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Autor Thema: Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer  (Gelesen 7744 mal)

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Nachstehend aus dem Thema Über den Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention separierter Text:

Sind alle Vermutungen betreffes des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ganz anders?

Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bereits die Rundfunkgebühr eine Steuer!

Zitat
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden. Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur  Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht,  nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar  technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag  zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.
Fundstelle:
Seite 228 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32

Seite 231 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
https://rm.coe.int/iris-themes-vol-iii-de-2016-16-march-2017-pdf/16807834d4



Da diese Gebühr vom EGMR als Steuer angesehen wird, ist sie auch national als Steuer zu handhaben und unterliegt damit sämtlichen steuerrechtlichen Bestimmungen a la Abgabenordnung, wäre es doch keine kommunale Steuer, sondern eine Landessteuer?

Zu den damaligen Rundfunkgebührenentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hatte es diese Entscheidung des EGMR noch nicht, konnte daher auch vom Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt werden.

Die Länder der Bundesrepublik mussten handeln, ist Steuerrecht doch Bundesrecht. Wenn aber die Gebühr schon eine Steuer war, dürfte die Einschätzung für den Beitrag nicht anders lauten.

Noch einmal; das Bundesverfassungsgericht hat keine Schuld, da es nur auf Antrag tätig wird.

Wenn die Länder diese Entscheidung des EGMR aber zur Kenntnis genommen haben, haben sie ihre Hausaufgaben sicher nicht richtig gelöst?

Denn auf Basis der anderen Entscheidung (zu finden -> IRIS2002-5/2), auf Seite 104 des hier verlinkten Dokumentes muß der Eingriff bspw. in die Meinungsäußerungsfreiheit "gesetzlich vorgeschrieben sein". Das Gericht vertrat in diesem Fall die Auffassung, daß diese gesetzliche Vorschrift präzise und eindeutig formuliert werden müsse, also keinesfalles mehrdeutige Verwendung finden könne, um mit den Bestimmungen der EMRK übereinstimmend angesehen werden zu können.

Demnach bedarf es eines Bundesgesetzes, die EMRK ist ja Bundesrecht, das die Länder befähigt, ganz konkret zur Finanzierung ihres ÖRR eine Steuer erheben zu dürfen.

Daneben bleiben aber weitere Fragen, bspw. nach den Belangen des steuerfreien Existenzminimums. Eine Steuer zahlt ja nur der, der auch steuerpflichtig ist. Damit verbunden sind dann aber alle Niedriglöhner, weil steuerfrei, von einer Rundfunksteuer zu befreien?

Dennoch bleibt die Frage zu klären, ob es mit den Werten der Europäischen Union vereinbar sein kann, den Bürger bzw. Personen staatlich zu verpflichten, ein ihm/ihr vom Staat vorgesetztes und nicht selbst präferiertes Medium zwangszufinanzieren.

Wo bliebe hier der gemeinsamen Binnenmarkt, in dem niemand diskriminiert werden darf? Entweder sind alle EU-Bürger vom Staat zu verpflichten, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangszufinanzieren, oder diese Verpflichtung kann keinem EU-Bürger auferlegt werden.

Obige Entscheidung des EGMR ist aus 2009; der Binnenmarkt hat sich seither weiterentwickelt, auch die technischen Möglichkeiten, so daß die damalige Entscheidungen u. U. auf die heutige Zeit schon nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist.


Edit "Bürger":
Ursprünglichen Betreff "Für den EGMR ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer." aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Siehe u.a. auch Folgebeitrag.
25.11.2018 Fundstelle nach Hinweis aktualisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 15:14 von Bürger«
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@Mod: Ausgangstitel bitte wie folgt ändern:
"Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer"
> Edit Bürger: erledigt.


Dieses Mal zwar nicht vom EGMR, sondern eine Stellungnahme des EU-Generalanwaltes in einem Verfahren zur Rundfunkgebühr der tschechischen Republik.

Es wird auch hier klargestellt, daß zwischen dem Rundfunkunternehmen als Dienstleistungserbringer und dem Bürger als Dienstleistungsnehmer keine Geschäftsbeziehung besteht und es folglich auch keine Dienstleistung gegen Entgelt ist. Damit einhergeht der Umstand, daß auf Dienstleistungen ohne Entgelt keine Mehrwertsteuer verlangt werden darf und auch kein Vorsteuerabzug gerechtfertigt ist.

