Die Kommission stellt dabei die Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa grundsätzlich außer Frage. Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein sollten, die Möglichkeiten, die sich im Zuge der Digitalisierung und der Diversifizierung der Verbreitungsplattformen bieten, nach dem Grundsatz der Technologie-Neutralität zum Wohle der Gesellschaft zu nutzen (vgl. EU-Rundfunkmitteilung, Rn. 81).
Den Mitgliedsstaaten der EU steht es nach dem sogenannten Amsterdamer Protokoll grundsätzlich offen, gebührenfinanzierten öffentlich-rechtliche Rundfunk anzubieten und zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dient, wie er von den einzelnen Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.