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Autor Thema: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster  (Gelesen 50924 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da in NRW in der Regel keine Berufungen mehr zugelassen werden, sondern nur noch Anträge auf Zulassung der Berufung möglich sind, hat mich ein Bekannter darauf hingewiesen, dass er den Anwaltzwang, der am OVG praktiziert wird, nicht mit den Grundsätzen einer ordentlichen Gerichtsbarkeit vereinbar hält. Er beabsichtigt deswegen mittlerweile sogar beim europäischen Gerichtshof für Menschenrecht wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3c EMRK (= jede Person hat das Recht sich selbst zu verteidigen) zu klagen, was uns jedoch auch generell zu folgender Verfahrenswegüberlegung vor Verwaltungsgerichten gebracht hat.

Erste Instanz vor einem VG in NRW:
Klagen gegen Festsetzungsbescheide des Rundfunkbeitrages werden hier mit sehr fragwürdigen Methoden einer Art Fastfood Justiz von Einzelrichtern zurückgewiesen. Eine Anwaltspflicht gibt es vor der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte nicht. Daher sollte man nach Erhalt des Urteils auch unverzüglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim noch zuständigen VG (siehe Rechtsbehelf der Urteile) einreichen. Ein formloses selbst verfasstes Schreiben, in dem man mitteilt, dass man diesen Antrag zur Fristwahrung stellt, reicht aus, damit das VG die Gerichtsakte zum OVG nach Münster weiterleitet. Diese Aktion kostet im Übrigen nur eine 1/3 Gerichtsgebühr, da eine volle Gebühr nur fällig wird, wenn die Berufung zugelassen wird.

Zweite Instanz vor dem OVG in Münster:
Danach sollte man ernsthaft nach einem Anwalt suchen. Sofern man keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, einen im Rahmen einer einfachen BRAGO - Gebühr zu vertreten, kann man einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO stellen. Diesen Antrag sollte man innerhalb einer Monatsfrist (!!! das ist wichtig !!!) nach Erhalts des Urteils beim OVG stellen, da man bei Anträgen auf Beiordnungen von Anwälten mit allen möglichen und unmöglichen Gründen der Zurückweisung rechnen sollte. Man sollte in der Lage sein, seine eigenen Bemühungen zur Anwaltssuche nachzuweisen. In der Regel wird erwartet, dass man die Kontaktaufnahme mit mindestens drei Rechtsanwälten nachweisen kann. Der einfachste und schnellste Weg, dies nachzuweisen, ist in der Tat die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwaltskanzleien über E-Mail, da die meisten Kanzleien über diesen Weg dann auch die Übernahme eines Mandates ablehnen. In seinen Schreiben sollte man ganz klar und deutlich darauf hinweisen, dass man Klagen will und keine Rechtsberatung sucht. Es ist hier übrigens sehr interessant, wie viele Anwälte dann schon eine Mandatsübernahme ablehnen, weil sie sich für keinen Klageanwalt halten.   
Nachdem man alldies beachtet hat, wird der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes dennoch abgelehnt, da die Gerichte dann immer noch behaupten können, dass „die Rechtsverfolgung der Antragstellung auf Zulassung einer Berufung aussichtslos erscheint“, was natürlich auch stimmt, da es wohl noch nie vorgekommen ist, dass ein Antrag auf Zulassung einer Berufung stattgegeben wurde. (Was soll der Unsinn dann überhaupt für einen Zweck haben?). 

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:
Mit dem oben beschriebene Verfahrensweg hat man der Forderung nach einer Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Fachgerichten (= Grundsatz der Subsidiarität) genüge getan, so dass dieser Punkt kein Hinderungsgrund für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mehr darstellt. Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht dann wieder kein Anwaltzwang, so dass man eine Beschwerde selber vortragen kann.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Vielleicht sollte man auch über die Möglichkeit nachdenken, in andere Richtungen zu klagen, als die bisher bestehenden Klageschwerpunkte.
Generell sehe ich mittlerweile Verstöße gegen alle Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 1-20) und nicht nur Verstöße gegen die Art. 2, 3 und 5 GG, die in den Leitklagen vor dem Bundesverfassungsgericht erwähnt werden. Einige Beispiel dazu:

Art. 11 GG i. V. m. Art. 16 GG
Der RBStV verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 GG, weil er den Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur die Möglichkeit lässt, in eine Wohnung zu ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, oder ins Ausland zu ziehen, um die Förderung der abgelehnten Medieneinrichtungen zu entgehen. Damit wird die Freizügigkeit der Gegner der Rundfunkanstalten in erheblichen Maße eingeschränkt, da diese Personen nicht mehr überall dort hinziehen können, wo sie wollen. Zudem hat nicht jeder die Möglichkeit in eine Wohnung zu ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. In solchen Fällen kommt der RBStV einer Ausbürgerung gleich, da der Umzug ins Ausland die einzige Möglichkeit der Befreiung wäre. Damit wird in solchen Fällen in aufzwingender Weise gegen Art. 16 Abs. 2 GG verstoßen, da diese Personen durch den RBStV zum Verlassen des Bundesgebietes gezwungen werden. 

