@Dr. Oggelbecher du schreibst: "auf andere, mir sehr wichtige Fragen" könntest du die bitte bekanntgeben oder mir diese per PN zukömmen lassen ?Das ist soeben geschehen mit Link auf
Art 6 EMRK war eben nicht einschlägig. Steht schon so im Wortlaut.
Art. 10 wäre vielleicht besser gewesen, da noch nicht eindeutig geklärt.
Mein vorheriger Beitrag soll übrigens keine Wertung über Herrn Bölck sein (schon gar keine negative). Ich wollte kundtun, dass ich aufgrund einer Diskrepanz zwischen meinen und seinen Ansichten (Vermerk: ich bin kein Jurist :angel:) davon ausgehe, dass einige stichhaltige Argumente beim Gericht nicht angekommen sind.
Art 6 EMRK war eben nicht einschlägig. Steht schon so im Wortlaut.Diese Auffassung teile ich auch, wobei eben immer noch ein aussagekräftiges Rechtsgutachten zum Themenkomplex der Informationsfreiheit fehlt. Daher wird von den Gerichten auch weiterhin auf die vorherrschende Rechtsauffassung herumgeritten, dass der Staatsfunk keine bestimmten Informationen aufdrängen würde. Das ist natürlich schon alleine deshalb Unsinn, weil den Menschen durch die auferlegte Zwangsförderung durch den Rundfunkbeitrag bestimmte Informationsquellen aufgezwungen werden, d. h. es wird die Nutzung von Rundfunk und Fernsehen anstelle von anderen Informationsquellen wie Bibliotheken, Internet und Zeitungen aufgezwungen.
Art. 10 wäre vielleicht besser gewesen, da noch nicht eindeutig geklärt.
Edit "Bürger"
Vorsorglich schon hier und jetzt die Bitte, in diesem Thread keine vertiefenden parteipolitischen Diskussionen zu führen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Das heißt nicht, dass der Kampf um eine gerechte Lösung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nun beendet ist, sondern dass neben dem juristischen auch verstärkt andere Wege verfolgt werden müssen.
... Der "Rundfunkbeitrag" in seiner jetzigen unausweichlichen, pauschalen und damit auch unsozialen Form wird von der Mehrheit der Bevölkerung (> 80%) als ungerecht empfundenen:
- SWR Umfrage vom 04.02.2013 (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/SWR-Umfrage.png)
- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, … (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/Umfragen.jpg)
- YouGov (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/2018-03-06%20yougov.jpg)
Was heißt "neben dem juristischen"?Das bedeutet vor allem, dass man mehr Werbung für die Durchsetzung eines Volksentscheides in seinem persönlichen Umfeld machen sollte, damit die Landtage sich mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen müssen. Nach meiner Ansicht wird diese Initiative von Rundfunkfrei zu wenig in diesem Forum unterstützt:
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren,
sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der
Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).
[...]Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).
...
Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Eine vertiefende Befassung in der Sache hat insofern nicht stattgefunden.
Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
Und bitte nur die Zeile. Danke!
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Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.
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Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen.
[...] Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).
... Später wurde Bölck auch noch von dem zweiten Bürger beauftragt, der vor dem Bundesverfassungsgericht von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war und dort ebenfalls verloren hatte.
Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre.
Diese Sache will nicht zur Ruhe kommen mit der Erörterung von Fragen, die man rasch mit einfacher Antwort abhaken kann. Hier die Übersicht:
...
2.a) Grund der Ablehnung
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Laut Gerichtsentscheid: Grund der Ablehnung: Ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention liegt nicht vor.
Der lautet: "(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "
Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?
Da nur dieser Artikel durch das Gericht abweisend behandelt wird, darf der Umkehrschluss erfolgen, dass die Beschwerden andere Artikel nicht betrafen. Dies deckt sich auch mit dem Journalistenaussage für alle beiden Beschwerden, die erkennbar in Kontakthaltung mit dem Anwalt entstand.
Noch Fragen?
...
Der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte, sitzend am 14. März 2019 in Form eines Einzelrichters entsprechend den Artikeln 24 Abs. 2 und 27 der Konvention, hat die Eingabe untersucht, wie sie eingereicht wurde.(Übersetzung von mir aus dem englischen Original im .pdf des Eingangsposting von maxkraft)
Die Eingabe bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.
Der Hof findet im Lichte sämtlichen vorliegenden Materials, dass die beklagte Angelegenheit den Anschein einer Verletzung der Rechte und der Freiheiten, die in der Konvention oder in den zugehörigen Protokollen formuliert sind, nicht ausschließt (do not disclose). Entsprechend sind diese Beschwerden offensichtlich unbegründet im Rahmen des Artikels 35 Abs. 3(a).
Der Hof erklärt die Eingabe als unzulässig.
