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Autor Thema: Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?  (Gelesen 10742 mal)

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Ausgehend u.a. von Fällen wie diesem unter

Beschwerde an das BVerfG über Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26780.0.html

sei an dieser Stelle vielleicht auch darauf hingewiesen, dass die unbegründete Nichtannahmeentscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auch einer Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges entspricht, die den Weg frei macht für eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Den Verfahrensweg hierzu habe ich bereits in einem anderen Thread mit "pinguin" diskutiert, der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg für sinnvoller hält.

Siehe hierzu u.a. unter
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22224.0

Für Verfahren vor dem EGMR verweise ich insbesondere auf die von mir aufgeführten Informationsseiten unter
Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26894.0.html


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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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n
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Sehr gut, aber macht die Klage gewissenhaft.

Dem Link nach kann man in einer Sache nur einmal klagen:
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/

Wir helfen dabei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 01:57 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION
KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/

Schlagworte
Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz

Zitat
Ein ähnliches Verhaltensmuster der deutschen Justiz ließ sich auch bei der Behandlung des Problems der überlangen Gerichtsverfahren beobachten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den von ihm entschiedenen Fällen regelmäßig als konventionsrechtswidrig (mit der Folge einer Entschädigungspflicht) eingestuft wurden. Auch hier bedurfte es eines besonderen Gesetzes, bis die deutschen Gerichte dies — über die vom EGMR entschiedenen Einzelfälle hinaus — allgemein akzeptierten. Auch hier zeigte sich wiederum das Problem, dass die Menschenrechtskonvention in Deutschland “nur” einfachen Gesetzesrang genießt.

Seit 2013 als die ersten Klagen zum RBSTV am BVerfG eingereicht wurden, zieht sich dieses Drama nun hin, ohne das irgendeine Entscheidung des BVerfG auch nur ansatzweise in Sichtweite steht, außer den Schund-Gefängnisurteilen vom VG bis zum Bundesverwaltungsgericht, die ja nicht ernstlich das letzte Wort sein können? Von deutschen Gerichten nach dem was ich bis jetzt erlebt habe, erwarte ich nichts mehr.

Grund genug, ein Paket für das EGMR zu schnüren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2019, 12:48 von DumbTV«

l
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@"NoGez99"
Vielen Dank für das Unterstützungsangebot, welches ich gerne in Anspruch nehme. 
Man will ja nix versauen. :)

Also immer her mit Formulierungsvorschlägen!

Nachdem ich mir jetzt mal das hier https://www.coe.int/en/web/portal/verfahren durchgelesen habe, wird deutlich, dass doch ein erhebliches Kostenrisiko entsteht, wenn die Beschwerde angenommen wird.

Kann jemand sagen, was ein brauchbarer Anwalt für diesen Weg kosten wird? Womöglich sogar eine Empfehlung?

@"Frühlingserwachen"
Ich denke, in "normalem" Deutsch formuliert es sich am einfachsten. Mit pseudo Expertensprache kann sich ein Laie nur ins Knie schießen. Was in dem Schrieb schlussendlich aufgeführt werden wird, steht noch in den Sternen.
Ehrlich? Ich erwarte mir generell nichts von Gerichten. Besonders dann nicht, wenn politische Entscheidungen angegriffen werden!
Ich hab aber keine Lust, mich widerstandslos zu unterwerfen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 01:57 von Bürger«

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@letus:
Es ist schon besser, wenn man in den Amtssprachen (französisch oder englisch) seine Beschwerde formulieren kann, ansonsten ist man von der Zusammenfassung eines deutschen Sachbearbeiter abhängig, der dem zuständigen Richter den Sachverhalt übersetzen muss. Der zuständige Richter für die deutsche Sektion ist nach meinen Recherchen derzeit der Richter André Potocki aus Frankreich:
https://de.wikipedia.org/wiki/Andr%C3%A9_Potocki

