Wenn ein Verwaltungs***gesetz nicht gilt, kann auch das dazugehörige Verwaltungs***vollstreckungsgesetz nicht gelten; beides gehört zusammen.
Bundesrecht sagt, daß Bundesrecht im Bereich des Verwaltungsrechts nur dann greift, wenn das Bundesland kein eigenes Verwaltungs***gesetz hat.
(Siehe konkurrierende Gesetzgebung und Co.).
Ist dem so, kann nicht auf Bundesrecht zurückgegriffen werden, wo es entsprechendes Landesrecht hat und gemäß Landesrecht ein Vorgang ausdrücklich ausgeschlossen ist?
@12121212
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Auf das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz kann sich kein Bundesland berufen, das ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;