Die explizite Ausnahme der Landesrundfunkanstalt vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze der meisten Länder ist ja ein im Forum immer wiederkehrendes Thema, doch leider scheint sich die Diskussion dabei eher im Kreis zu drehen und nicht wirklich produktiv voranzukommen.
Dass aufgrund der Ausnahmeregelung in den Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder somit automatisch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten sollte (wie hier vorstehend #1 und #2 vermutet), ist nicht schlüssig, denn im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) heißt es:
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.htmlDa es sich bei den Landesrundfunkanstalten aber wohl kaum um
Behörden des Bundes oder
bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, kann davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) keine Anwendung auf Forderungen der Landesrundfunkanstalten finden kann.
Wieso können dann die Zahlungsforderungen des sog. "Rundfunkbeitrags" überhaupt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, wie es im RBStV § 10 (6) zu lesen steht?
Es besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der dortigen Selbstermächtigung der Rundfunkanstalten im generellen Widerspruch zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder steht. Allerdings wäre auch der von
Knax geäußerte Hinweis zu bedenken, dass in diesem Fall spezielle rundfunkrechtliche Regelungen zum Tragen kommen könnten.
Das Thema wurde im Forum unter anderem diskutiert unter:
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93004.htmlWie bereits erwähnt, besteht hier ein grundsätzlicher juristischer Klärungsbedarf, der am besten mit fachlichem Beistand eines erfahrenen Anwalts in Angriff genommen werden sollte. Das Thema verdient zudem übersichtlich organisiert (eventuell nach Bundesländer sortiert, vielleicht unter dem Stichwort
Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze) in einem eigenen Block erörtert zu werden.