(Name des Richters, Unterschrift)
Ich war hilflos, das "do not disclose" zu übersetzen: Für mich heißt das exakt "nicht ausschließen",Schau auch mal hier:
[...] und legen diese nicht offen [...]Die Übersetzung ins Deutsche hängt möglicherweise vom Kontext des englischen Satzes ab.
... ja, kann er, oder auch englisch ...
"(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "
Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?
Das wird beim einstigen Erbfeind nicht anders gesehen.
Noch Fragen?
Falls die Nicht-Zuständigkeit bejaht wird: warum hat der Fragesteller im Vorfeld der Klage den Kläger und seine Unterstützer nicht auf diesen Umstand hingewiesen?
.....
Ich würde nämlich gerne kapieren, ob man überhaupt jemals für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren entschädigt werden kann. Was als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss passiert sein, damit ein Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten (...) offenbart wird?
Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der EMGR als Revisionsinstanz dienen sollte. @pjotre hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht funktionieren könnte und lediglich den Vorteil gesehen, dass es bis zu einem Urteil sehr lange dauern könnte, so dass eine gewisse Drohkulisse für einige Zeit über dem Zwangsbeitrag stehen würde.
- Liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Aussage der Beschwerdeführer, dass es an nationalen Gerichten zur einer willkürlichen Schlussfolgerung kam, nicht geteilt wurde?Mit großem Latinum nach 9 Jahren Latein sollte man zwar Sätze à la Cicero-ienne begreifen, also mit mehrfach verschachtelter Logik. Aber wir sind ja alle zum Primitiv-Sprech verkommen durch E-Mail, ganz zu schweigen von Twitter oder endgültig hoffnungslos durch Facebook zum Dummdenken verdammt.
- Aber da unseren Zorn-Gegnern genügend juristische Einfalt empirisch belegt zu unterstellen ist,
- wenig zu wissen und wohl auch das Vorstehende nicht zu wissen,
- wäre die politisch und bei Rechtsverfahren durch uns nutzbare Drohkulissen-Wirkung entstanden.
Nun aber ernsthaft: Über die Frage der Willkür hat sich da ja wohl niemand den Kopf zerbrochen.
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Ist ja wohl Fließbandarbeit - und die Sache war glücklicherweise aus anderem Grund sofort abschmetterbar,
...
Das erklärte Rechtsanwalt Bölck gegenüber der MK. Bölck verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html
Und wieso hat dieses "Willkür des BVerfG" den Einzelrichter am EGMR nicht weiter beeindruckt?
Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen fest, dass die beanstandete Angelegenheit keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu festgelegten Rechte und Freiheiten erweckt. Dementsprechend sind diese Beschwerden im Sinne von Artikel 35 § 3 Buchst. a) offensichtlich unbegründet.
Das Gericht erklärt die Klage für unzulässig.
213. Der Begriff “zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” kann nicht allein unter Bezugnahme auf das nationale Recht des Vertragsstaates ausgelegt werden; es ist ein “autonomes Konzept” der Konvention. Artikel 6 Abs. 1 findet unabhängig vom Status der Parteien, der Rechtsnatur der Normen, die auf den Streit Anwendung finden, und dem Hoheitsträger, der in der Sache zuständig ist, Anwendung (GeorgiendisIch lege mir zurecht: Es ist (erstmal) egal, ob der Streit zivilrechtlich, strafrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Möglichweise wird in den nachfolgenden Paragraphen eine Einschränkung vorgenommen, die ich hier aber nicht erkenne.
gegen Griechenland, § 34).
216. Dem Begriff “Streitigkeit” (im englischen “dispute”, im Französischen “contestation”) muss eher eine materielle als eine formelle Bedeutung gegeben werden (Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, §40)Ich lege mir zurecht: Was ist hier in unserem Verfahren die Streitigkeit? Bölck vs. "Rundfunkseite" (F. Kirchhof)? Es sollte ja um eine willkürliche Urteilsbegründung gehen.
218. Die Streitigkeit kann sich nicht nur auf das Bestehen des Rechts beziehen, sondern auch auf seine Reichweite oder die Art seiner Ausübung (Benthem gegen die Niederlande, § 32). Die Streitigkeit kann sich auch auf Tatsachenfragen beziehen.Der Fall Benthem bezieht sich auf die Errichtung einer eigenen Gastankstelle (LPG) ganz privat auf eigenen Grund neben dem Eigenheim (also sehr materiell). Erstaunlich, dass so etwas es zu einem großen Plenum von 17(!) Richtern gebracht hat. Strittig war u.a. die Gefährdung von Leib und Leben der Nachbarn.
