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Autor Thema: Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?  (Gelesen 8937 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Fehlt die öffentliche Bekanntmachung der Rundfunkbeitrags-Höhe 18,36 €/mtl seit 07/2021?

> Sind die SEPA-/Lastschrift-Abbuchungen bzw. auch die Bescheide und darauf basierende Vollstreckungen fehlerhaft/ rechtswidrig und die Säumniszuschläge unzulässig erhoben, weil bereits keine Fälligkeit in dieser Höhe bestand?
> Gibt es weitere Rechtsfolgen (z.B. Gebührenüberhebung, antragslose Rückerstattung von Amts wegen, Schadensersatz)?
> Welche (Gegen-)Maßnahmen könnten/ sollten getroffen werden (z.B. Rückbuchung, Antrag auf Rückerstattung, Zurückweis./Wid. gg. Bescheide)?

Anmerkung: Diese Frage betrifft alle Forderungen ab August 2021 bzw. 08.2021.
Und: Diese Frage betrifft auch Nutzer/ Nutzungsinteressenten/ Zahler!



Aus dem unter
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
verlinkten BVerfG-"Legislativ-Urteil" zur Beitragserhöhung auf 18,36 €/mtl gehen folgende Bestimmungen hervor:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Soll jetzt aber Hinz und Kunz ein 119(!!!) Randnummern umfassendes, höchst verklausuliertes Urteil komplett durchsuchen - und am Ende nicht mal eine klare Formulierung finden wie z.B. "Der Rundfunkbeitrag beträgt ab dem TT.MM.JJJ xx,xx€/mtl."?!??!

Im Tenor steht schon mal nichts auch nur ansatzweise Erhellendes bzgl. einer konkreten Beitragshöhe:
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
2. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 13
Rn. 13
[...] Der Entwurf sieht unter anderem vor, im Einklang mit dem Vorschlag der KEF den Rundfunkbeitrag um monatlich 86 Cent zu erhöhen und entsprechend in § 8 RFinStV die Angabe der Beitragshöhe von „17,50“ durch die Angabe „18,36“ zu ersetzen. Der Erste Medienänderungsstaatsvertrag sollte auf der Folgekonferenz im Juni 2020 unterzeichnet werden.
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 26
Rn. 26
Die Höhe des Rundfunkbeitrags sollte nach Art. 1 Nr. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in § 8 RFinStV von 17,50 Euro auf 18,36 Euro angehoben werden. [...].
In Rn 28 steht auszugsweiser Inhalt des Änderungsstaatsvertrags - aber da steht noch nicht mal was von "€" oder "Euro":
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 28
Rn. 28
Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt.
[...]
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 106
Rn. 106
Aufgrund des angegriffenen Unterlassens des Landes Sachsen-Anhalt kann der grundrechtliche Finanzierungsanspruch in Bezug auf die Beitragsanpassung jedoch nicht erfüllt werden. Insbesondere unterblieb die nach Art. 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – im derzeitigen System – erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft, so dass der Staatsvertrag nicht in Kraft treten und keine Anpassung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2021 erfolgen konnte. [...]
Erst unter Rn 114 liest man etwas "konkreter" werdend:
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 114
Rn. 114
Das bisherige Regelungskonzept des Beitragsgesetzgebers aufgreifend gilt daher übergangsweise Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags mit Wirkung ab dem 20. Juli 2021. Das erfasst sowohl das Beitragsvolumen, die Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio als auch die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des Finanzausgleichs.
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 115
Rn. 115
2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV, der die Funktionsfähigkeit der Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gewährleisten muss.

Das soll es sein? Das soll "Bürger" verstehen?!?
Und dann soll man in "kaskadenartiger" Weise noch die konkreten Inhalte des noch nicht amtlich bekanntgemachten "Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags" zusammenkratzen?!?
Oder wo soll dieser "Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags" selbst öffentlich bekanntgemacht sein?!?
Er ist ja noch gar nicht in Landesrecht überführt, sondern nur als irgendein Gesetzes-Änderungs-Entwurf in irgendwelchen Regierungs-Schubladen versteckt.
Eine nicht konsolidierte Änderungs-Entwurfs-Fassung, die für die parlamentarische Abstimmung bestimmt, aber doch nicht an den "Bürger" adressiert ist, soll Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sein?!??!
Und wie soll sich die Beitragshöhe berechnen, wenn diese lt. BVerfG "ab dem 20. des Monats Juli 2023" eine andere Höhe betragen solle?!?
Wie soll dadurch eine "Fälligkeit" entstehen?!??!
Die spinnen, die Römer...!!!