Es ist möglich, im ersten Verfahrensweg (= Ausfüllen des obligatorischen Beschwerdeformulars) seine Beschwerde selbst zu formulieren und dabei seine Muttersprache zu verwenden. Auch wenn Beschwerden vor dem EGMR kostenlos sind, ist es besser, wenn man eine solche Beschwerde mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einreicht.
Einer der erfolgreichsten, wenn nicht sogar der erfolgreichste deutsche Rechtsanwalt bei Verfahren vor dem EGMR, dürfte der Bielefelder Rechtsanwalt Georg Rixe sein.
http://www.baltesundrixe.de/rechtsanwaelte/georg-rixe.html

Dieser Rechtsanwalt ist mir jedenfalls mehrfach bei erfolgreichen Klagen vor dem EGMR aufgefallen, wonach ich in den verschiedenen Registern im Speziellen mal gesucht habe. Rechtsanwalt Rixe hat zusammen mit dem Verein „Väter in Not“ durch seine Verfahren vor dem EGMR ein Umdenken bei den Sorgerechtsstreitigkeiten zu Lasten der Väter in Deutschland durchgesetzt, wenn ich das richtig verstanden habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 02:10 von Bürger«
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Der Schritt, den EGMR anzurufen will gründlich durchdacht sein, da doch relativ aufwendig, womöglich kostenintensiv und keineswegs Erfolg versprechend.

Rechtsanwältin und Master of Medicine, Ethics and Law Liubov Zelinskij
EGMR - Verfahren vor dem Einzelrichter (Stand 01.06.17)
https://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/186-verfahren-vor-dem-einzelrichter-kein-recht-auf-faires-verfahren.html

Interessant sind n.m.M. besonders die unter dem Punkt "Kritik" aufgeführten Sätze 3 und 4 auf der verlinkten Seite.
Durch solche Arbeitsweise wird der Wert dieses Gerichts doch gleich massiv geschmälert!

Irgendwie bestätigt das ganze Gerichtswesen die Beschreibung eines Landgerichtsrates in dem Werk "Der Vertrag" von Ludwig Thoma.
Zitat: "Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande."

@art18GG
Vielen Dank für die Information!


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Die Hürden für eine Individualbeschwerde vor EGMR sind in der Tat ziemlich hoch, wobei es vielleicht hilfreich sein kann, wenn man eine Gruppenklage oder eine Klage über einen Verein einreicht. Dennoch verweist dein Link auch auf die Kritik zum Fall Marìa Cruz Achabal Puertas v. Spain (1945/2010), CCPR/C/107/D/1945/2010 (2013). Ich habe den zitierten Text des Falles gelesen und bin ziemlich entsetzt gewesen, dass ein solcher Fall nicht vor dem EGMR verhandelt wurde. Man kann sich dann aber noch immer an den International Covenant on Civil and Political Rights wenden, wie in dem Artikel aufgezeigt wird.

Auf der anderen Seite habe ich dann die Fälle zur Kirchensteuer gefunden, wo ich mich immer noch frage, weshalb diese Fälle, die Hürde Einzelrichter genommen haben, und an einer Kammer weitergeleitet wurden:

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172553

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=06.04.2017&Aktenzeichen=10138/11

Da die Rechtsanwälte dieser Beschwerden aus Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen zumindest die Hürde Einzelrichter überwunden haben, dürften diese Rechtsanwälte durchaus interessant für eine Rechtsberatung sein. Die Namen sind übrigens in der Kammerentscheidung zu finden (siehe link).


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l
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Eine Gruppenklage wäre in jedem Fall die bessere Alternative zum Einzelkämpfer.

Da ja mehrere Verfassungsbeschwerden begründungslos abgewiesen wurden, sollte sich dieses Vorgehen auch verwirklichen lassen. Außer dem Vorteil des geballten Auftretens wäre dadurch auch die Finanzierung eines geeigneten Anwalts leichter zu stemmen.