Art. 7 Abs. 2 und 3 i. v. m. Art. 4 Abs. 1 (im Sinne der negativen Religionsfreiheit)
Der Medienkult wird durch den RBStV in den Rang einer Staatsreligion erhoben. Als Mensch, der nicht an die Allmacht der Klotze glaubt, werde ich durch den RBStV gezwungen, etwas durch einen Beitrag, der einer Kirchensteuer gleichkommt, zu unterstützen, deren gesellschaftliche Notwendigkeit für mich nicht ersichtlich ist. Natürlich gibt es Menschen, die an den Medienkult glauben, die dies nicht so sehen, wie der Gutachter der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der in seinem viel zitierten Gutachten bekennt, dass jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ sei (vgl. ebda. S. 61). Derartigen Bekenntnisse kennt man auch von anderen religionsähnlichen Kulten, die wenig Respekt vor den Menschen haben, die nicht an ihren Kult glauben. Daher muss man die Androhung von Sanktionen wie die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen als ein klarer Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit ansehen, da die Nicht-Anhänger dieses Kultes zur Partizipierung und zur Finanzierung einer weltanschaulichen Strömung gezwungen werden, deren Grundsätze sie nicht teilen. Denn es kann nicht erwartet werden, dass alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland den Medienkult als Staatsreligion für alle anerkennen. Eine solche Anerkennung als Staatsreligion wird aber durch den RBStV proklamiert, wenn eine Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages auch für die Haushalte eingeführt wird, die sich durch die Nicht-Nutzung der Reliquien des Medienkultes (gemeint sind Geräte zum Empfang der Programme der Medieneinrichtungen) ganz klar gegen die Teilnahme an einer solchen neu eingeführten Form der Staatsreligion entschieden haben.   


Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) i. V. m. Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und
Art. 9 Abs. 1 GG (im Sinne der negativen Vereinigungsfreiheit) i. v. m. Art. 14 Abs. 1
siehe hierzu:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html
und 
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg150313.html#msg150313


Weitere Beispiele zu anderen Grundrechten auf Anfrage möglich. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:31 von Bürger«
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gvw

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Ein fiktiver Bekannter erzählte neulich, dass er bei einem VG in NRW einen Schriftsatz zur Zulassung der Berufung, nach der 1. Instanz, eingereicht hätte. Er hatte 23 Anwälte angeschrieben und fein säuberlich dokumentiert, wann was von wem zurückkam, bzw. nix kam, was man ja auch als klar negativ bewerten kann. Des weiteren erzählte er, dass ein Advocat mit den Sätzen: Es wäre wohl in vielerlei Hinsicht von Interesse, aber ein solches Verfahren mit Klage beim OVG würde bei dem geringen Streitwert gerade mal 200 Euro bringen, dies wäre etwa das, was ein Anwalt in seiner Tätigkeit je Stunde erwirtschaften muss - und dass bestimmt kein Interesse besteht dies auf Honorar zu machen. Das würde Tausende verschlingen.

Also hatte der Bekannte ein Schriftsatz aufgesetzt um die Frist zu wahren... ähnlich
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

...aber in der Rechtsantragsstelle des VG wollte man dies nicht direkt annehmen, weil es unzulässig wäre ohne Anwalt. Der Bekannte hat drauf gedrängt, es anzunehmen, was dann auch gemacht wurde.

Er wartet nun ab wie es weiter geht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2019, 15:46 von DumbTV«

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Im Schreiben von A steht hoffentlich der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit dabei und die Begründung ebenfalls sowie die dokumentierten Anlagen und das alles in der Frist.

Wenn das so ist, dann ist die Aussage dessen, welcher das als unzulässig erklären wollte, falsch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 00:29 von Bürger«

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Ja das hat er alles dabei gehabt... lt. Schema 1 !!! Und dennoch wollte der Hansel in der Rechtsantragsstelle es nicht annehmen, weil "unzulässig ohne Anwalt". Hat er aber dann doch, und den bestätigt. Eigentlich sollte der das ja selbst tippen, aber so hat der Bekannte dann zum Glück schon ein getipptes (zu1) dabei gehabt. Und alles in 3-facher Ausführung. 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 00:30 von Bürger«

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Liegt wahrscheinlich am Namen ;) Die Stelle heißt wohl Rechtsantragsstelle, denn Hilfe in Rechtsfragen machen Sie nicht - mit Verweis auf irgendein Verbot. Jeder, der da hin kommt, muss ungefähr wissen, was er will, sonst wird das nichts.

