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Autor Thema: Gemeinden provozieren zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund  (Gelesen 3514 mal)

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Hintergrund
Die Gemeinden sind als lokale Gebietskörperschaften gemäß der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zur eigenverantwortlichen Einhaltung von Recht und Gesetz quasi verpflichtet, da sie nur im Rahmen der Gesetze handeln dürfen.

Zitat
Artikel 3 – Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

1
Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.
[...]

 Artikel 4 – Umfang der kommunalen Selbstverwaltung

1
Die grundlegenden Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß den kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Gesetz Zuständigkeiten zu bestimmten Zwecken übertragen werden.

2 Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der Gesetze das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen oder einer anderen Stelle übertragen sind.
[...]

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007a0f6

und werden folglich von jener Gebietskörperschaft, der sie angehören, (nennen wir diese "Bundesland"), zwar nicht ans Händchen genommen, aber gemäß Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung für die Mißachtung völkerrechtlicher Verträge des Bundes wie auch der alleinigen Bundeskompetenz, bspw., via Kommunalaufsicht zur Verantwortung gezogen.

1. mögliches Vertragsverletzungsverfahren -> Ungleichbehandlung der Unternehmen
In dem sich die Gemeinden über BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 hinwegsetzen, wonach die dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zu behandeln sind, mißachten sie nicht nur BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, (Einhaltepflicht gemäß §31 BVerfG-Gesetz), zur Gleichbehandlung der Unternehmen, sondern auch die entsprechenden europäischen Vorgaben zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, der die Gleichbehandlung aller Unternehmen zwingend vorschreibt. (Einhaltepflicht gemäß Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung im Lichte von §31 BVerfG-Gesetz, weil die EU-Verträge freilich ebenfalls völkerrechtliche Verträge des Bundes darstellen).

Erinnert sei hier insbesondere auch an das damalige ÖRR-Beihilfeverfahren, wo eine derartige Aussage seitens der damaligen EU-Wettbewerbskommisarin V. Reding ausdrücklich kundgetan wurde.

Viviane Reding
EU-Medienkommissarin
Brüssel, ARD und ZDF – Stellungnahme zu 6 Mythen vom medienpolitischen Stammtisch
Brüssel, ARD und ZDF – Zu Gast bei Peter Müller: „Europa contra ARD und ZDF? Welche Perspektive lässt die EU-Kommission dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland?“
Berlin, 10. November 2008

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_08_597?

U. U. auch:

Kommission klärt Anwendung der Beihilfevorschriften auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_01_1429?

Viviane Reding
Mitglied der Europäischen Kommission zuständig für Informationsgesellschaft und Medien
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer konvergierenden Medienwelt
„ARD meets Europe“
Brüssel, den 19. April 2005

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_05_242?

Die Gemeinden mißachten diese Bestimmungen, wo sie es zulassen, daß der dt. ÖRR bei Streitigkeiten zwischen ihm und den natürlichen Personen den verwaltungsrechtlichen Weg beschreiten darf, wo seine Wettbewerber doch auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind.

Der Unterschied zwischen ordentlichem und verwaltungsrechtlichem Streitweg besteht schlicht in der Beweislastumkehr; den ordentlichen Rechtsweg muß das Unternehmen beschreiten und seine Forderungen begründen; beim verwaltungsrechtlichen Weg liegt diese Bürde bei der natürlichen Person, die darlegen muß, daß die Forderung unbegründet ist;

Genau dadurch eröffnet sich aber:

2. mögliches Vertragsverletzungsverfahren -> ungenehmigte staatliche Beihilfe
Indem die Gemeinde die Beweislastumkehr auf die natürliche Person legt, entlastet es das Unternehmen von Kosten, die seine Wettbewerber zu tragen haben.

Wer den europäischen Themen aufmerksam gefolgt ist, weiß, daß nicht nur durch staatliches Handeln erfolgte Mittelzuflüsse eine staatliche Beihilfe darstellen, sondern ebenfalls die durch staatliches Handeln erfolgte Entlastung von Kosten, die die Wettbewerber aber zu tragen haben.

Der der natürtlichen Person aufgebürdete Klageweg zur Abweisung der Forderung des Unternehmens im Sinne des Kartellrechts entlastet das Unternehmen von jenen Kosten, die nötig wären, würde es selbst den Klageweg zur Geltendmachung seiner Forderung beschreiten müssen.