Im tschechischen System ist die Rundfunkgebührenpflicht auch in 2016 an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, wie es in der EU offenbar der Regelfall ist; diese Rundfunkgebühr stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar.

Diese Rundfunkgebühr wird als eine aus Eigenmitteln des Staates geleistete Subvention benannt, die der Steuerpflichtige, (richtig gelesen), direkt an die empfangende Rundfunkanstalt leistet.

Auch im Rechtsgefüge der Europäischen Union wird also jemand, der zur Leistung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist, als Steuerpflichtiger bezeichnet; die Rundfunkgebühr ist also eine Steuer, die der Staat vom Steuerpflichtigen erhebt und direkt an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk durchreicht.

Damit wäre es dann aber eine zweckgebundene Steuer, also erhoben für einen bestimmten Zweck, was national mit der Abgabenordnung kollidiert, da Steuern eben gerade nicht für einen bestimmten Zweck erhoben werden. Mal hier nur am Rande, daß Steuerrecht Bundesrecht ist.

Interessant auch, daß die Rundfunkanstalt diese erhaltene Rundfunkgebühr nicht in ihren Umsatz einbeziehen darf und separat ausweisen muß. Die Rundfunkgebühr ist im Gegensatz zum normalen Umsatz nämlich weder mehrwertsteuerbelastet noch vorsteuerabzugsberechtigt, weil sie auf Basis einer Dienstleistung ohne Entgelt erbracht wird.

Odvolací finan?ní ?editelství gegen ?eský rozhlas
Rechtssache C-11/15


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=pflichtbeitrag%2Brundfunk&docid=175150&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=381156#ctx1

Hinweis: Diese Fragezeichen im Namen der Klageparteien stehen für tschechische Buchstaben, die offenbar hier nicht korrekt wiedergegeben sind; vor der Absendung des Textes ans Forum war die Darstellung korrekt, nach Absendung nicht mehr.


Edit "Bürger":
Siehe u.a. auch unter
EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19338.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2017, 03:18 von Bürger«
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  • Freistatt Bayern
Ich habe mir

Der EMGH legt hier italienische Recht zugrunde. Das war '99.
Zum Rundfunk in Italien habe ich einschlägig (=bezogen auf  Artikel unten) nichts gefunden, ich weiß aber, daß in Italien der Rundfunk seit einigen Jahren mit der Stromrechnung abgebucht wird: Da ab es eine Änderung.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Faccio gegen Italien ->p228, IRIS 2009-6/1

"Der EGMR bemerkte, es sei unstrittig, dass die Versiegelung des Fernsehgeräts einen Eingriff in das
Recht des Antragstellers auf den Empfang von Informationen und in sein Recht auf Achtung des
Eigentums und des Privatlebens dargestellt habe. Er befand weiterhin, dass die Maßnahme, die nach
den Bestimmungen des italienischen Rechts ergangen waren, ein legitimes Ziel verfolgt hätte:
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer... "

Die Frage bleibt: War der Rundfunk seinerzeit als vom  italienischen Staat  Steuer bezeichnet.?Wohl ja, denn weiter

"Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur Zahlung der fraglichen Steuer ..."

Zumindest war das keine 'versteckte Steuer' wie 'hier in unserem Lande' (Kohl), darum geht's ja, daß dann Rundfunk nicht  Ländersache und  nach deutschem Recht verfassungswidrig ist.

Andernfalls ist das Interpretation des EMGH, dann könnte man damit was anfangen, dann ist Rundfunk grundsätzlich steuerbar.


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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@HÖRby

EGMR, (für den deutschen Sprachgebrauch nicht: "EMGH"), entscheidet für alle Nationalstaaten, die seinerzeit die EMRK, (Europäische Menschenrechtskonvention), ratifiziert haben, wie die Bundesrepublik Deutschland; diese Entscheidungen sind genauso bindend, wie die Entscheidungen des EuGH für den Bereich des europäischen Rechts der Europäischen Union, der ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland angehört.

