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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: maxkraft24 am 08. April 2019, 19:40

Titel: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: maxkraft24 am 08. April 2019, 19:40
(https://gez-boykott.de/ablage/temp/EGMR/Mitteilung-zur-EGMR-Entscheidung.jpg)



EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019


Hallo zusammen,

inzwischen liegt mir die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu meiner Beschwerde 4598/19 vor.

Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Eine vertiefende Befassung in der Sache hat insofern nicht stattgefunden.

Dies kommt nicht völlig überraschend, denn mehr als 95 Prozent (https://www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/europarat/beschwerdeverfahren-zum-egmr/ablauf-des-beschwerdeverfahrens/) der jährlich eingehenden tausenden Beschwerden werden bei der Prüfung der Zulässigkeit bereits als unzulässig abgewiesen - siehe u.a. auch unter Statistik des EGMR (http://www.emrk.at/statistik.htm).

Wahrscheinlich sind solche Fälle zu komplex, um als Einzel-Richter eines internationalen Gerichts in der dafür verbleibenden Bearbeitungszeit die Kritikpunkte wirklich erkennen und verstehen zu können.

Das heißt nicht, dass der Kampf um eine gerechte Lösung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nun beendet ist, sondern dass neben dem juristischen auch verstärkt andere Wege verfolgt werden müssen.

Die zukünftigen Aussichten für Änderungen im Sinne der Bürger und der vielen Mio. Nichtinteressenten sehen recht gut aus. Das Desinteresse an den ö.-r. Programminhalten bis zur völligen Ablehnung und schon der bisherige rechtliche Widerstand sind an dem ö.-r. Rundfunk nicht spurlos vorübergegangen. Noch nie hat der ö.-r. Rundfunk so viele Mio. Menschen gegen sich aufgebracht. Viele sehen in ihm nur eine finanzielle Belästigung und parteiische Einflussnahme. Im Gegensatz zum politisch erklärten Ziel einer "Akzeptanzsteigerung" liefern unabhängige Umfragen ein vollkommen gegenteiliges Bild. Der "Rundfunkbeitrag" in seiner jetzigen unausweichlichen, pauschalen und damit auch unsozialen Form wird von der Mehrheit der Bevölkerung (> 80%) als ungerecht empfundenen:

- SWR Umfrage vom 04.02.2013 (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/SWR-Umfrage.png)

- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, … (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/Umfragen.jpg)

- YouGov (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/2018-03-06%20yougov.jpg)


An dieser Stelle bedanke ich mich nochmals bei allen Unterstützern recht herzlich und wünsche uns in absehbarer Zeit eine zwangsfreie Zukunft.

Liebe Grüße
Robert Splett



Anhang:
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019


Edit "Bürger": Weitere Infos zur Beschwerde siehe u.a. unter
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.0.html

Vorsorglich schon hier und jetzt die Bitte, in diesem Thread keine vertiefenden parteipolitischen Diskussionen zu führen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Nichtgucker am 08. April 2019, 21:13
Die Entscheidung des EGMR ist enttäuschend, bestätigt mich aber in meiner Auffassung, dass in einer Demokratie politische Änderungen über die Wahl geeigneter Parteien herbeigeführt werden muss.


Edit "Bürger":
Vorsorglich schon hier und jetzt die Bitte, in diesem Thread keine vertiefenden parteipolitischen Diskussionen zu führen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 09. April 2019, 08:58
Diese - de facto - unbegründete Abweisung (hier: Unzulässigkeitserklärung) wird sicher viele andere abhalten, sich an das Gericht zu wenden. Ob zu Recht, oder zu Unrecht, das entscheiden wir.

Hier war der Herr RA Bölck der anwaltliche Vertreter, ist das richtig? Als ich mit ihm - in anderer Sache - persönlich telefoniert hatte, hat er keine klare Stellung dazu bezogen, ob ein erzwungenes Anstaltsnutzungsverhältnis - gegen den Willen des Betroffenen - rechtens sein könne, wenn die Anstalt keine demokratische Legitimation hat. Er hat dies verglichen mit dem Nutzungszwang des Abwasserbetriebes einer gewissen Großstadt (Hamburg oder Bremen - habe ich vergessen).

Er hat auch auf andere, mir sehr wichtige Fragen keine Antwort gehabt, insbesondere: "Gilt der Aufdruck 'Wer hier parkt, darf getötet werden' auf einem Straßenschild?"

Es ist eben nicht so, dass durch Ungerechtigkeits-Vorwürfe oder Programmkritik unsere Beschwerden gerechtfertigt sind. Es ist die fehlende demokratische Legitimation. Mit einer solchen könnten wir den ÖRR durch die Wahl der richtigen Personen klein sparen. Wie groß wäre die Kritik an der Industrie und Handelskammer (IHK), wenn diese gar keine demokratische Legitimation hätte?

Lange Rede kurzer Sinn: Können wir den Beschwerdetext seh'n?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: FKupp am 09. April 2019, 10:26
@Dr. Oggelbecher du schreibst: "auf andere, mir sehr wichtige Fragen" könntest du die bitte bekanntgeben oder mir diese per PN zukömmen lassen ?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: cook am 09. April 2019, 18:33
Art 6 EMRK war eben nicht einschlägig. Steht schon so im Wortlaut.

Art. 10 wäre vielleicht besser gewesen, da noch nicht eindeutig geklärt.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 09. April 2019, 22:44
@Dr. Oggelbecher du schreibst: "auf andere, mir sehr wichtige Fragen" könntest du die bitte bekanntgeben oder mir diese per PN zukömmen lassen ?
Das ist soeben geschehen mit Link auf
Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg183319.html#msg183319

Mein vorheriger Beitrag soll übrigens keine Wertung über Herrn Bölck sein (schon gar keine negative). Ich wollte kundtun, dass ich aufgrund einer Diskrepanz zwischen meinen und seinen Ansichten (Vermerk: ich bin kein Jurist  :angel:) davon ausgehe, dass einige stichhaltige Argumente beim Gericht nicht angekommen sind.
Es geht da letztlich auch "nur" wieder um die demokratische Legitimation. Ohne diese herrscht die Willkür, also Willkürherrschaft. Abwesenheit solcher (genauer: der völlige Ausschluss von Willkürherrschaft)  ist ein Verfassungsgrundsatz (u.A. auch im SInne des StGB).. Aber auch wenn es keiner wäre, würde es gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
Rundfunkbeitrag wäre in Ordnung, wenn es eine ordentliche demokratische Legitimation gäbe. Ich verweise noch einmal auf den Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20(1) und (2) GG. Das Demokratieprinzip fordert ein "Letztbestimmungsrecht des Volkes" bis hinein in das behördeninterne Handeln, "nicht jedoch nur vorbereitende Tätigkeiten".
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: beat am 09. April 2019, 23:24
Art 6 EMRK war eben nicht einschlägig. Steht schon so im Wortlaut.
Art. 10 wäre vielleicht besser gewesen, da noch nicht eindeutig geklärt.
Mein vorheriger Beitrag soll übrigens keine Wertung über Herrn Bölck sein (schon gar keine negative). Ich wollte kundtun, dass ich aufgrund einer Diskrepanz zwischen meinen und seinen Ansichten (Vermerk: ich bin kein Jurist  :angel:) davon ausgehe, dass einige stichhaltige Argumente beim Gericht nicht angekommen sind.

Die Gerichte sind mit stichhaltigen Argumenten, also relevanten Paragraphen überschüttet worden.
Vom Amtsgericht bis zum Verfassungsgericht und EuGH und Weltgerichtshof...

Es fehlt nicht an Argumenten, es fehlt am Willen, Recht gemäß Verfassung und eindeutiger Rechtslage zu sprechen, weil die Rechtsbeugung im Interesse des herrschenden Clans aus Mächtigen, zu denen neben Staats- Medien- und Parteifunktionären eben auch Juristen gehören, oberstes Prinzip auch und gerade der Richter an Obergrichten ist, die ihr Personal aus einem Pool älterer Herren, hier und da auch Frauen, rekrutieren, die ein Leben lang den Mächtigen nach dem Maul geredet, zugedient und zugerichtet haben.

Ich habe das am Beispiel des heute 68jährigen Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, der für das Gutachten bezüglich der Vorlage am EuGH verantwortlich war, hier deutlich gemacht:

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181258.html#msg181258

Dass die von Campos Sánchez-Bordona postulierten Prämissen für sein Gutachten sachlich falsch sind, habe ich hier beschrieben:

Intendant Wilhelm entlarvt grundlegende Annahmen des EuGH-Urteils als falsch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29940.0.html

So wie Campos Sánchez-Bordona als Jurist unter Francos Morden groß geworden ist, so ist Karola Wille in die SED eingetreten und als Juristin unter Mielkes und Honeckers Mauermorden groß geworden.
Und genau weil sie diese Vergangenheit haben, sind sie heute in ihren aktuellen gut bezahlten Positionen und füllen diese - wie damals - entsprechend den Erwartungen aus.
Und so ähnlich ist es mit den anderen Entscheidungsträgern, ob in Politik, Medien oder Justiz, so ist es mit der Familie Kirchhof, den Zamperonis, den Merkels oder dem Steinmeier, der vor kurzem erst den Mullahs im Iran zu ihrer 40 Jahre alten blutigen Revolution gratuliert hat. Nicht obwohl, sondern weil er das Blutige derer Revolution und ihren unbedingten Willen zum Herrschen goutiert. Weil er es schätzt, dass sie für Macht, Geld und die Durchsetzung ihres Glaubens oder ihrer Ideologie über die Leichen anders Denkender oder anders Lebender gehen.

Die paar Millionen wegen des Ideologiebeitrags Zwangsvollstreckten oder die paar Inhaftierten sind dagegen Peanuts. Für den EGMR, den Steinmeier und für alle anderen, die was zu melden haben.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: art18GG am 10. April 2019, 16:23
Art 6 EMRK war eben nicht einschlägig. Steht schon so im Wortlaut.

Art. 10 wäre vielleicht besser gewesen, da noch nicht eindeutig geklärt.
Diese Auffassung teile ich auch, wobei eben immer noch ein aussagekräftiges Rechtsgutachten zum  Themenkomplex der Informationsfreiheit fehlt. Daher wird von den Gerichten auch weiterhin auf die vorherrschende Rechtsauffassung herumgeritten, dass der Staatsfunk keine bestimmten Informationen aufdrängen würde. Das ist natürlich schon alleine deshalb Unsinn, weil den Menschen durch die auferlegte Zwangsförderung durch den Rundfunkbeitrag bestimmte Informationsquellen aufgezwungen werden, d. h. es wird die Nutzung von Rundfunk und Fernsehen anstelle von anderen Informationsquellen wie Bibliotheken, Internet und Zeitungen aufgezwungen.

Unabhängig von der Frage, wer ein solches Gutachten erstellen sollte, wäre eine derartige Klage in Richtung Art. 10 EMRK natürlich auch sehr kostenaufwendig, wobei maxkraft24 sehr schön den Weg aufgezeigt hat, wie eine solche Beschwerde finanziert werden kann. Diese Erkenntnisse können wir ersteinmal mitnehmen, damit wir die Sache beim nächsten Mal besser organisieren.

Eine Klage vor dem EGMR wie auch vor dem EuGH setzt natürlich voraus, dass ein einzelnes Individuum bei einer Einzelbeschwerde auch in seinen Menschenrechten in gravierender Form verletzt wurde. Eine solche Verletzung muss dann auch substantiviert werden.   
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Sunny47 am 10. April 2019, 21:35
Edit "Bürger"
Vorsorglich schon hier und jetzt die Bitte, in diesem Thread keine vertiefenden parteipolitischen Diskussionen zu führen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Ohne hier vertiefende parteipolitische Diskussionen führen zu wollen, möchte ich mal nachfragen, welche Parteien (glaubhaft) versprechen, gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen zu wollen.

Falls es hier schon Threads mit entsprechenden Diskussionen gibt, so würde ich mich auch über entsprechende Links freuen.


Edit "Bürger"
Bitte ausgiebig die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen.
Im Weiteren hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
und den Beschluss des EGMR zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Sunny47 am 14. April 2019, 18:57
Das heißt nicht, dass der Kampf um eine gerechte Lösung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nun beendet ist, sondern dass neben dem juristischen auch verstärkt andere Wege verfolgt werden müssen.

