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Autor Thema: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019  (Gelesen 40722 mal)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

@drboe, @ope23

Was stutzig machen sollte: das BVerfG spricht von "Vorteil", Herr Winkler hingegen von "Nutzen" (zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe).

Die Abgabe "Rf-Beitrag" wird (soweit ich mich erinnere) vom BVerfG als Vorzugslast klassifiziert, bei der es auf den "Vorteil" für die "Wohnung" ankommt. Der "Nutzen" für einen "Rf-Teilnehmer" ist dabei außen vor. Auf eine Willenserklärung bezgl. "Nutzen" kommt es auch nicht an -- bei der Vorzugslast reicht es daß der "Vorteil" potentiell vorliegt ("Möglichkeit des Empfangs").

Die Rechtsprechung für die frühere Rf-Gebühr für "Rf-Teilnehmer" bzw "-Nutzer" ist damit auch draußen.

Der Schaden für den "Nicht-Teilnehmer" / "Nicht-Nutzer" könnte genau darin liegen:
bei der alten "Rf-Gebühr" ging es noch um den Tatbestand "Geräte-Besitz"
  - darin steckt "Tat" -> Willenserklärung, siehe Kfz-Steuer ua.
  - vermeidbar durch "Nicht-Besitz",
beim jetztigen "Rf-Beitrag" geht es aber um ein Grundbedürfnis "Wohnen"
  - es handelt sich nach Landesgesetzen "RBStV" nicht um "Eigentümer" oder "Mieter" sondern um "Inhaber" die "selbst wohnen"
  - ein Grundbedürfnis läßt sich wenn überhaupt nur durch anderen Schaden vermeiden (siehe "Atmen", "Essen & Trinken")
  - für das Bedürfnis ist keine Willenserklärung erforderlich

Ohne Rechte (Willenserklärung) wäre eine natürliche Person aber nur noch Rechtsobjekt, und durch die Verlagerung in das Verwaltungsrecht geht es auch ausschließlich um Rechtsobjekte.

Beim BVerfG wurde dieser Punkt möglicherweise so nicht vorgetragen, statt dessen bpsw "Eingriff in die Informationsfreiheit" (das wurde verneint, da der "Beitrag" unmittelbar nur ins Eigentum eingreift), "Zweitwohnung" (dem wurde stattgegeben), "Steuer" (wurde verneint, es wäre eine "Vorzugslast").

Wenn man den Wechsel von "Nutzen" zu "Vorteil" (und damit von "Gebühr" zu "Vorzugslast") verpasst, sieht das möglicherweise so aus wie Willkür -- möglicherweise ist aber der EGMR hier (neben der Frage der Zuständigkeit) einfach nur dem BVerfG "auf die Goldwaage" gefolgt.

MfG
Michael


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn man in dem Satz von K. Winkler das Wort Nutzen durch Vorteil ersetzt, ändert sich am eigentlichen Gegensatz, den er skizziert, gar nichts. Zudem ist das Zitat ja nur ein Teil der Bewertung eines Dritten und keineswegs als Zusammenfassung meiner übrigen Aussagen gedacht.

M. Boettcher


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c
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Jetzt driften wir vom Thema ab...

nur kurz der Hinweis auf den Tenor des Urteils:

Zitat
Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Die Diskussion zu den Worten Nutzen, Vorteil und Vorzug hatten wir vor dem Urteil bereits intensiv geführt. Das BVerfG macht solche feinen sprachlichen Unterschiede nicht.

Zurück zum Thema :)

Das Urteil ist in der Tat mehr als willkürlich. Es ist argumentativ schlicht unlogisch und in sich widersprüchlich. Genauso widerspricht es der vorherigen Rechtsprechung derselben Kammer.

Zudem gab es einen offensichtlichen Interessenskonflikt der Familie Kirchhof.

Daher ist die Beschwerde an den EGMR inhaltlich nachzuvollziehen. Allerdings ist Art. 6 nur auf zivil- und straftrechtliche Urteile anwendbar. Sobald es um öffentliche Abgaben geht, greift er nicht. Das hat der EGMR wiederholt gesagt. Deshalb war die Beschwerde unzulässig.