Für Vorschläge, wie man ein solches Vorhaben sinnvoll organisiert und koordiniert, bin ich offen.

Am meisten stört mich der Umstand, dass man in jedem Falle zunächst einem Erfüllungsgehilfen des zuständigen Staates ausgeliefert ist!

Zitat aus dem am 23.03.2018 angeführten Link:
Aus der oben genannten Statistik des Gerichtshofes folgt zunächst, dass durch die Vielzahl der Beschwerden beim Einzelrichter (jährlich 2.350) diesem praktisch unmöglich ist, sich selbst auf die Beschwerde zu entscheiden. Es ist daher offensichtlich, dass die Einzelrichter nicht in der Lage sind, eine solche Zahl von Fällen einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassenden eigenen Prüfung zu unterziehen. Damit liegt an den Mitarbeiter der für jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Rechtsabteilung nicht nur die Entscheidung über die Vorlage der Beschwerde an den zuständigen Einzelrichter, sondern auch die Entscheidung in der Sache selbst, mit der Folge, dass eine Entscheidung „durch den Einzelrichter“ nach Art. 26 A der VO eine Fiktion ist, d.h. sie ist überhaupt nicht erfolgt. Die Entscheidung wird durch einen – den beklagten Staat präsentierenden und von dem finanziell abhängigen - Mitarbeiter der Rechtsabteilung, der namentlich nicht bekannt ist getroffen und als „richterliche Entscheidung“ daher unzutreffend bezeichnet.

Das mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK verfolgte Ziel, im Rahmen von Einzelrichterverfahren offenkundig aussichtslose Beschwerden möglichst früh und effizient zu einer Entscheidung zuführen, die das Verfahren endgültig abschließt, hat somit mittlerweile zu einer solchen Art der Verfahrensvereinfachung geführt, dass einem Beschwerdeführer keine richterliche Prüfung seiner Sache garantiert sein kann und die Qualität der Entscheidungen des Gerichtshofs nicht mehr gewahrt bleibt. Denn weder eine richterliche Unterschrift noch eine konkrete Begründung ist der „Entscheidung“ zu entnehmen.


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Das hat doch alles wenig Sinn.

Mit dem Wissen des Durchschnittsbürgers hat man Null Aussicht,
 bei einer Beschwerde "Menschenrechtskonvention" etwas Nützliches zu bewirken. Beschwerden, bei denen die Entscheidungsannahme-Quote nahe Null liegt - Straßburg wie auch Bundesverfassungsgericht - , machen intelligente Leute nur in einer Weise, dass nach dem Inhalt und der Strategie selbst im Fall der Zurückweisung ein strategischer Vorteil entsteht.
Solche Doppeltstrategien sind normal informierten Bürgern nicht vermittelbar.

Rechtsanwälte:
Um sich echt einzuarbeiten in ein plurdisziplinär verzahntes Gebiet, wären Anwaltshonorare wie in wesentlichen Wirtschaftssachen geboten, also einige 100 000 €. Die Freude, Anwälte zu finden, die gnädigerweise bereit sind, für ein niedriges Honorar gegen das millionenschwere Kollektiv der ARD-Juristen zu streiten, das zeugt von Unkenntnis der juristischen Streit-Realitäten.

Die einzig gangbare Lösung sind Schriftsätze durch eingearbeitete Personen, 
die sich sowieso in die Thematik vertieft haben, also dafür nichts kosten, und die durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechts- und Sozialwissenschaften die elementare Kompetenz besitzen, Schriftsätze von wissenschaftlichem Niveau zu verfassen.
Taucht dann Anwaltspflicht auf, so sucht man sich eine Unterschriftsmarionette zum Niedrigsthonorar, nachdem alles Streitige längst zur Akte gegeben wurde, der Anwalt also keinen Unsinn mehr anrichten kann. ("Kenne ich nicht. verstehe ich nicht, will ich nicht, haben wir noch nie gemacht," usw.usw..) 
Nur der Bürger darf gegen einen Justizskandal die nötigen ganz harten Worte wählen (Rechtsbeugung, Inkassobetrug usw.).
Der Anwalt ist als gesetzlich eingesetztes "Organ der Rechtspflege" Teil des Systems und darf das nicht ausreichend, wenn ihm seine Anwaltszulassung etwas wert ist.