Was heißt "neben dem juristischen"?

Wenn ich das richtig verfolgt habe, sind wir auf dem juristischen Weg vor allen möglichen Gerichten (Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht, EuGH, EGMR...) gescheitert.

Die jeweiligen Urteilsbegründungen sind zwar höchst zweifelhaft, aber der juristische Weg ist doch nun komplett ausgeschöpft. Außer um noch etwas Protest zu bekunden, erscheint mir jeglicher rechtlicher Widerstand völlig aussichtslos (im Sinne von einem juristischem Sieg). Oder sehe ich da was falsch?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Bürger am 14. April 2019, 19:14
Der juristische Weg ist noch lange nicht "ausgeschöpft", denn
- Das BVerfG hat im Urteil vom 18.07.2018 - abgesehen von dessen Widersprüchlichkeit und Willkür - noch nicht über alle (auch verwaltungsrechtliche) Aspekte verhandelt oder gar entschieden. Mehrere der in der Jahresvorausschau 2017 und 2018 angekündigten "Leitverfahren" sind augenscheinlich noch nicht behandelt oder entschieden. Auch das Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags ist noch anhängig - auch wenn dies nur ein Teilaspekt ist, der jedoch Tragweite haben könnte.
- Der EuGH hat 3...4 Fragen der 7 Vorlagefragen nicht behandelt.

Siehe im Weiteren u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Es ist und bleibt ein politisches, bürgerrechtliches und damit auch juristisches Tauziehen, dessen Erfolg erst am Ende stehen kann. Und Ende ist erst, wenn der Erfolg da ist... ;)

Aus diesem Blickwinkel betrachtet, wäre es auch das völlig falsche Signal, nun jegliche weitere juristische Befassung wegen vermeintlicher/ suggerierter "Aussichtslosigkeit" einzustellen - und damit den (Rechtfertigungs-)Druck von Politik und Rundfunk zu mindern.

Auch sollte man die - wenn auch noch etwas unterrepräsentierten - positiven Meldungen nicht aus dem Auge verlieren ;)
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.0.html

Bitte hier im Thread keine diesbezügliche Vertiefung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 14. April 2019, 19:36
Nun ist in diesem Thread ja dennoch über die inhaltliche Frage "was nun?" gesprochen worden und "nichts geht mehr?". Also gehört wohl auch die Gegenposition der Nicht-Verzagenden hier hinein?

Ich empfehle unbedingt Zurückhaltung zu den juristischen Fragen:
---------------------------------------------------------
- Deutung des EGMR-Entscheides;
- juristische Argumentation;
- bisherige Entscheide;
- weitere Optionen.

Es geht um komplexen Fragen von
-------------------------------
- Rechtssystem,
- internationale Gerichte und die Grenzen von deren Eingriffsbereich in nationale Souveränität,
- Unterschied zwischen Revision und Sonderrecht der Konvention EMRK,
- Justiz, Rechtsbeugung, Falschinkasso
usw..

Es ist ausgeschlossen, hierüber mit "vertieftem Allgemeinwissen" konstruktive Aussagen zu machen,
---------------------------------------------------------------
wo selbst Rechtswissenschaftler von höchstem Niveau erst nach vertiefter Analyse
- die Fehlstellen der Gerichtsverfahren aufdecken können
- oder auch die Fehlstellen in Schriftsätzen, sofern nicht-spezialisierte Rechtsanwälte beauftragt werden
- durch Bürger, die nicht genügend kundig sind, immer einen Experten und nur einen Experten zu wählen.

(Möglicherweise ist, wer für ein Spezialgebiet kundiger ist, nicht Rechtsanwalt. Auch das müssen Bürger bitte lernen - ein Rechtsanwalt ist nicht Garantie für Durchsetzen von Recht und weder göttlich noch Alleskönner noch per se Wissenschaftler für bei obersten Gerichten nötige Wissenschaftlichkeit der Schriftsätze.)


Langer Rede kurzer Sinn: Es gibt weiterhin zahlreiche zu wählende juristische Optionen
-------------------------------------------------------
für die Befreiung von Nichtzuschauern und Geringverdienern (und von der Betriebsstättenabgabe).
Was für welche es sind und ob ein Forum dafür die passende Austauschlogik ist, das kann diskutiert werden. Aber das sollte dann nicht in diesem Thread sein, der ja nur der Kommunkation des Ergebnisses beim EGMR dient.


Lustig, wie ich nun erst sehe, @Bürger
-------------------------------------
und @pjotre haben in den gleichen Minuten den gleichen Gedanken eingetippt. Sozusagen schon auf 200 km verschränkte Quantencomputer?
Also, nein, nichts ist endgültig. So lange die Eiterbeule dieses Politik- und Justizskandals nicht "ausgebeult" ist, so lange ist das irrende System erfolgreiche angreifbar. Wir schaffen das.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: cecil am 15. April 2019, 12:09
... Der "Rundfunkbeitrag" in seiner jetzigen unausweichlichen, pauschalen und damit auch unsozialen Form wird von der Mehrheit der Bevölkerung (> 80%) als ungerecht empfundenen:
- SWR Umfrage vom 04.02.2013 (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/SWR-Umfrage.png)
- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, … (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/Umfragen.jpg)
- YouGov (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/2018-03-06%20yougov.jpg)

Handelt es sich bei den genannten Umfragen um solche, die ausschließlich über Internet stattfanden?
Falls ja, könnten die Ergebnisse teilweise dadurch erklärbar sein.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: art18GG am 15. April 2019, 15:13
Was heißt "neben dem juristischen"?
Das bedeutet vor allem, dass man mehr Werbung für die Durchsetzung eines Volksentscheides in seinem persönlichen Umfeld machen sollte, damit die Landtage sich mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen müssen. Nach meiner Ansicht wird diese Initiative von Rundfunkfrei zu wenig in diesem Forum unterstützt:
RUNDFUNK-VOLKSENTSCHEID
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html


Edit "Bürger": Siehe und diskutiere hierzu auch im Forum u.a. unter
Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.0.html
sowie in Ergänzung dazu u.a. auch unter
Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30157.0.html
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Kitas_statt_Fernsehen am 23. April 2019, 01:10
Ein Weg, der jederzeit "parallel" und synchron mit jedem Verfahren angebracht ist: die Widersprüche und Rechtsverstöße klar und deutlich herausstellen, so, dass sie "jedermann" begreifen kann. So, dass jeder begreift, dass es Willkür und nicht Rechtsstaatlichkeit ist, wenn man Beitrag dafür bezahlen soll, dass man selber Ohren zum Hören und Augen zum Sehen bereitstellt (Kishons Luftsteuer).

Wenn man sich auf das Glatteis "kompliziert" begibt, rutscht man sonstwohin. Es ist nicht kompliziert. Per Rechtsbeugung, Willkür und Gewalt wird viel Geld von vielen Beitragszahlern zu wenigen Nutznießern verschoben. Das hat mit Demokratie nichts zu tun und genau das muss bei jedem Verfahren jedem deutlich werden, der zuhört und zusieht.

Das immer wieder, jedes mal klarzustellen, klarzumachen, unmissverständlich und nachvollziehbar zu argumentieren - ohne sich  in "zu kompliziert" zu verlieren, genau das ist der gerade Weg, "allen" klarzumachen, worum es bei dem Rundfunkbeitrag wirklich geht.

Nein, kein "normaler Mensch" interessiert sich für "Demokratie" oder sonstwelche abstrakten Konstruktionen wie "Rechtsstaat". Gelegentlich muss man zwei, drei Sätze dazu erklären, damit sie sich erinnern, wofür sie arbeiten gehen. Manche von ihnen haben vielleicht auch Kinder.

Bleibt dran!
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: art18GG am 23. April 2019, 14:52
In Bezug auf Antwort #7
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg191985.html#msg191985

Eine Beschwerde nach Art. 10 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten macht eigentlich nur für jemanden Sinn, der bereits einen Schaden aus der unsinnigen Rechtsprechung erlitten hat, dass die Internet-Nutzung als Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen betrachtet wird.
Es sollte daher jemand klagen, der in den Jahren von 2007 bis 2012 für die Internetnutzung die monatliche Grundgebühr von 5,76 Euro gezahlt hat und seit 2013 den wesentlich höheren Rundfunkbeitrag zahlt. Ausgangspunkt diese Klage kann dann der folgende Auszug aus der begründeten Nicht-Annahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Klagen gegen die PC-Gebühr sein: 

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23)
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren,
sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der
Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).

Nach den Erfahrungen aus der hier besprochenen Beschwerde vor dem EGMR macht es also keinen Sinn eine Beschwerde nach Straßburg zu senden, wenn noch keine tatsächliche Schädigung vorliegt. Der EGMR ist kein Revisionsgericht, sondern ein Entschädigungsgericht, um dies noch einmal hervorzuheben. Wenn man die Rechtsprechung des EGMR betrachtet, stellt man in der Tat fest, dass die Beschwerden, die den Schutz des Eigentums (Art. 1 aus 1. Zusatzprotokoll) zum Gegenstand haben, erst verhandelt werden, nachdem die Schädigung eingetreten ist. Es scheint ein ungeschriebenes Gesetz zu geben, nach dem diese Form der Schädigung als wiederherstellbar durch Zahlung von Entschädigungen betrachtet wird. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn es um Schädigungen geht, die nicht durch Geldzahlungen vergolten werden können, so wie es bei Folter und Tod der Fall ist. Selbst bei willkürlichen Verhaftungen muss dieser Akt erst vollzogen sein, damit der EGMR sich damit beschäftigt. Es reicht nicht aus, dass nur hypothetisch die Gefahr einer Inhaftierung besteht, so wie es bei den Vollstreckungsmaßnahmen zum Rundfunkbeitrag durchaus der Fall ist. Man muss das Unrecht also erst erdulden, damit man sich dagegen wehren kann.

Zur Vertiefung siehe auch:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pinguin am 23. April 2019, 17:19
@art18GG

So einfach oder nicht doch komplexer?

EMRK ist Bundesrecht ist EGMR ist Europarat ist Teilmenge des Europäischen Rates ist EuGH und Europäische Union ist C-260/89 zu Art. 10 EMRK im Bereich Rundfunk.

Mit C-260/89 ist für das Gebiet der Europäischen Union, damit auch für das Mitgliedsland Deutschland, entschieden, daß keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt; es braucht niemand zu mutmaßen, daß diese Aussage des EuGH nur für das Mitgliedsland Griechenland gilt, weil eindeutig der Wortlaut "in der Gemeinschaft" enthalten ist.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 04. Mai 2019, 22:40
Eine Beschwerde beim EGMR muss rechtswissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Punkt.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2019, 15:31
Es sind 2 Beschwerden, die nicht angenommen worden sind, wenn man dem nachstehenden Text Glauben schenken darf:

Zitat
[...]Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen

https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

Beide Az. führen bei der Suche am EGMR zur Ausgabe: "0 Results found".
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: maikl_nait am 06. Juni 2019, 16:29
Hallo!

Nach den bisherigen Texten gehe ich davon aus, daß der EGMR sich schlicht für nicht zuständig hält.

Ich vermute mal so was Ähnliches wie: EMRK gilt nicht als unmittelbares Recht, das BVerfG ist für Einhaltung des GG zuständig, und das GG wurde ja nicht durch RÄStV geändert, so daß das GG immer noch EMRK-konform auslegbar ist, und/oder der EGMR ist keine "Superinstanz" nationaler Gerichte.

Nicht zugelassene Beschwerden stehen demzufolge mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch nicht in deren Datenbank.

MfG
Michael
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Lev am 09. Juni 2019, 17:43
...
Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Eine vertiefende Befassung in der Sache hat insofern nicht stattgefunden.


Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
Und bitte nur die Zeile.   Danke!

Lev
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: ope23 am 09. Juni 2019, 19:07
Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
Und bitte nur die Zeile.   Danke!

Hm... müsste Deine Zeile nicht vielmehr lauten:
Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "als unzulässig abgewiesen" meint?
?

 :)
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Besucher am 09. Juni 2019, 22:00
Ergänzend/vorsichtshalber gefragt...

...
Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.
...

Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
...