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@alle:

Was spricht dagegen, die hier aufgestellten Fragen/ Thesen direkt an den EGMR mit Bitte um Antwort/ Klarstellung zu richten, bevor hier endlos weiter spekuliert, theoretisiert, behauptet und gerätselt wird - ohne jemals eine verbindliche Antwort zu haben? ::)

Insbesondere jene Frage, ob die "Unzulässigkeitserklärung", da "Art. 6 EMRK nicht berührt" sei, daher rührt, dass dieser nur für zivil- und strafrechtliche Verfahren, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Verfahren gelte?

Wenn die "Unzulässigkeitserkläreung" daran liegen sollte, dass - was mir, ohne mich vertiefend damit zu befassen, nicht logisch scheint (aber was ist schon logisch) - Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren nicht für öffentlich-rechtliche Verfahren gelten solle (öffentlich-rechtliche Willkür und unfaire Verfahren wären also "EMRK-konform"?!? Das wäre dann gleich die Anschlussfrage...), dann wäre und würde dem EGMR ja kein Zacken aus der Krone gebrochen und brechen, wenn er das Kind beim Namen genannt hätte oder noch benennt.

Also, auch auf die Gefahr hin, dass sich am EGMR über nähere Gründe (die schließlich vorliegen müssten, aber nicht klar benannt werden) ähnlich ausgeschwiegen wird, wie auch beim BVerfG im Falle unbegründeter Nichtannahme-Beschlüsse:

Warum nicht kurz und knapp und sachlich fragen/ um Auskunft ersuchen, um es zu verstehen?

Wenn man es nicht tut, wird man nicht erfahren, ob man die gesuchte Auskunft mglw. erhalten hätte.

Schließlich besteht ein öffentliches Interesse - ggf. müsste einer der berichterstattenden Journalisten die Auskunftsanfrage stellen?

Die Formulierung einer solchen Anfrage sollte bitte in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden.
Der Thesen sind hier nun wahrlich schon genug gepostet - ohne wirkliche abschließende Erkenntnis.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der EGMR hat sich zu den Gründen bereits erklärt:

Zitat
Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen fest, dass die beanstandete Angelegenheit keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu festgelegten Rechte und Freiheiten erweckt. Dementsprechend sind diese Beschwerden im Sinne von Artikel 35 § 3 Buchst. a) offensichtlich unbegründet.

Das Gericht erklärt die Klage für unzulässig.

Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm keine weiteren Schreiben zugehen werden. Was könnte man, ob nun der Kläger selbst oder ein Dritter, über diese Erklärungen hinaus vom EGMR erwarten? M. E. nichts.

Die Situation ist schlicht die, dass kein Gericht in Deutschland, mit Ausnahme Tübingen, sich am öffentlich-rechtlichen Rundfunk reiben will. Den BVerfG-Beschluss zum "Rundfunkbeitrag" kann man gut so verstehen, dass dieses Gericht seine schützenden Hand über alles hält, was seiner Meinung nach dem ÖR-Rundfunk nutzt. Um Problemen grundsätzlich aus dem Weg zu gehen, erklärt das BVerfG noch dazu, dass es kein Vorlagegericht für den EUGH sein will. Das wundert nicht, hat man doch von europäischen Gerichten schon den einen oder anderen Nasenstüber erhalten. Darüber hilft die Arroganz der Macht natürlich mit Leichtigkeit hinweg. Byebye EUGH! - Wobei sich nun jeder Richter in Deutschland die Frage stellen kann, ob er dieses Recht der Untätigkeit für sich nicht ebenfalls in Anspruch nehmen will. Das aber nur am Rande. -  Der rein juristische Kampf für eine Abschaffung des sogn. Rundfunkbeitrags war mit dem Beschluss des BVerfG faktisch am Ende des Weges angekommen. Erzähle mir bitte keiner, das gleiche Gericht würde innerhalb der nächsten 5-10 Jahre jemals etwas anderes entscheiden. Das ist weniger wahrscheinlich als die Vorhersage der Lottozahlen für die nächsten 3 Ziehungen und alle Klagen, die die Grundlagen des sogn. Rundfunkbeitrags angreifen, sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt werden. Positive Entscheidungen, so es sie gibt, werden lediglich Nebenkriegsschauplätze betreffen, z. B. den Bereich der Härtefälle. Das wird hoffentlich den einen oder anderen persönlichen Druck nehmen, aber nichts am Prinzip der Wohnungssteuer ändern.

