dort irgendwelche Veränderungen mitzuteilen. Zwar sind die Folgen dieser Mitteilungen nicht unumkehrbar, aber bei der gegenwärtigen Bearbeitungsgeschwindigkeit des BS entsteht schnell Chaos, der dann möglicherweise sogar ausufert.

Der Vermieter kann ja von den einzelnen Mietern einer WG die Miete auch nicht deshalb mehrfach verlangen, weil diese sich nicht gegenseitig die PIN für ihr Online-Banking mitteilen.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: seppl am 02. Juli 2019, 13:45
Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[...] Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Bei einer Pflicht muss man sich die Frage stellen: Und was passiert, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt?
Wenn nix passiert, könnte es sich nur um eine moralische Pflicht handeln.

Es ist tragischkomisch: Uns Deutschen muss man nur das Wort "Pflicht" auf einem Blatt Papier vorhalten und wir kriegen das große Flattern. Welche im Gesetz festgelegte Ordungswidrigkeit sollte denn mit der Nichtfolgeleistung verbunden sein? Ordnungswidrige Nichtweitergabe persönlicher Daten Dritter, um selber nicht den Nachteil erleiden zu müssen, vom Rundfunkbeitrag nicht freigestellt zu werden?  :laugh: :laugh:
Und wie hoch ist die Strafe? 1000 Euro (Höchstsumme Ordnungswidrigkeit)? 5fach laugh-smiley...

Wenn wir doch nur klar (und selbstständig) denken könnten... ::) Das Leben wäre um Einiges einfacher...
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Nichtgucker am 03. Juli 2019, 12:41
Sofern bei Wohngemeinschaften / Untervermietungen sich als "Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben" (Zitat aus der Antwort von Carsten Schneider) die Verpflichtung ergibt, die Beitragsnummer dem Mitbewohner zu nennen, so entsteht bei einem Verstoß dagegen keine ordungsrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Folge. Die heißt Schadenersatz und ist im BGB geregelt.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: PersonX am 03. Juli 2019, 14:34
Die Beitragsnummer bleibt ein persönliches Datum einer Person P und hat nichts mit der Wohnung W gemein. Zieht eine Person P um, dann nimmt diese Ihr persönliches Datum sehr wahrscheinlich mit. Das persönliche Datum kann ebenfalls für weitere Wohnungen W1-N gelten, wenn Person P in allen Wohnungen W1-N wohnt. Wie viele Beiträge für die Wohnungen W1-N anfallen spielt für die Betrachtung des persönlichen Datums keine Rolle.
Zieht eine Person U z.B. aus einer WG mit einer mitgeteilten Nummer von P um, dann erhält diese bei Einzug in eine Wohnung X ,unabhängig davon ob dort bereits eine Nummer vorhanden ist oder nicht, wenn U z.B. nicht auf Anfragen einer Stelle B reagiert, ein eigenes persönliches Datum.  -> Das wäre bei einer Nummer, welche ein Merkmal der Wohnung wäre nicht notwendig.

Selbst mit diesem persönlichen Datum wird der Beitrag für die Wohnung in Summe nur einmal anfallen.
-> Für die Prüfung ist nicht das persönliche Datum einer anderen Person von Bedeutung, sondern nur die Lage der Wohnung selbst, damit geprüft werden kann ob es sich um dieselbe Wohnung handelt. Da hilft die persönliche Nummer halt wenig weiter, weil diese kein Merkmal der Wohnung ist.
Die Weitergabe eines persönlichen Datums, welches kein Merkmal der Wohnung selbst ist, kann dazu führen, dass es zu einem Defizit bei der Erhebung kommt. Das ist dann der Fall, wenn Nummern großzügig weitergegeben werden. -> Der Modelfehler ist offensichtlich.
Die Beitragsnummer ist auch nicht Bestandteil eines Mietvertrags oder sonstigen Rechtsverhältnis. Es kann auch keine Pflicht zur Weitergabe eines persönlichen Datums aus dem Zusammenschluss in einer Wohnung mittels Mietvertrag oder Bürgerlichen Vertrags geschlossen werden, denn die Beitragsnummer wird nicht als Merkmal einer Wohnung oder als Folge eines solchen Vertrags eingerichtet. Die Pflicht zur Zahlung entsteht nicht in Folge eines Mietvertrags oder Bürgerlichen Vertrags.Tatsächlich entstehen soll diese Pflicht anhand der Inhaberschaft einer Wohnung, welche sich durch das Wohnen oder Schlafen oder der Geeignetheit dazu ergeben soll. Es wird gerade nicht an ein Mietverhältnis oder sonstigen Bürgerlichen Vertrag angeknüpft. Eine Anmeldung bei der Meldebehörde oder ein Eintrag in einem Mietvertrag soll darauf -auf die Eigenschaft Inhaber zu sein- schließen lassen -also als Vermutung-.

Warum der Beitrag pro Wohnung anfallen soll ist ja klar, vorstellbar wäre auch "Haushalt", das Chaos pro Haushalt wäre wohl noch größer.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: GesamtSchuldner am 03. Juli 2019, 15:06
-> Für die Prüfung ist nicht das persönliche Datum einer anderen Person von Bedeutung, sondern nur die Lage der Wohnung selbst, damit geprüft werden kann ob es sich um dieselbe Wohnung handelt. Da hilft die persönliche Nummer halt wenig weiter, weil diese kein Merkmal der Wohnung ist.
Möglicherweise geht man zur Verwaltungsvereinfachung davon aus, dass zwei Personen genau dann in derselben Wohnung leben, wenn sie sich ihre Beitragsnummern gegenseitig mitteilen. Dass eine solche Vermutung Blödsinn ist und vom Gesetzgeber auch nie so formuliert wurde, stört anscheinend den Beitragsservice nicht.

Letzten Endes hat der Beitragsservice ja gar nicht die Ressourcen, um flächendeckend zu ermitteln, wer mit wem zusammenwohnt. Da hat man sich anscheinend dieses Kriterium mit der Beitragsnummer ausgedacht.

Letzten Endes stochert man dadurch genauso im Nebel wie beim Umgang mit den Datensätzen aus dem Meldedatenabgleich: bei einem Bestand von 40 Mio. Beitragskonten im privaten Bereich hat der BS 2018 ja über 70 Mio Datensätze von volljährigen Einwohnern bekommen. Angeschrieben wurden 2018 aber weniger als 3 Mio. Zusammen mit den Nachzüglern aus 2019 wären das wohl weniger als 4 Mio, also deutlich weniger als 15% der über 30 Mio Datensätze, die nicht Inhabern einer Beitragsnummer zugeordnet sind.

Nach welchen Kriterien die restlichen 85% nicht angeschrieben werden, bleibt völlig unklar: bei einer Identität von Nachnamen kann man vermuten, dass sie in einer Wohnung leben. Wenn als Familienstand verheiratet mitgeteilt wurde, die Einzugsdaten übereinstimmen und auch die vorherige Wohnung, dürfte alles für ein Zusammenleben sprechen. Was aber, wenn man ohne Trauschein zusammenlebt oder bei der Heirat keinen Ehenamen gewählt hat und man vorher keine gemeinsame Wohnung hatte? Wird man dann immer angeschrieben?


In jedem Fall erfordert es schon einen gewissen Programmieraufwand, anhand der nach § 14 (9) RBStV übermittelten Daten Anhaltspunkte für ein Zusammenwohnen zu finden, so dass am Ende nur 15 % übrig bleiben. Der Aufwand, anhand von Name, Vorname und Anschrift die Beitragsnummer zu ermitteln, dürfte wesentlich niedriger sein.

Insofern ist es vollkommen verlogen, wenn man von den angeschriebenen Personen die Kenntnis und Mitteilung der Beitragsnummer eines Mitbewohners verlangt.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 20. Januar 2020, 10:34
Hi @all,
nach langer Funkstille die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten nachfolgend.

Zitat
Hiermit unterrichten wir Sie darüber, dass das auf Ihre Beschwerde vom 15. April 2019 hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder andere Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) bzw. den in dessen Auftrag tätigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice) haben wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Informationen nicht feststellen können.

Begründung:

I:
Wir haben folgenden Sachverhalt festgestellt:

In Ihrer Beschwerde bitten Sie um Überprüfung der erneuten Aufforderung des Beitragsservice, die Beitragsnummer einer Mitbewohnerin mitzuteilen, die für die von Ihnen bewohnte Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlt.

Dabei beziehen Sie sich auf unsere frühere Mitteilung in derselben Angelegenheit, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). Aufgrund dieser Mitteilung haben Sie gegenüber dem rbb die Bekanntgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin verweigert mit der Begründung, es bestehe für Sie nach Auffassung unserer Behörde (überhaupt) kein diesbezüglicher Anspruch auf Auskunft gegenüber Ihrer Mitbewohnerin (Ihr Schreiben vom 15. April 2019).

Außerdem befürchten Sie die Möglichkeit des Unterlaufens einer evtl. bestehenden melderechtlichen Sperre Ihrer Mitbewohnerin durch die Mitteilung von deren Daten an den rbb.

II.
Rechtlich bewerten wir den ermittelten Sachverhalt wie folgt:

Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unser Schreiben vom 26. Februar 2019 (AZ.: xx.xxxx.x, S. 2).

Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich zwar nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht evtl. andere, z.B. mietrechtliche oder sonstige zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen Ihre Mitbewohnerin haben (könnten). Die zu überprüfen ist allerdings nicht Aufgabe unserer Behörde. Wir empfehlen Ihnen insoweit, sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen. Die Aussage gegenüber dem rbb, unsere Behörde hätte Ihnen bestätigt, (überhaupt) keine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Ihrer Mitbewohnerin zu haben, ist insoweit unzutreffend.

Auch die Gefahr des "Unterlaufens" einer etwaigen Auskunftssperre können wir nicht erkennen: Eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz hat lediglich zur Folge, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde unzulässig ist, und berührt nicht die Weitergabe der entsprechenden Daten der betroffenen Person durch Dritte.

Ungeachtet dessen ist ein "Unterlaufen" einer etwaigen Auskunftssperre durch Weitergabe der Angaben des beitragspflichtigen Mitbewohners/der Mitbewohnerin an den Beitragsservice ohnehin bereits deshalb ausgeschlossen, da dem Beitragsservice die entsprechenden Angaben im Falle einer bestehenden (und erfüllten) Beitragspflicht bereits bekannt sind.

III.

Aufgrund dieser Bewertungen gehen wir davon aus, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt ist.

