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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"  (Gelesen 33661 mal)

M
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Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2010&val=4844&ver=0&aufgehoben=N&keyword=verwaltungsverfahrensgesetz&bes_id=4844&typ=Inhalt#det307784

Wie interpretiert ihr dieses Zitat aus dem o.g. Gesetz? Gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den WDR? Ich finde, dass diese Formulierung keinen normativen Charakter hat! Ich denke, man kann das Gesetz auf zweierlei Weise interpretieren.


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Diese Formulierung "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [Landesrundfunkanstalt]" ist im Forum schon mehrfach thematisiert worden, da sich diese auch in anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet.

Bitte mal die Suchfunktion des Forums mit der Wortfolge "Dieses Gesetz gilt nicht für" befragen ;)

Mir ist derzeit nicht erinnerlich, ob dazu eine abschließende Erkenntnis existiert.
Meiner bescheidenen Auffassung nach würde bei diesem expliziten Ausschluss wohl das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz greifen.


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d
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Da greift nicht das Bundesrecht:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
...
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
...

Nur weil die Behörde ausgeschlossen wurde heißt das doch nicht das plötzlich Bundesrecht gilt! Außerdem steht da Behörden und nicht Behörde! Es wird also ganz klar auf alle Behörden oder keine angewandt.


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..aus immer wiederkehrendem Anlass verweise ich hier auf

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Die Suchfunktion des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Landesrundfunkanstalt Verwaltungsverfahrensgesetz", "Dieses Gesetz gilt nicht für", o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Daraus geht u.a. hervor, dass dann wohl doch nicht "Bundes-VwVfG" einspringt, sondern diese "Ausnahme vom Anwendungsbereich" der LANDes-VwVfG von den Gerichten so ausgelegt wird, dass sich diese NICHT auf den Kernbereich der VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs bezieht - und demgemäß zumindest nach dieser Auslegung das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zumindest im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug der Rundfunkanstalten doch anzuwenden sei...

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143



Zu all dem gibt es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum - so u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


Edit "Bürger":
Da Mehrfachdiskussionen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 12. November 1999 (Fn 1)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151

§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Taj

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Ist im Bremer VwVfG genau so, aber was bedeutet das für die Ausnahmen, insbesondere die LRA's ? Können sie sich die Regeln, nach denen sie eintreiben selber machen ? Gilt für sie ein höheres Bundes-VwVfG ?   


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Widerstand leisten - Einfach.Für Alle !

T
  • Beiträge: 545
Im sächsischen Gesetz steht eine analoge Regel:

http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8785816074378&jlink=p2&jabs=4

Ich vermute mal, daß dann das VwVfG für den Bund zum Tragen kommt. Wenn dem aber nicht so ist, dann ist das ein Fall von Willkür.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Im Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) finde ich dagegen eine solche Ausnahme nicht:

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Frei  8)

P.S.: Und hier findet man das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2015, 09:11 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Diese Ausnahme muss besser in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden
und wurde auch schon hier ausführlich besprochen.
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Die explizite Ausnahme der Landesrundfunkanstalt vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze der meisten Länder ist ja ein im Forum immer wiederkehrendes Thema, doch leider scheint sich die Diskussion dabei eher im Kreis zu drehen und nicht wirklich produktiv voranzukommen.

Dass aufgrund der Ausnahmeregelung in den Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder somit automatisch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten sollte (wie hier vorstehend #1 und #2 vermutet), ist nicht schlüssig, denn im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) heißt es:
Zitat
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Da es sich bei den Landesrundfunkanstalten aber wohl kaum um Behörden des Bundes oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, kann davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) keine Anwendung auf Forderungen der Landesrundfunkanstalten finden kann.

Wieso können dann die Zahlungsforderungen des sog. "Rundfunkbeitrags" überhaupt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, wie es im RBStV § 10 (6) zu lesen steht?
Es besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der dortigen Selbstermächtigung der Rundfunkanstalten im generellen Widerspruch zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder steht. Allerdings wäre auch der von Knax geäußerte Hinweis zu bedenken, dass in diesem Fall spezielle rundfunkrechtliche Regelungen zum Tragen kommen könnten.