Der Gang zum EGMR war die absolut letzte juristische Karte, die man spielen konnte, mit dem Rücken bereits hart an der Wand. Wer sich die Quoten für eine Annahme bei BVerfG und EGMR ansieht, der ahnt mindestens, dass die Chancen ausgerechnet mit der eigenen Beschwerde durchzukommen, nicht sonderlich hoch sind, völlig unabhängig davon, wie gut man die eigene Position und Begründung einschätzt, unabhängig von der Notwendigkeit einer Entscheidung, ja unabhängig von der objektiven Qualität der Beschwerde an sich. Richter auch an BVerfG und EMGR unterliegen den selben Schwächen wie diejenigen, deren Beruf ein völlig anderer ist. Mal hat man Lust auf ein Thema, mal nicht; man hat gute und schlechte Tage oder einfach einmal schlechte Laune. Man kann gut sein in seinem Job oder eher durchschnittlich. Wenn der Arbeitsanfall hoch ist, fallen eben mehr Späne. Das Ergründen der Ursachen und Beweggründe jedes Beteiligten an den Verfahren ist lediglich eine selbst verordnete Beschäftigungstherapie, ohne dass es je Wirkung zeigen wird. Außer, dass sich die Gegner des sogn. Rundfunkbeitrags zermürben, ggf. zerfleisch und haufenweise Texte erzeugt werden, von denen vermutlich lediglich deren Verfasser annehmen, dass sie mehr als einen Pups wert sind.

Je eher man sich klar macht, dass man das Ziel der Rücknahme der Wohnungssteuer zu Gunsten des ÖR-Rundfunks juristisch nicht erreichen wird, desto eher hat man den Kopf frei für Überlegungen dazu, auf welchem Weg man diesem Ziel ggf. doch noch näher kommen kann. Wenn man ein Spiel nicht gewinnen kann, dann muss man dessen Regeln ändern.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
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Ich benutze mal den Leitfaden als Steinbruch.

Quelle:
Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, Stand 31. März 2011
© Europarat/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2011

Link in einem Posting weiter oben.


Zitat
213. Der Begriff “zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” kann nicht allein unter Bezugnahme auf das nationale Recht des Vertragsstaates ausgelegt werden; es ist ein “autonomes Konzept” der Konvention. Artikel 6 Abs. 1 findet unabhängig vom Status der Parteien, der Rechtsnatur der Normen, die auf den Streit Anwendung finden, und dem Hoheitsträger, der in der Sache zuständig ist, Anwendung (Georgiendis
gegen Griechenland, § 34).
Ich lege mir zurecht: Es ist (erstmal) egal, ob der Streit zivilrechtlich, strafrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Möglichweise wird in den nachfolgenden Paragraphen eine Einschränkung vorgenommen, die ich hier aber nicht erkenne.

Zitat
216. Dem Begriff “Streitigkeit” (im englischen “dispute”, im Französischen “contestation”) muss eher eine materielle als eine formelle Bedeutung gegeben werden (Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, §40)
Ich lege mir zurecht: Was ist hier in unserem Verfahren die Streitigkeit? Bölck vs. "Rundfunkseite" (F. Kirchhof)? Es sollte ja um eine willkürliche Urteilsbegründung gehen.