Soweit Ihre Beschwerde betroffen ist, betrachten wir die Angelegenheit damit als abgeschlossen.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. Januar 2020, 12:59
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
...
Dabei beziehen Sie sich auf unsere frühere Mitteilung in derselben Angelegenheit, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). Aufgrund dieser Mitteilung haben Sie gegenüber dem rbb die Bekanntgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin verweigert mit der Begründung, es bestehe für Sie nach Auffassung unserer Behörde (überhaupt) kein diesbezüglicher Anspruch auf Auskunft gegenüber Ihrer Mitbewohnerin (Ihr Schreiben vom 15. April 2019).
...
Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unser Schreiben vom 26. Februar 2019 (AZ.: xx.xxxx.x, S. 2).
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich zwar nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.
...
 Wir empfehlen Ihnen insoweit, sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen. Die Aussage gegenüber dem rbb, unsere Behörde hätte Ihnen bestätigt, (überhaupt) keine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Ihrer Mitbewohnerin zu haben, ist insoweit unzutreffend.
...

Also die Weitergabe wäre kein Verstoß, weil der Beitragsservice die Daten schon hätte, ja dann bräuchte ich sie ja auch nicht mehr weitergeben, oder?
Und was bei der anwaltlichen Beratung bezüglich Herausgabeverpflichtung des Zahlers an den Zusatzzahler rauskommen soll, ist mir auch nicht klar.

Also meine Antwort an den Beitragsservice:
Lieber Beitragsservice! Ich brauche die Nummer gar nicht rausgeben, weil Ihr die schon habt. Sucht einfach mal in eurer Datenbank und da werdet ihr sie schon finden! Viel Spaß!
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2020, 13:00
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde unzulässig ist, und berührt nicht die Weitergabe der entsprechenden Daten der betroffenen Person durch Dritte.
Da wurde wohl EuGH C-201/14 noch nicht verinnerlicht oder vorgebracht? Diese Entscheidung ist auch Folge materiell bindenden Unionsrechts.

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

und

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
[...] dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). [...]
Aber ein wenig wirr scheint deren Text schon zu sein?

Welche Ansprüche in Belangen des Datenschutzes, wo ja zugegeben wird, daß es diesen Anspruch auf Herausgabe eben nicht hat, soll es denn in Belangen des Datenschutzes sonst noch haben?

Datenschutz bleibt Datenschutz; immerhin steht doch die Einhaltung des Datenschutzes auch bundesrechtlich an erster Stelle vor den Belangen des Verwaltungsrechts?
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 20. Januar 2020, 14:19
Welche Ansprüche in Belangen des Datenschutzes, wo ja zugegeben wird, daß es diesen Anspruch auf Herausgabe eben nicht hat, soll es denn in Belangen des Datenschutzes sonst noch haben?

Das fragt sich der neugierige Buerger in der Tat.
Da steht nix weiter, als dass das Datenschutzrecht keine Verpflichtung hierzu kennt. Nun, wenn sich die Arbeit der Datenschutzbeauftragten nur und einzig auf dieses Gesetz beschraenkt, dann kann ja in allen anderen (Landes?)gesetzen im Prinzip jedwede noch so abstruse Datenweitergabe legalisiert werden - faellt ja dann nicht in die Zustaendigkeit der LDB.
Armutszeugnis fuer solch eine Behoerde.

Wie ein Prozess mit anwaltlicher Beratung laufen wuerde, kann man sich denken...
'Selber Schuld wenn Sie die Nummer nicht aus der Mitbewohnerin rauspruegeln koennen!'
(man entschuldige meine Skepsis...)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 20. Januar 2020, 18:22
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
[...] Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. [...]
(Hervorhebung hinzugefügt.)

Falsche Begründung. Vielleicht wird dein Anliegen nicht verstanden oder ist noch nicht detailliert genug. (Oder will nicht verstanden werden? - was ich nicht hoffe.)

Es geht in deinem Anliegen nicht um die unmittelbare Erhebung von der Beitragsnummer von einer Person durch d. LRA/BS. LRA/BS vergeben die Nummern und bräuchten diese nicht nochmals erheben. Außer ihnen wären diese Nummern nicht bekannt.

Es geht um die Erhebung von Verknüpfungen zwischen Beitragsnummern und mittelbare Erhebung von Beitragsnummern von Dritten durch Dritte im Auftrag d. LRA/BS. Wie soll das aus vorgenanntem Paragraphen folgen? Das steht da nicht drin.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P9 (http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P9), Moment: http://archive.is/BGcMI (http://archive.is/BGcMI)
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn Mann/*/frau genau ist, müsste beim Zitieren des RBStV eigentlich immer noch das Bundesland dazu, nach Landesrecht.

Dabei soll eine Person einen Botengang für LRA/BS zur mittelbaren Erhebung der Beitragsnummer tätigen, die Beitragsnummer soll von dieser Dritten Person erhoben werden, damit in Folge dessen, LRA/BS eine Verknüpfung herstellen kann. Stellt sich weiter die Frage, wo festgelegt ist, dass diese Dritte Person verpflichtet ist, als Stelle für d. LRA/BS aufzutreten und Daten zu erheben. In den bekannten Datenschutzauskünften habe ich davon nichts gelesen. Diese Verknüpfungen können als n-Tupel betrachtet werden, welche das System Rundfunkbeitrag benötigt, um z.B. Abmeldungen in Wohngemeinschaften zu realisieren. LRA/BS wissen um diese Notwendigkeit und wollen in der Lage sein, diese Verknüpfungen herzustellen. Diese sind jedoch nur über die Verpflichtung Dritter zu erlangen.

Wo befindet sich die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung?

Wie sind diese Verknüpfungen datenschutzrechtlich zu werten?

Weiter könnte ein Grundsatz des Hinweises auf Freiwilligkeit aus den Rechtsvorschriften zum Datenschutz ableitbar sein. Dieser Hinweispflicht, können sich ebensowenig Behörden entziehen. Sonst müsste aller Datenherausgabe eingewilligt und Folge geleistet werden, ohne Möglichkeit auf Widerspruch, sollte es an einer Verpflichtung mangeln - was absurd wäre, den Datenschutz an sich obsolet machte. Es wird verwiesen auf:

Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg202390.html#msg202390 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg202390.html#msg202390)

Zitat
2      Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmäßigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann. [...]

3      Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
Diese Hinweispflicht auf Freiwilligkeit ist wichtig. Es läge kein konkludentes Verhalten vor, würde sie nicht beachtet. Könnte wie eine Belehrung beim Aussageverweigerungsrecht verstanden werden. Neben deinem Hinweis auf bestehende Meldesperren wären bestehende Aussageverweigerungsrechte und Zeugnisverweigerungsrechte ein Hindernis. Hier müsste erst durch eine rechtsfähige Stelle belehrt werden. Hier besteht Belehrungspflicht. Wird nicht ordentlich belehrt, erlischt das Recht auf Datenverarbeitung. Wird nicht belehrt, sollte sich umgehend beschwert werden -> Fachaufsicht. Nochmal: ohne Belehrung keine Verarbeitung.

Dass die Daten benötigt werden, wird immer wieder hervorgehoben. Das Wie wird vermieden, das rechtliche Womit nicht konkretisiert, als ob es fehlen würde.
Zitat von: Landtag von Baden-Württemberg zur Petition 16/3183, Berichterstatter Zimmermann, 18.07.2019
Die Leiterin der beim SWR zuständigen Fachabteilung Beitragsservice hat mitgeteilt, [...] dass es dem Beitragsservice beziehungsweise dem SWR nicht möglich sei, allein aus den übermittelten Daten der Meldebehörden Schlüsse über die tatsächliche Wohnungssituation zu ziehen [...] Der  Beitragsservice  beziehungsweise  der  SWR sei demnach  immer  auf  die  aktive  Aufklärung  der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber angewiesen,  um  einen  Sachverhalt  korrekt  darzustellen und festzustellen, ob für die Wohnung bereits Rundfunkbeiträge bezahlt würden oder nicht. [...]
Hervorhebungen hinzugefügt.
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16 / 6481, S. 33, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6481_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6481_D.pdf) , Abruf 24.9.2019, 19:30 Uhr
Dies ist selbstverständlich übertragbar auf andere Bundesländer.

Weiter wären Botengang und Aufwand i.R.d. Verhältnismäßigkeit zu betrachten - im Zusammenhang mit Datenschutz.

Vorschläge zur Klärung. Meine Meinung. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 20. Januar 2020, 20:17
Ergänzung:

Es dürfte der Person, welche d. LRA/BS gern als Verpflichteten sehen würden, die Beitragsnummer zur Verknüpfung zu besorgen, unmöglich sein, rechtliche Beratungen für Hinweispflicht/ Weigerungsrechte zu geben. Das wäre unverhältnismäßig, da hier nicht im Allgemeinen von jeder x-beliebigen Person das benötigte rechtliche Wissen abverlangt werden kann.

Fiktiv würde eine Verpflichtung innerhalb einer Wohngemeinschaft auf neue Weise in Grundrechte eingreifen. Eine Einschränkung dieser, z.B. der Handlungsanweisung, zum Zwecke der Fahndung nach Beitragsnummern ist im RBStV nicht erkennbar und könnte diskutiert werden. Der geordnete Umgang im alltäglichen Leben in Wohngemeinschaften ist eine Sache. Der Umgang aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs eine andere.

Fiktiv möglich. Ausarbeiten. Eintüten. Abschicken.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: drboe am 20. Januar 2020, 20:37
Die Behauptung, dass ein Auskunftsanspruch gegen Mitbewohner auf § 9 (1) gestützt werden kann, ist klar falsch, weil § 9 der zuständigen LRA ein Auskunftsrecht gegen Inhaber von Wohnungen zusichert, aber nicht einem Inhaber gegen andere Inhaber derselben Wohnung. Etwa bestehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen sind nicht bekannt. Wären sie es, müßte die LRA solche nennen können. Auf entsprechende klare Fragen muss die LRA m. E. wahrheitsgemäß Auskunft geben.
Es ist allerdings schon fraglich, ob die LRA gegen jeden Wohnungsinhaber einen Auskunftsanspruch besitzt. So steht in §9, dass zuständige Landesrundfunkanstalt Auskünfte fordern kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben. Siehe Zitat des Paragraphen 9 weiter oben. Das Wohnen an einer Adresse ist für sich kein solcher tatsächlicher Anhaltspunkt. Zudem kann der Angesprochene nur Auskunft über die Tatsachen geben, die ihm bekannt sind und die er weitergeben darf. Ob er Daten zu Mitbewohnern weiter geben darf, ist fraglich. Zu beachten ist ggf. auch
§ 8 Abs. 3 RBStV - Anzeigepflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Sinngemäß lässt sich das so interpretieren, dass, wenn ein Inhaber der Wohnung der LRA bekannt ist, die übrigen keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen, weil der eine dies stellvertretend für alle erledigt hat. Dies kann auch nicht davon abhängen, ob die Inhaber die Wohnung zum gleichen Zeitpunkt bezogen haben oder nicht. Wenn also nicht alle Inhaber den Bezug einer Wohnung anzeigen müssen, warum sollte die LRA von jedem Auskünfte fordern dürfen? Zumal, siehe oben, Wohnen allein keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Beitragsschuld darstellt.