Die der obigen Feststellung des VP entsprechende, im Einstiegsbeitrag hiesigen Threads unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html angehängten Beschluß des EGMR getätigte offizielle Aussage auf S. 2 hattest Du gelesen?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Roggi am 09. Juni 2019, 22:56
"unzulässig abgewiesen" bedeutet wohl, das Gericht ist nicht zuständig. Der EGMR hat in der Klageschrift keine Argumente gefunden, für welche er zuständig wäre.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 10. Juni 2019, 11:53
Diese Sache will nicht zur Ruhe kommen mit der Erörterung von Fragen, die man rasch mit einfacher Antwort abhaken kann. Hier die Übersicht: 
 
1.a)  Fakten: 2 Beschwerden wurden durch RA Bölck bearbeitet:
---------------------------------------------------------------------
Nur laut online-Fachpresse wurde dies hier ersichtlich: 
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen.

[...] Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).

... Später wurde Bölck auch noch von dem zweiten Bürger beauftragt, der vor dem Bundesverfassungsgericht von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war und dort ebenfalls verloren hatte.

Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre.

"einschalteten" ist eine Formulierung des Journalisten, wie sie beispielsweise auf das BVerwG passen würde. Der EGMR ist keine Revisionsinstanz. Man kann ihn also nicht "einschalten", sondern die Annahme liegt im Ermessen des EGMR. Von den rund 60 000 jährlichen Beschwerden werden nahezu 60 000 jährlich einfach "nicht angenommen".

Der Entscheid iin Sachen @maxkraft24 ist im Startbeitrag dieses Threads durch Link für alle lesbar gemacht. DANKE!
Dies betrifft (wie üblich) nur 1 Verfahren, und zwar zutreffend das von @maxkraft24.
Ob der gerichtliche Entscheid in der anderen Sache einen gleichen Schriftsatz und eine gleiche Abweisung erhielt, bezüglich dieser Fakten liegt hier keine Kenntnis vor.


1.b)  AZ 4598/19 = @maxkraft24 ---  5461/19 = Einreicher hier nicht bekannt
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EGMR: rund 60 000 Beschwerden jährlich, rund 1000 wöchentlich. Zu Vermuten demnach: Zuerst die Beschwerde für @maxkraft24,
Laut Gerichtsentscheid datierend vom 17. Januar 2019.
Rund 1 Woche später die andere.

Finanzierung: Ob aus der Spendensammlung von etwa 6000 € auch die Zweite finanziert wurde oder nicht, darüber ist hier nichts bekannt, weder im einen noch im anderen Sinn.

 
2.a) Grund der Ablehnung
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Laut Gerichtsentscheid: Grund der Ablehnung: Ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention liegt nicht vor.

Der lautet: "(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Da nur dieser Artikel durch das Gericht abweisend behandelt wird, darf der Umkehrschluss erfolgen, dass die Beschwerden andere Artikel nicht betrafen. Dies deckt sich auch mit dem Journalistenaussage für alle beiden Beschwerden, die erkennbar in Kontakthaltung mit dem Anwalt entstand.

Noch Fragen?
 

2.b)  Verfahrensart der Ablehnung
----------------------------------------
Laut Gerichtsentscheid: EMRK Art. 35 $ 3/a). Der lautet:

EMRK Art. 35: "Zulässigkeitsvoraussetzungen"
...
"(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder."

Demnach Verfahrenskategorie: "Nichtannahme" - aber mehr als sonst, nämlich mit einem kleinen Stummel von Begründung.
So hatte ich es intern zur Abpufferung der Euphorie seit Januar prognostiziert: Für das Leitverfahren des BVerfG - und von einem anwaltlichen Juristen-Kollegen - werde man vielleicht immerhin ein Art Mini-Verfahren machen - im Gegensatz zu den meist recht hilflosen Beschwerden von Otto Normalstreiter, wo ein Textbaustein genügt.

"unzulässig" sei die Beschwerde? Das ist nicht wörtlich zu nehmen: Die deutsche Übersetzung der Konvention kann die typische Komplexheit der fremdsprachlichen juristischen Terminologie nicht 1:1 abbilden. Das ist ein allgemein bekanntes Linguistik-Problem. Der deutschsprachige Text der Konvention ist rechtlich unerheblich für terminologische Feinheiten. 
Sondern ganz schlicht und einfach zu betrachten als: "unzulässig" im Sinn "nicht geeignet für ein Vollverfahren".

Noch Fragen?


2.c)  Warum keine Veröffentlichung unter diesen Aktenzeichen?
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Da kein Vollverfahren stattfand, ergeht kein Entscheid durch einen Spruchkörper des Gerichts, also keine Aufnahme in das "ewige" Verfahrensregister des Gerichts, also nichts über die Suchmaschine ermittelbar.
Laut Entscheid-Text: Vernichtung des Vorgangs ist vorgesehen nach 1 Jahr.
Interessant ist das beim Vergleich mit den EU-weit geltenden Aufbewahrungsdauer-Pflichten... Aber lassen wir das mal beiseite. Der EGMR unterliegt diesen Regeln nicht, sondern unterliegt nur den selbst definierten.

Noch Fragen?


3.a)  Warum entscheidet ein französischsprachiger Richter?
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Deutschland hat - wie alle vertretenden rund (?) knapp 30 Staaten, eine deutschsprachige Richterin entsandt. Diese hat die Würde er Vizepräsidentin des Gerichts, also hat vermutlich ganz ganz wenig Zeit.
Entschieden wird - wohl schon seit 2 Jahren - in deutschen Annahmeverfahren - durch den für Frankreich entsandten Richter. Seine Biographie wurde gesichtet. Er ist sehr juristische qualifiziert. Es ergab sich aber null Anhaltspunkt für deutsche Sprachkenntnisse.
Für das Englische machte er vor Amtsantritt eine Art Schnellkurs in englischsprachiger Jura im Ausland. Insoweit also o.k..

Noch Fragen?


3.b)  Wer bearbeitet die Akte also, sofern deutschsprachig eingereicht?
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Das Gericht arbeitet nur englisch- und französischsprachig. Das ist so aus der Stimmungslage der Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg zu erklären.
Wer trotzdem in deutscher Sprache einreicht: Deutschsprachige Eingaben bearbeitet die deutschsprachige Abteilung des Gerichts. Der Entscheid dürfte fest in Händen von kundigen Volljuristen liegen.

Die deutsche Bundesregierung hilft beim Administrieren der praktisch 100 % Nicht-Annahme der rund 60 000 Beschwerden jährlich (alle Sprachen insgesamt):
https://www.bundestag.de/presse/hib/642866-642866

Zitat: "Die Bundesregierung wirbt nach eigenem Bekunden bei den Landesjustizverwaltungen regelmäßig und mit Erfolg für die Abordnung deutscher Richter und Staatsanwälte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). "Sie unterstützt ferner regelmäßig durch freiwillige Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Auswärtigen Amts einen vom Europarat eingerichteten Sonderfonds, der dazu beitragen soll, die starke Arbeitsbelastung des EGMR angesichts seiner hohen Fallzahlen zu bewältigen", heißt es in der Antwort (19/9799) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/9262). Im vergangenen Jahr habe Deutschland für diesen Zweck eine Million Euro zur Verfügung gestellt."

Die deutsche Bundesregierung wird übrigens getragen von 2 - inzwischen faktisch 3 - Parteien, die bei Talkshows in ARD, ZDF recht nett behandelt werden und die sich sehr verantwortlich fühlen, dass diese Art des Eckpfeilers der Demokratie-Schulung der Bürger der Nation erhalten bleibt, um sie vor Abgleiten in alte Übel zu schützen. Das sind stichhaltige Argumente, nicht war? Das wird beim einstigen Erbfeind nicht anders gesehen.

Noch Fragen?


3.c) Hätte man in Kenntnis des Vorstehenden mindestens englisch-sprachig einreichen sollen?
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Die französischsprachige Variante wäre für den französischsprachigen Richter optimal gewesen. @pjotre hatte dies Angebot intern unterbreitet (ja, kann er, oder auch englisch). Das hätte aber nur den optimalen Effekt gehabt, wenn auch vergleichend mit der französischen Fernsehabgabe "rédevance télé", die nämlich nur bei Vorliegen eines echten Fernsehers anfällt und soziale Ausnahmen viel besser regelt und ganz ohne "Beitragsservice" voll automatisiert abläuft mit Eigenerklärung der Bürger auf dem Steuerformular.
Also werden exakt die deutschen Rechts-Absurditäten vermieden. @pjotre kennt die jahrelange innerfranzösische Diskussion, die hierin resultierte, nämlich exakt, um die für Deutschland nun bestehenden Probleme aus juristischen Gründen der Rechtsstaatlichkeit auszuhebeln. Das vorherige System des verhassten Ausspionierens der Bürger wurde abgeschafft.

Als sich abzeichnete, dass für diese viel mühseligere Optimierung der Beschwerde zum EGMR bei uns intern keine Stimmung war - ist ja verständlich, wäre eine völlig andere Bearbeitungsweise geworden und nicht für Art. 6 EMRK - , wurde diese Bereitschaft gegenstandslos. Wenn das nach so viel mehr Mühe ebenso "abgeschmettert" worden wäre, das wäre dann sehr viel enttäuschender gewesen.
Die hierbei intern mitdenkenden Beteiligten des Forums haben sich die Sache nicht einfach gemacht hatten. Nichts erfolgte leichtfertig.
Weitere Angaben über Internes sollen hier nicht erfolgen. Feind liest mir.

Noch Fragen?
 
4.Ich habe mich bemüht, dicht am Thread-Thema zu bleiben,
-----------------------------------------------------
aber die meisten von den "Vorrednern" aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
Sofern darüber diskutiert werden soll, möglicherweise kontrovers, dies würde diesen Thread wohl unverhältnismäßig OFF TOPIC abdriften lassen. Dann besser für solche Aspekte einen neuen Thread machen. Aber auch, ist diese Sache nicht zu Ende und ausdiskutiert?
Sollen wir unsere Zeit für das Gestern verplempern? oder besser für Schriftsatzentwicklung für das Morgen von neuartigen Befreiungsanträgen gemäß Rechtslage seit 18. Juli 2018 (Entscheid BVerfG)? 
(Und vor allen Dingen, im Forum nie abgleiten in "untereinander kontrovers". Dann muss alles gelöscht werden und das hilft auch nicht weiter.)

Eine Alternative wäre, dass ein Moderator diesen langen Beitrag in einen neuen Thread verschiebt, so das eine Diskussion sich anschließen kann. Es ist vorstehend ja alles durchnummeriert für Bezugnahme.
Im Fall von Verschieben dann aber hier ein Verweis dorthin?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Besucher am 10. Juni 2019, 15:02
So schön ja Fragen sind, die man "rasch mit einfacher Antwort abhaken kann", wie zumindest dem Anschein nach auch den nachst. Punkt betreffend...

Diese Sache will nicht zur Ruhe kommen mit der Erörterung von Fragen, die man rasch mit einfacher Antwort abhaken kann. Hier die Übersicht: 
...
 
2.a) Grund der Ablehnung
----------------------------------------
Laut Gerichtsentscheid: Grund der Ablehnung: Ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention liegt nicht vor.

Der lautet: "(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Da nur dieser Artikel durch das Gericht abweisend behandelt wird, darf der Umkehrschluss erfolgen, dass die Beschwerden andere Artikel nicht betrafen. Dies deckt sich auch mit dem Journalistenaussage für alle beiden Beschwerden, die erkennbar in Kontakthaltung mit dem Anwalt entstand.

Noch Fragen?
 ...

...so ist es doch im Interesse der Zielsetzungen des Forums sicher noch schöner, wenn man Dinge auch selbst nachlesen kann. Der fiktive Besucher hatte schon einmal angeregt, das Forum in dem Sinne zu erweitern, dass so etwas wie ein allg. verfügbarer Dokumentenstock geschaffen werden könnte.

Das würde auch im obigen Zusammenhang erheblich helfen in Bezug darauf, es in allen Verfahren mglw. künftig besser machen zu können, als bisher geschehen, was sich ja auch @pjotre in seinem Beitrag wünscht.

