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Autor Thema: EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018  (Gelesen 10264 mal)

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  • Beiträge: 29
@pinguin

Ich setze eigentlich voraus, dass sich "aufrechte" Betroffene an sowas beteiligen. Zudem, wenn auf dieser Plattform dazu aufgerufen wird.

Klar, mit Maulwürfen muss man immer rechnen. Aber bei gemeinsamer Ausarbeitung dürfte es sich für gegnerische Agenten schwierig gestalten, das Ziel zu sabotieren.

Bei der Einreichung diverser Einzelbeschwerden sehe ich zudem das Problem, welches sich aus dem Punkt Ein­ma­lige Beschw­erdeein­re­ichung ergeben dürfte.
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Wie stehen die Forenteilnehmer eigentlich der Idee gegenüber, eine Klage vor dem EGMR als Personenvereinigung zu erheben?

Nach meiner Einschätzung könnte man dadurch Risiken eliminieren, die Erfolgsaussichten steigern und gleich von Beginn an die Ausarbeitung einem kompetenten Anwalt überlassen, da eine Gruppe die finanziellen Mittel leichter aufzubringen vermag, als der Einzelkämpfer.
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/

Die Voraussetzungen bestehen doch spätestens seit dem Urteil des BVerfG für die unterlegenen Kläger und überdies für alle, deren Beschwerden abgewiesen und/oder noch nicht verhandelt wurden.

Die Idee hat leider das Problem, dass das Bundesverfassungsgericht direkt in einer der ersten Klagen (1 BvR 2550/12) festgestellt hat, dass es keine Sammelklagen erlauben wird. In dieser Hinsicht kann das Bundesverfassungsgericht sich daher nicht darüber beschweren, dass es derart viele Einzelklagen behandeln muss, da es sich selbst diesen Sumpf geschaffen hat. Es gibt also ersteinmal keine andere Möglichkeit den inländischen Rechtsweg über Einzelklagen auszuschöpfen.

Ich sehe vor allem die Frage der negativen Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG, Art. 11 EMRK) und die Frage der Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 14 EMRK) in Verbindung mit der Informationsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK), die durch den Förderungszwang für Rundfunk und Fernsehen eingeschränkt wird, als noch nicht geklärt an. Es fehlt leider bisher noch an Rechtsanwälten, die solche Klagen rechtssicher formulieren. Die Anwaltsuche in diese Richtung ist natürlich schwer, da ein Anwalt gegen eine feste Rechtsauffassung der Gerichte argumentieren muss, was natürlich aufwendiger ist, als wenn ein Anwalt mit Argumenten arbeitet, die bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Einen Anwalt mit nonkonformistischen Geist zu finden, ist also die erste Aufgabe in den weiteren Klagevorhaben.

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23478.15
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hier wäre evtl. noch folgendes anzufügen - wobei zu klären wäre, ob das nachfolgende für hiesige Gefilde Gesagte auch auf der europäischen Rechtsebene Geltung hätte, nämlich:

Ein Bekannter des fiktiven Besuchers hatte im Zuge der Beschäftigung mit seiner eigenen Materie den sogenannten "Rundfunkbeitrag" betreffend folgendes u. U. Interessante herausgefunden, dass ein ggf. bestehender Vertretungszwang vor Gericht (jedenfalls hierzulande) gar nicht zwingend von einem Rechtsanwalt abgedeckt werden muss, sondern ebensogut seitens eines Hochschullehrers erfolgen könnte. Vllt. gäbe es ja dadurch weitergehende Möglichkeiten, sei es, dass ein solcher von seinem Fachgebiet her a priori qualifizierter und auch leichter auffindbar wäre als ein entspr. qualifizierter Feld- Wald- und Wiesenanwalt unter tausenden gleicher Exemplare, von seiner Überzeugungslage her eventuell motovierter wäre, sich in so etwas hineinzuarbeiten oder was immer sonst. Die Implikationen materieller, also finanzieller Art, wären - abgesehen von der eingangs schon ins Spiel gebrachten Frage der Zulässigkeit auf europäischer Ebene - natürlich auch im Vorfeld zu prüfen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.376

Die Idee hat leider das Problem, dass das Bundesverfassungsgericht direkt in einer der ersten Klagen (1 BvR 2550/12) festgestellt hat, dass es keine Sammelklagen erlauben wird.
Das wäre zu prüfen, ob es nicht selbst gegen EU-Recht verstößt?

Es darf an das bislang ohne Reaktion gebliebene Thema erinnert werden:

Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22722.msg145239.html#msg145239

Seitens der EU sind Kollektivklagen zulässig.

Zu prüfen wäre, welche Voraussetzungen es dafür hat.

Es wäre "witzig", wenn sich der eine Senat des BVerfG über die Entscheidungen des anderen hinwegsetzt.

Der 2. Senat sagt nämlich:

Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19294.msg125215.html#msg125215

und der 1. Senat sagt, was oben zitiert ist, nämlich, [...], nö, stop; die Aussage wird in der Entscheidung nicht getroffen; der Begriff "Sammelklage/n" kommt da nicht vor.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
 - 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html

@art18GG
In welcher BVerfG-Entscheidung hast Du gelesen, daß es Sammelklagen nicht zulassen wird?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 78
Es darf an das bislang ohne Reaktion gebliebene Thema erinnert werden:
Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22722.msg145239.html#msg145239

Seitens der EU sind Kollektivklagen zulässig.

Danke für den Hinweise, pinguin! Haben so eben dort was geschrieben. :)
Ich schätze mal da gab es noch nicht viele Reaktionen, weil der nationale Rechtsweg noch nicht erschöpft war. Das ist er erst seit ein paar Monaten! Zwar nicht in allen Fragen, aber als Vorlage dürfte es bereits reichen.?  Und bis es soweit ist, dürften bereits weitere Fragen behandelt worden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2018, 13:08 von Bürger«

  • Beiträge: 890


deutschlandfunk.de, 01.11.2018

Neukonzeption des EGMR vor 20 Jahren
Startschuss für Bürger-Klagen gegen Staaten


Zitat
[...] Seitdem kann jeder Bürger gegen sein Land vor Gericht ziehen – ganz direkt. Einzige Bedingung: der nationale Rechtsweg muss zuvor ausgeschöpft worden sein. [...]

Weiterlesen/hören unter:
https://www.deutschlandfunk.de/kalenderblatt.870.de.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2018, 10:57 von DumbTV«

 
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