M. Boettcher
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. Januar 2020, 08:40
Nach deren Logik gibt es genau einen "Beitragsschuldner" (für genau eine Wohnung).
Alle anderen Bewohner sind sozusagen gesetzlich nicht existent. Diese haben auch keine Auskunftspflicht zur Ermittlung des "Beitragsschuldners", weil es den ja schon gibt, Auskunftspflicht gibt es ja nur zur Ermittlung des (neuen) Beitragsschuldners.

Im übrigen ist es auch völlig egal, ob der ermittelte Beitragsschuldner bezahlt, es reicht ja, wenn dieser als solcher ermittelt und benannt wurde.

Deshalb verträgt sich das ja auch nicht mit der gesamtschuldnerischen Haftung. Wenn es nur genau einen Beitragspflichtigen pro Wohnung gibt, kann der (oder andere einzelne Mitbewohner) nicht gesamtschuldnerisch haften, weil ja nur der Beitragsschuldner selbst beitragspflichtig ist.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 21. Januar 2020, 12:43
§ 8 Abs. 3 RBStV - Anzeigepflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Quote: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Anzeigepflicht (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Anzeigepflicht)
Hervorhebungen hinzugefügt
Zitat
Anzeigepflicht bezeichnet im Allgemeinen eine auf Gesetz oder Vertrag beruhende Rechtspflicht, bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen den betreffenden Behörden, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten zur Kenntnis zu bringen.
Wie ist das Unterstrichene zu verstehen und was bedeutet es für die hier besprochene Thematik?
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: drboe am 21. Januar 2020, 18:03
@befreie_dich: ich verstehe das so, dass die Anzeigepflicht eine Person zwingt, bestimmte, mit der Pflicht im Zusammenhang stehende Daten von sich aus zu liefern/melden. So steht im sog. RBStV sogar das Verfahren dazu:

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
Siehe z. B. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

In §8 (4) sind dann die Daten aufgeführt, die man mitteilen müsste.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (4)
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 ,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Das dürfte die Liste der bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen sein, die gefordert werden*). Nun kann man bezüglich der eigenen Person, so ein Gesetz einen dazu verpflichtet, sicher entsprechende Daten mitteilen. Zu Dritten gelingt das aber nur dann, wenn man Kenntnis von diesen Daten hat oder man den Dritten auf der Grundlage eines Gesetzes zwingen kann, diese Information heraus zu geben. Eine Grundlage für das Letztgenannte gibt es aber m. E. nicht. Da hilft auch die Behauptung von "Nebenpflichten" nicht, die angeblich bestünden, wenn man mit anderen hinter der gleichen Wohnungstür lebt. Worin besteht konkret das Zwangsmittel, dass man einsetzen kann? Eine Klage ist wohl selbst dann eine Ausnahme, wenn die in einer Wohnung/WG Lebenden sich nicht sonderlich grün sind. Wer geht das Risiko eines Prozesses ein, nur um einer Klitsche in Köln zu Diensten zu sein? Der BS/die LRAn bauen m. E. einzig auf Unkenntnis und den guten Willen der Beteiligten, sowie den Druck, den sie auch über unberechtigte Geldforderungen aufbauen können.

Zudem ist die obige Liste zu übermittelnder Daten eher ein Wunschzettel denn real erfüllbar. Wer seine erste eigene Wohnung bezieht, kann die unter 8. geforderte Beitragsnummer sicher nicht liefern. Es dürfte vielen auch schwer fallen frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand zu nennen. Ich z. B. hatte nie einen "früheren Namen" bzw. ich erinnere mich nicht je einen solchen gehabt zu haben. 
Hier noch ein Blick auf §9 (1), der ja oben schon zitiert wurde. Aus dem ergibt sich, dass die LRA die Daten auch aus anderen Quellen erhalten kann. Z. B. von dem tatsächlichen Wohnungsinhaber, ggf. dem Verwalter. Wenn man also die Beitragsnummer des bereits Zahlenden nicht liefern kann, so bedeutet das nicht, das die LRA die Daten nicht auf anderem Wege erlangen kann, z. B. allein mittels des Namens des Mitbewohners. Sie bzw. der BS will nur nicht und schiebt die Verantwortung vollständig auf Personen, zu denen sie über eine Meldeadresse verfügt. Das sollte man denen, so es sich anbietet, nicht zu leicht machen.

M. Boettcher

*) In §9 (1) des RBStV steht ein Satz, der dafür sorgt, dass die Liste aus §8 (4) sich fast beliebig erweitern lässt und wohl auch die für die Daten anzapfbaren Quellen praktisch nicht limitiert sind. Da heisst es: Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; ...
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 21. Januar 2020, 19:52
Danke @drboe. Ein fiktives ich hatte ähnliche Gedanken.

Weitere Fragen: inwiefern ist ein vom Wortlaut derart weitgreifender datenschutzrechtlicher Auffangtatbestand durch ein Spezialgesetz, den RBStV zulässig? Was sind die Schranken und werden sie eingehalten?

Eigentlicher Sinn der Datenschutzgesetze ist die uneingeschränkte Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verhindern. Die Einschränkung von Grundrechten durch Gesetze ist ggf. zulässig, doch hier ist der Wille dem Einzelnen ein Grundrecht auf Null zu reduzieren.

Ich beziehe mich nochmals auf die Verhältnismäßigkeit. Davon ausgegangen, es würden mittelbar durch andere irgendwie verpflichtete "Beitragsschuldner" Daten von weiteren "Beitragsschuldnern" erhoben, müsste vorher eine Belehrung dieser Personen stattfinden mit Hinblick auf Ordnungswidrigkeitenverfahren n. § 12 Ordnungswidrigkeiten RBStV und damit verbundenen Weigerungsrechten i.S.v. § 46 (1) OwiG. Würden diese Belehrungen mitsamt Weigerungsrechten aberkannt, hätten "Beitragsschuldner" doch weniger Rechte, als Beschuldigte eines Strafverfahrens (oder anderer Ordnungswidrigkeiten). Wichtig bei der Verhältnismäßigkeit ist die Frage, ob es ein milderes Mittel gibt. Meiner Meinung nach haben LRA/BS genug Daten und müssten darauf basierend einen Vorabgleich ausführen. Das wäre ein geeignetes Mittel und erforderlich, um die Aufwände des mittelbaren Abgleichs zu vermeiden, gleichzeitig würde die Doppelbelastung entgegen § 2 (1) RBStV im Voraus reduziert. Viel milder.

Es ist traurig, dass ich das ansprechen kann. Doch es ist ja schon vorgekommen, dass im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen unbeschreibliche Taten passiert sind.
https://m.news.de/panorama/855725692/streit-um-gez-rundfunkgebuehren-eskaliert-mann-erwuergt-freundin-prozess-vor-landgericht-ansbach-in-bayern/1/ (https://m.news.de/panorama/855725692/streit-um-gez-rundfunkgebuehren-eskaliert-mann-erwuergt-freundin-prozess-vor-landgericht-ansbach-in-bayern/1/)

Botengänge, die letzten Endes dazu dienen Geld einzufordern, können verdammt gefährlich werden. Warum sollte sich jemand für die Datenerhebung für LRA/BS in Gefahr bringen?

Wer ist eigentlich der Adressat? In § 8 (4) RBStV wird der einzelne Beitragsschuldner angesprochen. § 9 RBStV bezieht sich auf den 8er. Heißt das nicht, dass es sich dabei nur um den unmittelbar bekannten Beitragsschuldner handeln kann, von dem Daten erhoben werden können? Eine Beauftragung zu Botengängen zur Datenerhebung für LRA/BS ist für mich nicht ersichtlich.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Bürger am 21. Januar 2020, 20:20
Eine Person B könnte so ziemlich allen o.g. Entgegnungen auf die absurd erscheinenden Argumentationen der Landesdatenschutzbeauftragten folgen und bereits andernorts damit verbundene Gedanken gehegt haben wie:
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
[...]
Für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen etc. ist man schließlich nicht zuständig. Möge sich LRA bitte an die jeweiligen behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen wenden bzw. im Rahmen von Verwaltungszwangsverfahren zu erzwingen. (Das möchte ich ja zu gern mal sehen...)

Einziger Nachweis, der "unaufgefordert" erbracht wird:
(Formatierung wird ggf. noch überarbeitet/ ergänzt)
Beleg über Lage der eigenen Wohnung (z.B. geschwärzter Mietvertrag).
Damit haben ARD-ZDF-GEZ alle Mittel gem. RBStV zur Hand, es mit ihrem sicherlich qualitativ hochwertigen Datenbestand abzugleichen bzw. weitere Ermittlungen, die über die persönliche Auskunftspflicht, Auskunftsbefugnis und Auskunftsbefähigung hinausgehen, anzustellen bzw. Verwaltungszwangsverfahren anzustrengen.
Es ist nicht Aufgabe von Wohnungsbewohnern, den Datenbestand von ARD-ZDF-GEZ zu pflegen!
[...]

In diversem Schriftverkehr mit ARD-ZDF-GEZ und dem Verwaltungsgericht könnten Personen C+ diesbezüglich unter Inanspruchnahme des "Laienbonus" ähnliches geschrieben haben wie:
(Formatierung/ Verallgemeinerung folgt ggf. noch, Dopplungen/ Wiederholungen aus Zeitgründen nicht bereinigt)

Zitat
Behauptungen von "Mitteldeutscher Rundfunk", dass es - sofern neben neben mir auch andere volljährige Personen die von mir bewohnte Wohnung innehaben - mir obliege, "Mitteldeutscher Rundfunk" die Namen der anderen Wohnungsinhaber mitzuteilen und ggf. die Beitragsnummer, unter welcher ein anderer Inhaber dieser Wohnung die Rundfunkbeiträge für diese Wohnung entrichtet, trete ich hiermit entschieden entgegen:

> Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Einwohnerauskünfte!