Also konkret: Beschwerde Menschenrechtskonvention.
Eine solche war vorbereitet für ein Pilotverfahren einer Person X. Nun siegen wir aber wohl bereits durch die anderen juristischen Tiefschläge ins Gedärm der Justizskandal-Täter.
Das Vorbereitete in Sachen Menschenrechtskonvention könnte ja nun für andere aufbereitet werden. Aber das wird natürlich nichts, wenn man sich die vorstehenden Zeilen durch den Kopf gehen lässt.
Dann gilt, wofür @pinguin vorstehend zitiert wurde (könnte zutreffen):
Wenn schon Geld für Anwälte, dann EuGH, weil nur dort Rechtsanspruch auf einen Entscheid zur Sache besteht.

Aber auch dann gilt das Prinzip, vorher alles in die Akten knallen, so dass der Anwalt nur die Unterschriften-Marionette der Anwaltspflicht ist.


Übrigens ist die Anwaltspflicht keineswegs derart absolut.
Da gibt es diverse schlitzohrige Lösungen oder je nach Rechtslage des jeweiligen Gerichts schlicht der Antrag, sich selbst vertreten zu dürfen oder sich durch einen anderen der rechts- / sozialwissenschaftlichen Studiengänge vertreten zu lassen. Das Anwaltsmonopol ist im Kippen befindlich - ein unwürdiges Relikt aus Standesdünkel-Zeiten. Übrigens gab es auch Rechtsordnungen und Zeiten, in denen Selbstauftreten Pflicht war und Juristen nicht vor Gericht vertreten durften, weil sie das Finden von Gerechtigkeit zu sehr beeinträchtigen.
Keine falschen Vorurteile - gute Anwälte gibt es durchaus mit einer spürbaren Quote der Anwaltschaft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 21:49 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pijotre: Die Sache siehst du meiner Ansicht nach zu pessimistisch.
Es hängt bei einer solchen Beschwerde natürlich davon ab, ob man einen Rechtsanwalt hat, der sich in der Sache persönlich engagiert oder nicht. Die „Väter in Not“ hatten in ihrem Rechtsanwalt Georg Rixe einen solchen Rechtsanwalt und waren deshalb auch erfolgreich. Auch in der Sache um die Kirchensteuer hatte ich den Eindruck, dass die Beschwerde vor dem EGMR nur wegen des persönlichen Engagements der Rechtsanwältin Dr. Jacqueline Neumann angenommen wurde.

Das Hauptproblem liegt wohl erst einmal darin einen solchen Rechtsanwalt zu finden, der bereit ist, sich in vergleichbarer Weise gegen den Rundfunkbeitrag zu engagieren. Es ist dann beispielsweise auch egal, ob man hinsichtlich der Frage der informellen Selbstbestimmung vor dem EuGH (Art. 11 EU-Charta) oder vor dem EGMR (Art. 10 EMRK) klagt, solange der Hauptvertreter des Beschwerdeverfahrens zu 100% hinter der Klage steht.