Wohingegen die EMRK reine Bürgerbasisrechte definiert, die vom Wirtschaftsleben der Nationalstaaten im Grunde unabhängig sind, definiert das europäische Recht der Europäischen Union einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt unter alleiniger Gesetzgebungsbefugnis der Europäischen Union und geht damit über den Schutzbereich der EMRK weit hinaus.

Daraus resultieren die Entscheidungen des EuGH, daß es sich bei Rundfunkgebühr bzw. Rundfunkbeitrag um staatliche Mittel handelt, wenn der Staat den Bürgern die Zahlung vorschreibt und(!) es keines aktiven Zutuns des Bürgers bedarf, damit diese Zahlungspflicht entsteht.

Denn im Binnenmarkt der EU muß der Bürger die freie Entscheidung haben, was er bestellt und konsumiert und folglich nur dieses zu bezahlen hat.

Nicht ohne Grund versucht der Bund seit Jahrzehnten, die Finanzierung des nationalen Rundfunks auf die Ebene des Bundes zu ziehen; leider vergebens.

Der Bund hätte im Rahmen der EU-Mitgliedsländer auch keine Möglichkeit, für sein nationales Gebiet hier Ausnahmeregeln festzusetzen; auch wenn alle evtl. immer so tun, so wahnsinnig viele Fans hat Deutschland in Europa nicht, daß es hier diese riesengroße Extrawurst gäbe, sich am EU-Binnenmarkt beteiligen zu dürfen, ohne ihn einhalten zu müssen.

Begriffen haben das die Länder dank des kleinstaaterisch-historischen Erbes offenbar nie; das "salische Recht" geriet zeitweilig großräumig in Vergessenheit.

Die damalige Zersplitterung wirkt in Teilen bis heute nach, denn den deutschen Zentralstaat hatte es im heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im Gegensatz zu Frankreich nicht.

Nicht ohne Grund unterliegt neben Art 1 auch Art 20 GG einer Ewigkeitsgarantie; weder dürfen die Länder den Bund abschaffen, noch der Bund die Länder.

Nicht ohne Grund bleibt deswegen auch eine Vereinbarung aller Länder des Bundes reines Landesrecht, sind doch die gesetzgebenden Institutionen des Bundes hier nicht eingebunden.

Das aus der EMRK abgeleitete Recht ist aber genauso Bundesrecht wie es das Recht der EU auch ist.

Und gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 bricht bereits einfaches Bundesrecht selbst Landesverfassungsrecht, wenn es sich außerhalb des vom Bund gesetzten Rahmens bewegt.

Hier kommen wir dann zum Melderecht, das gemäß GG alleiniges Bundesrecht ist, und zu der in der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung der Meldedatenübermittlungsverordnung präzisierten Verpflichtung der Behörden, im Bereich der Datenverarbeitung jede in Wettbewerb zu anderen stehende öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle aus Gründen dieses Wettbewerbes als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der EGMR hat sich in der Individualbeschwerde Nr. 10138/11 auch schon einmal mit der Kirchensteuer in Deutschland beschäftigt, so dass man sich mit diesem Verfahren einmal näher beschäftigen müsste.
Warum zur Kirche schauen, wenn's vom EGMR doch auch Entscheidungen zur Rundfunkgebühr hat?

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Zitat
auf Basis der anderen Entscheidung (zu finden -> IRIS2002-5/2), auf Seite 104 des hier verlinkten Dokumentes muß der Eingriff bspw. in die Meinungsäußerungsfreiheit "gesetzlich vorgeschrieben sein".

Zitat
Fundstelle: Seite 228 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32

@pinguin: Deine Bemühungen zum Europarecht und deine Aufklärung zum Verstoß der Befürworter des Rundfunkbeitrages gegen das europäische Recht zur staatlichen Beihilfe in allen Ehren, dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass du den EuGH in Luxemburg und den EGMR in Straßburg nicht in der Weise gemeinsam beurteilen kannst. In diesem Zusammenhang weiß ich beispielsweise immer noch nicht, wie ich als einzelner Bürger vor dem EuGH klagen kann, während der Rechtsweg vor dem EGMR mir dagegen sehr nachvollziehbar erscheint.