In dem Sinne sei der untenstehende Anhang empfohlen, u. a. S. 31 folgende bzw. S. 39 folgende zur Zuständigkeit des EGMR betr. (hier: Abschnitt D: Unzuständigkeit gem. "ratione materiae" mit Pkt. 1.d) - f), entspr. RN 228-233)), wo es u. U. doch nicht in jedem Fall & zwingend immer so einfach zu sein scheint, wie es pjotre unter Punkt  2a) als Annahme nahelegt - und was einigen  (z. B. Geringverdienern?) ggf. völlig unnötigerweise von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen geeignet sein könnte, wenn "man" (als evtl. Beschwerdeführer) derartige "Zwischentöne" der offiziellen Materialien wie oben genannt nicht kennt.

Ist es auf obigem Hintergrund tatsächlich so, dass der EGMR sozusagen von Anfang an nicht für die vom Herrn Bölck aufgeworfene/n, auf Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) gestützten Fragestellung/en zuständig war? Ist z. B. sicher, dass zumindest & spätestens in den Verfassungsbeschwerden bereits auch die entspr. Bezüge und egmr-rechtlichen Anknüpfungspunkte benannt und die Zusammenhänge angemessen hergestellt wurden? Und waren die EGMR-Beschwerden inhaltl. auch entspr. mehr als die Wiederholungen der Verfassungsbeschwerden? Wäre doch schade, wenn ab jetzt jeder so einfach dächte, wie @pjotre es oben kurz und knapp gesagt hatte, obwohl - wenn auch vielfach komplizierter - trotzdem anderes möglich gewesen wäre, wenn...


Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Lev am 10. Juni 2019, 15:29
Die Klage wurde ohne Berührungspunkte unzulässig abgewiesen, bedeutet genau, was Roggi kurz erläutert hat.

Danke Roggi!  :)

D.h. der EGMR und ich betone es ganz bewusst, "Der Europäischer Gerichtshof für MENSCHENRECHTE" ist nicht zuständig.
Die Rundfunkproblematik hat keine Berührungspunkte.

Warum?

Wat !!!   :o  Warum ist das Gericht nicht zuständig?  (Und warum überhaupt zuständig,,, hier ist doch die Rede von zulässig?)

Jaaa,,, in diesem Forum aber auch darüber hinaus werden häufig einzelne Begriffe einfach übersehen oder beiseite gelassen. Das Wort "Rechtsweg" gehört in diesem Forum zu einer der häufigsten Missverständnisse, die Schlussendlich und überwiegend eine Vielzahl der Verfahren beendet. Für ein Leihen bleibt eine Entscheidung oder ein Urteil häufig unverhältnismäßig oder nicht nachvollziehbar zurück. Mit dem Kopf durch die Wand zu wollen hilft da wenig. Gehen Sie mal ans Fenster und genießen sie die Natur oder trinke sie einen Kaffee, das hilft mehr, denn es regt das Denken an. Und ich kann Sie trösten, selbst Juristen, die deutlich bessere Rechtsschreibfähigkeiten besitzen als ich, haben bei der Berücksichtigung solcher notwendigen Regeln eine ganze Menge Probleme.

Ein Ausflug zum Rechtsweg.
(Belassen wir es erstmal dabei.)

Ich bin bemüht mich verständlich auszudrücken und bitte die Detailtreue nachzusehen. Um es aber so einfach wie möglich zu beschreiben...
 
"Der Rechtsweg, ist der Weg zum zuständigen Gericht."
"Jooo,,, dat iss einfach!" 


Dat erste, wat gerne dabei untergeht, ist der Begriff "zuständig". Bitte halten Sie sich vor Augen, dass das Wort zuständig eins von ganz vielen Wörtern ist, wenn sie den Rechtsweg wahrnehmen. Da kann es schon mal passieren, dass man das Wörtchen überließt.

Betrachten Sie es doch mal so. Es gibt nicht nur eine Vertikale Ausrichtung den Rechtsweg wahrzunehmen (I), sondern auch eine Horizontale Wahrnehmung (-).  Die Vertikale Ausrichtung verdeutlicht in diesem Bsp. das bestreiten des Rechtszugs (besser bekannt als die Instanzen). Mitunter ist die sogenannte "Rechtswegerschöpfung" hier zugehörig und im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich auch erfüllt.
Die Horizontale Ausrichtung ist dagegen die Auswahl der zuständigen Gerichtsbarkeit. Ergo, dass z.B und i.d.R. ein Urteile bzw. eine Klage des BGHs, nichts mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun hat.

  ... Das Fadenkreuz  (+)   X und Y Achse:

Okay,,, stellen sie sich einen Moment vor sie hätten ein Fadenkreuz, das nicht starr, sondern eher dynamisch und darüber hinaus von zahlreichen äußeren Einflüssen abhängig immer in Bewegung ist. Ergo, für Sie ein ständiger Balanceakt. Und nun müssten Sie zielsicher die ganze Zeit aufpassen, dass Sie nicht gegen die Ordnung (Rahmenbedingungen) verstoßen, die notwendig sind um das Verfahren ordentlich über die Bühne zu bringen.
 >>> (kleiner Einwurf) Denken Sie mal einen Augenblick darüber nach, wie wichtig es ist, steriles (ordentliches) Besteck in einer OP zu benutzen, um den Patient Schlussendlich zu retten. Sie könnten als Arzt alles richtig machen und dennoch kann es den Patienten das Leben kosten. <<<

Kommen wir zurück zu dem Beispiel mit dem Fadenkreuz. Stellen Sie sich nun vor rechts und links, aber auch oben und unten, also nah am Fadenkreuz wären überall kleine oder große Punkte. Jeder dieser Punkte wäre irgendeine Ordnung des Rechts, die besser nicht berührt wird. Denn jede Berührung könnte das Verfahren erschweren oder beenden. Die äußeren Einflüsse bewegen nun Ihr Fadenkreuz hin und her und häufig verlieren sie dabei das Ziel sogar kurz aus den Augen. (Sie werden sozusagen unsachlich und schweifen ab.)
"Nah,,, ist der Rechtsweg immer noch so leicht? Aber klar,,, sind ja nur kl. Punkte"   :D

Der o.g. Begriff "irgendeine Ordnung" trifft es nicht genau auf den Punkt, weil man annehmen könnte, es sind nur ein paar Punkte.  Jeder dieser Punkte steht aber für irgendeine notwendige Regel, die das Verfahren zu einem ordentlichen Abschluss führen soll, der hoffentlich für alle beteiligten aussagekräftig ist. Also stehen diese Punkte für die zahlreichen Paragrafen in der VwGO, ZPO, StPO, u.s.w.... Und Sie, bzw. Ihr Rechtsvertreter muss nun das Fadenkreuz ruhig und möglichst ordentlich dadurch führen.

Nah,,, immer noch der Meinung das ist so Leicht? Schauen Sie doch mal nach, wie viele Punkte in der ZPO oder in der VwGO stehen, damit sie eine Vorstellung bekommen über wie viele kleine und große Punkte wir hier reden. Wenn eine der Achsen einen Punkt überschreitet und nicht nur abprallt, ist das Verfahren mit größter Wahrscheinlichkeit unzulässig.   ???

Das war ein Ausflug in den Rechtsweg ohne die notwendige Detailtreue. Die darüber hinaus auch unter Juristen, häufig und genauso wie hier, zu einer Menge Missverständnissen führt. Das Nichtbeachten des Rechtswegs, durch unaufhörlichen vor allem gebetsmühlenartiges Predigen, führt zu keinem Erfolg.   

Aber wer das glaubt, dem möchte ich nicht im Weg stehen. Wenn ich ihnen diesbezüglich einen Tipp geben müsste, dann würde ich empfehlen; "Kopf runter und mit Volldampf gegen die Mauer!" Natürlich mit dem Wissen, dass das nichts bringt. Aber vielleicht bewirkt der Aufprall Erkenntnis und somit einen Lerneffekt. Wie ich aber hier häufig festgestellt habe gibt es immer wieder Leute und da möchte ich beim Beispiel bleiben; die behaupten ... 

... "Das sie nur mit dem Auge am Nagel der Wand hängen geblieben sind. Beim nächsten Versuch klappt es ganz sicher besser!" |-

Viel Spaß beim anlaufen...  8)

Lev

P:S. Wer unbedingt bei Opel einen Mercedes kaufen will, der muss nur häufig genug anfragen...  ;D    Irgendwann klappt dat schon!   8)  (Klick / Ironie aus)

 

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: ope23 am 10. Juni 2019, 17:43
Kann es sein, dass manche Herrn Bölck für leicht ... *ichsagjetztmalnix* halten? Herr Bölck beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren. Ich halte das für einen guten Berührungspunkt mit der Konvention.

Im Eingangsbeitrag wurde die Entscheidung als .pdf verlinkt, darauf bezieht sich hier (so gut(?)) wie keiner.
Ich habe den Entscheidungstext mal in ein eher wortgetreues, deshalb holpriges Deutsch übertragen. Bitte sehr (und bitte gerne korrigieren):

Zitat
Der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte, sitzend am 14. März 2019 in Form eines Einzelrichters entsprechend den Artikeln 24 Abs. 2 und 27 der Konvention, hat die Eingabe untersucht, wie sie eingereicht wurde.

Die Eingabe bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.

Der Hof findet im Lichte sämtlichen vorliegenden Materials, dass die beklagte Angelegenheit den Anschein einer Verletzung der Rechte und der Freiheiten, die in der Konvention oder in den zugehörigen Protokollen formuliert sind, nicht ausschließt (do not disclose). Entsprechend sind diese Beschwerden offensichtlich unbegründet im Rahmen des Artikels 35 Abs. 3(a).

Der Hof erklärt die Eingabe als unzulässig.

(Name des Richters, Unterschrift)
(Übersetzung von mir aus dem englischen Original im .pdf des Eingangsposting von maxkraft)

Ich war hilflos, das "do not disclose" zu übersetzen: Für mich heißt das exakt "nicht ausschließen", so wie es oben steht. Der Name des Richters lässt mich argwöhnen, dass es sich um keine doppelte Verneinung, sondern um eine verstärkte Verneinung handelt, wie sie einigen Sprachen und auch manchen deutschen Dialekten ("Keine Äpfel habe ich nicht.") ganz natürlich zu eigen sind.

Die Entscheidungsgründe stehen nur in einem einzigen Satz (das mit dem "Lichte"). Es scheint der Richter keinen Konflikt mit irgendeinem Recht oder irgendeiner Freiheit, die aus der Konvention entsteht, zu erkennen. (Der Art. 35 regelt nur das Erklären einer Unzulässigkeit.)
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: cook am 10. Juni 2019, 19:00
eher: "offenbart keine Anhaltspunkte für eine Verletzung..."

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pinguin am 10. Juni 2019, 19:06
Ich war hilflos, das "do not disclose" zu übersetzen: Für mich heißt das exakt "nicht ausschließen",
Schau auch mal hier:

Zitat
[...] und legen diese nicht offen [...]
Die Übersetzung ins Deutsche hängt möglicherweise vom Kontext des englischen Satzes ab.

do not disclose
https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/do+not+disclose.html
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 10. Juni 2019, 19:08
A)  "do not disclose!" -> "machen nicht erkennbar."
--------------------------------------------
Maschinenenübersetzung ist auch nicht anders, nämlich: "nicht offenlegen"
Ein Wort für "ausschließen" wäre beispielsweise: "exclude".

"court" ist, das wissen wir aber natürlich alle, zu übersetzen nicht mit "Hof" sondern "Gerichtshof".

Meine Begeisterung der Lieferung von Übersetzung auf französisch war Ende 2018 so gering, weil juristische Terminologie der Sprachen eine Anhäufung von nicht ausreichend deckungsgleichen Begriffen ist. Es ist also viel einfacher, sofort selbst in Kenntnis der Terminologie auf französisch oder englisch einen Schriftsatz zu texten als ihn zu übersetzen.


B)  Die Übersetzung kostet bei EGMR-Sachen, wo diese Schwierigkeiten mehrschichtig wuchern,
---------------------------------------------------
in einer Sache wie dieser mehr rechtswissenschaftlich qualifizierte Arbeitszeit als der Schriftsatz selbst. (Mehrschichtig, weil englischsprachige und französischsprachige Terminologie bei der EMRK ja ebenfalls nicht deckungsgleich ist und weil die EMRK ein "eigener" Rechtskörper ist, so dass die Definition letztlich nicht in einer der Nationalsprachen verankert ist, sondern in der EGMR-Rechtsprechung.