Zitat
218. Die Streitigkeit kann sich nicht nur auf das Bestehen des Rechts beziehen, sondern auch auf seine Reichweite oder die Art seiner Ausübung (Benthem gegen die Niederlande, § 32). Die Streitigkeit kann sich auch auf Tatsachenfragen beziehen.
Der Fall Benthem bezieht sich auf die Errichtung einer eigenen Gastankstelle (LPG) ganz privat auf eigenen Grund neben dem Eigenheim (also sehr materiell). Erstaunlich, dass so etwas es zu einem großen Plenum von 17(!) Richtern gebracht hat. Strittig war u.a. die Gefährdung von Leib und Leben der Nachbarn.

Zitat
223. Ob jemand einen einklagbaren Anspruch im nationalen Recht hat, kann jedoch nicht nur vom Inhalt des
in Frage stehenden Rechtes, so wie es im nationalen Recht bestimmt wird, abhängen, sondern auch vom
Bestehen prozessualer Hürden, die eine Klageerhebung verhindern oder erschweren. Im letzten Fall kann Artikel
6 Abs. 1 Anwendung finden (Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich [GK], §§ 46-47; Fogarty gegen
Vereinigtes Königreich [GK], § 25)
Dazu fällt mir das Verhalten eines Gerichts in Münster ein, das in Summe es einem Kläger verwehrt hat, in die nächsthöhere Instanz zu gehen.



Zitat
230. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass Verfahren in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 fallen, die nach nationalem Recht als “öffentlich-rechtlich” eingestuft werden, deren Ausgang aber entscheidend für private Rechte und Verpflichtungen ist. Solche Verfahren können betreffen: das Recht, Land zu verkaufen (Ringeisen gegen Österreich, § 94), das Recht, eine private Klinik zu führen (König gegen Deutschland, §§ 94- 95), eine Baugenehmigung (s. inter alia Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, § 79), das Eigentum und die Nutzung eines religiösen Zwecken
dienenden Gebäudes (Samb?ta Bihor Greco-Catholic Parish gegen Rumänien, § 65), eine verwaltungsrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs (Benthem gegen die Niederlande, § 36), eine Lizenz, alkoholische Getränke zu liefern (Tre Traktörer Aktiebolag gegen Schweden, § 43) oder ein Streit, der Ausgleichszahlungen für eine mit dem Arbeitsplatz in Verbindung stehende Krankheit oder einen Arbeitsunfall betraf (Chaudet gegen Frankreich, § 30).
Hmhm. "öffentlich-rechtlich" geht auch, aber es muss dann sehr dinglich werden. Wäre der Zwang, allein aufgrund Innehaben einer Wohnung Geld zu zahlen, schon so etwas?


Zitat
235. Auch eine verfassungsrechtliche Streitigkeit kann in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen, wenn sie einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (über ein “zivilrechtliches” Recht) hat (Ruiz-Mateos gegen Spanien). Dies gilt nicht für eine Streitigkeit in Bezug auf einen Präsidialerlass, der einer Person ausnahmsweise die Staatsangehörigkeit verleiht, oder auf die Frage, ob der Präsident seinen Amtseid verletzt hat, denn ein solches Verfahren betrifft keine zivilen Rechte und Pflichten (Paksas gegen Litauen [GK], §§ 65-66). Für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 gegen eine einstweilige Verfügung des Verfassungsgerichts, siehe Kübler gegen Deutschland, §§ 47-48.

Der Fall Kübler gegen Deutschland (der hierzuforum gelegentlich zitiert wird) scheint davon zu handeln, dass ein Anwalt sich auf eine bestimmte Stelle in einem deutschen Ministerium einklagen wollte.


Was nicht erfasst wird...

Zitat
238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).
Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.



Soweit eine erste Durchsicht von mir.

Sinnlose Urteilsbegründungen sind anscheinend nicht materiell genug, um in den Bereich des Art. 6 Abs. 1 EGMK zu gelangen.



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber würde das denn...

