Auch wenn das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung zu den vier Leitverfahren getroffen hat, gibt es bereits die ersten Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Auf Grund der zahlreichen Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ bleibt vielen Kläger
aus Gründen der Fristenwahrung auch nichts anderes übrig, als jetzt schon zu klagen.
Gegenstand einer dieser Klagen ist die Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) durch den Beitragsservice, von der mittlerweile 6,2 Millionen Haushalte in Deutschland betroffen sind.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da es bis heute keinen Rechtsweg gibt, sich gegen die Zwangsanmeldung selbst und die damit verbundene Zwangsmitgliedschaft bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Wehr zu setzen.
Ein zweiter Klageschwerpunkt richtet sich gegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen, da deren Praxis Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes zurückzuweisen, als Verstoß gegen Art. 6 EMRK angesehen wird. Denn wenn es schon einen Anwaltzwang gibt, dann sollte ein Kläger auch die Möglichkeit haben, dieses Zulassungskriterium erfüllen zu können, insbesondere dann, wenn der Kläger von Haft (Verstoß gegen Art. 5 EMRK) und Enteignungsmaßnahmen (Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) bedroht ist. Eine Klagezulassungsantrag auf Berufung unter diesen Bedingungen zurückzuweisen, widerspricht damit dem Grundsatz des Art. 6 EMRK, genauso wie die Feststellung, dass man die Begründung des Antrages aus diesem Grunde nicht zur Kenntnis nehmen braucht. Nach Art. 6 Abs. 3c hat ein jeder in einer solchen Situation dann zumindest das Recht auf eine eigene Verteidigung in der Sache.
Nach Rücksprache mit dem Bekannten, der diese Klage beim EGMR eingereicht hat, habe ich die Erlaubnis erhalten, die Begründung der Klage, die man auf Seite 8 und 9 des obligatorischen Beschwerdeformulars des EGMR einträgt, hier im Forum zu veröffentlichen:
F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde
Geltend gemachter Artikel: Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 7 (Keine Strafe ohne Gesetz), Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 1 Zusatzprotokoll (Schutz des Eigentums):
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sich mit seinen Widersprüchen, Klagen und sonstigen Eingaben gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) seiner Person vom 14.03.2014 (S.11) gewendet, zur der es nach Dokumentation des hier vorliegenden Falles auch keine Möglichkeit der Beschwerde gab. Er musste zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges den Umweg über ein Klageverfahren gegen Festsetzungsbescheide gehen, in dem ihm jedoch kein rechtliches Gehör gewährt wurde und eine richterliche Auseinandersetzung mit der gerügten Zwangsanmeldung bei keiner der angerufenen Instanzen stattgefunden hat.
Dies wirkt insofern schwer, da die beklagte Rundfunkanstalt dem Bf. auch keine Möglichkeit der Rechtsverteidigung geben wollte, bevor sie gegen ihn Maßnahmen (wie ein Vollstreckungsverfahren) einleitet, die zur Inhaftierung seiner Person hätten führen können und weiterhin jederzeit führen können (vgl. S. 40 ff). Im Rahmen von solchen Vollstreckungsmaßnahmen kann der Bf. jederzeit in Beugehaft gemäß § 802g ZPO genommen werden, die bis zu 6 Monate andauern kann, wenn er der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachkommt. Solche Inhaftierungen wurden auf Veranlassung der Rundfunkanstalten bereits mehrfache veranlasst, wie die sehr hohe Anzahl der eingeleiteten Vollstreckungsverfahren (vgl. Anhang B, S. 22) sowie die durch die Printmedien und das Internet bekannt gewordenen Inhaftierungen (vgl. Anhang A) belegen. Sowohl das VG Düsseldorf (S.62, 68f, 81), als auch das OVG für das Land NRW (S.178ff) als auch das Bundesverfassungsgericht (S.226ff) wurden auf solche Fälle hingewiesen, so dass die Möglichkeit einer Inhaftierung bei der Entscheidungsfindung hätte berücksichtigt werden müssen, was aber in allen Instanzen nicht der Fall war.