Ein Anwalt, der in keiner dieser zwei Sprachen "fließend sprechen & denken" kann, ist da ziemlich hoffnungslos verloren und kann nur einfach den ihm anvertrauten Vertrauensbonus nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen versuchen, was ihn natürlich ehrt.


C)  "Unzulässig" ist ja gleich die nächste terminologische Falle -
-----------------------------------------------------------
aber das wurde ja in meinem laaaaaaaaaaangen Beitrag von heute bereits klargestellt.


Wir sind hier in der Forumsabteilung "Aktuelles" und dieser Thread sollte eigentlich der Botschaft von @maxkraft24 nahe bleiben. Da wohl weiteres Diskussionsbedürfnis besteht, kann ja irgendjemand von uns einen neuen Thread beginnen und dorthin übertragen, was wir hier in den letzten Beitragen so hinein getippt haben? Ich halte mich da heraus, weil ich ja nur Klarstellungen zu bereits vorher aufgeworfenen OFF-TOPIC-Fragen beigetragen habe.

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: DumbTV am 10. Juni 2019, 19:18
... ja, kann er, oder auch englisch ...

Evtl. erklärt sich ja @pjotre bereit eine vollständige fachliche Übersetzung ins Deutsche zu erstellen. Er scheint ja auch mit dem rechtlichen Hintergründen vertraut und kennt ggf. die Fachtermini in Englich und Deutsch.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 10. Juni 2019, 19:39
"(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Ja!

1. Ist der Fragesteller der obigen Frage der Ansicht, dass sich aus der Nicht-Erwähnung von "öffentlich-rechtlich" in dem zitierten Artikel ergibt, das der EMGR in Konflikten mit öffentlich-rechtlichen Unternehmen in Deutschland nicht oder grundsätzlich nicht zuständig ist?

2. Falls für Frage 1. die Nicht-Zuständigkeit verneint wird: soll die obige Betonung des Charakters des "Service Public" in Deutschland als öffentlich-rechtlich bedeuten, dass sich Bürger aus Deutschland im Streit mit öffentlich-rechtlichen Unternehmungen nicht auf Art 6.1 der EKMR berufen können?

Falls die Nicht-Zuständigkeit bejaht wird: warum hat der Fragesteller im Vorfeld der Klage den Kläger und seine Unterstützer nicht auf diesen Umstand hingewiesen?

3. wieviele Staaten, die den EGMR für zuständig halten, kennen und nutzen die Konstruktion öffentlich-rechtlicher Unternehmen? Welche Staaten sind dies? Welche Staaten davon organisieren den "Service Public" öffentlich-rechtlich? Gilt die Antwort zu Frage 1 für alle diese Staaten mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk?

4. Ist auszuschliessen, dass der EMGR für Verfahren zwischen Bürgern und Behörden und/oder staatlichen Einrichtung unabhängig von ihrem rechtlichen Etikett zuständig ist?

5.  Ist jemals schlüssig erklärt und rechtsverbindlich definiert worden, was ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist, worin es sich rechtlich von anderen Unternehmen unterscheidet, was es darf und was nicht und welche Gerichte im Streit zuständig sind? Wo kann man dies nachlesen (exakte Quelle)?

Weitere Fragen könnten, abhängig von den Antworten, folgen.

Zitat
Das wird beim einstigen Erbfeind nicht anders gesehen.

Noch Fragen?

Ja!

6. Soll dieses Forum zum Tummelplatz für den Gebrauch überkommener, deutsch-nationaler Begriffe werden?

M. Boettcher
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 10. Juni 2019, 20:19
 @drboe
------------------------
Zitat
Falls die Nicht-Zuständigkeit bejaht wird: warum hat der Fragesteller im Vorfeld der Klage den Kläger und seine Unterstützer nicht auf diesen Umstand hingewiesen?

Woher weiß @drboe so abgesichert und vorwurfsvoll, dass diese Hinweise unterblieben?
Und auch: Wer wurde nach Kenntnis von @drboe für Rechtswissen bezahlt, RA B. oder @pjotre ? Na also.


Zu den übrigen Fragen wird auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen.
-----------------------------------------------------------------------------
Stichwortsuche via Google oder mit der Suchfunktion des Gerichtshofes dürfte das gut beantworten. Das sollte englischsprachig erfolgen - deutschsprachig erbringt es zu wenig.   
 @pinguin hat meiner Erinnerung nach ein paar dieser Fragen im Forum schon einmal ausgeleuchtet.


@dumbtv - Übersetzung:
-----------------------------
Für diesen Zweck reicht:  translate.google.com
 @pjotre ist nun auf einer anderen Plattform unterwegs, wo seine Arbeit mit kleinen Spenden eine wenigstens minimale Würdigung erfährt.
Hier im Forum erfolgt dennoch bei wichtigen Punkten etwas Teilnahme. Es ist nun mal unsere beste Infosammelstelle im Land und dann soll man ab und zu auch selber etwas einliefern, um nicht nur zu profitieren.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Lev am 10. Juni 2019, 20:41
@ pjotre
Ohhh,,, bitte, bitte,  ich kann sooooo guuuut Fragen stellen...
                                                                             
                                                                          ... darf ich auch mal?


Frage:
- Liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Aussage der Beschwerdeführer, dass es an nationalen Gerichten zur einer willkürlichen Schlussfolgerung kam,  nicht geteilt wurde? 



Ohhhh,,,  bitte, bitte, bitte,  darf ich noooch ne Frage stellen... 
                                                                         ... das macht so viel spaaaass...      Danke!   ;D


Frage:
- Was würde es bedeuten, bzgl. der Entscheidung 4598/19 am EGMR, wenn die nationalen Gerichte nicht willkürlich entschieden hätten?


Lev

P.S. Mit 6000 Euro hätte ich schon gewonnen!
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: ope23 am 10. Juni 2019, 21:04
Vielen Dank an einige Forumanen für die großartige Übersetzungshilfe!  :D

"to disclose" <-> "ausschließen" sind offenbar falsche Freunde, ziemlich falsche sogar. "to disclose" heißt, wenn überhaupt in dieser Richtung, eher "aufschließen" ("dis-" als Gegenteil). Quasi einen verschlossenen Behälter aufschließen.

Und ich freue mich, dass Lev endlich die richtigen Fragen stellt, wiewohl ich selbst die Fragen nicht ganz verstehe (worauf will L hinaus?). Aber ich hoffe, erhellende Folgepostings zu lesen.

Ich würde nämlich gerne kapieren, ob man überhaupt jemals für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren entschädigt werden kann. Was als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss passiert sein, damit ein Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten (...) offenbart wird?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Roggi am 10. Juni 2019, 21:35
Es wurden vom BverfG einige Fragen sehr widersprüchlich abgeurteilt. Einige Fragen wurden gar nicht durch das BverfG beantwortet, andere Fragen wurden entgegen der früheren Rechtsprechung abgeurteilt. RA. B. hat darin Willkür erkannt. Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der EMGR als Revisionsinstanz dienen sollte. @pjotre hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht funktionieren könnte und lediglich den Vorteil gesehen, dass es bis zu einem Urteil sehr lange dauern könnte, so dass eine gewisse Drohkulisse für einige Zeit über dem Zwangsbeitrag stehen würde.
Da nun einige Fragen unbeantwortet blieben und einiges beim Zwangsbeitrag wohl nicht mit allen Gesetzen in Einklang steht, kann man seine LRA mittels Widerspruch damit konfrontieren. Wer gegen anderslautender Gesetze andere zur Geldleistung verpflichten will, muss ja wohl beweisen, dass er rechtmäßig handelt. Wenn die Gerichte keine Antwort liefern, können die Rundfunkanstalten erst recht keine Antwort geben, warum sie trotz unbeantworteter Rechtsfragen Geldforderungen stellen. Hier schließt sich der Kreis. Nähere Informationen zur Verwendung unbeantworteter Rechtsfragen:

Widerspruch und Klage 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30197.msg188901.html#msg188901
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Besucher am 10. Juni 2019, 22:29
Auch wenn man sich manchmal tatsächlich spontan fragen könnte - zumal wenn man mal ohnehin gerade etwas zynisch drauf sein oder womgl. gerade das nachstehende gelesen haben sollte: http://www.norman-paech.de/app/download/5785057913/Europ%C3%A4ische+Menschenrechtskonvention.pdf - ...

.....
Ich würde nämlich gerne kapieren, ob man überhaupt jemals für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren entschädigt werden kann. Was als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss passiert sein, damit ein Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten (...) offenbart wird?

...ob Art 6 bzw. 6.1 EMRK im Sinne Deiner Frage wirklich mehr ist als bloße "Folklore", ob der also einen realen Hintergrund hat, für den sich ein Bürger dann sozusagen auch ganz real "etwas kaufen könnte", so kann ggf. auch hier evtl. die meinerseits in https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg194284/topicseen.html#msg194284 hinterlegte Quelle mit ihren Verweisen auf die HUDOC-Urteilssammlung weiterhelfen. Ab der genannten S. 39 stehen Verfahren verlinkt, wo tatsächlich Art. 6-1 EMRK einschlägig gewesen sein soll. Vllt. hilft das weiter, um wenigstens ein paar Anhaltspunkte zum erfolgreicheren Orakeln als bisher zu bekommen, was i. F. d. F. möglich sein könnte - sofern es dem EGMR "gefällt" bzw. dieser nicht auch "versagt" (vgl.  Dok.-Link oben, Ende S. 6) [ & v. BVerfG mit seinen unbegründeten Ablehnungen in Fällen wie dort beschrieben ganz zu schweigen])
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 11. Juni 2019, 12:42
 @roggi :
Zitat
Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der EMGR als Revisionsinstanz dienen sollte. @pjotre hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht funktionieren könnte und lediglich den Vorteil gesehen, dass es bis zu einem Urteil sehr lange dauern könnte, so dass eine gewisse Drohkulisse für einige Zeit über dem Zwangsbeitrag stehen würde.

Das hat meinem Gedächtnis nachgeholfen: So hatte ich über diese EGMR-Beschwerde argumentiert - vielleicht Achtungserfolg bis zum Dreier-Kollegium, spätestens dann Abweisung, aber das hätte dann ziemlich lange gedauert.


Nur "Drohkulisse", weil ein EGMR-Bescheid gar nicht unmittelbar die Rechtslage ändern kann -
---------------------------------------------
und auch gar nicht "für alle" wirken kann - im Gegensatz zum BVerfG.
Die EGMR-Beschwerde war also - auch das wurde damals immer schon gesagt - eine kollektive Illusion, eine kollektive Fata Morgana, nur aus Gruppendynamik heraus mit der Soziologie erklärbar, dass Vernunftargumente nur als Störfaktor empfunden wurden.

- Aber da unseren Zorn-Gegnern genügend juristische Einfalt empirisch belegt zu unterstellen ist,
- wenig zu wissen und wohl auch das Vorstehende nicht zu wissen,
- wäre die politisch und bei Rechtsverfahren durch uns nutzbare Drohkulissen-Wirkung entstanden.


 @Lev
-----------------
Zitat
- Liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Aussage der Beschwerdeführer, dass es an nationalen Gerichten zur einer willkürlichen Schlussfolgerung kam,  nicht geteilt wurde?
Mit großem Latinum nach 9 Jahren Latein sollte man zwar Sätze à la Cicero-ienne begreifen, also mit mehrfach verschachtelter Logik. Aber wir sind ja alle zum Primitiv-Sprech verkommen durch E-Mail, ganz zu schweigen von Twitter oder endgültig hoffnungslos durch Facebook zum Dummdenken verdammt.


Nun aber ernsthaft: Über die Frage der Willkür hat sich da ja wohl niemand den Kopf zerbrochen.
-------------------------------------------------------
Ist ja wohl Fließbandarbeit - und die Sache war glücklicherweise aus anderem Grund sofort abschmetterbar,
10 Minuten genügen,
Daumen runter,
Karrierepunkt 1 Punkt rauf
mit nur 10 Minuten, eine hervorragende Kadenz.
!!!!!!! 60 000 Beschwerden pro Jahr müssen weg - weg - weg!!!!!!!!!!!
(Es wird ausdrücklich betont, dass dies übertreibende Satire war und ohne Bezug zur Realität.)
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2019, 13:46
- Aber da unseren Zorn-Gegnern genügend juristische Einfalt empirisch belegt zu unterstellen ist,
- wenig zu wissen und wohl auch das Vorstehende nicht zu wissen,
- wäre die politisch und bei Rechtsverfahren durch uns nutzbare Drohkulissen-Wirkung entstanden.

