HintergrundDie Gemeinden sind als lokale Gebietskörperschaften gemäß der
Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zur eigenverantwortlichen Einhaltung von Recht und Gesetz quasi verpflichtet, da sie nur im Rahmen der Gesetze handeln dürfen.
Artikel 3 – Begriff der kommunalen Selbstverwaltung
1 Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.
[...]
Artikel 4 – Umfang der kommunalen Selbstverwaltung
1Die grundlegenden Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß den kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Gesetz Zuständigkeiten zu bestimmten Zwecken übertragen werden.
2 Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der Gesetze das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen oder einer anderen Stelle übertragen sind.
[...]
Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltunghttps://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007a0f6und werden folglich von jener Gebietskörperschaft, der sie angehören, (nennen wir diese "Bundesland"), zwar nicht ans Händchen genommen, aber gemäß Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung für die Mißachtung völkerrechtlicher Verträge des Bundes wie auch der alleinigen Bundeskompetenz, bspw., via Kommunalaufsicht zur Verantwortung gezogen.
1. mögliches Vertragsverletzungsverfahren -> Ungleichbehandlung der UnternehmenIn dem sich die Gemeinden über BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 hinwegsetzen, wonach die dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zu behandeln sind, mißachten sie nicht nur BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, (Einhaltepflicht gemäß §31 BVerfG-Gesetz), zur Gleichbehandlung der Unternehmen, sondern auch die entsprechenden europäischen Vorgaben zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, der die Gleichbehandlung aller Unternehmen zwingend vorschreibt. (Einhaltepflicht gemäß Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung im Lichte von §31 BVerfG-Gesetz, weil die EU-Verträge freilich ebenfalls völkerrechtliche Verträge des Bundes darstellen).
Erinnert sei hier insbesondere auch an das damalige ÖRR-Beihilfeverfahren, wo eine derartige Aussage seitens der damaligen EU-Wettbewerbskommisarin V. Reding ausdrücklich kundgetan wurde.
Viviane Reding
EU-Medienkommissarin
Brüssel, ARD und ZDF – Stellungnahme zu 6 Mythen vom medienpolitischen Stammtisch
Brüssel, ARD und ZDF – Zu Gast bei Peter Müller: „Europa contra ARD und ZDF? Welche Perspektive lässt die EU-Kommission dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland?“
Berlin, 10. November 2008https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_08_597?U. U. auch:
Kommission klärt Anwendung der Beihilfevorschriften auf öffentlich-rechtlichen Rundfunkhttps://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_01_1429?Viviane Reding
Mitglied der Europäischen Kommission zuständig für Informationsgesellschaft und Medien
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer konvergierenden Medienwelt
„ARD meets Europe“
Brüssel, den 19. April 2005https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_05_242?Die Gemeinden mißachten diese Bestimmungen, wo sie es zulassen, daß der dt. ÖRR bei Streitigkeiten zwischen ihm und den natürlichen Personen den verwaltungsrechtlichen Weg beschreiten darf, wo seine Wettbewerber doch auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind.
Der Unterschied zwischen ordentlichem und verwaltungsrechtlichem Streitweg besteht schlicht in der Beweislastumkehr; den ordentlichen Rechtsweg muß das Unternehmen beschreiten und seine Forderungen begründen; beim verwaltungsrechtlichen Weg liegt diese Bürde bei der natürlichen Person, die darlegen muß, daß die Forderung unbegründet ist;
Genau dadurch eröffnet sich aber:
2. mögliches Vertragsverletzungsverfahren -> ungenehmigte staatliche BeihilfeIndem die Gemeinde die Beweislastumkehr auf die natürliche Person legt, entlastet es das Unternehmen von Kosten, die seine Wettbewerber zu tragen haben.
Wer den europäischen Themen aufmerksam gefolgt ist, weiß, daß nicht nur durch staatliches Handeln erfolgte Mittelzuflüsse eine staatliche Beihilfe darstellen, sondern ebenfalls die durch staatliches Handeln erfolgte Entlastung von Kosten, die die Wettbewerber aber zu tragen haben.
Der der natürtlichen Person aufgebürdete Klageweg zur Abweisung der Forderung des Unternehmens im Sinne des Kartellrechts entlastet das Unternehmen von jenen Kosten, die nötig wären, würde es selbst den Klageweg zur Geltendmachung seiner Forderung beschreiten müssen.
Da die Wettbewerber aber eben zur Geltendmachung von Forderungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind, haben sie Kosten, diesen Rechtsweg zu beschreiten.
Die Entlastung der dt. ÖRR um diese Kosten stellt eine staatliche Beihilfe dar.
Wir erinnern uns hier bitte auch daran, daß die Rundfunkverträge keinen konkreten Rechtsweg vorgeben; dieser ist auch nicht herbeizufabulieren, wo geschrieben steht, daß die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hätte, bzw., zulässig sei. Freilich tragen die vertragschließenden Länder ihre Streitigkeiten direkt vor dem BVerwG aus. Der Passus, daß dieses für Bürger wie ÖRR zulässig sei, findet sich zwar genauso wenig, wie eine gegenteilige Aussage. Aber die Chancen für ÖRR wie Bürger gleich vom BVerwG gehört zu werden, sind wohl eher verschwindend gering, so daß eine derartige Deutung gar nicht erst bemüht werden zu braucht?
Insbesondere das Land Brandenburg wird alle finanziellen Auflastungen seitens des Bundes, die durch entsprechende Vertragsverletzungsverfahren begründet worden sind, von den dies verbockt habenden Gemeinden auf Euro und Cent zurückholen.