Im Übrigen schreiben ARD-ZDF-GEZ ja selbst, dass derzeit mangels Ratifizierung des Änderungsstaatsvertrags die derzeitigen Regelungen gelten:

rundfunkbeitrag.de, Dezember 2020
Ratifizierung des 1. Medienänderungsstaatsvertrags vorerst gestoppt - Abruf 26.02.2023
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/ratifizierung_des_1_medienaenderungsstaatsvertrags_vorerst_gestoppt/index_ger.htmlhttps://web.archive.org/web/20230120205737/https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/ratifizierung_des_1_medienaenderungsstaatsvertrags_vorerst_gestoppt/index_ger.html
Zitat von: rundfunkbeitrag.de, Dez. 2020, Ratifizierung des 1. Medienänderungsstaatsvertrags vorerst gestoppt
Am 8. Dezember 2020 hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt entschieden, die geplante Landtagsabstimmung zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag – und damit zur Anpassung des Rundfunkbeitrags – abzusagen. Da der Staatsvertrag jedoch von allen 16 Landesparlamenten bestätigt werden muss, kann er voraussichtlich nicht wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Alle derzeitigen Regelungen zum Rundfunkbeitrag behalten damit ihre Gültigkeit.


Zum Vergleich hier einmal die im Bundesgesetzblatt offiziell veröffentlichte Urteilsformel aus 2018 bzgl. der Zweitwohnungsbefreiung:
Bundesgesetzblatt Teil I2018Nr. 31 vom 30.08.2018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s1349a.pdf%27%5D__1663714060209

Will man dort die Suche benutzen, kommt:
Zitat
Sehr geehrter Nutzer,
Sie befinden sich im kostenlosen Bürgerzugang.
Die Suchfunktion steht Ihnen in der Abonnentenversion von BGBl. Online zur Verfügung.

Und selbst bei grobem Durchblättern der BGBl. Nummern ab Nr. 45 vom 21.07.2021 bis etwa Nr. 50...55... ab dem 09.08.2021 (gem. Pressemitteilung des BVerfG vom 05.08. war die Beschluss-Veröffentlichung taggleich, d.h. am 05.08.2021) findet jedenfalls eine Person B nichts zu o.g. oder auch nur irgend einer anderen Entscheidung des BVerfG oder irgend eines anderen Gerichts.

Es ist somit keine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung bzw. deren Urteilsformel ersichtlich.

Nach diesseitigem Verständnis entfaltet die o.g. Entscheidung des BVerfG jedoch allein für sich noch keine unmittelbare Rechtswirkung auf den "Beitragspflichtigen" nach RBStV, womit folgende Fragen einhergehen:

Was ist momentan die Rechtsgrundlage für die Beitragshöhe?

Was soll die Rechtsgrundlage für die Beitragshöhe von 18,36 €/mtl sein?
Wo ist diese Rechtsgrundlage öffentlich bekanntgemacht (Fundstelle)?

Was steht in den aktuellen Bescheiden als Bemessungsgrundlage und deren Fundstelle?
(vorher-/nachher-Beispiel-Abbild Vorder- und Rückseite siehe Anhang)



Ein "stiller Hinweis" auf o.g. BVerfG-Entscheidung ist offensichtlich erst mit Bescheiden ab dem 02.12.2021 erfolgt (siehe Beispiel im Anhang) - und auch dies nur "versteckt" auf der Rückseite der Bescheide im dafür typischen Grau mit - für den Laien völlig kryptischen - Bezeichnungen unter:
Zitat von: Festsetzungsbescheid ab 12/2021, Rückseite
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
[...] (Fundstellen der Änderungen in Klammern), BVerfG, B. v. 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20
[...]
jedoch ohne Angabe einer Fundstelle einer etwaigen öffentlichen Bekanntmachung dieser "neuen Rechtsgrundlage".
Sämtliche dort auf der Rückseite des Bescheides angegebene Fundstellen des RFinStV datieren aus 2020 - also weit vor der angegebenen BVerfG-Entscheidung aus 2021.

Es ist ja aber wohl nicht Aufgabe der Normadressaten (Bürger), sich neben den aktuell amtlich bekanntgemachten Rechtsgrundlagen auch noch durch sämtliche nicht öffentlich bekanntgemachten Gerichtsentscheidungen durchzuackern... ::)
...und was soll der durchschnittliche Bescheid-/ Normadressat überhaupt mit Angaben wie "BVerfG", "B. v. 20.07.2021", "1 BvR 2756/20", "2775/20" und "2777/20" anfangen?!? :angel:

Eine fiktive Person X könnte es noch etwas "deftiger" ausdrücken:
Zitat
Die Angabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und Angabe mehrerer Antenzeichen auf einer Bescheid-Rückseite ist doch, gelinde gesagt, für den A****, oder?
 
Welche Bindungswirkung soll diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben?

Bundesverfassungsgericht - Wirkung der Entscheidungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html

A)
Zitat von: Bundesverfassungsgericht - Wirkung der Entscheidungen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.

B)
Zitat von: Bundesverfassungsgericht - Wirkung der Entscheidungen
Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Es wäre erstmal zu klären, ob das Verfassungsgericht hier über die "Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm" entschieden hat oder ob es eine "Bestimmte Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts ist.
 