Bedeutet das Obige inhaltlich etwas, was man ggf. sogar verwerten kann oder ist das ein Auszug aus einer Nonsens-Show?
Empirisch belegte Unterstellungen interessieren mich. In welchem Wissenschaftsgebiet studiert oder nutzt man solche?

M. Boettcher
 
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Lev am 11. Juni 2019, 13:51
@ pjotre
Nun aber ernsthaft: Über die Frage der Willkür hat sich da ja wohl niemand den Kopf zerbrochen.
-------------------------------------------------------
Ist ja wohl Fließbandarbeit - und die Sache war glücklicherweise aus anderem Grund sofort abschmetterbar,

- War die Willkür Gegenstand der Beschwerde oder nicht?
- Wenn ja, wer ist dann ignoranter?




Quelle:
"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
Zitat
...
Das erklärte Rechtsanwalt Bölck gegenüber der MK. Bölck verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html


Wenn ich das richtig verstanden habe, vergeudest Du keinen Moment damit, dass das Urteil am 18.07.2018 vor dem höchsten nationalen Gericht, nicht der Willkür entsprach. Ist das so?

Lev
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Markus KA am 11. Juni 2019, 16:42
Um mögliche Missverständnisse zu beseitigen,

Ziel der Beschwerde war die Willkür im Urteil der Richterinnen und Richter am BVerfG darzustellen.

Für die ein oder andere Person mag die Darstellung der Willkür nicht weit genug gegangen sein, dies könnte ohne abzuschweifen an Beispielen sachlich diskutiert werden.

Bitte die Themen "Bezahlung", "Nonsens-Show", "Dummdenken", "Großes oder Kleines Latinum" etc. nicht weiter vertiefen und sich im Weiteren auf eine sachliche objektive Diskussion zum Thema
"EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019"
konzentrieren.


Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2019, 18:05
Um einmal einen Punkt herauszugreifen, der m. E. für Willkür des BVerfG spricht. Diese liegt m. E. vor allem darin, den Charakter der Abgabe "Rundfunkbeitrag" eher zu unterstellen und dann relativ streng das Ziel zu verfolgen diese Abgabe zu rechtfertigen, weil mit ihr "ein guter Zweck verfolgt wird". Dieser liegt im ÖR-Rundfunk an sich, dessen behaupteter Notwendigkeit und den sogn. "Fake News". - Ich kann diesen Begriff kaum noch hören!  Zur Sache:

Das BVerfG behauptet, dass der sogn. Rundfunkbeitrag eine nicht-steuerliche Abgabe, und zwar ein Beitrag sein soll. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe nicht im finanzverfassungsrechtlichen Sinne "voraussetzungslos" geschuldet wird, sondern als Gegenleistung für einen individuell zurechenbaren Vorteil, der darin bestünde, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen könnte (Rn. 52 ff. Nun hat das BVerfG in einem früheren Rundfunkurteil festgestellt, dass die gleiche Leistung mit der Gebühr gerade nicht für eine Gegenleistung erfolgte*. Ein offensichtlicher Widerspruch. Zudem trifft das gar nicht zu, weil es nicht genügt den Finger in die Luft zu halten um Rundfunk empfangen zu können.

Auch wird seitens des BVerfG gesagt, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die allgemeinen Staatshaushalte der Länder fließen (Rn. 59). Das trifft zu, ist jedoch kein notwendiges bzw. typisches Merkmal von Vorzugslasten, für die Beiträge verlangt werden können, sondern spräche eher für eine Sonderabgabe. Für einen Beitrag charakteristisch war bislang die Stellung der Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Allgemeinheit. Künftig soll ein Beitrag auch die Allgemeinheit belasten können, sofern dies die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (Rn. 67) erfordere. Da darf man sich sicher fragen, warum man diese relativ gravierende Änderung vollzieht und welche Konsequenzen bezüglich Belastungsmöglichkeiten dies nach sich zieht. Offenbar ist es künftig kein Mangel einer Abgabe, wenn für den belasteten Personenkreis keine unbelasteten Vergleichspersonen vorhanden sind. Wo ist da der Unterschied zu einer Steuer? Der liegt künftig offenbar lediglich im (willkürlich) vom Gesetzgeber vergebenen Etikett. Im Prinzip gilt nun: der "Zweck heiligt die Mittel!" Auch angesichts des Trends Gesetze nicht nach ihrer Funktion sondern nach ihren (angeblichen) Zielen zu benennen, - Beispiel: "Gute-Kita-Gesetz" - finde ich das sehr bedenklich.

Bisher musste der Anknüpfungspunkt für eine Beitragsforderung leidlich sachgerecht sein. Wer sich Gutachten zum sogn. Rundfunkbeitrag durchgelesen hat, dürfte über Diskussionen dieses Punktes und der Natur der früheren Abgabe "Rundfunkgebühr" gestolpert sein. Danach ergibt sich, dass die frühere Rundfunkgebühr eine ähnliche Falschbezeichnung wie der "Rundfunkbeitrag" aufwies und nur deshalb vor der Einstufung als Steuer "gerettet" wurde, weil der Anknüpfungspunkt, nämlich "Besitz eines Empfangsgerätes", ziemlich sachgerecht war. Diesen Grundsatz lässt das BVerfG völlig fallen und wartet statt dessen mit diversen "Maßstäben"  auf. So muss sich der Gesetzgeber nicht mehr an einen "Wirklichkeitsmaßstab" halten, also die Realität abbilden, sondern kann sich auch an einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientieren. Was sollen diese Maßstäbe anders bedeuten, als dass völlig willkürliche Festlegungen ausreichend sind, mit denen wahlfrei ein Vorteilsausgleich, eine Kostendeckung, soziale Ziele oder Verhaltenslenkung angestrebt werden können? Wer solche "Kriterien" anlegt, kann eigentlich alles beschließen, losgelöst von der Realität Beiträge für alles, jedes und sogar das reine Nichts.

In RN 102 heisst es, der personenbezogene Vorteil könne "nur abstrakt bestimmt" werden. K. Winkler hat diesen Punkt spitz aber zutreffend so beschrieben: "Die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr."

Just my 2 Eurocent!

M. Boettcher

* Welches der Rundfunkurteile das ist, müsste ich erst 'raussuchen.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: ope23 am 11. Juni 2019, 18:17
Ja..., gut.

Und wieso hat dieses "Willkür des BVerfG" den Einzelrichter am EGMR nicht weiter beeindruckt? Laut seiner Ein-Satz-Begründung werden keine Rechte und Freiheiten berührt, die sich aus der Konvention nebst Protokollen ergeben. Das scheint für den Einzelrichter geradezu evident zu sein ("manifestly").

Wie angekündigt, werde ich das in einem Posting angehängte Erläuterungspdf durchlesen, hoffentlich sogar heute abend.

Ich habe ja schon versucht, eine Gegenfrage zu stellen: Wie derbe unfair muss ein Gerichtsverfahren sein, damit die Beschwerde es wenigstens bis zum Dreierkollegium schafft?
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2019, 18:27
Und wieso hat dieses "Willkür des BVerfG" den Einzelrichter am EGMR nicht weiter beeindruckt?

Da fragst du hier m. E. die falschen Personen. Ich kennen die "Grenze des Erträglichen" des Richters beim EGMR nicht, habe aber keine Veranlassung von meiner Bewertung, nämlich dass das BVerfG willkürlich handelt und dabei das gesamte Abgabesystem den Forderungen des ÖRR und seiner Befürworter in der Politik opfert, abzurücken. Soll heißen: warum soll ich einen Fehler in meiner Bewertung suchen, wenn der Richter am EGMR ebensogut wahlweise ein Idiot, ein Faulpelz, ein Kofmich o. ä sein kann?

M. Boettcher
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: maikl_nait am 11. Juni 2019, 18:49
Hallo!

@drboe, @ope23

Was stutzig machen sollte: das BVerfG spricht von "Vorteil", Herr Winkler hingegen von "Nutzen" (zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe).

Die Abgabe "Rf-Beitrag" wird (soweit ich mich erinnere) vom BVerfG als Vorzugslast klassifiziert, bei der es auf den "Vorteil" für die "Wohnung" ankommt. Der "Nutzen" für einen "Rf-Teilnehmer" ist dabei außen vor. Auf eine Willenserklärung bezgl. "Nutzen" kommt es auch nicht an -- bei der Vorzugslast reicht es daß der "Vorteil" potentiell vorliegt ("Möglichkeit des Empfangs").

Die Rechtsprechung für die frühere Rf-Gebühr für "Rf-Teilnehmer" bzw "-Nutzer" ist damit auch draußen.

Der Schaden für den "Nicht-Teilnehmer" / "Nicht-Nutzer" könnte genau darin liegen:
bei der alten "Rf-Gebühr" ging es noch um den Tatbestand "Geräte-Besitz"
  - darin steckt "Tat" -> Willenserklärung, siehe Kfz-Steuer ua.
  - vermeidbar durch "Nicht-Besitz",
beim jetztigen "Rf-Beitrag" geht es aber um ein Grundbedürfnis "Wohnen"
  - es handelt sich nach Landesgesetzen "RBStV" nicht um "Eigentümer" oder "Mieter" sondern um "Inhaber" die "selbst wohnen"
  - ein Grundbedürfnis läßt sich wenn überhaupt nur durch anderen Schaden vermeiden (siehe "Atmen", "Essen & Trinken")
  - für das Bedürfnis ist keine Willenserklärung erforderlich

Ohne Rechte (Willenserklärung) wäre eine natürliche Person aber nur noch Rechtsobjekt, und durch die Verlagerung in das Verwaltungsrecht geht es auch ausschließlich um Rechtsobjekte.

Beim BVerfG wurde dieser Punkt möglicherweise so nicht vorgetragen, statt dessen bpsw "Eingriff in die Informationsfreiheit" (das wurde verneint, da der "Beitrag" unmittelbar nur ins Eigentum eingreift), "Zweitwohnung" (dem wurde stattgegeben), "Steuer" (wurde verneint, es wäre eine "Vorzugslast").

Wenn man den Wechsel von "Nutzen" zu "Vorteil" (und damit von "Gebühr" zu "Vorzugslast") verpasst, sieht das möglicherweise so aus wie Willkür -- möglicherweise ist aber der EGMR hier (neben der Frage der Zuständigkeit) einfach nur dem BVerfG "auf die Goldwaage" gefolgt.

MfG
Michael
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2019, 18:59
Wenn man in dem Satz von K. Winkler das Wort Nutzen durch Vorteil ersetzt, ändert sich am eigentlichen Gegensatz, den er skizziert, gar nichts. Zudem ist das Zitat ja nur ein Teil der Bewertung eines Dritten und keineswegs als Zusammenfassung meiner übrigen Aussagen gedacht.

M. Boettcher
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: cook am 11. Juni 2019, 22:15
Jetzt driften wir vom Thema ab...

nur kurz der Hinweis auf den Tenor des Urteils:

Zitat
Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Die Diskussion zu den Worten Nutzen, Vorteil und Vorzug hatten wir vor dem Urteil bereits intensiv geführt. Das BVerfG macht solche feinen sprachlichen Unterschiede nicht.

Zurück zum Thema :)

Das Urteil ist in der Tat mehr als willkürlich. Es ist argumentativ schlicht unlogisch und in sich widersprüchlich. Genauso widerspricht es der vorherigen Rechtsprechung derselben Kammer.

Zudem gab es einen offensichtlichen Interessenskonflikt der Familie Kirchhof.