Das Thema wurde im Forum unter anderem diskutiert unter:
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93004.html

Wie bereits erwähnt, besteht hier ein grundsätzlicher juristischer Klärungsbedarf, der am besten mit fachlichem Beistand eines erfahrenen Anwalts in Angriff genommen werden sollte. Das Thema verdient zudem übersichtlich organisiert (eventuell nach Bundesländer sortiert, vielleicht unter dem Stichwort Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze) in einem eigenen Block erörtert zu werden.


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T
  • Beiträge: 334
Pardon, wie soeben gesehen, ist der vorstehend geäußerte Vorschlag bereits gestern umgesetzt:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html


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N
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Guten Tag zusammen.

Ich habe mich nach längerer Lesezeit nun auch angemeldet, um direkt meinen Senf dazu zu geben  :)

Da ich aktuell eine Brieffreundschaft mit der kommunalen Vollstreckung führe, die gerne von mir ca. 800 Taler für den WDR haben möchte, und sich dabei so verzweifelt darauf versteift, dass der WDR eine Behörde sei und dem ominösen Konstrukt entsprechend das VwVfG zusteht, ist mir heute aufgefallen, dass der WDR explizit vom VwVfG ausgenommen wurde (Stand 1.10.16) Das erschüttert mich natürlich zutiefst  >:D
Genau das brauchte ich jetzt... das wird unserer Brieffreundschaft wohl den Wind aus den Segeln nehmen. Direkter geht es ja wohl kaum noch, wenn eine Kommunalbehörde sich darauf stützt und nicht nachgiebig ist.

§ 2 VwVfG NRW
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.


Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2378


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  • Beiträge: 582
Das ist soweit richtig. ABER es gibt auf noch ein Verwaltungsverfahrensgesetz auf Bundesebene: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Und bekanntlich bricht Bundesrecht landesrecht, weswegen das Bundesrecht zum tragen kommt.

Ich verstehe aber immer noch nicht, warum es dann ein VwVFfg auf Landesebene, und eines auf Bundesebene gibt. Zumal das auf Bundesebene das andere aufhebt. Hier würde doch ein
gesetz, nämlich dass der Bundesebene vollkommen ausreichen......

Wann kommt also welche Ebene zum tragen ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2016, 00:44 von Bürger«

  • Beiträge: 226
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

So wie ich es daraus entnehme gilt das "Bundes" VwVfG nur dann für "Landes" Behörden, wenn diese "Bundes" Recht im Auftrag des Bundes ausführen. Da Rundfunk = Ländersache (Alleine aus dem Namen "Landes" Rundfunkanstalt), hier nicht anwendbar. Es gibt auch m. W. keine "Bundes" Rundfunkgesetzgebung. Oder gibt es noch einen anderen juristischen Haken an der Sache?


Edit "Bürger":
Einige Landes-VwVfG verweisen auf das Bundes-VwVfG und erklären dieses als "anzuwenden" für die im Landes-VwVfG bestimmten Stellen auf Landesebene.
Wenn die Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt aus dem Landes-VwVfG explizit ausgenommen ist, dann dürfte demgemäß auch nicht das Bundes-VwVfG greifen.
Interessant hierbei insbesondere die aktuellen Diskussionen um den Beschluss des LG Tübingen

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Dass das VwVfG von NRW die Tätigkeit des WDR ausnimmt ist aber bereits bekannt - siehe u.a. im Übersichts-Thread der Verwaltungsgesetze von NRW unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14126.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 02:48 von Bürger«

H
  • Beiträge: 582
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Punkt 3 ist der wichtige Hinweis:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Hier wird also das Bundesrecht verneint, sobald eine Regelung im Landesrecht zu finden ist. Und im Landesrecht steht ja, dass der WDR von dem Gesetz ausgenommen ist.

Nach meinem Dafürhalten dürfte, ungeachtet der Frage, was der WDR überhaupt ist (AÖR, Witschaftsunternehmen etc) keine Stadtkasse mit der Beitreibung der angeblich festgesetzten
Forderungen beauftragt werden, da im VwVfG auf Landesebene eben der WDR ausdrücklich ausgenommen ist. Das höheliegende Bundesrecht verneint eine Anwendbarkeit, wenn im Landesrecht eine Regelung getroffen wurde.

Mal eine ganz barsche Frage:
Verarschen die uns alle ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 02:49 von Bürger«

 
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