223. Ob jemand einen einklagbaren Anspruch im nationalen Recht hat, kann jedoch nicht nur vom Inhalt desDazu fällt mir das Verhalten eines Gerichts in Münster ein, das in Summe es einem Kläger verwehrt hat, in die nächsthöhere Instanz zu gehen.
in Frage stehenden Rechtes, so wie es im nationalen Recht bestimmt wird, abhängen, sondern auch vom
Bestehen prozessualer Hürden, die eine Klageerhebung verhindern oder erschweren. Im letzten Fall kann Artikel
6 Abs. 1 Anwendung finden (Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich [GK], §§ 46-47; Fogarty gegen
Vereinigtes Königreich [GK], § 25)
230. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass Verfahren in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 fallen, die nach nationalem Recht als “öffentlich-rechtlich” eingestuft werden, deren Ausgang aber entscheidend für private Rechte und Verpflichtungen ist. Solche Verfahren können betreffen: das Recht, Land zu verkaufen (Ringeisen gegen Österreich, § 94), das Recht, eine private Klinik zu führen (König gegen Deutschland, §§ 94- 95), eine Baugenehmigung (s. inter alia Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, § 79), das Eigentum und die Nutzung eines religiösen ZweckenHmhm. "öffentlich-rechtlich" geht auch, aber es muss dann sehr dinglich werden. Wäre der Zwang, allein aufgrund Innehaben einer Wohnung Geld zu zahlen, schon so etwas?
dienenden Gebäudes (Samb?ta Bihor Greco-Catholic Parish gegen Rumänien, § 65), eine verwaltungsrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs (Benthem gegen die Niederlande, § 36), eine Lizenz, alkoholische Getränke zu liefern (Tre Traktörer Aktiebolag gegen Schweden, § 43) oder ein Streit, der Ausgleichszahlungen für eine mit dem Arbeitsplatz in Verbindung stehende Krankheit oder einen Arbeitsunfall betraf (Chaudet gegen Frankreich, § 30).
235. Auch eine verfassungsrechtliche Streitigkeit kann in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen, wenn sie einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (über ein “zivilrechtliches” Recht) hat (Ruiz-Mateos gegen Spanien). Dies gilt nicht für eine Streitigkeit in Bezug auf einen Präsidialerlass, der einer Person ausnahmsweise die Staatsangehörigkeit verleiht, oder auf die Frage, ob der Präsident seinen Amtseid verletzt hat, denn ein solches Verfahren betrifft keine zivilen Rechte und Pflichten (Paksas gegen Litauen [GK], §§ 65-66). Für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 gegen eine einstweilige Verfügung des Verfassungsgerichts, siehe Kübler gegen Deutschland, §§ 47-48.
238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.
...Zitat238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.
...
@Besucher: wie soll man in seinen Anträgen und Schriftsätzen einem möglicher Weise unfairen Verfahren des Gerichts ggf. aller Gerichte eines Landes begegnen, die
...?
Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Richter Andre Potoki hat am 02. Februar 2017 mit Beschluss 3184/17 das Recht auf ein faires Verfahren für die gesamte Europäische Union aufgehoben. Die Richter in der Europäischen Union und für die der EGMR die höchste rechtliche Instanz darstellt, haben damit das unangreifbare Recht, Kläger oder möglicherweise auch Beschuldigte durch alle Gerichtsinstanzen einen rechtlichen Beistand zu verweigern. Richter Andre Potoki hob damit den Artikel 6 Abs.1 der Menschenrechtskonvention, hier auf ein faires Verfahren, mit seinem Beschluss auf. Dieses Recht auf ein faires Verfahren und unter anwaltlichen Beistand hatten zuvor Gerichte des Landes, des Bundes sowie das Bundesverfassungsgericht verweigert (1 BvR 1669/15). Richter Andre Potoki bestätigte damit unangreifbar eine Herrschaft des Unrechts, so wie ich diese Herrschaft des Unrechts 1978 als politischer Häftling im Zuchthaus Brandenburg erleben durfte. Die Folgen dieser Herrschaft des Unrechts wurde seit über 20 Jahren durch vorsätzliche und bandenmäßige Kriminalität, hier von Teilen Bundesdeutscher Staats- und Justizbeamten begangen. Diese schweren strafrechtlichen Vorwürfe sind bis zum Bundestag, dem Kanzleramt, dem BGH, mehrfach dem BVerfG sowie dem BFH bekannt.
In den strafrechtlichen Vorwürfen geht und ging es um Anstiftung zu Vergehen Verbrechen im Amt, Beugungen des Rechts, Verfolgung Unschuldiger sowie Strafvereitelungen im Amt. Die Liste der beamteten Mitwisser (u.a. Ministerpräsidenten und Bundesminister) an diesen Vergehen und Verbrechen im Amt, dürfte inzwischen die Zahl 800 übersteigen. Daher möchte auch kein Anwalt mehr ein Mandat übernehmen.