Daher ist die Beschwerde an den EGMR inhaltlich nachzuvollziehen. Allerdings ist Art. 6 nur auf zivil- und straftrechtliche Urteile anwendbar. Sobald es um öffentliche Abgaben geht, greift er nicht. Das hat der EGMR wiederholt gesagt. Deshalb war die Beschwerde unzulässig.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Bürger am 12. Juni 2019, 02:29
@alle:

Was spricht dagegen, die hier aufgestellten Fragen/ Thesen direkt an den EGMR mit Bitte um Antwort/ Klarstellung zu richten, bevor hier endlos weiter spekuliert, theoretisiert, behauptet und gerätselt wird - ohne jemals eine verbindliche Antwort zu haben? ::)

Insbesondere jene Frage, ob die "Unzulässigkeitserklärung", da "Art. 6 EMRK nicht berührt" sei, daher rührt, dass dieser nur für zivil- und strafrechtliche Verfahren, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Verfahren gelte?

Wenn die "Unzulässigkeitserkläreung" daran liegen sollte, dass - was mir, ohne mich vertiefend damit zu befassen, nicht logisch scheint (aber was ist schon logisch) - Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren nicht für öffentlich-rechtliche Verfahren gelten solle (öffentlich-rechtliche Willkür und unfaire Verfahren wären also "EMRK-konform"?!? Das wäre dann gleich die Anschlussfrage...), dann wäre und würde dem EGMR ja kein Zacken aus der Krone gebrochen und brechen, wenn er das Kind beim Namen genannt hätte oder noch benennt.

Also, auch auf die Gefahr hin, dass sich am EGMR über nähere Gründe (die schließlich vorliegen müssten, aber nicht klar benannt werden) ähnlich ausgeschwiegen wird, wie auch beim BVerfG im Falle unbegründeter Nichtannahme-Beschlüsse:

Warum nicht kurz und knapp und sachlich fragen/ um Auskunft ersuchen, um es zu verstehen?

Wenn man es nicht tut, wird man nicht erfahren, ob man die gesuchte Auskunft mglw. erhalten hätte.

Schließlich besteht ein öffentliches Interesse - ggf. müsste einer der berichterstattenden Journalisten die Auskunftsanfrage stellen?

Die Formulierung einer solchen Anfrage sollte bitte in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden.
Der Thesen sind hier nun wahrlich schon genug gepostet - ohne wirkliche abschließende Erkenntnis.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 12. Juni 2019, 13:15
Der EGMR hat sich zu den Gründen bereits erklärt:

Zitat
Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen fest, dass die beanstandete Angelegenheit keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu festgelegten Rechte und Freiheiten erweckt. Dementsprechend sind diese Beschwerden im Sinne von Artikel 35 § 3 Buchst. a) offensichtlich unbegründet.

Das Gericht erklärt die Klage für unzulässig.

Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm keine weiteren Schreiben zugehen werden. Was könnte man, ob nun der Kläger selbst oder ein Dritter, über diese Erklärungen hinaus vom EGMR erwarten? M. E. nichts.

Die Situation ist schlicht die, dass kein Gericht in Deutschland, mit Ausnahme Tübingen, sich am öffentlich-rechtlichen Rundfunk reiben will. Den BVerfG-Beschluss zum "Rundfunkbeitrag" kann man gut so verstehen, dass dieses Gericht seine schützenden Hand über alles hält, was seiner Meinung nach dem ÖR-Rundfunk nutzt. Um Problemen grundsätzlich aus dem Weg zu gehen, erklärt das BVerfG noch dazu, dass es kein Vorlagegericht für den EUGH sein will. Das wundert nicht, hat man doch von europäischen Gerichten schon den einen oder anderen Nasenstüber erhalten. Darüber hilft die Arroganz der Macht natürlich mit Leichtigkeit hinweg. Byebye EUGH! - Wobei sich nun jeder Richter in Deutschland die Frage stellen kann, ob er dieses Recht der Untätigkeit für sich nicht ebenfalls in Anspruch nehmen will. Das aber nur am Rande. -  Der rein juristische Kampf für eine Abschaffung des sogn. Rundfunkbeitrags war mit dem Beschluss des BVerfG faktisch am Ende des Weges angekommen. Erzähle mir bitte keiner, das gleiche Gericht würde innerhalb der nächsten 5-10 Jahre jemals etwas anderes entscheiden. Das ist weniger wahrscheinlich als die Vorhersage der Lottozahlen für die nächsten 3 Ziehungen und alle Klagen, die die Grundlagen des sogn. Rundfunkbeitrags angreifen, sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt werden. Positive Entscheidungen, so es sie gibt, werden lediglich Nebenkriegsschauplätze betreffen, z. B. den Bereich der Härtefälle. Das wird hoffentlich den einen oder anderen persönlichen Druck nehmen, aber nichts am Prinzip der Wohnungssteuer ändern.

Der Gang zum EGMR war die absolut letzte juristische Karte, die man spielen konnte, mit dem Rücken bereits hart an der Wand. Wer sich die Quoten für eine Annahme bei BVerfG und EGMR ansieht, der ahnt mindestens, dass die Chancen ausgerechnet mit der eigenen Beschwerde durchzukommen, nicht sonderlich hoch sind, völlig unabhängig davon, wie gut man die eigene Position und Begründung einschätzt, unabhängig von der Notwendigkeit einer Entscheidung, ja unabhängig von der objektiven Qualität der Beschwerde an sich. Richter auch an BVerfG und EMGR unterliegen den selben Schwächen wie diejenigen, deren Beruf ein völlig anderer ist. Mal hat man Lust auf ein Thema, mal nicht; man hat gute und schlechte Tage oder einfach einmal schlechte Laune. Man kann gut sein in seinem Job oder eher durchschnittlich. Wenn der Arbeitsanfall hoch ist, fallen eben mehr Späne. Das Ergründen der Ursachen und Beweggründe jedes Beteiligten an den Verfahren ist lediglich eine selbst verordnete Beschäftigungstherapie, ohne dass es je Wirkung zeigen wird. Außer, dass sich die Gegner des sogn. Rundfunkbeitrags zermürben, ggf. zerfleisch und haufenweise Texte erzeugt werden, von denen vermutlich lediglich deren Verfasser annehmen, dass sie mehr als einen Pups wert sind.

Je eher man sich klar macht, dass man das Ziel der Rücknahme der Wohnungssteuer zu Gunsten des ÖR-Rundfunks juristisch nicht erreichen wird, desto eher hat man den Kopf frei für Überlegungen dazu, auf welchem Weg man diesem Ziel ggf. doch noch näher kommen kann. Wenn man ein Spiel nicht gewinnen kann, dann muss man dessen Regeln ändern.

M. Boettcher

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: ope23 am 12. Juni 2019, 15:38
Ich benutze mal den Leitfaden als Steinbruch.

Quelle:
Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, Stand 31. März 2011
© Europarat/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2011

Link in einem Posting weiter oben.


Zitat
213. Der Begriff “zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” kann nicht allein unter Bezugnahme auf das nationale Recht des Vertragsstaates ausgelegt werden; es ist ein “autonomes Konzept” der Konvention. Artikel 6 Abs. 1 findet unabhängig vom Status der Parteien, der Rechtsnatur der Normen, die auf den Streit Anwendung finden, und dem Hoheitsträger, der in der Sache zuständig ist, Anwendung (Georgiendis
gegen Griechenland, § 34).
Ich lege mir zurecht: Es ist (erstmal) egal, ob der Streit zivilrechtlich, strafrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Möglichweise wird in den nachfolgenden Paragraphen eine Einschränkung vorgenommen, die ich hier aber nicht erkenne.

Zitat
216. Dem Begriff “Streitigkeit” (im englischen “dispute”, im Französischen “contestation”) muss eher eine materielle als eine formelle Bedeutung gegeben werden (Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, §40)
Ich lege mir zurecht: Was ist hier in unserem Verfahren die Streitigkeit? Bölck vs. "Rundfunkseite" (F. Kirchhof)? Es sollte ja um eine willkürliche Urteilsbegründung gehen.

Zitat
218. Die Streitigkeit kann sich nicht nur auf das Bestehen des Rechts beziehen, sondern auch auf seine Reichweite oder die Art seiner Ausübung (Benthem gegen die Niederlande, § 32). Die Streitigkeit kann sich auch auf Tatsachenfragen beziehen.
Der Fall Benthem bezieht sich auf die Errichtung einer eigenen Gastankstelle (LPG) ganz privat auf eigenen Grund neben dem Eigenheim (also sehr materiell). Erstaunlich, dass so etwas es zu einem großen Plenum von 17(!) Richtern gebracht hat. Strittig war u.a. die Gefährdung von Leib und Leben der Nachbarn.

Zitat
223. Ob jemand einen einklagbaren Anspruch im nationalen Recht hat, kann jedoch nicht nur vom Inhalt des
in Frage stehenden Rechtes, so wie es im nationalen Recht bestimmt wird, abhängen, sondern auch vom
Bestehen prozessualer Hürden, die eine Klageerhebung verhindern oder erschweren. Im letzten Fall kann Artikel
6 Abs. 1 Anwendung finden (Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich [GK], §§ 46-47; Fogarty gegen
Vereinigtes Königreich [GK], § 25)
Dazu fällt mir das Verhalten eines Gerichts in Münster ein, das in Summe es einem Kläger verwehrt hat, in die nächsthöhere Instanz zu gehen.



Zitat
230. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass Verfahren in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 fallen, die nach nationalem Recht als “öffentlich-rechtlich” eingestuft werden, deren Ausgang aber entscheidend für private Rechte und Verpflichtungen ist. Solche Verfahren können betreffen: das Recht, Land zu verkaufen (Ringeisen gegen Österreich, § 94), das Recht, eine private Klinik zu führen (König gegen Deutschland, §§ 94- 95), eine Baugenehmigung (s. inter alia Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, § 79), das Eigentum und die Nutzung eines religiösen Zwecken
dienenden Gebäudes (Samb?ta Bihor Greco-Catholic Parish gegen Rumänien, § 65), eine verwaltungsrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs (Benthem gegen die Niederlande, § 36), eine Lizenz, alkoholische Getränke zu liefern (Tre Traktörer Aktiebolag gegen Schweden, § 43) oder ein Streit, der Ausgleichszahlungen für eine mit dem Arbeitsplatz in Verbindung stehende Krankheit oder einen Arbeitsunfall betraf (Chaudet gegen Frankreich, § 30).
Hmhm. "öffentlich-rechtlich" geht auch, aber es muss dann sehr dinglich werden. Wäre der Zwang, allein aufgrund Innehaben einer Wohnung Geld zu zahlen, schon so etwas?


Zitat
235. Auch eine verfassungsrechtliche Streitigkeit kann in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen, wenn sie einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (über ein “zivilrechtliches” Recht) hat (Ruiz-Mateos gegen Spanien). Dies gilt nicht für eine Streitigkeit in Bezug auf einen Präsidialerlass, der einer Person ausnahmsweise die Staatsangehörigkeit verleiht, oder auf die Frage, ob der Präsident seinen Amtseid verletzt hat, denn ein solches Verfahren betrifft keine zivilen Rechte und Pflichten (Paksas gegen Litauen [GK], §§ 65-66). Für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 gegen eine einstweilige Verfügung des Verfassungsgerichts, siehe Kübler gegen Deutschland, §§ 47-48.

Der Fall Kübler gegen Deutschland (der hierzuforum gelegentlich zitiert wird) scheint davon zu handeln, dass ein Anwalt sich auf eine bestimmte Stelle in einem deutschen Ministerium einklagen wollte.


Was nicht erfasst wird...

Zitat
238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).
Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.



Soweit eine erste Durchsicht von mir.

Sinnlose Urteilsbegründungen sind anscheinend nicht materiell genug, um in den Bereich des Art. 6 Abs. 1 EGMK zu gelangen.

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Besucher am 14. Juni 2019, 12:29
Aber würde das denn...

...
Zitat
238. Von Artikel 6 ausgeschlossen sind Steuerstreitigkeiten: Steuerliche Angelegenheiten betreffen noch immer einen Kernbereich der Vorrechte der öffentlichen Hand und der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft bleibt vorherrschend (Ferrazzini gegen Italien [GK], § 29). Ebenso sind einstweilige Anordnungsverfahren, die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung betreffen, ausgeschlossen (Emesa Sugar N. gegen die Niederlande (Entschdg.)).
Sieht aus, als ob das der springende Punkt wäre. Der Rundfunkbeitrag ist in den Augen des EGMR eine Steuer.
...

zu der in der Quelle angegebenen Begründung & Wortlaut der Abweisung (siehe Dok.Verweis unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html) der Bölck'schen EGMR-Beschwerden passen - zumindest, wenn man gewissenhaftes Arbeiten des Richters unterstellt? Der sagt doch sinngem., eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 6 EMRK sei nicht zu erkennen. Träfe es zu, dass die eu-rechtliche Steuereinstufung von Rundfunkgebühren, "Rundfunkbeiträgen" oder was immer sonst der Beweggrund für die Ablehnung der Beschwerden wäre, hätte dann nicht auch die Begründung auf die Nichtzulässigkeit wg. Nichtzuständigkeit verweisen müssen?