Vielleicht generell ein paar Anmerkungen zur Individualbeschwerde Nr. 33/2004 des Herrn Faccio gegen Italien, die ich nicht für anwendbar auf den Rundfunkbeitrag halte.

1) geht es um eine Rundfunkgebühr, die nach Informationen des McKinsey-Berichtes in Italien auch heute noch in Abhängigkeit vom Besitzt eines Empfangsgerätes eingezogen wird (vgl. ebda S.50). Es wäre daher tatsächlich zu klären, weshalb in dem von dir erwähnten Bericht aus dem IRIS von einer Steuer und nicht von einer Gebühr die Rede ist. Vielleicht handelt es sich um einen Übersetzungsfehler des Autors zum französischen Urtext.
2) handelt es sich bei der Entscheidung Faccio gegen Italien um keine Entscheidung der großen Kammer, während es sich bei den von mir herangezogene Entscheidung zur negativen Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK aus den beiden Beschwerdesachen Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99, um Entscheidungen der großen Kammer handelt. Nach Art. 43 EMRK hätte es hier selbst gegen die Rundfunkgebühr noch Luft nach oben gegeben.
3) hat sich Faccio bei seinem Verfahren auf die positive Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK berufen, da er nur die privaten und nicht die öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte. Denn meisten Menschen in diesem Forum geht es, so verstehe ich dies zumindest, um das Recht auf negative Informationsfreiheit und negative Meinungsfreiheit.

Es geht daher bei den Menschenrechten generell um die Frage nach dem Zwang (= Einschränkung der Freiheit), der beim Fall Faccio nicht wirklich gegeben war, da er die Möglichkeit hatte, durch Abschaffung der Rundfunkgeräte sich von der Gebühr befreien zu lassen, was beim Rundfunkbeitrag eben nicht in verhältnismäßiger Weise möglich ist. Hier besteht nur die Möglichkeit durch Umzug ins Ausland oder in eine Wohnung, in der bereits ein Beitrag gezahlt wird, sich von der Zahlung befreien zu lassen, was nach meiner Ansicht im Vergleich zur Abschaffung der Geräte nicht mehr verhältnismäßig ist. 
Daher finde ich es schon interessant sich die jüngste Entscheidung zum deutschen Abgabenrecht des EGMR mal näher anzuschauen, weil die dortigen Kläger eben gerade deshalb gescheitert sind, weil es nicht wirklich einen Zwang gab, Kirchensteuer zahlen zu müssen. Denn alle vier Paare, die gegen die gemeinsame Veranlagung der Kirchensteuer geklagt haben, obwohl ein Ehepartner kein Kirchenmitglied ist, hatten die Möglichkeit sich dadurch befreien zu lassen, dass die Steuern eben nicht gemeinsam, sondern getrennt veranlagt werden. Darüber hinaus hätte das Kirchenmitglied aus der Ehe auch die Möglichkeit gehabt, aus der Kirche auszutreten, was dazugeführt hätte, dass überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden müsste. Damit beruht die ganze Angabe auf einer Freiwilligkeit, die beim Rundfunkbeitrag eben nicht gegeben ist. Leider gibt es zu der Entscheidung Individualbeschwerde Nr. 10138/11 u. a. noch keine deutsche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, da die Entscheidungen zu den deutschen Fällen vom April 2017 noch nicht übersetzt wurden:

http://www.egmr.org/

https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-155945%22]}

Es gibt jedoch im JURIS und im Legal Tribune Berichte und Kommentare zu den Beschwerden:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-1013811-kirchensteuer-ehepartner-konfessionslos-beteiligung/