Nach meiner Ansicht hätte man hinsichtlich der Informationsfreiheit bereits bei der Einführung der Gebühr auf internetfähige PCs in Straßburg klagen müssen, was die Einführung des Rundfunkbeitrages in Deutschland wohl verhindert hätte. Der Gang nach Straßburg würde sich also selbst dann lohnen, wenn der Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklärt werden würde, weil wir es dann immer noch mit der unsinnigen Internetabgabe zu tun hätten, die wohl einzigartig in Europa sein dürfte. Nach meinen Informationen sind vergleichbare Versuche der Einführung einer solchen Internetabgabe in Österreich und Schweden gescheitert:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Oesterreichisches-Hoechstgericht-Keine-Rundfunkgebuehren-fuer-Computer-2754537.html

http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764

Gerade das Urteil aus Österreich zeigt, dass es doch noch vernünftig denkende Richter gibt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00

Ich weiß jetzt nicht, wie ein Verfahren vor dem EuGH abläuft, aber vor dem EGMR wird die Rechtslage in den 47 Ländern der Verträge berücksichtigt, so dass es bei diesem Entscheidungskriterium zumindest nicht schlecht für eine erfolgreiche Klage aussieht, da Deutschland, soweit ich weiß, mit seiner Internetgebühr ziemlich isoliert dasteht. Damit besteht aber auch ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob man die Nutzung des Internets mit der Finanzierung von Rundfunk und Fernsehen verknüpfen darf, so dass der EGMR schon alleine aus diesem Grunde eine gut organisierte Klage in der Annahmephase nicht ablehnen kann.
 
Bei der Anwaltsuche wäre es vielleicht auch nicht verkehrt, in Österreich und in der Schweiz zu suchen, wobei es gerade in der Schweiz auch Anwälte geben dürfte, die sowohl in der deutschen als auch in der französischen Sprache (letztere ist eine der beiden Amtssprachen vor dem EGMR) sehr gut korrespondieren können.     


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Die Anschrift des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) lautet übrigens:


The Registar         
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg Cedex
- FRANCE -

Da der EGMR jährlich mehr als 90.000 Beschwerden zu bearbeiten hat, macht es meiner Ansicht nach wenig Sinn, den Gerichtshof mit Beschwerden zu bombardieren, die einen identischen Inhalt haben. Hierzu sollte man tatsächlich die Möglichkeit nutzen, dass am EGMR Gruppenklagen zugelassen sind, was wahrscheinlich auch die Chancen erhöht, dass die Beschwerde vom Einzelrichter an ein Kammergericht weitergeleitet wird. Eine gewisse Unklarheit besteht hinsichtlich der Ratifizierung des 15. Protokolls, da hier noch nicht  klar ist, wann dieses in Kraft tritt. Dieses Protokoll sieht eine Verkürzung der Frist zur Einreichung der Beschwerde von 6 auf 4 Monate vor, weshalb ein Bekannter von mir den Ratifizierungsstand mit folgenden Schreiben zu ergründen versucht hat.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf das Beschwerdeformular GER – 2016/1 – des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte möchte ich hiermit um die Übersendung der auf Seite 1 des Formulars erwähnten
Strichcode-Aufkleber bitten.
Mit Bezug auf Seite 5 des Formulars kann man offensichtlich noch immer von einer Sechs-Monats-Frist
nach Artikel 35 Absatz 1 der Konventionen ausgehen, obwohl in einigen Informationsquellen darauf
hingewiesen wird, dass eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monaten beabsichtigt ist.
Daher gehe ich davon aus, dass die kompletten Unterlagen bis zum Stichtag des

                                                 XX.XX.XXXX

eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Planung des
Beschwerdevorhabens wäre es sehr nett, wenn Sie mir dieses Datum auch kurz bestätigen
könnten.   
     