Ein fiktiver Besucher fragt sich insofern, ob bzw. wo denn Herr Bölck - abgesehen von den einschlägigen Verweisen auf AEUV / bzw. EUGH-Urteile im Zusammenhang mit "Beihilfe" und "Vorteils-" bzw. "Entgelt"-Fragen - auch bereits in seinen Schriftsätzen für die örtlichen GEZ-Geschäftsstellen (VG) bzw. -Bezirksleitungen (OVG) bzw. BVerwG bzw. BVerfG ggf. auf die einschlägige Verletzung der Bestimmungen der EMRK hingewiesen und diese in den jeweiligen Verfahren entsprechend thematisiert hatte - statt u. U. nur die "fehlerhafte" innerstaatliche Rechtsprechung bzw. Rechtsanwendung und Verfahrensweise anzugreifen (s. u.)?

Leider findet ein fiktiver Besucher in seinem Fundus gerade die konkrete Quelle nicht, aber s. E. nach kann grundsätzlich nur das als Verletzung der EMRK vor dem EGMR angegriffen werden, was auch bereits vorher (also nicht erst im Schriftsatz an den EGMR) genau so benannt worden war?

Je nach persönlichem Arbeitseifer (Variante a): Intrinsische Motivation & "Pflicht-" bzw. Gerechtigkeitsbewußtsein ./. Variante b): "Was weiß denn ich? Muss einen doch gesacht werden...!!") könnte ein EGMR-Richter bei Fehlen dessen dann natürlich sagen, es sei keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier Art. 6) zu erkennen - da er ja nicht darauf hingewiesen wurde.

Wäre insofern & auf dem Hintergrund vllt. auch denkbar, dass der Herr eine "Vierte-Instanz"-Problematik gesehen hätte (eben auch arbeitsparend), und im weiteren nur keine Lust hatte, noch mehr Tastatur-Knöpfe zu drücken?

Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2019, 12:38
@Besucher: wie soll man in seinen Anträgen und Schriftsätzen einem möglicher Weise unfairen Verfahren des Gerichts ggf. aller Gerichte eines Landes begegnen, die Unabhängigkeit des angerufenen Gerichts  und seine unparteiische Position sicherstellen?

M. Boettcher
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Besucher am 14. Juni 2019, 16:52
Das ist wirklich...

@Besucher: wie soll man in seinen Anträgen und Schriftsätzen einem möglicher Weise unfairen Verfahren des Gerichts ggf. aller Gerichte eines Landes begegnen, die
...?

...eine gute Frage. Es soll ja tatsächlich Fälle gegeben haben, wo das mit Art. 6 EMRK wirklich funktioniert hat, insofern hilft wahrscheinlich nur eifriges Lesen von Gerichtsentscheidungen & den zugehörigen Verfahren.

Wäre dann, falls aufgefunden, immerhin ein Beweis, dass dieser Art. 6 (die Verfahrenslängen-Klausel mal beiseite gelassen) tatsächlich mehr als Makulatur und schöne "Deko" ist (wobei der fiktive Besucher beim ersten Mal lesen der EMRK sowieso nicht schlecht gestaunt hat, dass in unseren schönen wertewestlichen Demokratien überhaupt so etwas in Gesetzesform niedergeschrieben werden muss, wie dass man im Rechtsstaat das Recht auf faire Gerichtsverfahren hat - ui, wer hätte das gedacht :->>!).
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: art18GG am 09. September 2019, 15:42
Der EGMR ist selbstverständlich für eine Beschwerde zuständig, in der es um den Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konventionen geht. Aus der Anlage der Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Beschwerde vom prüfenden Einzelrichter als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil er die Beschwerde als offensichtlich unbegründet oder sogar missbräuchlich (Art. 35 Abs. 3a EMRK) eingestuft hat.
Da diese Einschätzung des Einzelrichter, die Beschwerde nicht für den Kammerbereich zuzulassen, nicht näher erläutert wird, kann man hier nur vermuten, dass die Beschwerde wahrscheinlich in der Form einer Revision formuliert wurde, wozu die Richter des EGMR bereits mehrfach festgestellt haben, dass sie sich nicht in der Rolle eines Revisionsgerichtes sehen.
 
Der EGMR ist ein Entschädigungsgericht, was bedeutet, dass in der Sache ein konkreter Schaden vorliegen muss, der begutachtet werden kann. In diesem Zusammenhang verweise ich beispielsweise auf die Beschwerden Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99, in der es um die Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft ging. Die geleisteten Zwangszahlungen an eine Gewerkschaft und der Verlust des Arbeitsplatzes im Fall Sorensen waren Bemessungsgrundlage für die Entschädigungen, die der dänische Staat nach seiner Verurteilung zu leisten hatte. Siehe hierzu weiter:
CASE OF SØRENSEN AND RASMUSSEN v. DENMARK
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72015
https://dejure.org/2006,21031

Es wäre daher zu überlegen, ob die Zwangszahlungen, die jemand für die so genannten neuartigen Empfangsgeräte seit etwa 2007 zahlen muss, obwohl er eigentlich kein Radio und kein Fernsehen konsumiert, eine Basis für ein ordentliches Verfahren vor dem EGMR darstellen. Es stellt sich natürlich die Frage, wie in einem solchen Fall der Rechtsweg beschritten werden kann, da die Gebühren bzw. Beiträge erst unter Zwang an den Staatsfunk geleistet werden müssen, damit hier auf Entschädigung geklagt werden kann. Es muss vermutlich der Weg über die ordentlichen Amtsgerichte beschritten werden, da ich im RBStV nichts darüber finde, wie der Rechtsweg ist, wenn auf eine Rückerstattung von geleisteten Gebühren und Beiträgen geklagt wird. Im RBStV habe ich hierzu unter §10 Abs. 3 lediglich folgendes gefunden: 
Zitat
Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Es kann natürlich auf Basis dieses Paragraphen versucht werden, im Rahmen eines Widerspruchsverfahren vor den unordentlichen Verwaltungsgerichten auf Rückerstattung der Zwangszahlungen zu klagen, da man davon ausgehen kann, dass der Beitragsservice und die zuständige Rundfunkbehörde mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Rückerstattung verweigern werden. Die Frage nach der Verjährung von Erstattungsansprüchen dürfte vor dem EGMR eigentlich keine Rolle spielen, da es dort um die Beurteilung eines tatsächlich entstandenen Schadens geht.
Unter Umständen spielt dann auch eine Rolle, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Form der fortdauernde Verletzung von Eigentumsrechten handelt. Siehe hierzu beispielsweise:
CASE OF LOIZIDOU v. TURKEY (PRELIMINARY OBJECTIONS)
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57920
https://dejure.org/1995,13144
Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: Frühlingserwachen am 01. Oktober 2019, 11:25
Besuch einer Delegation des EGMR beim Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 45/2019 vom 2. Juli 2019

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-045.html

Herr Potocki grinst oben rechts neben Herrn Paulus stehend in die Kamera. Er hat meine Klage beim ECHR mit Abweisung vom 11.10.18 mit der Begründung die nationalen Instanzen nicht durchschritten zu haben abgewiesen. Dies auch noch in zwei weiteren mir bekannten Fällen.

Wenn man den unteren Artikel sich mal zu Gemüte nimmt, wird einem der Filz zwischen BVerfG und ECHR nochmal ganz besonders deutlich.

https://martindeeg.wordpress.com › 2016/06/18 › beim-egmr-werden-akte...
 

Zitat aus diesem Beitrag
Zitat
Richter Andre Potoki hat am 02. Februar 2017 mit Beschluss 3184/17 das Recht auf ein faires Verfahren für die gesamte Europäische Union aufgehoben. Die Richter in der Europäischen Union und für die der EGMR die höchste rechtliche Instanz darstellt, haben damit das unangreifbare Recht, Kläger oder möglicherweise auch Beschuldigte durch alle Gerichtsinstanzen einen rechtlichen Beistand zu verweigern. Richter Andre Potoki hob damit den Artikel 6 Abs.1 der Menschenrechtskonvention, hier auf ein faires Verfahren, mit seinem Beschluss auf. Dieses Recht auf ein faires Verfahren und unter anwaltlichen Beistand hatten zuvor Gerichte des Landes, des Bundes sowie das Bundesverfassungsgericht verweigert (1 BvR 1669/15). Richter Andre Potoki bestätigte damit unangreifbar eine Herrschaft des Unrechts, so wie ich diese Herrschaft des Unrechts 1978 als politischer Häftling im Zuchthaus Brandenburg erleben durfte. Die Folgen dieser Herrschaft des Unrechts wurde seit über 20 Jahren durch vorsätzliche und bandenmäßige Kriminalität, hier von Teilen Bundesdeutscher Staats- und Justizbeamten begangen. Diese schweren strafrechtlichen Vorwürfe sind bis zum Bundestag, dem Kanzleramt, dem BGH, mehrfach dem BVerfG sowie dem BFH bekannt.
In den strafrechtlichen Vorwürfen geht und ging es um Anstiftung zu Vergehen Verbrechen im Amt, Beugungen des Rechts, Verfolgung Unschuldiger sowie Strafvereitelungen im Amt. Die Liste der beamteten Mitwisser (u.a. Ministerpräsidenten und Bundesminister) an diesen Vergehen und Verbrechen im Amt, dürfte inzwischen die Zahl 800 übersteigen. Daher möchte auch kein Anwalt mehr ein Mandat übernehmen.

Und wer jetzt noch die Illusion hat vor dem ECHR überhaupt erst mal Gehör zu finden, der träume weiter.


Edit "Bürger":
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Titel: Re: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Beitrag von: pjotre am 01. Oktober 2019, 11:52
Der ausgiebig verbal abstrafende Text im vorherigen Beitrag hat als Zitat-Dokument nachvollziehbar für uns hier im Forum belegt, wie sehr sich die Bürger verlassen fühlen vom Rechtsstaat bei diesem auch meines Erachtens vorliegenden Politik- und Justizskandal in Sachen Rundfunkabgabe. Das gibt diesem Zitat seine dokumentierende Legitimation.

Es wird vom System der Regierenden ziemlich völlig ignoriert, was in Sachen Rundfunkabgabe auf emotionaler Ebene bei den Wählern angerichtet wird. Personen mit im Mittel 5 000 bis 15 000 Euro im Monat für faszinierende verantwortliche Aufgaben haben die Bodenverbindung verloren zu dem Fühlen der Bürger und das zeigt dieses Zitat.

Zur Frage der juristischen Wertigkeit der ähnlich argumentierenden späteren EGMR-Beschwerde, für die dies Forum sich sehr engagiert hat, wurde viel gesagt und wäre viel zu sagen, ferner zur Frage der Ablehnung von nahezu 100 % aller Beschwerden beim EGMR, weil eine Ausweitung der Richterzahl politisch nicht gewollt wird.
Auch zur Frage, wieso ein an sich wohl hochwertiger Jurist aus Frankreich die deutschsprachigen Sachen in Serie ständig vor-entscheidet, obgleich, soweit hier bisher recherchierbar, ohne Kenntnis der deutschen Sprache.

Man muss die Meinungen aus dem Zitat-Text zum konkreten Rechtsverfahren also nicht unbedingt teilen. Man kann aber unbedingt teilen, dass in Sachen Rundfunkabgabe das Rechtsempfinden der Bürger generell fundamental enttäuscht ist. Das hat Folgen an jedem Wahltag. Wann werden Politiker aller regierenden Parteien begreifen, was sie sich selber bezüglich ihrer Wahlentscheid-Interessen antun durch diesen auch meiner Meinung nach vorliegenden. Politik- und Justizskandal?


Edit "Bürger":
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