...
Zitat
238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).
Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.
...

zu der in der Quelle angegebenen Begründung & Wortlaut der Abweisung (siehe Dok.Verweis unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html) der Bölck'schen EGMR-Beschwerden passen - zumindest, wenn man gewissenhaftes Arbeiten des Richters unterstellt? Der sagt doch sinngem., eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 6 EMRK sei nicht zu erkennen. Träfe es zu, dass die eu-rechtliche Steuereinstufung von Rundfunkgebühren, "Rundfunkbeiträgen" oder was immer sonst der Beweggrund für die Ablehnung der Beschwerden wäre, hätte dann nicht auch die Begründung auf die Nichtzulässigkeit wg. Nichtzuständigkeit verweisen müssen?

Ein fiktiver Besucher fragt sich insofern, ob bzw. wo denn Herr Bölck - abgesehen von den einschlägigen Verweisen auf AEUV / bzw. EUGH-Urteile im Zusammenhang mit "Beihilfe" und "Vorteils-" bzw. "Entgelt"-Fragen - auch bereits in seinen Schriftsätzen für die örtlichen GEZ-Geschäftsstellen (VG) bzw. -Bezirksleitungen (OVG) bzw. BVerwG bzw. BVerfG ggf. auf die einschlägige Verletzung der Bestimmungen der EMRK hingewiesen und diese in den jeweiligen Verfahren entsprechend thematisiert hatte - statt u. U. nur die "fehlerhafte" innerstaatliche Rechtsprechung bzw. Rechtsanwendung und Verfahrensweise anzugreifen (s. u.)?

Leider findet ein fiktiver Besucher in seinem Fundus gerade die konkrete Quelle nicht, aber s. E. nach kann grundsätzlich nur das als Verletzung der EMRK vor dem EGMR angegriffen werden, was auch bereits vorher (also nicht erst im Schriftsatz an den EGMR) genau so benannt worden war?

Je nach persönlichem Arbeitseifer (Variante a): Intrinsische Motivation & "Pflicht-" bzw. Gerechtigkeitsbewußtsein ./. Variante b): "Was weiß denn ich? Muss einen doch gesacht werden...!!") könnte ein EGMR-Richter bei Fehlen dessen dann natürlich sagen, es sei keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier Art. 6) zu erkennen - da er ja nicht darauf hingewiesen wurde.

Wäre insofern & auf dem Hintergrund vllt. auch denkbar, dass der Herr eine "Vierte-Instanz"-Problematik gesehen hätte (eben auch arbeitsparend), und im weiteren nur keine Lust hatte, noch mehr Tastatur-Knöpfe zu drücken?



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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: wie soll man in seinen Anträgen und Schriftsätzen einem möglicher Weise unfairen Verfahren des Gerichts ggf. aller Gerichte eines Landes begegnen, die Unabhängigkeit des angerufenen Gerichts  und seine unparteiische Position sicherstellen?

M. Boettcher


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Das ist wirklich...

@Besucher: wie soll man in seinen Anträgen und Schriftsätzen einem möglicher Weise unfairen Verfahren des Gerichts ggf. aller Gerichte eines Landes begegnen, die
...?

...eine gute Frage. Es soll ja tatsächlich Fälle gegeben haben, wo das mit Art. 6 EMRK wirklich funktioniert hat, insofern hilft wahrscheinlich nur eifriges Lesen von Gerichtsentscheidungen & den zugehörigen Verfahren.

Wäre dann, falls aufgefunden, immerhin ein Beweis, dass dieser Art. 6 (die Verfahrenslängen-Klausel mal beiseite gelassen) tatsächlich mehr als Makulatur und schöne "Deko" ist (wobei der fiktive Besucher beim ersten Mal lesen der EMRK sowieso nicht schlecht gestaunt hat, dass in unseren schönen wertewestlichen Demokratien überhaupt so etwas in Gesetzesform niedergeschrieben werden muss, wie dass man im Rechtsstaat das Recht auf faire Gerichtsverfahren hat - ui, wer hätte das gedacht :->>!).


