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Autor Thema: GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin  (Gelesen 112367 mal)

d
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Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/vkh/page/bsbeprod.psml;jsessionid=69D761BD14E6A9B81BE17985563B0014.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE1976rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVfGBE1976V12P2-jlr-VwVfGBE1976V1P2-jlr-VwVfGBE1976V2P2-jlr-VwVfGBE1976V3P2-jlr-VwVfGBE1976V4P2-jlr-VwVfGBE1976V5P2-jlr-VwVfGBE1976V6P2-jlr-VwVfGBE1976V7P2-jlr-VwVfGBE1976V8P2-jlr-VwVfGBE1976V9P2-jlr-VwVfGBE1976V10P2-jlr-VwVfGBE1976V11P2
Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.


Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212926
Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für:
    Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
    mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg,


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(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Den Sender Freies Berlin, (kurz: SFB), gibt es nicht mehr, der ist mit dem ORB zusammen im RBB aufgegangen.


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Gegen die entsprechenden Bescheide wäre jedoch fristgerecht Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden. Person A hätte leider jedoch bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Abgesehen von Prüfung der formalen Gegebenheiten (gibt es seit 2013 eigentlich noch eine RundfunkGEBÜHR ?) - welche Möglichkeiten sollte Person A jetzt ins Auge fassen (Eilrechtsschutz ?).
Das Vorgehen kann u.a. davon abhängen, ob die 3-Monat-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchsBESCHEID schon verstrichen ist - dann könnte wohl ggf. ohne Umweg über eine Untätigkeitsklage u.U. direkt Klage gegen den betreffenden Bescheid eingereicht werden.

Bezüglich "Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw. "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" bitte auch die Suchfunktion des Forums nutzen - diese liefert dann u.a. Beiträge wie diese... ;)
Sofern es sich bei der Zwangsvollstreckung nur um die Bescheide handelt, denen widersprochen wurde,
lässt sich dieser Sachverhalt über die Suchfunktion durchaus mehrfach finden mit Begriffen/ Kombinationen wie u.a. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" etc. und Abwandlungen davon... ;)

Frage ist auch, wie lange diese Widersprüche bereits her sind, d.h. insbesondere, ob die "Behörde" ihre 3-monatige Bearbeitungsfrist schon überschritten hat...

...die Suchfunktion kann z.B. mit der Wortkombination
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" so hilfreich sein :police: ;)

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Bei Person XYZ scheint das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz also irgendwie funktioniert zu haben...
...trotz der prinzipiell nicht-aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs.

Damit "die Rechnung der Justizkasse [...] aber mit Sicherheit" an den "Richtigen" geht, gilt ja u.a. dies hier ;)
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - u.a. ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Thema u.a. auch diskutiert unter
Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg91258.html#msg91258

Da lt. Beschreibug des fiktiven Falls im Widerspruch bereits an die "Behörde", d.h. die Landesrundfunkanstalt, ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde, wären womöglich die Voraussetzungen für einen Antrg auf "Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht gegeben...


Ich nehme an, dass sich Person A erstmal telefonisch Auskünfte vom FA erteilen lassen sollte.
...kann mir gerade nicht vorstellen, was genau das bringen könnte?


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(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Den Sender Freies Berlin, (kurz: SFB), gibt es nicht mehr, der ist mit dem ORB zusammen im RBB aufgegangen.

Schade, dass es hier nicht anzuwenden ist, in den anderen Bundesländern sind die ÖR Anstalten ganz klar aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Für mich bedeutet dies, dass die Legaldefinition in §35 nicht gegeben ist und damit eigentlich die meisten Festsetzungsbescheide absolut illegal erlassen wurden.


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...ganz so einfach ist es denn wohl doch nicht ;)

Siehe bitte u.a. unter
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg92867.html#msg92867
Diese Formulierung "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [Landesrundfunkanstalt]" ist im Forum schon mehrfach thematisiert worden, da sich diese auch in anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet.

Bitte mal die Suchfunktion des Forums mit der Wortfolge "Dieses Gesetz gilt nicht für" befragen ;)

Mir ist derzeit nicht erinnerlich, ob dazu eine abschließende Erkenntnis existiert.
Meiner bescheidenen Auffassung nach würde bei diesem expliziten Ausschluss wohl das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz greifen.