> Dem RBStV ist eine Ermächtigung zu solch weitreichendem Auskunftserzwingungsrecht seitens "Mitteldeutscher Rundfunk" mir gegenüber zu Daten Dritter ebenso wenig zu entnehmen wie dem geltenden Datenschutzrecht.

> Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von über meine persönlichen Daten hinausgehenden Namen und weiteren persönlichen Daten Dritter ist mir nicht bekannt.

> Die Beitragsnummer/n der anderen Person/en kenne ich nicht.

> Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer anderer Personen an mich ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. (so auch Landesdatenschutzbeauftragter Berlin, 26.02.2019, Angaben zum Verfahren können nachgereicht werden bzw. wären vom Gericht beizuziehen).

> Mit der Weitergabe von Namen und anderen Daten Dritter würde ich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch kann ich nicht ausschließen, dass für die betreffende/n Person/en eine melderechtliche Auskunftssperre vermerkt ist, welche ich damit auf eigenes Risiko und auf Risiko für die betreffende/n Person/en umgehen würde. Da es sich um zurückliegende Forderungszeiträume handelt, kann auch nicht eingewendet werden, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" den oder die Namen ja bereits kenne, da es auf den jetzigen Zeitpunkt einer möglichen melderechtlichen Auskunftssperre ankommt.

> Schließlich ist bei Mitteldeutscher Rundfunk ausweislich meiner Akte auch keinerlei Trennung zwischen (öffentlich nicht legitimiertem) "Verwaltungs-Teil" und "Rundfunk-Teil" gegeben. Einer solchen Stelle erteile ich keine solchen Auskünfte!

> Eine unmittelbare oder auch nur - durch rechtliche Nachteile wie z.B. einer Mehrfachbebeitragung - mittelbare "Auskunftserzwingung" wäre auch unverhältnismäßig, da ein milderes Mittel zur Verfügung steht, nämlich u.a. eine Akte zur im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" bzw. die - in jeder Hinsicht erforderliche - Überprüfung und Nachvollziehung aller(!) für den betreffenden Forderungszeitraum unter der gleichen Anschrift vermerkten "personenbezogenen Beitragskonten" mit der diesen "personenbezogenen Beitragskonten" zugeordneten Wohnung.

> Dies muss mir und auch dem Gericht ermöglicht werden!

"Mitteldeutscher Rundfunk" hat mit der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" alle erforderlichen Angaben für einen Abgleich.

Namen und Beitragsnummern anderer Personen sind nicht erforderlich!

Zitat
wohnungsbezogene Beitragsakte/ Daten Dritter

Analog der stetigen Beteuerungen von "Mitteldeutscher Rundfunk" deutete in mindestens einer Verhandlung das Gericht meinem Verständnis nach an, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" keine Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" beibringen müsse, sondern es im Machtbereich des Betroffenen stünde, dass dieser Name und Beitragsnummer desjenigen, der für die Wohnung zahlt, beibringe.

Einer Tiefenprüfung hält dies nicht stand.

Einen wohnungsbezogenen Beitrag, der einen angeblichen personenbezogenen konkreten, individuell zurechenbaren Sondervorteil - tlw. mehrerer Personen der gleichen Wohnung - ausgleichen soll, in einem personenbezogenen Konto einer oder mehrerer Personen zu verwalten, ohne aber - angeblich - einen Wohnungsbezug herstellen zu können, macht die Absurdität und gänzliche Untauglichkeit dieser Aktenführung offensichtlich.

Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.

Es steht insbesondere gerade nicht in meinem Machtbereich, über meine persönlichen Daten hinausgehende Daten Dritter weiterzugeben.
Wie dargelegt besteht für mich kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Beitragsnummern Dritter.
Zur Weitergabe von Namen Dritter liegt mir kein schriftliches Einverständnis vor.
Ohne ein solches Einverständnis besteht keine Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Namen Dritter.

Bei dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" für die Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" geht es um Forderungen von xx/2013 bis xx/2015 - das ist nunmehr gut vier bis sechs Jahre her.

Ich bin weder verpflichtet, noch befugt, noch befähigt, zu meiner eigenen Entlastung bzw. zur Einholung schriftlicher Einverständnisse über die Datenweitergabe - und dies nur mangels "wohnungsbezogener Beitragsakte" - vorherige, zwischenzeitliche und aktuelle Namensänderungen und Anschriftenänderungen Dritter zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.

Schließlich müssen die Nachprüfung der für die Wohnung geleisteten Zahlungen ja nicht nur "Mitteldeutscher Rundfunk" und ich tätigen können, sondern auch Dritte, d.h. - neben dem Gericht - z.B. auch die Rechtsaufsicht oder auch Erben/ Nachlassverwalter usw.

Ohne Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" sind einerseits einer willkürlichen Gebührenüberhebung und andererseits einem willkürlichen Erhebungs- und Vollzugsdefizit unkontrollierbar Tür und Tor geöffnet.

Dies ist verfassungswidrig. Dies ist "Mitteldeutscher Rundfunk" bekannt.

Damit ein solch verfassungswidriger Zustand nicht eintritt, muss "Mitteldeutscher Rundfunk" das in seinem(!) Machtbereich liegende tun können und tun, um die Zahlungen für die Wohnung überprüfen zu können.

Anderenfalls gesteht "Mitteldeutscher Rundfunk" ein, dass er überhaupt keinen Überblick über Soll und Haben hat.

Um also Zahlungen für eine Wohnung zu prüfen, zu welcher keine eigene Wohnungsakte/ "wohnungsbezogene Beitragsakte" geführt wird, kann und muss "Mitteldeutscher Rundfunk" diejenigen "personenbezogenen Beitragsakten" mit dem für den Forderungszeitraum gleichen Merkmal der im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" auf Zahlungen im betreffenden Zeitraum prüfen und belegen können.

Dies ist problemlos möglich ohne jegliche Datenschutz-Risiken.

Diese Prüfung muss auch Dritten ermöglicht sein, denn anderenfalls ist keine Kontrolle möglich.

Es ist und bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb "Mitteldeutscher Rundfunk" mich stattdessen unter drohendem Übel und Abdrängung in ein - für "Mitteldeutscher Rundfunk" verbotenes(!) justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren - nötigen will, Daten von Dritten zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und herauszugeben, die mir nicht zugänglich sind und/ oder über welche ich keine Verfügungsgewalt habe.

Überdies würden mitgeteilte Namen/ Beitragsnummern Dritter in die "personenbezogene Akte" einfließen und dort gespeichert werden - anderenfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung und Nachvollziehbarkeit möglich. Somit wären Daten, die dem Schutzbereich der Wohnung zuzurechnen sind, unmittelbar in einer bzw. mehreren Rundfunk-Akten gespeichert.
Dies verletzt meine und die Grundrechte der anderen Betroffenen.

"Mitteldeutscher Rundfunk" gibt andererseits vor, ausdrücklich nicht wissen zu dürfen und zu wollen, wer mit wem wohnt, denn es geht nur um "Wohnungen" - vgl. Original-Ton Juristischer Direktor ("Justiziar") des SWR und maßgeblicher Verantwortlicher in Sachen "Rundfunkbeitrag", Herrn Dr. Hermann Eicher:
Tilo Jung - Gespräch mit Hermann Eicher zum Beitragsservice
[~45min, Auszug ~1min ab Startzeit 2h18m44s, veröffentlicht 28.07.2017, zuletzt abgerufen 26.05.2019 23:20h]
https://youtu.be/HrOrUS2XULw?t=2h18m44s

"[...] Eine Korrektur [...] immer wieder gerne falsch formuliert. Es geht nicht um Haushalte. Also es geht nicht um die Frage "wer wohnt mit wem zusammen" [...] - was uns immer wieder unterstellt wird, wir wollten das wissen und so - es geht um Wohnungen. [...]"

Es geht um WOHNUNGEN - nicht um PERSONEN!

Die über dem gesamten Verfahren schwebende Aufforderung
"Teile Name und Beitragsnummer desjenigen mit, der für die Wohnung bereits bezahlt,
teile aber nicht mit, mit wem Du wohnst."

ist so gesehen unerfüllbar.

Namen und Beitragsnummern Dritter haben in der "personenbezogenen Beitragsakte" anderer Personen nicht zu erscheinen, da dies eine unnötige und datenschutzrechtlich unzulässige Verknüpfung von Daten ermöglicht.

Und ich werde mich weder für die Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte noch für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter hergeben!

Für die Weitergabe von Namen anderer Personen gibt es keine Rechtsgrundlage.
a) Ich bin nicht zuständig für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen o.ä. - zuständig dafür sind die entsprechenden behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen. Ledigliche Selbstauskünfte betreffender Personen mir gegenüber sind irrelevant und berechtigen mich auch nicht zu deren Weitergabe.
b) Da nicht auszuschließen ist, dass für die Person/en eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt eingetragen ist, würde ich durch Weitergabe der Daten diese Auskunftssperre unterlaufen und damit unkalkulierbare Haftungs-/Schadensersatzrisiken auf mich nehmen bis hin zu - durch die Auskunftssperre zu verhindernden - Gefahren für Leib und Leben der Person/en. Dies ist weder mir noch betreffender/n Person/en zumutbar noch ist dies angesichts der verfügbaren milderen Mittel verhältnismäßig.
Eine diesbezügliche Auskunft des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen, des Bundesdatenschutzbeauftragten sowie des EU-Datenschutzebauftrgten ist noch offen.
Eine Einwilligung der Person über die Weitergabe ihres Namens an Dritte liegt mir nicht vor.
Eine diesbezügliche Auskunft ist mir somit schon aus diesen Gründen verwehrt bzw. verunmöglicht.


Da dies über die Fachkompetenzen/ Zuständigkeiten des Gerichts hinausgehen dürfte, ist vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung im vorliegenden Verfahren eine für den Kläger kostenfreie dienstliche Stellungnahme einzuholen von
- Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter
- Bundesdatenschutzbeauftragter
- EU-Datenschutzbeauftragter
zu der Frage, ob es in meinem Macht- und Befugnisbereich liegt, Namen, Anschriften und Beitragsnummern von Dritten ohne deren Einwilligung zu ermitteln, zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben.


Ergänzend wurde in Bezug auf die "Wohnungsakte" hinzugefügt:
Zitat
Es fehlt eine „in jeder Hinsicht nachprüfbare“ Akte/ Zahlungsübersicht zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“.