Dann ist zu prüfen ob diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
 
Sofern nach dieser Klärung also B) gelten soll, sollte die Angabe der "Fundstelle" in den Bescheiden "richtigerweise" auf ein Bundesgesetzblatt zeigen - tut sie aber nicht.


Der aktuelle, amtlich bekanntgemachte RFinStV enthält noch die Angabe 17,50 €/mtl. - siehe u.a. unter
§ 8 RFinStV - Höhe des Rundfunkbeitrags (Beispiel Brandenburg) - Abruf 26.02.2023
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
https://web.archive.org/web/20221128110843/https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
Zitat
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.

Eine von "17,50 €/mtl." abweichende Höhe z.B. von "18,36 €/mtl." ist nach diesseitigem Verständnis nicht öffentlich bekanntgemacht und damit dem Bürger nicht bekannt und für diesen auch nicht bindend.

Da auch die Auflistung der Beträge in dem "Kontoauszug" der Bescheide nicht nachvollziehbar ist, könnte eine mögliche Erst-Reaktion von fiktiven Personen ABC auf aktuelle Bescheide - jedenfalls so lange die Änderung nicht öffentlich bekanntgemacht ist - ggf. lauten:
Zitat
Da die Kostenaufstellung der Einzelbeträge für mich nicht nachvollziehbar ist, beantrage ich:
a) Aufschlüsselung der einzelnen Positionen in die zugrundeliegenden „Grundeinheiten“ und den entsprechenden Multiplikationsfaktor
b) Benennung der Fundstellen der öffentlich bekanntgemachten Rechtsgrundlagen, in denen diese „Grundeinheiten“ festgelegt sind


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

[...]
Ergänzung:
Die SEPA-/Lastschrift-Kündigung kann durchaus kombiniert werden mit einer aktiven Rückbuchung der letzten Abbuchung bei der Bank - bei online-Banking ist das nur zwei...drei Mausklicks entfernt >:D
Je nach erteilter Ermächtigung ist eine solche Rückbuchung unter Umständen sogar bis zu 13 Monate rückwirkend möglich - siehe dazu u.a. unter
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7788.0
Allerdings muss man insbes. bei solch lang rückwirkenden Rückbuchungen mitunter sehr hartnäckig bleiben ggü. der jeweiligen Bank.
Die Rückbuchung lediglich der letzten Abbuchung ist binnen der regulären Frist üblicherweise kaum problematisch.
Also: Nicht warten, sondern machen ;) und dann Kündigung sowie Erklärung der Rückbuchung [...].

[...]


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Das sehe ich im Prinzip genauso:

Wenn die bisherige Beitragshöhe von 17,50€ mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar sein sollte, dann hätte das BVerfG das feststellen müssen und eine Übergangsregelung mit Gesetzeskraft erlassen müssen, die dann im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen wäre.
Das ist bisher nicht erfolgt.

Wie man eine wegen veränderter Umstände nicht mehr verfassungsgemäße Regelung ordnungsgemäß korrigiert, wurde ja ein paar Tage vorher vom BVerfG bezüglich der Verzinsung von Steueransprüchen vorexerziert und dann von Christine Lambrecht im BGBl 2021 auf Seite 4303 veröffentlicht:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4303.pdf%27%5D__1677470352351
Zitat
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021
– 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 233a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-
fassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Steuervereinfachungs-
gesetzes 2011 vom 1. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2131) in
Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober
2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 10
Nummer 17 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember
2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat
zugrunde gelegt wird.
2. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Ver-
zinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis
zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. September 2021
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
d e r J u s t i z u n d f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z

Im Gesetzblatt NRW war der Änderungsvertrag übrigens schon vorher veröffentlicht worden mit dem Hinweis, dass sein Inkrafttreten noch extra veröffentlicht werden soll, was aber bisher auch noch nicht erfolgt ist, soweit ich das überblicke.

In einem früheren Thread hatte ich die fehlende Veröffentlichung der Beitragserhöhung auch schon mal zu thematisieren versucht:
Vollstreckungsankündigung Stadtkasse Düsseldorf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35920.msg217000.html#msg217000


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Auch wenn die Gerichte der Meinung sein sollten, dass sie an die neue Beitragshöhe aufgrund der BVerfG-Entscheidung gebunden sind, selbst wenn noch keine Veröffentlichung in einem Gesetzesblatt erfolgt ist, ist damit noch nichts über die Fälligkeit der erhöhten Beiträge gesagt:

Die Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten geht wohl dahin, dass die erhöhten Beiträge erst ab August 2021 erhoben werden sollen.

Wenn man aber am 15.07.2021 in der Mitte eines Dreimonatszeitraums die Beiträge für Juni 21 bis August 21 zahlen musste, dann konnte man ja zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen, dass man für August 18,36 statt 17,50 zahlen muss. Insofern muss die Fälligkeit separat geprüft werden.

