Hier wäre evtl. noch folgendes anzufügen - wobei zu klären wäre, ob das nachfolgende für hiesige Gefilde Gesagte auch auf der europäischen Rechtsebene Geltung hätte, nämlich:
Ein Bekannter des fiktiven Besuchers hatte im Zuge der Beschäftigung mit seiner eigenen Materie den sogenannten "Rundfunkbeitrag" betreffend folgendes u. U. Interessante herausgefunden, dass ein ggf. bestehender Vertretungszwang vor Gericht (jedenfalls hierzulande) gar nicht zwingend von einem Rechtsanwalt abgedeckt werden muss, sondern ebensogut seitens eines Hochschullehrers erfolgen könnte. Vllt. gäbe es ja dadurch weitergehende Möglichkeiten, sei es, dass ein solcher von seinem Fachgebiet her a priori qualifizierter und auch leichter auffindbar wäre als ein entspr. qualifizierter Feld- Wald- und Wiesenanwalt unter tausenden gleicher Exemplare, von seiner Überzeugungslage her eventuell motovierter wäre, sich in so etwas hineinzuarbeiten oder was immer sonst. Die Implikationen materieller, also finanzieller Art, wären - abgesehen von der eingangs schon ins Spiel gebrachten Frage der Zulässigkeit auf europäischer Ebene - natürlich auch im Vorfeld zu prüfen.