Mir liegen diesbezüglich nachfolgende Aussagen von Betroffenen bzw. Besuchern der öffentlichen Verhandlungen vor. Die Aussagen sind aus Datenschutzgründen anonymisiert. Originale könnten bei Erfordernis ggf. beigebracht werden. Jedoch erscheint dies nicht erforderlich, da die Aussagen lediglich das stützen, was unter einer - auch für Dritte - „in jeder Hinsicht nachprüfbaren“ Aktenführung zu verstehen ist:


Fall „SWR“, 2019:

Von: xxx
Datum: 16.11.2019, 20:58
An: xxx

„Sehr geehrter xxx,

[...] Ich war am 18.01.2019 als Zuschauer bei der mündlichen Verhandlung des Verfahrens mit Aktenzeichen 8 K 7194/17 am Verwaltungsgericht Karlsruhe.

[...] Studentin in einer größeren, häufig wechselnden Wohngemeinschaft [...]. Es wurde genau ein Mitbewohner gefunden, der für einen Teilzeitraum, aber nicht für den gesamten Zeitraum bereits Rundfunkbeiträge bezahlt habe.

Die Vertreterin des Südwestrundfunks, Frau Kerstin Engelhart-Kehle gab an, die Überprüfung mit "einer Software" durchgeführt zu haben. Überschneidende Zeiträume, zu denen bereits der Mitbewohner bezahlt hatte, wurden von der Rundfunkanstalt berücksichtigt.

Frau Engelhart-Kehle, hat angeboten, [...] zu prüfen, ob sich darunter solche Mitbewohner befinden, die für einen Teil des fraglichen Zeitraums oder den gesamten Zeitraum, bereits Rundfunkbeiträge entrichtet haben.
[...]

Mit freundlichen Grüßen
xxx
[...]“



Fall „RBB“, 2018:

Am Dienstag, 19. November 2019, 08:24:01 MEZ hat xxx - Anfrage <xxx@xxx.de> Folgendes geschrieben:

„[...] Die Originalarchivunterlagen sind so schnell nicht greifbar.

[...] Es wurde von xxx eine Einwilligungserklärung* des Bewohners dem Gericht vorgelegt, daß dieser mit der Verkündung seiner persönlichen Daten vor Gericht einverstanden ist.

Der Vertreter des RBB hatte eine Liste dabei, in der die Namen und Beitragsnummern unter der Adresse (seit 2013) verfügbar waren.

Von xxx wurde eine unvollständige Beitragsnummer angegeben (es fehlte eine Ziffer), dennoch konnten die Angaben eindeutig zugeordnet werden.

Mit Rücknahme der Beitragsbescheide für xxx erklärte diese Hauptsachenerledigung (damit leider kein Urteil).
[...]
Aktenzeichen VG 27 K xxx.14
Erledigung 12.10.2018“

*Anmerkung:
> Eine solche Einwilligungserklärung Dritter, deren Daten weiterzugeben, liegt mir nicht vor.
> Diese Daten sind jedoch auch nicht erforderlich, da diese Daten anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ ermittelbar sind.



Fazit:
> „personenbezogene Beitragskonten“ und somit auch die Zahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung sind auch für zurückliegende Zeiträume für die Rundfunkanstalt ermittelbar - auch ohne Angabe von Namen oder Beitragsnummer.
> Die Behauptung, dies sei nicht möglich, ist nicht haltbar.
> Eine auf dieser Behauptung aufbauende Aufforderung meiner Person zur Herausgabe von Daten Dritter entbehrt ihrer Grundlage, ist für mich nicht erfüllbar und unverhältnismäßig.


Die Aussage von „Mitteldeutscher Rundfunk“, dass anhand der Angaben zur im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesenen Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ keine Beitragsnummer/n bzw. keine „personenbezogene Beitragsakte“ ermittelt werden und somit auch keine Angaben über bereits getätigte Beitragszahlungen für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ gemacht werden könnten, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein.

Den Angaben nach ist es sehr wohl möglich, im Datenbestand die relevanten Zahlungsdaten für die im „Festsetzungsbescheid“ ausgewiesene Wohnung „[Straße Nr., PLZ Ort]“ zu finden.

Ich beantrage, den Sachverhalt zu ermitteln und das Ergebnis in das Urteil bzw. den Beschluss mit einzubeziehen.

Wie sich wohl die meisten denken können, wurde all dies - ohne wirkliche "Substantiierung" oder gar Amtsermittlung oder auch nur Anforderung dienstlicher Stellungnahmen/ Einbeziehung von Datenschutzbeauftragten - vom/n Einzelrichter/in lapidar weggewischt mit der kurz zusammengefassten sinngemäßen Erwiderung: "Es obliegt dem Kläger, die Daten herauszugeben...".
Nun liegt es beim OVG ::) :laugh:
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: seppl am 21. Januar 2020, 20:26
Ich bitte zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieses sich hoheitlich gebende Spitzelspielchen sich in dem grundrechtlich vor hoheitlichem Zugriff besonders geschützten Raum der Wohnung abspielen soll!
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 21. Januar 2020, 22:55
Es könnte möglich sein, in ein (geeignetes) Gerichtsverfahren eine/*/n Zeugin/*/en zu laden, die/der ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Im einfachsten Fall eine Verlobung? Das Gericht würde natürlich vorgeführt und könnte in der Verhandlung in Verlegenheit kommen. Eine Wahl hat es nicht, es müsste die geladene Person belehren. Diese wiederum macht sofort Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht. So ließe sich vielleicht ein Präzedenzfall schaffen?

Zweck der Ladung könnte eine Befragung zu u.a. der Beitragsnummer in der gemeinsamen Wohngemeinschaft sein. Es finden sich genug natürliche Fälle - ließe sich aber auch einfach konstruieren/vorbereiten. Eine machbare Provokation, die auch den Beweis hierfür lieferte
Die über dem gesamten Verfahren schwebende Aufforderung "Teile Name und Beitragsnummer desjenigen mit, der für die Wohnung bereits bezahlt, teile aber nicht mit, mit wem Du wohnst." ist so gesehen unerfüllbar.
Vielleicht schonmal einen Beweisantrag vorbereiten?

Es interessiert die LRA/BS / das Verwaltungsverfahren sehr wohl, wer mit wem zusammenwohnt. Öffentliche Lügen dazu könnten gerichtlich gerügt werden und eine Verbindung zum BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 hergestellt werden. Es könnte mit gezeigt werden, dass die ÖR-Medien selbst bei der Berichterstattung zu ihrer Finanzierungsform einen realitätsfernen "Frame" als Einschätzung abgeben. Peinlich. Und eigentlich sehr eigennützig.

"Fakten-Check" zum Thema Rundfunkbeitrag-Gesamtschuldner [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html)


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 80
Zitat
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden
(Hervorhebung hinzugefügt)

Wie und ob das zielführend zu bewerkstelligen sein könnte, müsste natürlich genau überlegt werden und könnte auch intern weiter besprochen werden.

Zeugnisverweigerungsrecht
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zeugnisverweigerungsrecht (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zeugnisverweigerungsrecht)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 22. Januar 2020, 08:44
Diese Absurdität gipfelt ja darin, daß es neben (genau) einem "Beitragsschuldner" pro Wohnung niemand anderen gibt, der zu irgendwas verpflichtet wäre, weder zur Herausgabe irgendwelcher Daten, noch zur Anmeldung einer Wohnung oder sonstewas.
Der (zusätzlich) bebeitragte Zweitbewohner ist durch das System der Zwangsanmeldung in die Mühle geraten und weiß weder ein noch aus.
Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob dieser "Beitragsschuldner für genau diese Wohnung bezahlt, es genügt ja, wenn er der gesetztlichen Logik nach einer ist.
Aber komm mal einem Verwaltungsgericht (oder dem Bundesverfassungsgericht) mit Logik.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2020, 13:14
Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt.
Was ja klar rechtswidrig wäre, da der Gesetzgeber, der allein dieses dürfte, derartiges nicht definiert hat.
Das wird spätestens dann wichtig:
Gemeinden provozieren zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33126.msg202672.html#msg202672
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 22. Januar 2020, 22:52
*) In §9 (1) des RBStV steht ein Satz, der dafür sorgt, dass die Liste aus §8 (4) sich fast beliebig erweitern lässt und wohl auch die für die Daten anzapfbaren Quellen praktisch nicht limitiert sind. Da heisst es: Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; ...

Hinsichtlich der Reduzierung des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung auf Null und Formulierung zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Einschränkung. http://www.rechtslexikon.net/d/schranken-schranken/schranken-schranken.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/schranken-schranken/schranken-schranken.htm)
Zitat
Schranken-Schranken
Einschränkungen der Grundrechtsschranken, damit die Grundrechte aufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.— der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz, — das Zitiergebot, — das Verbot eines Einzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss, — die Wesensgehaltsgarantie des Art.19 Abs. 2 GG, wonach kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und — das Bestimmtheitsgebot.
Z.B. RIS? (keine Zitierpflicht!)

Ebenfalls zu dem unklaren Handeln bei z.B. Direktanmeldungen oder möglichen verwaltungsaktischen Auswahl eines "Beitragsschuldners", genauso zum Versuch der Verpflichtung Dritter zum Datenaustausch und Weitergabe - Thema dieses Threads, zitiert von http://www.rechtslexikon.net/d/bestimmtheitsgebot/bestimmtheitsgebot.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/bestimmtheitsgebot/bestimmtheitsgebot.htm)
Zitat
Bestimmtheitsgebot
ist das Gebot, den Inhalt eines Verwaltungshandelns (z.B. eines Verwaltungsakts) hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung schon kraft Hoheitsrechts in die Freiheit des Einzelnen eingreifen darf, muss sie klar erkennen lassen, inwieweit sie die Freiheit einschränken will. Andernfalls ist das Verwaltungshandeln fehlerhaft. Lit.: Hammer-Strnad, E., Das Bestimmtheitsgebot, 1999; Middelschulte, C., Unbestimmte Rechtsbegriffe und das Bestimmtheitsgebot, 2007
Hervorhebungen angepasst.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: ope23 am 22. Januar 2020, 23:41
Da kann man eigentlich nur mit einer Verpflichtungsklage kommen, sich aus dem Datensatz löschen zu lassen oder die Rundfunkanstalt eidesstattlich erklären zu lassen, daß es für Wohnung X-Straße Y, Vorderhaus, 2. Stock rechts eben keinen weiteren "Beitragsschuldner" (einen Menschen, der als solcher bereits sich selbst angemeldet hat oder per Verwaltungsakt als ein solcher benannt wurde) gibt.
Aus einer fiktiven WG habe ich allerdings vernommen, dass, als ein Beitragsschuldner benannt wurde (und den Kopf also hinhielt, was damals so nicht bekannt war  >:( (*)), die anderen Bewohner von den Freimersdorfern ohne weitere Aufforderung komplett und mit jeweiligem Einzelanschreiben abgemeldet wurden, selbst die alten GEZ-Nummern verfielen dann.