Und zumindest die Fälligkeit für den Bürger setzt meiner Ansicht nach eine Veröffentlichung in einem Gesetzblatt voraus.


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Schöne Erörterung. Man lernt viel über Gesetzwerdung in diesem Lande, aber so gut wie nichts über Werdung als Teilhaber der Zivilgesellschaft... Die gewählten Menschen versuchen weiterhin, sich aus der Zivilgesellschaft zu entfernen und feudal-herrlich zu leben.

Also: Die Entscheidung des BVerfG über diese 1836 cts müsste ja 16mal in Landesrecht übergebracht werden. So, wie es aussieht: von den 16 Justizministers (die sicherlich den ihnen unterstellten VG-Richtern Staat-und-Radio-Räson einzuprägen pflegen).

Also müsste es eine Veröffentlichung in Landesgesetzblättern geben. Denkt mein Bibliothekar jedenfalls, aber der liest eh zuviel.


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Also müsste es eine Veröffentlichung in Landesgesetzblättern geben.
Bitte Freiwillige vor, die das mal prüfen. Danke :)

Wobei ja im Einstiegsbeitrag bereits erwähnt ist, dass die letzte(?) derartige öffentliche Bekanntmachung (nur?) im Bundesgesetzblatt erfolgt:
Zum Vergleich hier einmal die im Bundesgesetzblatt offiziell veröffentlichte Urteilsformel aus 2018 bzgl. der Zweitwohnungsbefreiung:
Bundesgesetzblatt Teil I2018Nr. 31 vom 30.08.2018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s1349a.pdf%27%5D__1663714060209


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Nachstehend ist zu lesen

§ 31 BVerfGG - Bindung der Entscheidungen
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat von: § 31 BVerfGG - Bindung der Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Es kommt also darauf an, ob eine Regel als mit dem Grundgesetz für unzulässig erklärt worden ist, was bei der Höhe des Rundfunkbeitrages sicher nicht der Fall ist?, oder mit einem Bundesgesetz unvereinbar ist. Nur dann erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt?

Da die Höhe des Rundfunkbeitrages aber auf einem Landesgesetz beruht, das zudem nicht gegen ein Bundesgesetz verstoßen kann, weil die Höhe des Rundfunkbeitrages nicht Sache des Bundes ist, war die Entscheidungsformel nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichungspflichtig?

Man müsste also tatsächlich in den Gesetzblättern der Länder nachsehen, ob die vom BVerfG genannte Höhe des Rundfunkbeitrages dort publiziert wurde?

Für das Land Brandenburg kann die Aussage getroffen werden, daß die Suche nach dem Begriff "Rundfunkbeitrag" als letzten Eintrag "GVBI. I - 2020, Nr. 19" benennt; die Veröffentlichung der vom BVerfG in 2021 bestätigten 18,36 € wäre also für das Land Brandenburg nicht bekanntgegeben worden?

Der Begriff "18,36 €" findet sich allerdings in "GVBI. I - 2020, Nr. 31"

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8884

In diesem Änderungsstaatsvertrag wurde aufgenommen, daß das Bundesland Sachsen-Anhalt keine Unterschrift geleistet hat; weitere Verkündungen im Landesgesetzblatt dazu hat es nicht. Es hat also auch kein Landesgesetzblatt mit der Aussage, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der fehlenden Unterschrift des Landes Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten ist.

Im Zustimmungsgesetz des Landtages steht aber:

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (PDF, 1 Seite, ~500kB)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8884/dokument/14465
Zitat von: Zustimmungsgesetz zum 1. MÄndStV - Brandenburg
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Es hat keine weitere Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der auch am 1. Januar 2021 fehlenden Unterschrift gegenstandslos geworden wäre.***

Wäre die Frage, ob das mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist; vermutlich nicht, wenn sich der Gesetzgeber selbst nicht an die vorgegebene Reihenfolge hält.


***Edit "Bürger" - Korrektur: Fundstellen der Bekanntmachung, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, siehe in den nach eigenständigem Thread ausgegliederten Beiträgen unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Zitat
Da die Höhe des Rundfunkbeitrages aber auf einem Landesgesetz beruht, das zudem nicht gegen ein Bundesgesetz verstoßen kann, weil die Höhe des Rundfunkbeitrages nicht Sache des Bundes ist, war die Entscheidungsformel nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichungspflichtig?
Es ist zwar nicht Sache des Bundes, die Höhe des Rundfunkbeitrags festzulegen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht beruht aber auf der Erkenntnis, dass der bisherige Beitragssatz von 17,50€ mit höherrangigem Bundes(verfassungs)recht seit 1.1.2021 nicht mehr vereinbar ist, weil mit dem Beitragsaufkommen die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ein Grundrecht dieser Anstalten!) angeblich nicht mehr gewährleistet ist.