Da die Wettbewerber aber eben zur Geltendmachung von Forderungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind, haben sie Kosten, diesen Rechtsweg zu beschreiten.

Die Entlastung der dt. ÖRR um diese Kosten stellt eine staatliche Beihilfe dar.

Wir erinnern uns hier bitte auch daran, daß die Rundfunkverträge keinen konkreten Rechtsweg vorgeben; dieser ist auch nicht herbeizufabulieren, wo geschrieben steht, daß die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hätte, bzw., zulässig sei. Freilich tragen die vertragschließenden Länder ihre Streitigkeiten direkt vor dem BVerwG aus. Der Passus, daß dieses für Bürger wie ÖRR zulässig sei, findet sich zwar genauso wenig, wie eine gegenteilige Aussage. Aber die Chancen für ÖRR wie Bürger gleich vom BVerwG gehört zu werden, sind wohl eher verschwindend gering, so daß eine derartige Deutung gar nicht erst bemüht werden zu braucht?

Insbesondere das Land Brandenburg wird alle finanziellen Auflastungen seitens des Bundes, die durch entsprechende Vertragsverletzungsverfahren begründet worden sind, von den dies verbockt habenden Gemeinden auf Euro und Cent zurückholen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 18:06 von pinguin«
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Sind die (Rundfunkbeitrags-)Staatsvertrag schließenden Bundesländer denn "kommunale Gebietskörperschaften"?

 ???

> Hier muss wohl die Übertragbarkeit auf "Bundesländer" erst noch geprüft/ nachvollziehbar dargelegt werden.

Die für mich bislang unter "kommunale Gebietskörperschaften" subsumierten Städte und Gemeinden sind ja (noch) nicht in die Staatsvertragsabschlüsse/ -zustimmungen/ -ratifizierungen involviert.

Siehe auch web-Suche
"kommunale Gebietskörperschaften"
https://www.google.com/search?q="kommunale+Gebietskörperschaften"

Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland) - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunale_Selbstverwaltung_(Deutschland)
mit einer vielleicht auch nicht ganz uninteressanten Grafik:

Bildquelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/0d/Verwaltung_und_Legitimation.png

Dies Grafik hier bitte nicht eigenständig diskutieren, sondern allenfalls für den Bezug zum hiesigen, ggf. noch zu präzisierenden Kern-Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 18:07 von Bürger«
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Sind die (Rundfunkbeitrags-)Staatsvertrag schließenden Bundesländer denn "kommunale Gebietskörperschaften"?
Nein, aber die Gebietskörperschaften dürfen nur im Rahmen der Gesetze handeln und nun sinniere bitte entlang der Rechtssetzungshierarchie, zu der es ein eigenes Thema hat, wer Gesetze schaffen darf. Hinweis: die lokalen Gebietskörperschaften sind es überwiegend nicht.

Normenhierarchie
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25740.msg162563.html#msg162563

Die Gemeinden dürfen nur im Rahmen der ihnen überlassenen Befugnisse selbst Recht setzen, welches dann auch nur lokal in ihrem Bereich zur Anwendung kommen darf.

Dieses Recht aber kann von der Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung gar nicht gemeint sein, würde sich Europa doch ganz sicher nicht alleine auf lokales, regionales Recht beziehen?

Betrachten wir hier mal bitte auch Art. 31 GG, wonach bereits einfaches Bundesrecht im Lichte von BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, jedwedes Landesrecht mit Ausnahme übereinstimmenden Landesverfassungsrechts bricht; kommunales Recht ist immer nur Landesrecht, weil Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt. Hierzu siehe die Themen im Forum.

Kommunales Recht ist nie Bundesrecht und wird von diesem genau so hinweggefegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 18:33 von pinguin«
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Ergänzung zu:

2. mögliches Vertragsverletzungsverfahren -> ungenehmigte staatliche Beihilfe

An dieser Stelle sei wegen der präzisierenden Darstellung mal noch auf ein nun älteres Thema verwiesen:

Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg148627.html#msg148627

mit dem Zitat einer Deutschland betreffenden EuGH-Entscheidung:

Rn. 110 ff - EuGH T-143/12
Zitat
Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen [...] nicht erhalten hätte
[...]
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich staatliche Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen
[...]
Was die Beurteilung dieser Voraussetzung der Selektivität anbelangt, verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen
[...]
Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist folglich zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt
[...]
Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen

Die dt. ÖRR werden gegenüber allen privaten Rundfunkunternehmen, also ihren Wettbewerbern, begünstigt, wenn nicht sie selbst, sondern die natürliche Person mit dem Klageweg belastet wird, da die privaten Rundfunkunternehmen diese Last nicht auf die natürliche Person abwälzen dürfen und zur Forderungseintreibung selbst den Klageweg beschreiten müssen.