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der EGMR ist selbstverständlich für eine Beschwerde zuständig, in der es um den Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konventionen geht. Aus der Anlage der Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Beschwerde vom prüfenden Einzelrichter als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil er die Beschwerde als offensichtlich unbegründet oder sogar missbräuchlich (Art. 35 Abs. 3a EMRK) eingestuft hat.
Da diese Einschätzung des Einzelrichter, die Beschwerde nicht für den Kammerbereich zuzulassen, nicht näher erläutert wird, kann man hier nur vermuten, dass die Beschwerde wahrscheinlich in der Form einer Revision formuliert wurde, wozu die Richter des EGMR bereits mehrfach festgestellt haben, dass sie sich nicht in der Rolle eines Revisionsgerichtes sehen.
 
Der EGMR ist ein Entschädigungsgericht, was bedeutet, dass in der Sache ein konkreter Schaden vorliegen muss, der begutachtet werden kann. In diesem Zusammenhang verweise ich beispielsweise auf die Beschwerden Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99, in der es um die Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft ging. Die geleisteten Zwangszahlungen an eine Gewerkschaft und der Verlust des Arbeitsplatzes im Fall Sorensen waren Bemessungsgrundlage für die Entschädigungen, die der dänische Staat nach seiner Verurteilung zu leisten hatte. Siehe hierzu weiter:
CASE OF SØRENSEN AND RASMUSSEN v. DENMARK
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72015
https://dejure.org/2006,21031

Es wäre daher zu überlegen, ob die Zwangszahlungen, die jemand für die so genannten neuartigen Empfangsgeräte seit etwa 2007 zahlen muss, obwohl er eigentlich kein Radio und kein Fernsehen konsumiert, eine Basis für ein ordentliches Verfahren vor dem EGMR darstellen. Es stellt sich natürlich die Frage, wie in einem solchen Fall der Rechtsweg beschritten werden kann, da die Gebühren bzw. Beiträge erst unter Zwang an den Staatsfunk geleistet werden müssen, damit hier auf Entschädigung geklagt werden kann. Es muss vermutlich der Weg über die ordentlichen Amtsgerichte beschritten werden, da ich im RBStV nichts darüber finde, wie der Rechtsweg ist, wenn auf eine Rückerstattung von geleisteten Gebühren und Beiträgen geklagt wird. Im RBStV habe ich hierzu unter §10 Abs. 3 lediglich folgendes gefunden: 
Zitat
Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Es kann natürlich auf Basis dieses Paragraphen versucht werden, im Rahmen eines Widerspruchsverfahren vor den unordentlichen Verwaltungsgerichten auf Rückerstattung der Zwangszahlungen zu klagen, da man davon ausgehen kann, dass der Beitragsservice und die zuständige Rundfunkbehörde mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Rückerstattung verweigern werden. Die Frage nach der Verjährung von Erstattungsansprüchen dürfte vor dem EGMR eigentlich keine Rolle spielen, da es dort um die Beurteilung eines tatsächlich entstandenen Schadens geht.
Unter Umständen spielt dann auch eine Rolle, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Form der fortdauernde Verletzung von Eigentumsrechten handelt. Siehe hierzu beispielsweise:
CASE OF LOIZIDOU v. TURKEY (PRELIMINARY OBJECTIONS)
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57920
https://dejure.org/1995,13144


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 890
Besuch einer Delegation des EGMR beim Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 45/2019 vom 2. Juli 2019

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-045.html

Herr Potocki grinst oben rechts neben Herrn Paulus stehend in die Kamera. Er hat meine Klage beim ECHR mit Abweisung vom 11.10.18 mit der Begründung die nationalen Instanzen nicht durchschritten zu haben abgewiesen. Dies auch noch in zwei weiteren mir bekannten Fällen.

Wenn man den unteren Artikel sich mal zu Gemüte nimmt, wird einem der Filz zwischen BVerfG und ECHR nochmal ganz besonders deutlich.

https://martindeeg.wordpress.com › 2016/06/18 › beim-egmr-werden-akte...
 