Das bedeutet meines Erachtens, dass der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag seit 1.1.2021 bezüglich der Höhe des Beitrags nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Erkenntnis hätte die Ministerin Lambrecht meiner Ansicht nach bekommen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen müssen. Diese Pflicht müsste meiner Ansicht nach nunmehr der gegenwärtige Minister Buschmann erfüllen.

Dass das BVerfG sich mit dem nicht zustandegekommenen Änderungsstaatsvertrag überhaupt beschäftigen konnte, lässt sich ja nur mit dem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit erklären.



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Edit "Bürger" - Hinweis/Bitte @alle: Das o.g. Verfahren und die dazu erfolgte Entscheidung des BVerfG beziehen sich auf das Grundgesetz, d.h. die Bundesverfassung und die daraus gefolgerte Gewährleistung der Finanzierung der Rundfunkanstalten. Die Beschwerdeführer rügten die Verfassungswidrigkeit der Unterlassung der Zustimmung durch das Land Sachsen-Anhalt. Insofern erscheint hier durchaus eher das Bundesgesetzblatt als adäquate Bekanntmachungsquelle. Dafür spricht ja auch - wie oben bereits mehrfach erwähnt - die ebenfalls im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Urteilsformel bzgl. der Zweitwohnungsbefreiung aus 2018. Es könnte ggf. schon fraglich sein, ob Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts überhaupt in Landesgesetzblättern veröffentlicht werden, oder dies nicht vielmehr ausschließlich Entscheidungsformeln der Landesverfassungsgerichte vorbehalten ist. Ungeachtet dessen und um nicht weiter zu mutmaßen, sollten die Landesgesetzblätter vorsorglich quergeprüft werden. Danke für allerseitige Mitwirkung.


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Ehe sich Gesetzesbegeisterte auf die Suche nach nicht(!) Auffindbarem begeben...

mit den zwischenzeitlich hier angelesenen Erkenntnissen ist es meinem Bibliothekar völlig klar geworden, dass der in beitragsservicegrau zitierte Beschluss (wie im sorgfältig gestalteten Eingangsposting zu sehen ist) keine unmittelbare Rechtskraft hat. Gäbe es nämlich eine normierende Fundstelle auf Landesebene, so wäre sie auch längst in dieser Tabelle aufgeführt.
 

Würde sagen, Ihr Rundfunks: Dumm gelaufen... die erstunkene Mehrkohle kriegt Ihr eigentlich auch jetzt noch nicht... Ihr existiert aber immer noch...Ihr bereichert Euch gerade massiv.

Und ob eine etwa morgen Gesetz gewordene Norm mal zwei Jahre rückwirkt, ist auch noch sehr die Frage.

Habe ich wieder was für meine Klageergänzung... soll das VG ruhig mal diese Rechtslücke füllen...

Zum Gegenvergleich für eine Klageschrift: Man müsste in den Landesgesetzblättern nach Beschlüssen des BVerfG suchen, die für alle 16 Länder als Landesrecht bindend gemacht wurden. Also landesrechtliche Analoga zur oben verdienstvoll schon angesprochenen Steuerzinssache, die halt Bundesrecht und eben nicht Landesrecht ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2023, 13:19 von ope23«

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@Bürger

Im Bundesgesetzblatt wurde bis incl. Nr. 61 des Jahres 2021 kein Eintrag gefunden, und, wie in #7 benannt, auch nicht im Landesgesetzblatt, (außer dem in 2020).


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Die Beschwerdeführer rügten die Verfassungswidrigkeit der Unterlassung der Zustimmung durch das Land Sachsen-Anhalt.
In der Tat wurde explizit nicht die Verfassungswidrigkeit des bisherigen Beitragssatzes ab 1.1.2021 gerügt, sondern die Unterlassung der Zustimmung durch das Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Finanzierungsstaatsvertrags. Nach meinem Rechtsverständnis kann aber eine Verfassungswidrigkeit des Unterlassens der gesetzgeberischen Handlung nur gegeben sein, wenn die bisherige Regelung verfassungswidrig geworden ist. Das hätte die Bundesjustizministerin erkennen und diese Erkenntnis im Bundesgesetzblatt veröffentlichen müssen.

Im GV NRW wurde die Zustimmung des Landtags zum Änderungsvertrag samt Text des Vertrages im Jahr 2020 auf Seite 1011 ff bekanntgemacht:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N

mit dem Hinweis:
Zitat
Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.
Insofern hätte meiner Meinung nach MP Laschet das Inkrafttreten einzelner Regelungen zum 20.07.21 im Landesgesetzblatt veröffentlichen müssen, was aber bisher nicht geschehen ist.