Im Fall von A wird sich sicherlich als nächstes das OVG melden und erklären, wie sie damit umgehen wollen. Dauer 1 bis 3 Wochen - wenn es länger dauert nicht ungeduldig werden, aber daran denken, dass noch eine weitere, ausführlichere Begründung erforderlich ist, aber für diese wird ja ein Anwalt/ Prozessbevollmächtigter benötigt, somit kann und muss A da sehr wahrscheinlich Fristverlängerung beantragen.

Sollte das OVG bereits den Antrag wie gestellt endgültig ablehnen, bleibt mit Kenntnis/Bekanntgabe ein Monat für eine (vollumfänglich begründete) Verfassungsbeschwerde, sofern kein anderes Rechtsmittel möglich ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 00:33 von Bürger«

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gvw

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Gestern hat das VG AC ein Schreiben geschickt, dass die Sache nach Münster gesendet wurde...!!!

Muss der Bekannte denn jetzt immer noch weiter nach Anwälten suchen?

Die Begründung muss ja jetzt auch in 1 Monat da in Münster eingehen.
Warum eigenlich nochmal alles begründen? Das hat der Bekannte doch schon alles beim VG getan in seiner Klage.
Die Begründung wird erstmal kurz ausfallen, da dies ja Sache des Anwalts sein sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2018, 13:16 von Bürger«

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Die Sache mit der Verweigerung der Beistellung eines Notanwaltes geht in der Kombination mit der Direktanmeldung noch weiter, wozu ich auf den folgenden Link verweise:

Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27528.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2018, 00:38 von Bürger«
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g

gvw

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Heute kam ein Schreiben vom OVG Münster, dass die wollen, dass der fiktive Bekannte alles zurück nimmt, um Kosten zu sparen, sonst würde der Senat am 17.9 entscheiden.

Einen Notanwalt sehen sie wegen des BVerfG-Urteils für nicht notwendig, da die Sache mit dem Urteil aus Karlsruhe als rechtmässig erklärt wurde.

Und was macht der fiktive Bekannte nun?
Antworten oder den Senat entscheiden lassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2018, 00:40 von Bürger«

d

denyit

Hat der fiktive Bekannte denn andere als die im Bruderurteil vorgebrachten Argumente in seiner Klageschrift?


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@gvw
Bitte noch den genauen Wortlaut hier als vollständiges, anonymisiertes fiktives Zitat nachliefern, da anderenfalls einiges nur Mutmaßung bleiben kann, es aber auf den Wortlaut mitunter sehr ankommt. Danke.


Die Frage, ob der fiktive Bekannte andere als die im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 vorgebrachten Gründe/ Argumente/ Begründungen hatte, kann eben mglw. nur ein versierter qualifizierter Rechtsbeistand beurteilen, nachdem dieser das "Urteil" des BVerfG eingehend untersucht hat... ;)

Die Problematik hier ist ähnlich derjenigen bzgl. erstinstanzlichem Verfahren diskutierten Problematik unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html
Beispiel-Gedanken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
Beispiel-Schreiben "kurz" #1
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178661.html#msg178661
Beispiel-Schreiben "kurz" #2
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612


Darauf basierend könnte eine fiktive Person A, B oder C bzgl. ihres Antrags auf Zulassung der Berufung i.V.m. einem Antrag auf Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistandes an ihr OVG/ VGH vielleicht etwas ähnliches geschrieben haben wie dies:
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,

für eine Rücknahme meiner Anträge sehe ich derzeit noch keine Veranlassung.

Um dies jedoch tatsächlich beurteilen zu können, benötige ich eine kostenfreie, beglaubigte Ausfertigung der benannten Entscheidung sowie eine Information, wieviele Verfassungsbeschwerden mit welchen Sachverhalten noch anhängig sind und bitte um entsprechende kostenfreie Zusendung dieser Unterlagen/ Informationen.
Hilfsweise beantrage ich die kostenfreie Beiziehung der Akten der von Ihnen benannten Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie der gewünschten Informationen über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.
 
Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und darauf aufbauende Überprüfung der Aufrechterhaltung meiner Anträge benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit den beantragten qualifizierten Rechtsbeistand.

Die Rechtsverfolgung auch angesichts des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Allerdings kann dies erst nach Sichtung und Auswertung des Urteils und der weiteren benötigten Informationen eingeschätzt werden. Allein hierfür ist schon ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich. Rein vorsorglich stelle ich Antrag auf Fristverlängerung.

Mit freundlichen Grüßen


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@Bürger

Der Senat weist den fiktiven Bekannten im Verfahren darauf hin:

Zitat
dass das BVerfG mit Urteil vom 18.7.2018 1 BVR 1675/16 (abrufbar im Netz) die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen - und der hierzu ergangenen einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auch des OVG NRW mit höherrangigem Recht festgestellt hat.

