Teil 3
Nach Artikel 102 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ist es mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, eine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teilbereich durch ein oder mehrere Unternehmen mißbräuchlich auszunutzen, wenn eine Handelsbeeinträchtigung der Mitgliedsstaaten der Fall sein könnte.
Ein Mißbrauch kann insbesondere dann bestehen, wenn eine mittelbare oder unmittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen einschließlich der Einschränkung im Bereich der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher führt.
Nach Artikel 106 sind die Mitgliedsstaaten beauflagt, "in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen" zu treffen oder beizubehalten.
Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Sache zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.
Daß Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels bspw. staatlicher Beihilfen zu unterstützen, zieht nicht das Recht nach sich, jene zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die dessen Angebote weder bestellt haben noch nutzen.
Der in anderen Themen herangezogene Vergleich zur Kfz.-Steuer, (oder auch zur Hundesteuer etc), ist nicht zielführend, da es in beiden Fällen jeweils ein staatliches Monopol hat. Die öffentliche Verwaltung der in einem Staat vorhandenen Fahrzeuge steht alleine dem Staat zu. ?
Anders ist es bei den Bibliotheken und eben auch beim Rundfunk; da hat es in beiden Gruppen jeweils öffentlich-rechtliche wie privat-rechtliche Unternehmensformen. Und bei beiden Gruppen hat es kein staatliches Monopol.
Ein kleines Schmankerl zum Schluß:
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt unter dem neu eingefügten §11a von Angeboten.
§ 11a (Fn 51)
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0Dieser Vertrag ist auch heute noch bundesweit gültig und auf der Juris-Website der Bundesregierung nicht zu finden; insofern ist dieser Staatsvertrag kein Bundesrecht. ?
Interessant ist halt, daß davon geschrieben wird, daß die Rundfunkanstalten Angebote unterbreiten. Und nun werten wir das mal bei Beachtung der europarechtlichen Definition?
EU Recht > Deutsches Recht oder?
EU-Recht bricht nationales Recht allgemein bzw. in jedem einzelnen all jener Punkte, wo dem nationalen Staat keine Wahlmöglichkeit belassen wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;