Den Bericht aus dem Legale Tribune finde ich schon relevant für den beanstandeten Rundfunkbeitrag, da in ihm behauptet wird, dass der EGMR bestätigt hätte, dass die Kirchensteuer eine Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK sei. Dies würde natürlich auch bedeuten, dass der Rundfunkbeitrag ein klarerer Verstoß gegen die negative Informationsfreiheit und die negative Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK darstellen würde, wenn der Staat sich in irgendeiner Form in die Finanzierung von Rundfunkanstalten einmischen würde. Diese Einmischung ist zweifellos durch einen Rundfunkstaatsvertrag gegeben. Bei jeglicher Form des Staatsfernsehen liegt zudem schon grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pressfreiheit vor, was beim Rundfunkbeitrag noch deutlicher zutage tritt, da diese Steuer von einer Sonderbehörde eingezogen wird.
Wenn man sich dann über den Beitrag der Landesrundfunkanstalten für die Gemeinschaft streiten will, dann finde ich, dass die Gewerkschaften ein größeren und wichtigeren Anteil an der Gestaltung unserer Gesellschaft haben, als irgendwelche blöden Radio- oder Fernsehsender. Es sollte daher eher eine Zwangsmitgliedschaft für alle Haushalte und Unternehmen in der Gewerkschaft geben, als diesen vergleichbaren Unsinn einer Zwangsmitgliedsschaft bei seiner örtlichen Landesrundfunkanstalt, da von niemanden erwartet werden kann, dass er für solch unsinniges Zeugs wie Radio und Fernsehen Steuern oder Beiträge zahlen soll, nur weil irgendwelche profilierungssüchtigen Politiker meinen, dass sie in den Öffentlich-rechtlichen besser abgelichtet werden, als in den Privaten. Dies ist Eigennutz und hat nichts mit Gemeinnützigkeit zu tun. In Hinblick auf die oben erwähnten Entscheidung vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99, macht es also schon Sinn über eine Klage vor dem EGMR nachzudenken.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000

Es wäre natürlich sinnvoll, wenn das Bundesverfassungsgericht vorher klarstellen würde, um welche Abgabenform es sich überhaupt handelt. Dies dürfte jedoch vor dem EGMR keine echte Rolle spielen, da sich dieses Gericht mit Sicherheit nicht mit der Gestaltung des inländischen Abgabensystems eines Landes beschäftigen wird. Es wird sich aber mit den zahlreichen Verstößen des Rundfunkbeitrages gegen die Menschenrechtskonvention beschäftigen, zu denen auch der Schutz des Eigentums nach Art. 1 EMRK des Zusatzprotokolls Nr. 1 gehört. Die Annahme der Klagen gegen die Kirchensteuer zeigt in jedem Falle, dass gegen den Rundfunkbeitrag auch eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich ist. 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.376
@art18GG

Es ist mir klar, daß EGMR und EuGH für 2 grundverschiedene Bereiche zuständig sind und im Grunde nichts miteinander zu tun haben; verflochten miteinander sind sie dennoch.

Denn es ändert nichts daran, daß das in der Charta der Europäischen Union, (Zuständigkeit: EuGH), verankerte Grundrecht jegliches Grundrecht aller Mitgliedsländer der Europäischen Union zuzüglich den in der Europäischen Menschenrechtskonvention, (Zuständigkeit: EGMR), fixierten Bestimmungen enthält.

Die EMRK ist das Werk der im Europarat vertreten 47 Länder Europas; die Charta das Werk der Mitgliedsländer der EU.

Beides anschaulich hier dargestellt:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europarates
http://de.strasbourg-europe.eu/mitgliedstaaten,44987,de.html

Wenn also der EGMR sagt, daß eine Rundfunkgebühr eine Steuer ist, trifft der EuGH hier ganz sicher keine andere Einschätzung; manifestiert bereits in Rechtssache C-337/06 betreffs der dt. Rundfunkanstalten, wonach die damalige Rundfunkgebühr als "aus staatlichen Mitteln geleistet" galt.

Es bedarf keiner großen Hellsichtigkeit, wonach das derzeitige dt. Rundfunkfinanzierungsmodell nur kippen kann.

Es sei hier an das im Forum ebenfalls benannte aktuelle EuGH-Urteil erinnert,

Rechtssache C-657/15 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196504&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196863

Aus Rn. 39
Zitat
Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen.

Öffentliche Unternehmen werden im Recht der Europäischen Union grundsätzlich dem Staat zugerechnet.

Entsprechend sind die Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts Staatsunternehmen, die sie kraft Grundgesetz nicht sein dürfen, denn ein Staatsunternehmen kann niemals staatsfern sein.

Wie in einem anderen Thema bereits benannt, bleiben den Länder deswegen alleine die Umstrukturierung in Rechtsformen des privaten Rechts.