(*) Hätte der Einzel-Beitragsschuldner es gewusst, dass er z.B. wegen säumiger Mitbewohner in den Knast kommen könnte, hätte er sich definitiv nicht dazu bereit erklärt, das Geld jedesmal einzutreiben und an die <schmähwortnichterwünscht> zu überweisen. 
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 23. Januar 2020, 12:37
Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.
Es könnte bei der Verhältnismäßigkeit angeführt werden, um die Absurdität zu verdeutlichen:

Der Datenabgleich mit anderen Stellen, z.B. Millionen von Meldedaten, funktioniert doch, warum sollte also der Datenabgleich mit den eigenen Daten nicht funktionieren?

Für mich klingt es zumindest absurd, über die Schnittstellen zu anderen Stellen dazu in der Lage zu sein, aber selbst nicht. Stattdessen werden erst Dritte beschuldigt und dann die eigenen Daten verglichen

Vergleiche Meldungen der Art

Quelle: Rundfunkbeitrag: Erhalten Sie diesen Brief, droht eine saftige Nachzahlung, https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html (https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html), Moment: https://web.archive.org/web/20200123113558/https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html (https://web.archive.org/web/20200123113558/https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.amp.html)
Zitat
Seit einem Jahr vergleicht der allgemeine Beitragsservice seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: drboe am 23. Januar 2020, 13:58
Mit der Wohnungsangabe "[Straße Nr., PLZ Ort]" aus dem angefochtenen "Festsetzungsbescheid" (und "nur um diesen geht es" bei dessen Anfechtung) hat "Mitteldeutscher Rundfunk" bereits alle erforderlichen Daten, um für genau diese im angefochtenen "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "[Straße Nr., PLZ Ort]" die Zahlungen prüfen zu können.

Mehr Daten sind dazu nicht erforderlich.

Das wäre richtig, wäre der sogn. Rundfunkbeitrag tatsächlich eine auf Wohnungen bezogene Abgabe. Er ist aber de facto 1:1 vergleichbar der früheren Rundfunkgebühr und eine jeweils auf eine Person bezogene Abgabe. Das ergibt sich schon dann, wenn man mit einem Umzug seine "Rundfunkbeitragsnummer" behält. Man hat auch nie versucht die von mir verweigerte Zahlung von einem anderen Familienmitglied zu fordern, was rechtlich ja möglich wäre (Stichwort: Gesamtschuldner). Der ÖRR geht offenbar davon aus, dass eine Person für alle in einer Wohnung Wohnenden spricht, deren Willen mit dem der Person identisch ist, die man zur Zahlung verpflichten möchte. Das muss aber gar nicht so sein. Nach dem zweiten Meldedatenabgleich hätte man ja einmal einen Versuch starten können ob ein andere zahlungswilliger ist.

Für ein Einfamilienhaus kann man allein aus der Adresse denjenigen identifizieren, der als Zahlender bekannt ist; dazu benötigt man nicht einmal dessen Namen. Ist der LRA bzw. dem BS also der Typ der Wohnung bekannt und handelt es sich um ein Einfamilienhaus, so wird er vermutlich erwachsene Personen, die in diese Wohnung zusätzlich einziehen, nicht aufordern den sogn. Rundfunkbeitrag zu bezahlen, wenn es schon jemanden gibt, der für die Wohnung zahlt.
Anders sieht das bei Mehrfamilienhäusern aus bzw. dann, wenn LRS/BS nicht bekannt ist, wieviele Wohnungen unter einer Adresse vorhanden sind und/oder keine oder nur unvollständige Lageangaben bzw. Wohnungsnummern zu den Wohnungen bekannt sind. Wie soll der BS den Neubezug einer Wohnung durch Peter Lustig und Petra Fröhlich zuverlässig unterscheiden von dem Fall, in dem Petra zu Peter in die Wohnung zieht (oder umgekehrt), wenn praktisch keine verwertbaren Angaben zur Wohnanlage vorhanden sind? Selbst wenn LRA/BS die Anzahl der Wohnungen kennen, so kennen sie wohl nicht den aktuellen Leerstand und können den Bezug einer nicht vermieten Wohnung ohne Wohnungs-IDs nicht vom Zuzug in eine bewohnte Wohnung unterscheiden.

Natürlich kann man Annahmen über möglicher Weise zusammen in einer Wohnung lebende Personen machen und solche in Software abbilden (z. B. bei Ehepartnern/Familien, identisches Meldedatum). Aber was immer man tut, es wird keine 100 prozentige Lösung sein. Und weil das so ist, der BS aber auf Automatisierung setzt, wird es immer wieder, gerade auch durch die automatische Anmeldung, zu Streit um die Zahlungsaufforderung kommen. Es ist z. B. nicht ausgeschlossen, dass es Bewohner gleichen Nachnamens gibt, die - vor allem in größeren Wohnanlagen - nichts miteinander zu tun haben; man kann das aber auch nicht völlig ausschließen. Oder jemand mietet in einem Haus mehr als eine Wohnung oder legt zwei zu einer zusammen, ändert durch einen Durchbruch praktisch die Zahl der separaten Wohnungen. Wie soll eine Software in diesem Fall entscheiden, insbesondere bei Berücksichtigung der Zweitwohnungsbefreiung? Warum soll eigentlich ich nachweisen, dass LRA/BS mich fälschlich als zahlungspflichtig festlegen, während tatsächlich für die Wohnung schon bezahlt wird? Weil das für die Sender bequem ist. Ich kenne aber niemanden, der sein Leben der Bequemlichkeit der ÖR-Anstalten widmet.

M. Boettcher
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 23. Januar 2020, 15:30
Hier noch ein fiktives Beispiel, wo LRA/BS an Daten Dritter Mitbewohner interessiert sind, bei Zweitwohnungen. Hinweise auf Freiwilligkeit und Weigerungsrechte unterbleiben.

Antrag Befreiung Zweitwohnung Nebenwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516)
Zitat
Sollten weitere Personen in dieser Wohnung leben, sind sie verpflichtet, den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darüber zu informieren, um die Prüfung der jeweiligen Beitragspflicht zu ermöglichen.
Hervorhebung hinzugefügt
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 23. Januar 2020, 16:51
Hier noch ein fiktives Beispiel, wo LRA/BS an Daten Dritter Mitbewohner interessiert sind, bei Zweitwohnungen. Hinweise auf Freiwilligkeit und Weigerungsrechte unterbleiben.

Antrag Befreiung Zweitwohnung Nebenwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516)
Zitat
Sollten weitere Personen in dieser Wohnung leben, sind sie verpflichtet, den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darüber zu informieren, um die Prüfung der jeweiligen Beitragspflicht zu ermöglichen.
Hervorhebung hinzugefügt

Das ist natürlich vollkommener Quatsch. Denn es gilt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in dem ein Bewohner (einer der nicht befreit ist, weil minderjährig, Zweitwohnungsnutzer, Hartzie, taubblind etc.), der als Beitragsschuldner gilt, der "zuständigen Rundfunkanstalt" eine Anmeldung schicken muß, wenn er das nicht macht, hätte die "zuständige Rundfunkanstalt" das Recht, Auskünfte im Verwaltungszwangsverfahren von genau diesem Beitragsschuldner einzuholen.
Wenn derjenige aber kein (potentieller) Beitragsschuldner nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist, dürfte dieses Zwangsverfahren ins Leere laufen und derjenige wäre zu gar nichts verpflichtet.
Leider wird sich erst gar nicht an die formal erforderliche Abfolge gehalten, sonst hätte man das System schon nach einem halben Jahr aus Kapazitätsgründen lahmgelegt.

Z hatte seinerzeit immer wieder Schreiben vom GEZ-Hausbesuchsonkel im Briefkasten liegen, so nach dem Motto: Sie sind verpflichtet vorrätig gehaltene Rundfunkempfangsgeräte anzumelden. Wir fordern Sie auf zu prüfen: Sind in Ihrem Haushalt anmeldepflichtige Geräte vorhanden? Sind diese etwa noch nicht angemeldet?
Nach Durchsicht der einschlägigen Gesetzgebung kam Z zu dem Ergebnis, daß er als Nichtbesitzer gar nichts tun muß, nicht mal mitteilen, daß er gar keine Geräte besitzt, nachdem er seine Wohnung und seinen Keller nach Rundfunkempfangsgeräten durchsucht und keins gefunden hatte.
Dennoch "bat" die GEZ ein paar Wochen später um Erledigung des Schreibens. Hatte Z aber schon: Prüfung auf vorhandene Geräte negativ, Anmeldepflicht negativ, Auskunftspflicht negativ, Briefentsorgung positiv. So konnte der zweite Brief, da er sich auf einen bereits erledigten Sachverhalt bezog, auch in der Rundablage deponiert werden...


Edit "Bürger" @alle:
Nach all diesen Exkursen bitte gemeinsam wieder zurück bzw. mit konkretem Bezug zum eigentlichen Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Danke für allerseitiges Verständnis, Mitwirkung und Berücksichtigung.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: pjotre am 23. Januar 2020, 22:29
Ich habe den Thread nur oberflächlich gesichtet. Wenn ich es richtig sehe, fehlte ein ausschlaggebendes Argument?

1. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hält es für eine Bürgerpflicht,
-----------------------------------------------------------
dass zwischen den Zusammenwohnenden ein Rechtsstreit über die Herausgabe der Beitragsnummer erfolgt.

Natürlich weiß sie, dass die Betreffenden dies nie tun werden. Das ist also eine Alibi-Begründung, um den Schein von Rechtmäßigkeit der RBB-Auflagen aufrechtzuerhalten helfen. (Das Wort heuchlerisch sei vermieden; die Landesdatenschutzbeauftragte ist "zwischen die Stühle geraten" und versucht, sich zu retten.)


2. Ein solcher Rechtsstreit scheidet aus,
-----------------------------------------
weil die Beteiligten durch das Zusammenwohnen eine familienmäßige Beziehung beweisen. Familie ist nun einmal nicht definiert als "Mann und Frau, standesamtlich getraut", sondern den Bürgern ist die Formenwahl und die Personenwahl und Beziehungen-Wahl freigestellt.