Bei der Steuerzinssache gab es neben der Veröffentlichung der Entscheidungsformel des BVerfG im BGBL ja noch die Veröffentlichung der rückwirkenden Festlegung des neuen Zinssatzes aufgrund eines Bundesgesetzes (das BVerfG hatte dem Gesetzgeber hier ja noch einen Spielraum gelassen).  D.h. neben der Bekanntmachung der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Beitragssatzes im BGBl  hätte in jedem Fall noch der neue Beitragssatz in einem Gesetzblatt veröffentlicht werden müssen.

Pikant war in der veröffentlichten Entscheidung des BVerfG übrigens, dass der Intendant des Deutschlandradios sich in seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtags von Sachsen-Anhalt gewandt hatte, obwohl der Landtag an dem angegebenen Tag gar keine Sitzung abgehalten hatte. Da bekommt der im Internet recherchierende Leser doch den Eindruck, dass entweder der Internetauftritt des BVerfG oder der des Landtags gehackt wurde und keine zuverlässige Informationsquelle ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2023, 07:47 von DumbTV«

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Bis zu einer gegenteiligen Information kann wohl nun vorerst davon ausgegangen werden, dass weder die Entscheidungsformel des BVerfG noch die dementsprechend geänderte Beitragshöhe von "18,36/mtl" öffentlich bekanntgemacht ist - und zwar weder im Bundes- noch in den Landesgesetzblättern.

Bis zu einer gegenteiligen Information könnte daher zu diesen Fragen...
Was ist momentan die Rechtsgrundlage für die Beitragshöhe?

Was soll die Rechtsgrundlage für die Beitragshöhe von 18,36 €/mtl sein?
Wo ist diese Rechtsgrundlage öffentlich bekanntgemacht (Fundstelle)?

Was steht in den aktuellen Bescheiden als Bemessungsgrundlage und deren Fundstelle?
(vorher-/nachher-Beispiel-Abbild Vorder- und Rückseite siehe Anhang)

[...]
...konstatiert werden:
> Aktuelle Rechtsgrundlage für die Beitragshöhe ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in seiner öffentlich bekanntgemachten aktuellen Fassung mit einer Beitragshöhe von "17,50 €/mtl".
> Es gibt derzeit keine öffentlich bekanntgemachte Rechtsgrundlage für eine Beitragshöhe "18,36 €/mtl", daher ist auf den Bescheid-Rückseiten auch keine Fundstelle für diese andere Beitragshöhe benannt.

Es ist [...] keine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung bzw. deren Urteilsformel ersichtlich.

Nach diesseitigem Verständnis entfaltet die o.g. Entscheidung des BVerfG jedoch allein für sich noch keine unmittelbare Rechtswirkung auf den "Beitragspflichtigen" nach RBStV [...]

Eine von "17,50 €/mtl." abweichende Höhe z.B. von "18,36 €/mtl." ist nach diesseitigem Verständnis nicht öffentlich bekanntgemacht und damit dem Bürger nicht bekannt und für diesen auch nicht bindend.
[...]
Der aktuelle, amtlich bekanntgemachte RFinStV enthält noch die Angabe 17,50 €/mtl. - siehe u.a. unter
§ 8 RFinStV - Höhe des Rundfunkbeitrags (Beispiel Brandenburg) - Abruf 26.02.2023
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
https://web.archive.org/web/20221128110843/https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
Zitat
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.


Daher könnten bzw. sollten wir uns nunmehr den Fragen zu den daraus erwachsenden Konsequenzen und möglichen Handlungsweisen widmen:
> Sind die SEPA-/Lastschrift-Abbuchungen bzw. auch die Bescheide und darauf basierende Vollstreckungen fehlerhaft/ rechtswidrig und die Säumniszuschläge unzulässig erhoben, weil bereits keine Fälligkeit in dieser Höhe bestand?
> Gibt es weitere Rechtsfolgen (z.B. Gebührenüberhebung, antragslose Rückerstattung von Amts wegen, Schadensersatz)?
> Welche (Gegen-)Maßnahmen könnten/ sollten getroffen werden (z.B. Rückbuchung, Antrag auf Rückerstattung, Zurückweis./Wid. gg. Bescheide)?

Anmerkung: Diese Frage betrifft alle Forderungen ab August 2021 bzw. 08.2021.
Und: Diese Frage betrifft auch Nutzer/ Nutzungsinteressenten/ Zahler!