                       Hochachtungsvoll

Anlage: Beschluss oder Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Nach etwa einem Monat erhält man dann ein Antwortschreiben vom EGMR, dem eine aktuelle Version des Beschwerdeformulars beigefügt ist, auf dem sich ein Strichcodeaufkleber mit dem Aktenzeichen der Beschwerde befindet. Auch wenn das Datum nicht bestätigt wird, kann man aus dem Beschwerdeformular ersehen, welche Frist gültig ist. Sofern also noch die Sechs-Monats-Frist gilt, hat man (nach meiner Ansicht zumindest) sichergestellt, dass man durch diese Aktion auch die längere Frist erhält, was man durch das zugeteilte Aktenzeichen schließlich belegen kann.
Außerdem erhält man eine Broschüre und einen Leitfaden mit Informationen zu Beschwerden vor dem EGMR. Das Antwortschreiben selbst besteht nur aus dem folgende Satz:
Zitat
Achtung: Die von Ihnen eingereichten Eingaben und Unterlagen wurden nicht aufbewahrt.

Da der EGMR über kein Archiv wie das Bundesverfassungsgericht verfügt, entspricht dies auch der Arbeitsweise des Registers des EGMR. Es werden dort tatsächlich nur Beschwerden bearbeitet, die mit dem offiziellen Beschwerdeformular eingereicht wurden. Aus den Richtlinien des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, dass man die Beschwerde innerhalb der gegebene Frist noch einmal einreichen kann. Wenn man seine Verfassungsbeschwerde vernünftig gemacht hat, hält sich der Arbeitsaufwand in Grenzen, da man den Unterlagen aus der Verfassungsbeschwerde eigentlich nur die Unterlagen aus dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beifügen muss. Eine Begründung der Beschwerde ergibt sich dann fast schon von selbst. Das Ganze geht am Besten als Paket nach Straßburg. 
Bei einer Gruppenbeschwerde sollte man das hierfür vorgesehene Formular verwenden und die speziellen Hinweise im Leitfaden beachten.


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Aus aktuellem Anlass ein Querverweis für mglw. weiteren Input...
EGMR stärkt Sportgericht - jedoch Verletzung des Rechts auf faires Verfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28909.0.html


mglw. verletzen "unbegründete Nichtannahmebeschlüsse" (und damit auch das dies so regelnde Bundesverfassungsgerichtsgesetz) das Recht auf auf ein faires Verfahren...?

Schließlich erfährt Beschwerdeführer nicht einmal, was genau er ggf. formell falsch gemacht hat und wird somit im Unklaren gelassen, was er hätte richtig machen können.

Er wird insoweit auch tendenziell davon abgehalten (dürfte wohl auch das eigentliche Ziel sein, neben der "Verwaltungsvereinfachung), überhaupt die Voraussetzungen für ein mglw. faires Verfahren zu erfüllen - ihm wird schon vorher das Tor verschlossen...


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BVerfG / Nichtannahme.
----------------------------------------
Beschwerde EGMR zu diesem Themenkreis bereits anhängig seit Juni 2018. Zu sehen in Verbindung mit § 31 BVerfGG.

Man beachte aber den Vorteil: Sofern Nichtannahme OHNE Begründung, hat das BVerfG eigentlich geholfen.
Denn an sich müsste meist abgewiesen werden wegen "Nichterschöpfung des Rechtswegs". Das wäre gemein, weil man dann nicht zum EGMR Beschwerde machen könnte.

Also alles komplex verzahnt.
.------------------------------------------------
Wir hatten beim BVerfG so beantragt, dass die anfängliche "Nichterschöpfung des Rechtsweges" bei der zweiten Ablehnung dann rausgeflogen war, und das BVerG wusste aus der Beschwerde, dass wir das so brauchten, damit der EGMR vielleicht uns machen wird, was Berichterstatter Paulus offensichtlich im Kollegium nicht durchsetzen konnte.