3. Eine Pflicht zur Prozessführung wäre gleichwertig mit Störung oder Zerstörung dieser Beziehung.
...................................................................................
Damit verstößt die "Auflage" der Landesdatenschutzbeauftragten gegen ein bundesrechtliches übergeordnetes Grundrecht. Dafür wäre ein legtimierendes ausdrückliches Gesetz erforderlich. Ein solches besteht nicht, jedenfalls nicht über die Herausgabepflicht der Beitragsnummer und jedenfalls kein bundesrechtliches Gesetz, dass den Landesgesetzgeber dazu ermächtigen würde.


4. Falls der betroffene Bürger bereits gezahlt haben sollte,
---------------------------------------------------------------
so könnte er mit der vorstehenden Begründung Rückzahlung fordern. Die Aussichten, bereits gezahlte Abgaben zurück zu erhalten, sind immer schlecht. Denn dann müsste ja jemand im Imperium unterschriftliche Verantwortung für die Auszahlungsanweisung tragen.
Erreicht der Bürger aber im ersten Durchgang Entlastung von zukünftiger Zahlung, so könnte er dann im zweiten Durchgang auch die Rückzahlung fordern und hätte dann Aussicht.

Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 24. Januar 2020, 09:48
[...]
Edit "Bürger" @alle:
Nach all diesen Exkursen bitte gemeinsam wieder zurück bzw. mit konkretem Bezug zum eigentlichen Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Danke für allerseitiges Verständnis, Mitwirkung und Berücksichtigung.

Wir sind ja dabei, herauszuarbeiten, daß es gar keine Notwendigkeit gibt, weitere Daten herauszugeben, die Datenschutzargumentation damit ins Leere läuft.

Wenn es gar nicht notwendig ist, dann brauche ich die Daten überhaupt nicht weiterzugeben, ergo habe ich auch keine Datenschutzkonflikte. Hier setzt der Hebel früher an, nämlich bevor es zu Datenschutzproblemen kommt.

Wenn es für eine Wohnung zwei separat genannte "Beitragsschuldner" gibt, dann ist das einer zuviel, völlig unabhängig davon, wer welche Nummern hat.

Das ist die Folge aus einem schlecht zusammengeschusterten Gesetz, welches irgendwelche Dilettanten den Abgeordneten untergeschoben haben und der Praxis des Beitragsservice der Zwangsanmeldung. In einer WG müßten die Bewohner schon reichlich dämlich sein, wenn sich jeder als "Beitragsschuldner" bei der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" anmeldet.

Wenn man konsequent wäre, dann müßten sich alle Nichtarmen, Nichthartzies, NichtBAFÖG-Empfänger einer Wohnung also gemeinsam als Paul Schulze-Nina Meier-Egon Olsen beim Schundfunk als Beitragsschuldner anmelden, laut Gesetz sollen sie schließlich gesamtschuldnerisch haften...

Gehts also erst vor Gericht darum, wer von wem benannt wird als zusammenwohnend und gemeinsam beitragspflichtig mit zusammen maximal genau einem Rundfunkbeitrag, so ist eher die Frage relevant, wie ein Kläger aufzutreten hat.

Eigentlich müßten die bereits eine Prozeßgemeinschaft führen oder Beigeladener sein oder weiß der Kuckuck.
In der momentanen Situation müßte jeder für sich eine Klage führen mit der Begründung: Es gibt bereits einen anderen benannten Beitragsschuldner für die Wohnung. Als Beweis wäre eine Inaugenscheinnahme der Wohnung anzuregen. Wenn der Richter im zweiten Verfahren vor der gleichen Wohnungstür steht, sollte es ihm langsam dämmern.

Nach der Schlappe vor dem Bundesverfassungsgerichtes über die generelle Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages bleibt neben der politischen Arbeit nur noch, den Verwaltungsakt selbst anzugreifen.

Also wäre man zur Wahrheitsfindung nur gegenüber dem Gericht verpflichtet, persönliche Daten weiterzugeben, um seine Argumentation mit Beweisen zu belegen.

Die kühne Behauptung, man käme aus der Zahlpflicht nur raus, wenn jemand anderes bezahlt hat/hätte, läßt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erschließen, es schuldet nur der "Beitragsschuldner", der kann den Beitrag schließlich auch schuldig bleiben...
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: befreie_dich am 24. Januar 2020, 16:24
Wir sind ja dabei, herauszuarbeiten, daß es gar keine Notwendigkeit gibt, weitere Daten herauszugeben, die Datenschutzargumentation damit ins Leere läuft. Wenn es gar nicht notwendig ist, dann brauche ich die Daten überhaupt nicht weiterzugeben [..]

Eine Frage an die LRA wäre hier, warum es neben Zahlungsaufforderungen per Post, nicht schon längst 'Infopost' mit dem Hinweis, dass unter der Adresse bereits Beitragszahler festgestellt wurden, gibt. Die Verweigerung dieser Auskunft und dass diese Möglichkeit seitens LRA/BS nicht genutzt wurde, ist doch schon entlarvend. Das System zur Beitragskontenverwaltung kann über Adressdaten, ggf. in Kombination mit Lagedaten abgefragt werden. Dieser Hinweis könnte der Infopost beigefügt werden. Warum nicht? (...) Selbst wer das System insgesamt ablehnt, oder Teil des Systems ist, müsste zugeben, dass dies kein genialer Gedanke ist, sondern einfach etwas gerechter.

Jeder, der wohnt, kann vermuteter Dritter zur Herausgabe von personenbezogenen Daten an eine LRA sein. Die Datenerhebung soll von einer verpflichteten Person in derselben Wohnung erfolgen. "Beitragsschuldner" werden so gleichzeitig zu GEZ-Kontrolleuren gemacht - wie zu UrGEZeiten - und sollen wie die GEZ-Kontrolleure damals, für die LRA handeln. Deren Dreistigkeit und Unbeliebtheit war bekannt.

sueddeutsche.de, 15.02 2012
Kontrolleur im Schlafzimmer
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/gebuehrenfahnder-der-gez-kontrolleur-im-schlafzimmer-1.1277794 (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/gebuehrenfahnder-der-gez-kontrolleur-im-schlafzimmer-1.1277794)

Für das Zusammenleben in all den sich ständig wandelnden Wohnformen, wie auch das was @pjotre ausgeführt hat, ist das störend.

Fragen:
Kann es einen belastenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung geben?

Wie werden welche Schutzbereiche von Grundrechten bei der zwangsweisen Datenweitergabe Dritter berührt?
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 13. März 2020, 13:04
Sooo, Antwort auf meinen Widerspruch vom 15.3.2019 ist eingetroffen

Edit "Bürger": Hervorhebungen (nicht im Original)
Zitat
Sehr geehrte ...

auf Ihren Widerspruch vom 15.3.2019 <Anm.: Das ist jetzt ein Jahr her!> heben wir den Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 01.03.2019 insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für die Zeiträume [...] bis [...] und vom [...] bis [...] von insgesamt ... EUR festgesetzt werden. Im Übrigen weisen wir den Widerspruch zurück.

Gründe:

Sie begründen den Widerspruch damit, dass die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung unter der Anschrift ... von Ihrer Mitbewohnerin entrichtet werden.

Sie sind ab dem ... mit einer Wohnung unter der Anschrift ... als Beitragsschuldnerin angemeldet.

Rundfunkbeiträge haben Sie bisher nicht gezahlt.

Der Festsetzungsbescheid setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ... und einen Säumniszuschlag fest.

Ihr Widerspruch ist zulässig und teilweise begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.-18.12.2017.

Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Sie sind Inhaberin der Wohnung unter der Anschrift ... und als Inhaberin nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich beitragspflichtig.

Für die Zeiträume ... bis ... sowie von ... bis ... hat Ihre Mitbewohnerin die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichtet.

Wir haben daher das Beitragskonto für die Zeiträume von ... bis ... sowie ... bis ... befristet abgemeldet.

Den Bescheid heben wir daher für die Zeiträume ... bis ...  und von ... bis ... auf.

Für den Zeitraum von ... bis ... und ab ... sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung ... verpflichtet.


Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.

Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung beträgt monatlich 17,50 EUR. Er wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Der Festsetzungsbescheid ist insoweit zu Recht ergangen, als Beiträge für den Zeitraum ... bis ... sowie ... bis ... und ein Säumniszuschlag festgesetzt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
...


Auswertung:

a) Na das hat ja gedauert - hoffe die haben ordentlich Arbeit damit gehabt.
b) Es hat gereicht den Namen einer Mitbewohnerin zu nennen, die nach eigener Angabe bereits für den Haushalt zahlt.
Die Nennung der Beitragskontonummer war hierbei offenbar nicht erforderlich - niemand ist berechtigt oder gar verpflichtet diese Nummer bei mutmaßlich zahlenden Mitbewohnern einzufordern!
c) (es ist natürlich so daß wir untereinander alle Infos darüber austauschen im Haushalt, wäre also ein Leichtes gewesen diese Nummer zu kriegen) es gab bei der Mitbewohnerin keine Anfrage ob sie das Zusammenwohnen bestätigen kann.

Schlussfolgerung: Das kann im Mehrfamilienhaus richtig spassig werden. Wer jetzt einfach behauptet daß er bei Frl. Krause im Erdgeschoss wohnt kann das ja einfach so melden - Name genügt (wir haben übrigens auch nur den Nachnamen der Mitbewohnerin genannt, auch das reichte offenbar). Vielleicht noch ein nettes Schreiben dass Frl. Krause schon älteres Semester ist und immer verschusselt wo denn die Beitragskontonummer rumliegt... ;)

Ist halt doof wenn man Wohnungen zum Beitragstatbestand erklärt aber dann Datenbanken über Personen führt.
Anyway: vielleicht kann der/die eine oder andere damit was anfangen!

Frohe Quarantäne allerseits ;)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: ope23 am 13. März 2020, 13:26
Sauber! Eine Erfolgsmeldung. :D

Erstaunlich, dass dem Widerspruch teilweise abgeholfen wurde. Wir dachten immer, die öffentlich-rechtliche Glaubensgemeinschaft freut sich aufs jedes Beklagtwerden, weil sie dank der umsichtigen Verwaltungsrichter stets einen Sieg davontragen wird.

Die fiktive Datenkrake in Freimersdorf braucht also keine Beitragsnummern von Mitbewohnern.