Für derzeitige Nicht-Zahler, die Kontostands-Mitteilungen und/oder "Festsetzungsbescheide" erhalten, könnte eine Erwiderung in etwa wie folgt in Betracht kommen:
Da auch die Auflistung der Beträge in dem "Kontoauszug" der Bescheide nicht nachvollziehbar ist, könnte eine mögliche Erst-Reaktion von fiktiven Personen ABC auf aktuelle Bescheide - jedenfalls so lange die Änderung nicht öffentlich bekanntgemacht ist - ggf. lauten:
Zitat
Da die Kostenaufstellung der Einzelbeträge für mich nicht nachvollziehbar ist, beantrage ich:
a) Aufschlüsselung der einzelnen Positionen in die zugrundeliegenden „Grundeinheiten“ und den entsprechenden Multiplikationsfaktor
b) Benennung der Fundstellen der öffentlich bekanntgemachten Rechtsgrundlagen, in denen diese „Grundeinheiten“ festgelegt sind

Für derzeitige Zahler könnte ggf. eine Einstellung der Zahlung bzw. Kündigung des SEPA-/Lastschriftmandats bzw. eine Rückbuchung in Betracht kommen - oder allerwenigstens eine Zahlungsreduzierung auf die nach derzeitigem Kenntnisstand öffentlich bekanntgemachte bisherige Beitragshöhe von 17,50 €/mtl. bzw. eine Rückbuchung von diesen Betrag übersteigenden SEPA-/Laschriftbuchungen:
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

[...]
Ergänzung:
Die SEPA-/Lastschrift-Kündigung kann durchaus kombiniert werden mit einer aktiven Rückbuchung der letzten Abbuchung bei der Bank - bei online-Banking ist das nur zwei...drei Mausklicks entfernt >:D
Je nach erteilter Ermächtigung ist eine solche Rückbuchung unter Umständen sogar bis zu 13 Monate rückwirkend möglich - siehe dazu u.a. unter
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7788.0
Allerdings muss man insbes. bei solch lang rückwirkenden Rückbuchungen mitunter sehr hartnäckig bleiben ggü. der jeweiligen Bank.
Die Rückbuchung lediglich der letzten Abbuchung ist binnen der regulären Frist üblicherweise kaum problematisch.
Also: Nicht warten, sondern machen ;) und dann Kündigung sowie Erklärung der Rückbuchung [...].

[...]

Danke für allerseitige Mitwirkung.


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Weitere Suchanfrage: Wie ist die letztmalige Erhöhung auf 17,50 € allgemein bekanntgemacht und rechtswirksam gemacht worden?
 
Jemand ist der Ansicht, dass dem VG-Richter ein konkretes So-wurde-es-damals-noch-gemacht-was-jetzt-aber-nicht-geschehen-ist unter die Lesebrille gesetzt werden müsse. Abstraktes Argumentieren hülfe im allgemeinen nicht viel - ohne dingliche Unterfütterung sei zuviel Potential von gewollter Fehlinterpretation und nachfolgendem Abschmetterns ("verfängt nicht", "greift nicht durch",...) gegeben.


Edit "Bürger" - um es nicht zu sehr auszuweiten: Da seinerzeit keine BVerfG-Entscheidung für eine Änderung der Beitragshöhe sorgen wollte, hatte wohl der Gesetzgeber die "Empfehlung der KEF" bzw. die daraus abgeleitete neue Beitragshöhe irgendwie in einen neuen Änderungsstaatsvertrag einfließen lassen, welcher dann nach Zustimmung durch die Länder in deren Landesgesetzblättern jeweils öffentlich bekanntgemacht wurde und zum Tag X in Kraft getreten war, ab welchem dann neue Bescheide mit geänderten Fundstellen auf der Rückseite erlassen wurden (diese Fundstellen-Angaben auf der Rückseite, sämtlich bezogen auf 2020, sind nach diesseit. Kenntnisstand seither unverändert geblieben). Diesen Werdegang könnte ggf. noch jemand mit Daten untersetzen. Danke für die Mitwirkung.


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Edit "Bürger" - um es nicht zu sehr auszuweiten: Da seinerzeit keine BVerfG-Entscheidung für eine Änderung der Beitragshöhe sorgen wollte, hatte wohl der Gesetzgeber die "Empfehlung der KEF" bzw. die daraus abgeleitete neue Beitragshöhe irgendwie in einen neuen Änderungsstaatsvertrag einfließen lassen, welcher dann nach Zustimmung durch die Länder in deren Landesgesetzblättern jeweils öffentlich bekanntgemacht wurde und zum Tag X in Kraft getreten war, ab welchem dann neue Bescheide mit geänderten Fundstellen auf der Rückseite erlassen wurden (diese Fundstellen-Angaben auf der Rückseite, sämtlich bezogen auf 2020, sind nach diesseit. Kenntnisstand seither unverändert geblieben). Diesen Werdegang könnte ggf. noch jemand mit Daten untersetzen. Danke für die Mitwirkung.
Diese "18,36 €" stehen doch im Medien-Änderungstaatsvertrag von 2020 drin; siehe #7. Nur daß dieser Änderungsstaatsvertrag wegen der fehlenden Unterschrift von Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten ist? Oder, was noch nicht berücksichtigt wurde, wäre es denkbar, daß der BVerfG-Entscheid die fehlende Unterschrift des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt, bzw., die übrigen Länder so tun, als wäre das so? Allerdings hat es wiederum keinen Hinweis im Regelwerk, daß der BVerfG-Entscheid die Unterschrift des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt; mal angenommen, das sei zulässig.