Auch wenn es richtig ist, dass die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland auf Gesetze und Verordnungen beruhen, ist dennoch festzustellen, dass die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) selbst, die unzweifelhaft die Basis der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (S.40) gegen den Bf. am 1. April 2016 bei der Stadtkasse XYZ bildete, keine rechtliche Grundlage hatte. Das Prinzip, auf dem die Direktanmeldung beruht, ist an sich schon sehr fragwürdig, da es offensichtlich darauf beruht, dass es ausreicht jemanden mehrmals dasselbe zu fragen, und wenn dieser jemand nicht oder nicht in gewünschter Weise antwortet, hat dieser dann bestätigt, was man haben will. Nach Auskunft des Geschäftsberichtes 2014 des Beitragsservices geht dieses Prinzip der Direktanmeldung lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurück und findet damit keine rechtliche Verankerung im RBStV. In diesem Bericht wird eindeutig auf die fehlende Legitimierung hingewiesen: "Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat" (a. a. O: S. 46). Demnach zeichnen sich einzig und alleine die Intendantinnen und Intendanten für die Direktanmeldung verantwortlich, für die sie jedoch keine gesetzgeberischen Kompetenzen hatten. Die Durchführung der gegen den Bf. eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen beruhen damit auf kein Gesetz, dass eine solche Handlung in irgendeiner Form gerechtfertigt hätte. Dieser Sachverhalt ist nicht zu bagatellisieren, da nicht nur die im Raume stehende Inhaftierung gravierend ist, sondern auch die anderen Strafmaßnahmen, wie die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis oder die Pfändung des Bankkontos, des Arbeitseinkommen, der Rente oder auch der Mietkaution nicht unerheblich sind. Auf Grund der Ankündigungen in den Mahnschreiben des Beitragsservices (vgl. S. 25 und 31) muss der Bf. irgendwann tatsächlich mit der Durchführung dieser Maßnahmen rechnen, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich gegen die Zwangsanmeldung vor einem ordentlichen Gericht unparteiisch, gerecht und innerhalb einer gegebenen Frist verteidigen zu können.
Damit wird durch die nicht legitimierte Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio auch das Eigentum des Bf. in massiver Weise bedroht; was natürlich auch dafür gilt, wenn er die Beiträge nur auf unfreiwillige Weise unter der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen an die Rundfunkanstalten abführen würde.
Geltend gemachter Artikel: Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren), auch als Art. 13 i. V. m. Art. 6:
Auch das VG Düsseldorf war nicht bereit dem Bf. ein faires Verfahren zu gewähren. Insbesondere legte das Gericht den Bf. mit Schreiben vom 9. Mai 2016 nahe, seinen Antrag auf Vollstreckungsschutz - 27 L xxxx/16 - zurückzunehmen. Nachdem der Bf. dies mit Schreiben vom 11. Mai 2016 tat, legte das Gericht dem Bf. die Kosten für das vom beklagten WDR provozierte Verfahren auf. Damit wurde vom Gericht in der Sache gegen den Bf. schon vor dem eigentlichen Klageantrag in vorentscheidender Weise ein Beschluss gefasst, was nicht den Grundsätzen eines fairen und unparteiischen Verfahrens entspricht. Der Beschluss war unanfechtbar.
Geltend gemachter Artikel: Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) insbesondere Art. 6 Abs. 3c = Jede Person hat das Recht "sich selbst zu verteidigen":
Auch das OVG für das Land NRW handelt nicht im Sinne einer unparteiischen und fairen Gerichtsbarkeit, als es die beiden Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes zurückwies. Selbst wenn man die erste Zurückweisung eventuell strittig halten könnte, gab es für die Zurückweisung des zweiten Antrages keine substantiellen Gründe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Inhaftierung und Pfändung seines Eigentums bedroht ist und war, hätte man ihn dann zumindest die Möglichkeit einräumen müssen, sich selbst verteidigen zu dürfen, was ihm jedoch in beiden Beschlüssen des OVG ausdrücklich nicht erlaubt wurde (vgl. S. 162-205).
Um weitere unterstützende Klagen in diese Richtung wird ausdrücklich gebeten. Es wird auch zur konstruktiven Kritik an der Klagebegründung aufgerufen, damit nachfolgende Kläger die Möglichkeit haben, verbesserte Versionen nach Straßburg zu versenden.