Zitat aus diesem Beitrag
Zitat
Richter Andre Potoki hat am 02. Februar 2017 mit Beschluss 3184/17 das Recht auf ein faires Verfahren für die gesamte Europäische Union aufgehoben. Die Richter in der Europäischen Union und für die der EGMR die höchste rechtliche Instanz darstellt, haben damit das unangreifbare Recht, Kläger oder möglicherweise auch Beschuldigte durch alle Gerichtsinstanzen einen rechtlichen Beistand zu verweigern. Richter Andre Potoki hob damit den Artikel 6 Abs.1 der Menschenrechtskonvention, hier auf ein faires Verfahren, mit seinem Beschluss auf. Dieses Recht auf ein faires Verfahren und unter anwaltlichen Beistand hatten zuvor Gerichte des Landes, des Bundes sowie das Bundesverfassungsgericht verweigert (1 BvR 1669/15). Richter Andre Potoki bestätigte damit unangreifbar eine Herrschaft des Unrechts, so wie ich diese Herrschaft des Unrechts 1978 als politischer Häftling im Zuchthaus Brandenburg erleben durfte. Die Folgen dieser Herrschaft des Unrechts wurde seit über 20 Jahren durch vorsätzliche und bandenmäßige Kriminalität, hier von Teilen Bundesdeutscher Staats- und Justizbeamten begangen. Diese schweren strafrechtlichen Vorwürfe sind bis zum Bundestag, dem Kanzleramt, dem BGH, mehrfach dem BVerfG sowie dem BFH bekannt.
In den strafrechtlichen Vorwürfen geht und ging es um Anstiftung zu Vergehen Verbrechen im Amt, Beugungen des Rechts, Verfolgung Unschuldiger sowie Strafvereitelungen im Amt. Die Liste der beamteten Mitwisser (u.a. Ministerpräsidenten und Bundesminister) an diesen Vergehen und Verbrechen im Amt, dürfte inzwischen die Zahl 800 übersteigen. Daher möchte auch kein Anwalt mehr ein Mandat übernehmen.

Und wer jetzt noch die Illusion hat vor dem ECHR überhaupt erst mal Gehör zu finden, der träume weiter.


Edit "Bürger":
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Der ausgiebig verbal abstrafende Text im vorherigen Beitrag hat als Zitat-Dokument nachvollziehbar für uns hier im Forum belegt, wie sehr sich die Bürger verlassen fühlen vom Rechtsstaat bei diesem auch meines Erachtens vorliegenden Politik- und Justizskandal in Sachen Rundfunkabgabe. Das gibt diesem Zitat seine dokumentierende Legitimation.

Es wird vom System der Regierenden ziemlich völlig ignoriert, was in Sachen Rundfunkabgabe auf emotionaler Ebene bei den Wählern angerichtet wird. Personen mit im Mittel 5 000 bis 15 000 Euro im Monat für faszinierende verantwortliche Aufgaben haben die Bodenverbindung verloren zu dem Fühlen der Bürger und das zeigt dieses Zitat.

Zur Frage der juristischen Wertigkeit der ähnlich argumentierenden späteren EGMR-Beschwerde, für die dies Forum sich sehr engagiert hat, wurde viel gesagt und wäre viel zu sagen, ferner zur Frage der Ablehnung von nahezu 100 % aller Beschwerden beim EGMR, weil eine Ausweitung der Richterzahl politisch nicht gewollt wird.
Auch zur Frage, wieso ein an sich wohl hochwertiger Jurist aus Frankreich die deutschsprachigen Sachen in Serie ständig vor-entscheidet, obgleich, soweit hier bisher recherchierbar, ohne Kenntnis der deutschen Sprache.

Man muss die Meinungen aus dem Zitat-Text zum konkreten Rechtsverfahren also nicht unbedingt teilen. Man kann aber unbedingt teilen, dass in Sachen Rundfunkabgabe das Rechtsempfinden der Bürger generell fundamental enttäuscht ist. Das hat Folgen an jedem Wahltag. Wann werden Politiker aller regierenden Parteien begreifen, was sie sich selber bezüglich ihrer Wahlentscheid-Interessen antun durch diesen auch meiner Meinung nach vorliegenden. Politik- und Justizskandal?


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2019, 15:44 von Bürger«
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