Damit dürfte die von Ihnen begehrte Beiordnung eines Notanwalts unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schon deshalb ausscheiden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos ist.

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, regt der Senat an, den Antrag auf Zulassung der Berufung und Beiordnung eines Notanwaltes hierfür nunmehr zurückzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, ist ab dem 17.9.18 mit einer Entscheidung des Senats zu rechnen.

Und DAS, wo der Bekannte noch bis zum 7.9 in Urlaub ist/hat...!!!


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Person I würde in jedem Fall erst einmal weiter Zeit schinden. Schon wegen des nahenden EUGH. Die gewählte Methode ist richtig. Es kann ja gar nicht bekannt sein, was alles beim BVerfG vorgebracht wurde. Das steht ja nur in den Akten des BVerfG (Protokoll der Verhandlung). Ruhig zum Gericht auch konkret deren eigenem Schwachsinn freundlich Kontra geben:
Es wurde keineswegs "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt", sondern lediglich die Argumentation von vier Beschwerdeführern mehrheitlich abgewiesen."

Fiktive Person I würde beim BVerfG Akteneinsicht beantragen nach § 35b BVerfGG.

Dann dem Gericht schreiben, dass man Akteneinsicht beantragt hat und die Entscheidung einer Rücknahme erst nach Einsicht fällen kann (und die Anträge sonst so lange aufrecht erhält) und um konkrete Zeit bitten (z.B. Ende November).

Idealerweise weist man auf 1-2 Punkte in der eigenen Klage hin, die nicht vom BVerfG verhandelt wurden. Z.B. "Befreiung von der Beitragspflicht" und würde das gern nachprüfen und ansonsten eine mündliche Verhandlung zu diesen Themen wünschen.


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Der Senat weist den fiktiven Bekannten im Verfahren darauf hin:
Zitat
[...] Damit dürfte die von Ihnen begehrte Beiordnung eines Notanwalts unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schon deshalb ausscheiden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos ist. [...]

Hierzu vielleicht noch ein lesenswerter, relativ aktueller Beschluss des
BVerwG zur Beiordnung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
Zitat
2. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird.
Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt.

Rechtsgrundlage
§ 78b Abs. 1 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78b.html
Zitat
§ 78b Notanwalt
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.


Man würde insofern ggf. vertiefend und unter Bezug auf o.g. Entscheidung des
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017, https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
argumentieren, dass und weshalb
Zitat
die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" ist und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert*** oder auch relativiert hat.
...so oder so ähnlich vielleicht ;)

***revidierte Entscheidung gem. wikipedia angeblich z.B. zum "Halbteilungssatz" siehe u.a. unter
BVerfG-Verhaltensleitlinien > Gutachtertätigkeit ehemaliger BVerfG-Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28219.msg177692.html#msg177692
...würde man aber ggf. (noch) nicht konkret erwähnen, um sich nicht festlegen oder genaueres dazu recherchieren/ verifizieren zu müssen.


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  • Beiträge: 886
@Bürger das sind ja echte juristische Leckerbissen :police:
Dem wäre dann nur noch hinzuzufügen, dass die Verwaltungsgerichte bei den Zweitwohnungen allesamt geschlafen haben.

also könnte man fiktiv sowas einbringen wie
Zitat
Die Tatsachen, dass der ehemalige Pressesprecher der Kanzlerin den ARD-Vorsitz inne hat, die Rechnungshöfe den Rundfunkanstalten "sehr schlechte Wirtschaftlichkeit" attestieren, die Beitragshöhe von den Ministerpräsidenten selbst festgelegt wurde, die Rundfunkposten nicht nach Bestenauslese Vergeben werden, vom Bundesverfassungsgericht geforderten Karenzzeiten nicht existieren, die Staatsferne nicht gegeben ist, EU-Recht verletzt wird usw. usf. - kurzum: Eine unüberschaubare Mängelliste zum Rundfunksystem existiert, sind die Rechtsfolgen für den Laien unüberschaubar. Die Prüfung, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt, darf dabei nicht auf mein etwaiges Vorbringen begrenzt bleiben.

Obwohl der Rundfunkbeitrag nach Bundesverfassungsgericht "fundamentale verfassungsrechtliche Fragen" aufwarf, haben die Verwaltungsgerichte diese Fragen zuvor durchweg ignoriert. Kein einziges hat pflichtgemäß eine Vorlage für das Bundesverfassungsgericht erarbeitet. Tausende Zweitwohnsitzinhaber wurden in strapaziösen Verfahren benachteiligt. Ein Bürger ohne Anwalt wäre einer Wiederholung eines solchen Vorgangs für andere Rundfunkbeitragsaspakte offenkundig hilflos ausgeliefert. Die Rechtsverfolgung ist demnach nicht "aussichtslos" und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind.


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