Ein Unternehmen nach privatem Recht, wenngleich a la DB AG in 100%igem Staatsbesitz, gilt nicht als Staatsunternehmen.


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H
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Ein Unternehmen nach privatem Recht, wenngleich a la DB AG in 100%igem Staatsbesitz, gilt nicht als Staatsunternehmen.
Bei der DB AG bekomme ich meine Fahrberechtigung auch nicht als Bescheid, sondern als Fahrkarte.

Und jetzt kommt der Knaller:
Selbst wenn ich die Möglichkeit hätte, Zug zu fahren... ich muss nicht dafür bezahlen, nur weil ich es ja könnte.

Ich muss nur dann zahlen, wenn ich konkret eine Leistung der DB AG in Anspruch nehme....  HAMMER

Grüße
Adonis
 


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Bei der DB AG bekomme ich meine Fahrberechtigung auch nicht als Bescheid, sondern als Fahrkarte.
Freie Fahrt für freie Bürger  (#) und keine Kontrollen  :police: mehr.
Also, als Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel, fände ich es gut, wenn man dies über Bescheide für Haushalte regeln würde, da dann jeder sein Auto stehen lassen könnte und die Möglichkeit hätte, mit Bus und Bahn zu fahren.
Wenn schon denn schon.  ;D oder?  ???


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OT:

@art18GG

Dergleichen wurde, bzw. wird im Land Berlin angedacht und ist auch sonst nur dort evtl. umsetzbar, wo es kurze Wege zu den Haltestellen des 24-Stunden täglich fahrenden öffentlichen Nahverkehrs hat.

Dazu braucht es eines eine ganze Region abdeckenden, dichten(!) öffentlichen Verkehrsnetzes mit mannigfaltigen Umsteigemöglichkeiten zwischen den einzelnen Transportmittel a la Bus, Bahn, Flugzeug, Taxi, etc.; mit identischen, nicht diskriminierenden Beförderungskonditionen, alles zu einem Fahrschein, (bspw.), nutzbar.

Da sind wir dann bei einem Verkehrsverbund angekommen, den es ja in vielen Regionen der Bundesrepublik Deutschland bereits mehr oder weniger angenommen, attraktiv, etc. hat.

Und wenn ich mir nun hier die Region großräumig ansehen, sehe ich zwar für alle einen Verkehrsverbund, mit einem Fahrschein je Zielzone, sehe 2 benachbarte Landkreise und die Landeshauptstadt, sehe aber keine reale Möglichkeit, am Wochenende per ÖTV außerhalb der Bahn von einem Landkreis in den anderen zu kommen. Für beide Landkreise hat es außerhalb der Bahn nur den Umweg via Landeshauptstadt.

Und jetzt kommt die Quizfrage:
Warum soll sich jemand via ÖTV 3 Stunden, (bspw), anvertrauen, wenn er mit dem eigenen Fahrzeug in 0,5 Stunden am Zielort ist?

Wenn es gesamtgesellschaftlich wirklich gewollt sein sollte, den öffentlichen Verkehr/Nahverkehr erheblich auszubauen, bzw. zu erweitern, muß der Kostenfaktor erst einmal ganz hinten angestellt werden.


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Tzt tzt, immer wieder diese Dänen und zuvor auch schon die Niederländer.

Haben die den keinen Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem man so etwas vorlegen kann?

Bei uns funktioniert das jedenfalls so, dass man so etwas erst einmal einem provinziellen Verfassungsgericht vorlegt. Der sagt dann nö, da mut du nix vorlegen (vgl. VerfGH München, Urteil vom 15. Mai 2014) und schon gar nit nach Art. 108 AEUV oder wat düwel och immer.
Alle Verwaltungsgerichte hatten dann etwas zum Abschreiben, und in dieser Hinsicht sind Richter mittlerweile schlimmer als Journalist, womit die Sache dann erledigt war.
Vielleicht sollte man die verantwortlichen Richter doch einmal anschreiben und sie fragen, was sie unter einer Beihilfe verstehen?


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Hinweis:

Zwischenzeitlich hier zusammengetragene Informationen zu den
Unterschieden zwischen EGMR und EuGH ausgelagert in den eigenständigen Thread
Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26894.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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