@Sophia.Orthoi
Bereits in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr wurde vom EuGH festgestellt, daß es keine Gegenleistung hat; es wurde nur 1x mehr auch in Bezug auf ein anderes EU-Land bestätigt.
Es wäre zu prüfen, ob das damalige BVerfG-Urteil vor oder nach dem obigen EuGH-Urteil getroffen worden ist, da kein nationales Gericht befugt ist, von den EuGH-Vorgaben abzuweichen. Dementsprechend auch das neue BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik, da der EuGH das in seiner eigenen Vorab-Entscheidung zur EZB-Problematik so vorgab.
@Leo
Vom EuGH hat es zum Rundfunk bzw. ÖRR der einzelnen EU-Mitgliedsländer so einige Urteile; es hat aber keines, daß direkt ÖRR und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zusammen behandelt. Die Frage, ob die EU-Länder entgegen des Artikels 11 der Charta überhaupt die Bürger ihres Landes zwingen dürfen, ist noch ungeklärt; die Klärung selber würde EU-weit an allen landesspezifischen ÖRR-Regelungen rütteln. Außer bei jenen EU-Ländern, wie den Niederlanden, wo der Staat seinen Rundfunk aus allgemeinen Steuermitteln stützt, was ja erlaubt ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;