Mein Straßenmitbewohner erinnert sich an eine sehr umfängliche Angelegenheit eines aufrechten Streiters mit seiner nördlichen Rundlandesfunkanstalt.

Und, ah, das Stichwort "Gesamtschuld" oder sowas taucht jetzt aber nicht im Widerspruchsbescheid der LRA auf?  ::)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 13. März 2020, 13:31
Siehe oben
Zitat
Gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

 ;D
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: ohmanoman am 13. März 2020, 19:52
auf Ihren Widerspruch vom 15.3.2019 <Anm.: Das ist jetzt ein Jahr her!> heben wir den Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 01.03.2019 insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für die Zeiträume [...] bis [...] und vom [...] bis [...] von insgesamt ... EUR festgesetzt werden. Im Übrigen weisen wir den Widerspruch zurück.

Achtung! Stand da nicht auch im Text: “ohne rechtlicher Anerkennung“?

Ist es nicht so, wenn ein Bescheid (Festsetzung) ergangen ist, das dieser nicht in Teilen aufgehoben werden kann, sondern komplett nichtig ist? Muss dann nicht ein Aufhebungsbescheid erstellt werden und ein neuer Bescheid (Festsetzung) für die gerechtfertigten (??)  >:D Beiträge folgen?

Ohmanoman
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: GesamtSchuldner am 14. März 2020, 02:21
Nein, wenn der Bescheid nur teilweise rechtswidrig war, dann kann man ihn mit den genannten Formulierungen auch teilweise aufheben.

"Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" oder ähnliche Formulierungen sollten sich in einem Bescheid nicht finden.
Eine Behörde ist grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden. Hat sie kein Ermessen, so kann sie einen Bescheid nur erlassen, wenns sie damit auch ihre Rechtspflicht anerkennt.
Hat sie ein Ermessen, so wird das durch andere Formulierungen deutlich gemacht.



Edit "Bürger":
Danke für die Erläuterungen - zudem ist die Formulierung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" keinem der weiter oben zitierten Schreiben zu entnehmen.
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte @alle wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
...sofern dazu nach dem zwischenzeitlichen Ergebnis der Ausbuchung aufgrund Mitteilung des (Nach-)Namens - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg204330.html#msg204330
noch wichtige Dinge zum Thema zu diskutieren sind.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: pinguin am 14. März 2020, 08:01
Eine Behörde ist grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden.
Eine Behörde schon; der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist aber keine, wie keine LRA eine ist, alleine wegen der nicht wirksam vorhanden strukturellen Trennung zwischen gewerblich/wirtschaftlich und dem Rest.


Edit "Bürger":
Zu diesem Thema gibt es bereits eigenständige Threads, deren Verlinkung bei dieser Äußerung zur obigen Nebenbemerkung(!) dann schon hilfreich gewesen wäre - so bleibt für den Leser nur die mühsame Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search), ohne zu wissen, welche konkreten Threads der Kommentator meinen könnte ::)
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte @alle wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
...sofern dazu nach dem zwischenzeitlichen Ergebnis der Ausbuchung aufgrund Mitteilung des (Nach-)Namens - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg204330.html#msg204330
noch wichtige Dinge zum Thema zu diskutieren sind.
Weitere abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 24. Mai 2020, 13:20
...dürfte in puncto Antwortzeit ein Rekord bei Abgeordnetenwatch sein, aber sei's drum: besser spät als nie.


https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/fragen-antworten/308206

Zitat
Teil der Beweisführung ist, dass gegebenenfalls nachgewiesen werden muss, dass ein anderes WG-Mitglied die Beitragsschuld erfüllt. Richtig ist aber auch, dass die/der betroffene Bewohner*in zunächst keinen Anspruch auf Mitteilung der Beitragskontonummer hat, die dazu notwendig ist.

Zum Schmunzeln nebenher:

Zitat
Gebühreneinzugszentrale

Auch hier aber das Credo: Mitteilung des Names eines angeblichen Mitbewohners reicht! Könnte ja im Mehrfamilienhaus spannend werden wenn alle anderen Mieter plötzlich bei Fr. Krause im Erdgeschoss wohnen ;)
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: matze124 am 24. Juni 2020, 09:48
Hallo Zusammen,

sehr interessante Darstellung der "Behörde". Person A hat momentan ein ähnliches Problem, welches du erschaffen hattest. Der Mitbewohner B will leider wirklich die Nummer nicht rausrücken, Name, Geburtsdatum und Mietvertrag aber vorhanden. Ein Telefonat mit der Zentrale ergab, dass sie aufgrund von Datenschutzgründen leider nicht eine Beitragsnummer für die Daten des Mitbewohners B ermitteln dürften (obwohl sie die Daten von dieser Person ja schon haben).
Hast du einen Tipp an welche Person/Stelle sich Person A melden könnte? Bei dir schien es ja auch zu funktionieren. Person A würde ungern dem Verein noch mehr Geld in die Schuhe schieben.  ::)

Gruß, Matze
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: GesamtSchuldner am 24. Juni 2020, 12:15
Ich  verstehe jetzt nicht ganz, was Dein Problem ist: wenn der Mitbewohner B von Person A zahlt, dann ist Person B nicht verpflichtet, doppelt zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob Person A die Beitragsnummer von Person B kennt.

Wenn der Beitragsservice trotzdem Geld haben will, dann muss man ggf. gegen Festsetzungsbescheide Rechtsmittel einlegen.
Insbesondere wenn Personen A und B in demselben Mietvertrag aufgeführt sind, sollte es eigentlich keine Probleme geben.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: oliverM am 24. Juni 2020, 12:34
Hi Matze,
das ist ja eigentlich ne ganz sichere Sache: Person A gibt dem Beischlafservice den Namen des Mitbewohners, macht deutlich, daß A keine rechtliche Handhabe hat, die "Teilnehmer"nummer von Mitbewohner B zu erfahren und selbstverständlich auch keine Einsicht ins Konto des Mitbewohners B hat. Das Ganze per Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid (unter dem würde ich sowieso gar keine Post von der Inkassobude beantworten). Im Übrigen auch nicht an den Kölner Haufen sondern direkt an den/die IntendantIn der zuständigen Rundfunkanstalt (in Berlin wäre das Patricia Schlesinger vom RBB). Sollten die meinen, Persnon A wäre irgendwie verpflichtet, die Nummer in Erfahrung zu bringen: Post an den/die LandesdatenschutzbeauftragteN.
Sollte eigentlich ne sichere Sache sein: Wenn irgendwann rauskommt, daß für die Wohnung doppelt bezahlt wird, obwohl der Sachverhalt klar war, könnte das ne sehr lästige Debatte (und selbstverständlich Rückzahlungsforderungen) geben ;)

Hoffe das hilft erstmal - viel Erfolg!


Edit "Bürger" - Anmerkung/ Hinweis: Erfahrungsgemäß sollten an die Rundfunanstalt adressierte und versendete Schreiben wenigstens zusätzlich auch zur Kenntnis an die Maschine in Köln gesendet werden, damit von dort nicht vollautomatisiert weitere Maßnahmen veranlasst werden, die einen nur unter unnötigen/ vermeidbaren weiteren Handlungsdruck setzen. Es gibt schließlich keine Gewähr, dass oder wann bei der Rundfunkanstalt vorgebrachte Einwendungen von dieser an die stetig weiterarbeitende Maschine in Köln weitergegeben werden.
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: matze124 am 25. Juni 2020, 09:24
Vielen Dank an euch beide!

Ich werde die Schritte mal nach dem hier beschriebenen Vorgehen durchgehen und melden ob und wie schnell es funktioniert.
Da ich ebenfalls in Berlin wohne werden die Zuständigen ja die gleichen sein und sollten demnach ja bereits vorbereitet sein :D

Gruß,
matze
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: seppl am 25. Juni 2020, 11:41
Der Zwang bzw. die Pflicht der Datenweitergabe Dritter ist nirgendwo gesetzlich festgelegt bzw. definitiv verboten. Der Beitragsservice/ die Landerundfunkanstalt wird nie schreiben: Laut § tralala RBStV sind sie verpflichtet, die Beitragsnummer des/der Mitbewohner anzugeben. Ein "gefühlter" Zwang entsteht allerdings dadurch, dass jeder denkt, wenn er die Daten nicht weitergibt, alle Mitbewohner einzeln den vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Das geht aber laut RBStV nicht, da für die sorgfältig definierte Wohnung genau ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Dazu sagt das BGB, dass der Gläubiger zwar von jedem der Schuldner den gesamten Beitrag fordern kann, aber eben nur einmal.

Der Beitragsservice "kitzelt" mit dem Anschein der Rechtsgewalt den Zusammenwohnenden so alle Beitragsnummern !auf freiwilliger Basis! heraus und strickt daraus eine durch die Bewohner selbst gewählte Gesamtschuldnerschaft, die nach allen Regeln des BGB abgewickelt werden kann.

Die Vermutung des (Alleine)wohnens sollte allerdings meiner Meinung nach widerlegt werden. Dies kann auch ohne Angabe der Beitragsnummern der Mitbewohner geschehen. Ich habe z.B. einen offiziellen Melderegisterauszug vorgelegt. Vielleicht reicht auch einfach die (von der LRA zu widerlegende) offizielle Erklärung, man wohne nicht alleine. Der NDR hat bei der Gerichtsverhandlung nicht sagen können, ob bei mir nun eine Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Daraus resultiert wahrscheinlich eine Nicht-Vollstreckbarkeit auch bei "verlorener" Klage, da die LRA der Vollstreckungsstelle nicht sicher sagen kann, ob nicht vielleicht der Betrag schon freiwillig durch einen Mitbewohner gezahlt wurde (oder sogar mehrfach durch mehrere oder alle Bewohner). Dann dürfte nämlich nicht mehr vollstreckt werden!

In diesem Fall wurde bis heute, obwohl 2 Klagen 2018 (Gewissensgründe)  und 2019 (Aufteilung der Gesamtschuld) "verloren" wurden, nicht vollstreckt.

Dazu auch der etwas ältere post
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
16) Direktanmeldung/ Antwortbogen: Vortäuschung einer Pflicht, die Beitragsnummer eines Mitbewohners anzugeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg95294.html#msg95294
Titel: Re: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
Beitrag von: Bürger am 26. Juni 2020, 00:03
Vorsorgliche Bitte @alle, hier das Thema Gesamtschuld nicht weiter zu vertiefen - siehe dazu u.a. unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0

Hier bitte Konzentration auf das eigentliche (datenschutzrechtliche) Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)