Im Grunde muß der Bund bei der realen Praxis der Länder dazwischengrätschen, käme doch für den Bund die Mißachtung einer ihn betreffenden EuGH-Entscheidung noch erschwerend hinzu?

Und zur Erinnerung:

Auch "Zwangsmittel" sind staatliche Beihilfen.

Rn. 54 - EuGH C-706/17
Zitat
[...] Zwangsbeiträge [...] als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet [...]

Rn. 64 - EuGH C-706/17
Zitat
[...] ohne rechtliche Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Eine solche Zahlungsverpflichtung, [...], weist somit den Charakter einer Zwangsabgabe auf. [...]

Rn. 74 - EuGH C-706/17
Zitat
[...] dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte [...]

Begriff "Staatliche Beihilfe" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31423.msg195898.html#msg195898

Am Rande sei nun noch auf nachstehendes Thema verwiesen:

Rn. 143 - BVerfG 2 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159


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Eine weitere Ergänzung ist die Einbindung des folgenden Themas:

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745

Da der EuGH nach der Wirkung einer Regel entscheidet, kommt es nicht zwingenderweise darauf an, ob der Gesetzgeber formal "Zwangsbeiträge" festgesetzt hat, sondern darauf, wie diese Regel von den Durchführenden verstanden wird; an den Gerichten wäre es gewesen, sich gemäß Rn. 143 der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung in EuGH C-345/02 wie auch EuGH C-706/17 einzulesen und hier die Vorlage an den EuGH vorzunehmen.

Die möglichen Vertragsverletzungen sind bislang, wie folgt:

Ungleichbehandlung der Unternehmen;
- unterschiedliche Behandlung der privaten wie öffentlichen Rundfunkunternehmen durch den Staat;

ungenehmigte staatliche Beihilfe;
- einmal als Folge der Entlastung der ÖRR von Kosten, die die PRR zu tragen haben;
- einmal als Folge des Zwangsbeitrages durch rundfunkferne Personen;
- einmal als Folge der Finanzierung "digitalen Inhalts" durch Verbraucher, die ihn nicht bestellt haben, aber trotzdem via Rundfunkbeitrag, bspw., mit finanzieren sollen, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, wirksam klar zu stellen, daß sich die öffentlichen Rundfunkunternehmen nicht unter Einsatz des Rundfunkbeitrages digital betätigen dürfen;

nicht korrekte Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU;
- Nichteinarbeitung der Bestimmung, daß "digitaler Inhalte" nur von jenen Verbrauchern zu finanzieren sind, die diesen "digitalen Inhalt" explizit zur Leistungserbringung an sich bestellt haben;

nicht Einhaltung der europäischen Grundrechte;
- da nicht in die Rundfunkverträge wirksam eingearbeitet worden ist, daß die Bestimmungen aus EMRK und GrCh einzuhalten sind;


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Das nächste mögliche Vertragsverletzungsverfahren gehört auch in den Bereich

ungenehmigte staatliche Beihilfe;
- wenn gewerbliche Einnahmen nicht zur Reduzierung der notwendigen staatlichen Unterstützung aufgewendet werden;

Grund hierfür siehe das Thema:

22. KEF-Bericht: KEF empfiehlt Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33355.msg203900.html#msg203900


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Wer kann denn diese Vertragsverletzungsverfahren (z.B. Art. 107 Abs. 1 AEUV) einleiten? Laut Art 263 Abs. 4 AEUV dürfen das Privatpersonen ja nur, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind.
Oder kann man z.B. argumentieren, dass man ja schon immer ein Rundfunkunternehmen gründen wollte, aber durch die aktuelle Wettbewerbsverzerrung zugunsten ÖRR daran gehindert wird?


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@hankug
Bitte lies Dich in die bereits bestehenden Themen ein, dann erklären sich die von Dir gestellten Fragen von selber. Es wird von hier nicht geleistet, jedes in jedem Thema erneut widerzukäuen.

Das zusammenfassende Thema ist nachstehendes, auch wenn da die neuesten Themen noch nicht eingearbeitet worden sind:

[Übersicht] EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.msg143615.html#msg143615



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