@art18GG
Es wäre tatsächlich wohl sogar noch vor dem EGMR zu klären, ob Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung eines im Wettbewerb stehenden öffentlichen Rundfunkunternehmens überhaupt herangezogen werden können/dürfen.
Bei Rundfunknutzern schaut das schon anders aus, wie man der Entscheidung des EGMR in Sachen der ital. Rundfunksteuer entnehmen kann, die ja auch im Forum bereits "abgehandelt" worden ist:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuerhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.htmlEs ist also auch seitens des EGMR, (nicht: EuGH), geklärt, dass auch rein private Rundfunksender konsummierende Rundfunknutzer zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen werden können.
Geklärt ist dieses für den Bereich der Mitgliedsstaaten des Europarates, die nicht zeitgleich Mitglied der Europäischen Union sind, weil dessen höchstes Gericht, der EuGH, hier noch Verschärfungen vornehmen kann und vermutlich auch wird.
Zu prüfen wäre evtl. ebenfalls, ob es auch seitens des Europarates Verträge hat, die die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied des Europarates ratifizierte, somit ins Bundesrecht übernahm, und die unlautere Geschäftspraktiken zum Inhalt haben; dann griffe national mindestens BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG, obschon auch der EuGH dann noch eine Verschärfung draufsetzen könnte.
Es wird an dieser Stelle bedauert, dass der EGMR alleine für die EMRK zuständig ist und nicht für alle Verträge des Europarates, aber evtl. ist die EMRK der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die 47 Mitglieder des Europarates als "gerichtlich klärbar" einigen konnten?
Was diese Rn. 135 betrifft:
Bereits die Pflicht zur Finanzierung eines Informationsmediums, das man nicht nutzen möchte, ist für eine dieses Informationsmedium nicht nutzen wollende Person eine unzulässige Einflussnahme gemäß Art. 10 EMRK.
Jene Personen, die Rundfunk nutzen, aber lediglich "ihren" ÖRR infolge ihrer Art der Rundfunknutzung nicht finanzieren wollen, werden von Art. 10 EMRK nicht geschützt.
Geschützt werden alleine jene Personen, die Rundfunk als Informationsmedium insgesamt nicht nutzen.
Aber, wie geschrieben, der EuGH darf hier für den Bereich der Europäischen Union mit Bindungswirkung für alle Mitglieder der Europäischen Union, also auch für die Bundesrepublik Deutschland, jederzeit ob des vom EU-Parlament gesetzten Rechtes noch was draufsetzen.
Und dieses tut er damit, dass jede Person innerhalb der Europäischen Union die absolut freie Entscheidung darüber haben muss, welche Waren und Dienstleistungen sie konsummieren möchte, folglich bestellt und alleine zu finanzieren hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;