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Ohne genaue Sichtung der vielen vorstehenden Ausführungen versuche ich einmal eine Klarstellung, um rechtliche Konsequenzen für Befreiung zu erkennen:

1. Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts
---------------------------------------------------------------------------
gegen die Bremswirkung von Sachsen-Anhalt berührte Bundesrecht und Landesrecht. Rechtsnormen wurden interpretiert oder auch um-interpretiert.
Insbesondere war der Entscheid allein deshalb unzuässig, weil der gegen die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG verstieß.
Ob daraus eine Publizierpflicht im Bundesgesetzblatt deduzierbar war?


2. Die Länder-Staatsverträge haben gewöhnlich 2 Einträge in allen Landesgesetzblättern zur Folge:
-----------------------------------------------------------
... meine ich mich zu erinnern... nicht verifiziert ...
Eintrag 1: Das Zustimmungsgesetz.
Eintrag 2: Nach Abschluss der bundesweiten Abnickerei die Verkündung des Inkrafttretens.

Eintrag 1 dürfte für Sachsen-Anhalt fehlen. Das wäre vielleicht als ersetzt anzusehen durch Entscheid des Bundesverfassungsgerichts.

Eintrag 2 ist vermutlich im Eifer des Gefechts in allen Bundesländern versäumt worden? Bedenkt man, wie rasch die Anpassung des Inkassos erfolgte, so  ist Verzögerung oder Versäumnis zu vermuten. Denn es gilt vermutlich unverändert, dass das Erscheinen der Papierausgabe der Landesgesetzblätter die Wirksamkeit erzeugt.


3. Wir Bürger haben keine Pflicht, die Aufgabe der ARD-Juristen zu erfüllen.
----------------------------------------------------------------
Also könnten wir erwägen, einfach das geordnete Inkrafttreten zu bestreiten. Nicht der Bürger ist beweispflichtig für das Inkasso-Recht, sondern der dies Recht Ausübende. Wegen Status "öffentlich-rechtlich" darf der Bürger dies einfordern, bevor gezahlt werden muss, lautet hier die Meinung:

Die Amtsgerichts-Funktion des zivilen Rechts fehlt beim öffentlichen Recht, weil die öffentlich-rechtliche Institution in der Pflicht der neutralen Rechtsbelehrung der Bürgerrechte und bei Abgaben der Befreiungsrechte ist.  Die ARD-Anstalten sind sozusagen die erstinstanzlichen "Amtsgerichte" - von dorther auch das Recht, selber zu titulieren (Vollstreckung).

Man kann also immer und jederzeit Belehrung über Befreiungsrechte erbitten und muss einen Verweis an Verbrauchervereine nicht akzeptieren, weil diese für Abgaben laut Gesetz gar nicht "beraten" dürfen, zudem man bei Finanzierung von der Gegenseite bei Rechtsberatung dies offenlegen müsste, was weohl nirgends geschieht.


4. Von der Teilbetrags-Ablehnung zur vollen Ablehnung?
----------------------------------------------------------
Die Rechtsgrundlage für 17,50 Euro gilt als unstreitig. Dass sie das nicht sein kann, ist anderes Thema - lasse ich weg an dieser Stelle.
Wenn aber ein verkehrter Betrag gefordert wurde, dann wäre die Nichtigkeit des gesamten Forderungsschreibens einwendbar, weil fehlerhaft und berichtigungsbedürftig - so hier die Meinung.

Also könnte der Bürger erwägen, alle Mitteilungen und Vorgänge seit Juli 2021 als nichtig zurückzuweisen. Dann mögen die ARD-Juristen ihre Behauptung der Wirksamkeit nachweisen und so erhält man die Rechtsfragen geklärt?

Zur Erinnerung: Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ist vom 20. Juli 2021:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
und dazugehörige Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

5. Also Vorschlag, zu erwägen:
------------------------------------------------
a) Zurückweisung von allem, wenn der höhere Betrag oberhalb 17,50 irgendwo enthalten ist.
b) Mit den vorstehenden Argumenten, dass der Eintrag im Landesgesetzblatt und im Bundesgesetzblatt fehle, aber in beiden sein müsse.
c) Aussetzung von allem ARD-Vorgehen bis zum Ergehen von auf 17,50 Euro berichtigten neuen ARD-Mitteilungen.


6. Dies war keine Empfehlung, es zu tun.
------------------------------------------------------------
Es war nur ein Gedankenspiel, was man erwägen könnte, zur weiteren Diskussion hier im Forum.

Wer es so macht, macht es also in eigener Verantwortung. Die Situation ist besonders dann recht lustig komplex, wenn eine VG-Klage anhängig ist oder Vollstreckung bereits eingeleitet ist.
Bei Vollstreckung über einen falschen Betrag, da gelingt zuweilen der Antrag auf Rückgabe der Sache an den Gläubiger für Berichtigung.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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