"Ich hol mir Gerechtigkeit", denkt Bürger Mustermann.
----------------------------------------------------------
Nein, wenn Justizskandal, muss man politik-juristisch-strafrechtlich  verzahnt strategisch denken, anderenfalls ist man chancenlos gegen das ARD-Juristen- und Politiker-Kollektiv.
Wer da glaubt, dass gängige Rechtsanwälte das könnten, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

Wer da weiß, dass ein bestimmter voll engagierter Anwalt ohne Rücksicht auf Zeitaufwand sich da eingearbeitet hat, der soll diesen Glücksfall rühmen und diesen Anwalt, denn er ist eine Stecknadel im Heuhaufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 23:00 von pjotre«
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Ein fiktiver Anwalt vertritt mehrere Kläger mit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.  Das BVerfG hat beschlossen, diese nicht zur Entscheidung anzunehmen; von einer Begründung wird abgesehen; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Beschluß wurde am 30.09.2018 gefaßt. Eingangsstempel der Anwaltskanzlei: 25.10.2018.
Übersendung des Beschlusses an den Mandanten mit Schreiben vom 19.12.2018, Eingang dort am 21.12.2018.

Frage 1: Beginnt die sechs-Monate-Frist nun am 30.09.18 (Beschlußfassung) oder am 25.10.18 (Eingang Kanzlei) oder am 21.12.18 (Eingang beim Mandanten)?

Frage 2: Besteht die Möglichkeit, sich an ein laufendes Verfahren oder eines in Vorbereitung beim EGMR anzuhängen oder soll ein neues Verfahren angeleiert werden?

Am 26.10.2018 (da war der BVerfG-Beschluß schon einen Tag in der Kanzlei) sind drei Schriftstücke bezüglich örR-Beitrag auf VG-Ebene in derselben Kanzlei eingegangen und wurden bereits mit Schreiben vom 29.10.2018 an den Mandanten übersandt.

Frage 3: Wer von den Anwälten ist zu unserem Thema noch so enthusiastisch, daß er Schriftstücke unmittelbar weiterreicht? - speziell dann die wichtigen zuerst.

Durch das verspätete Zusenden des BVerfG-Beschlusses ist ja vermutlich ca. die Hälfte der Widerspruchsfrist*** den Bach runter.


***Edit "Bürger":
Mit "Widerspruchsfrist" dürfte "Beschwerdefrist" gemeint sein - beim EuGH.
Diese beträgt aktuell wohl noch 6 Monate - nach Inkrafttreten des 15. Zusatzprotokoll soll sie nur noch 4 Monate betragen.
Siehe u.a. web-Suche mit "Frist EGMR"
https://www.google.com/search?q=frist+egmr
"15. Zusatzprotokoll EMRK"
https://www.google.com/search?q=15.+zusatzprotokoll+emrk
Jedenfalls dürfte diese Frist nach mehrmonatig verspäteter Kenntnisgabe des abschlägigen Urteils durch die Kanzlei an den Betroffenen schon zu einem großen Teil abgelaufen sein.
Darauf dürfte sich die Anmerkung wahrscheinlich beziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 03:27 von Bürger«

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zu Frage 1: wenn, dann dürfte allenfalls der oktoberliche Eingang bei der Kanzlei relevant sein

Was die verspätete Überreichung des BVerfG-Beschlusses an den Mandanten mit einer halb abgelaufenen Widerspruchsfrist*** zu tun hat, müsste hier fiktiv noch deutlicher dargestellt werden.


***Edit "Bürger":
Mit "Widerspruchsfrist" dürfte "Beschwerdefrist" gemeint sein - beim EuGH.
Diese beträgt aktuell wohl noch 6 Monate - nach Inkrafttreten des 15. Zusatzprotokoll soll sie nur noch 4 Monate betragen.
Siehe u.a. web-Suche mit "Frist EGMR"
https://www.google.com/search?q=frist+egmr
"15. Zusatzprotokoll EMRK"
https://www.google.com/search?q=15.+zusatzprotokoll+emrk
Jedenfalls dürfte diese Frist nach mehrmonatig verspäteter Kenntnisgabe des abschlägigen Urteils durch die Kanzlei an den Betroffenen schon zu einem großen Teil abgelaufen sein.
Darauf dürfte sich die Anmerkung wahrscheinlich beziehen.


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