Aber warum nicht in diesem Zusammenhang mal explizit bei der jeweiligen Rundfunkanstalt offiziell anfragen und das Ergebnis hier posten. Dann wären alle schlauer... ;)

Nicht Spekulation, sondern Initiative ist gefragt ;)

Geeigneter Adressat wäre wohl das Justiziariat der jeweiligen Landesrundfunkanstalt...
...und unabhängig davon vielleicht auch parallel die jeweilige Staatskanzlei (zum Vergleich ;) ).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 21:31 von Bürger«
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(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Den Sender Freies Berlin, (kurz: SFB), gibt es nicht mehr, der ist mit dem ORB zusammen im RBB aufgegangen.

Schade, dass es hier nicht anzuwenden ist, in den anderen Bundesländern sind die ÖR Anstalten ganz klar aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Für mich bedeutet dies, dass die Legaldefinition in §35 nicht gegeben ist und damit eigentlich die meisten Festsetzungsbescheide absolut illegal erlassen wurden.

Wie oben unter Eintrag #8 und #12 bereits erwähnt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Verwaltungsverfahrensgesetze hier Anwendung finden können. Der explizite Ausschluss der Landesrundfunkanstalt von der Anwendbarkeit des VwVfG trifft m.E. auch auf den RBB als Rechtsnachfolger des SFB zu. Eben so wenig könnte meiner bescheidenen Rechtsauffassung nach das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes Anwendung finden, insofern die Landesrundfunkanstalten kaum als Behörden des Bundes agieren können.

Dies bei den Landesrundfunkanstalten zu erfragen dürfte kaum sinnvoll sein, da die Selbstermächtigungsmentalität dieser "Anstalten" ja mittlerweile offensichtlich ist. Hier wäre juristischer Fachbeistand gefordert, etwa vonseiten eines der bekannten Anwälte, und schließlich dürfte es sich dabei um eine Frage handeln, die zu klären eigentlich die Verwaltungsgerichte berufen sind.


Edit "Bürger":
Fortsetzung der diesbezüglichen Diskussion bitte unter
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
Hier bitte wieder zum Kern der Diskussion zurück, welcher da lautet
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 20:39 von Bürger«

a
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Wie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfg) anderer Länder auch, so steht auch im denjenigen des Landes Berlin:

Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 8. Dezember 1976


§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true

Daher die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (vom RBStV einmal abgesehen, dessen Selbstermächtigungen eben verfassungswidrig sein dürften) überhaupt die Rundfunkanstalten Zwangsvollstreckungen einleiten dürfen, bzw. gerade die Finanzämter (die doch für Steuern zuständig sind) um sog. 'Amtshilfe' (?) ersuchen können?
Fragen über Fragen, auf die man sich eine juristisch kompetente Antwort wünscht

Was ist der "Sender Freies Berlin"? Das gibt es doch gar nicht mehr. Das heißt also, das VwVfG ist eindeutig für den RBB gültig !!!


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A
  • Beiträge: 1
Hallo!

Ich bin neu hier.
Fiktive Person A hat ebenfalls Post vom FA erhalten:

1.


2.
Daraufhin schrieb Person A folgendes:

Zitat
Sie sollten zunächst mitteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage die von Ihnen geltend gemachte Forderung beruhen soll. Außerdem fordere ich Sie vorsorglich auf, das Amtshilfeersuchen des Beitragsservices zuzusenden. Ebenfalls sind die von Ihnen genannten „Bescheide“, bei mir nicht angekommen und bitte diesbezüglich auch um entsprechende Zustell-Nachweise.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass ich sie für eine zu Unrecht durchgeführte Pfändung schadensersatzpflichtig machen werde.

Mit freundlichen Grüßen

3.
Das kam als Antwort:


Ich würde jetzt gern wissen, wie sich Person A am besten verhalten, bzw. was sie entgegnen soll/muss!?

Danke!

p.s. Falls es hier falsch ist, bitte ich um Verzeihung und um Verschiebung.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 17:19 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Es steht immer die Behauptung da,
Zitat
"Die hier vom Finanzamt zu vollstreckenden Forderungen ergeben sich aus den Ihnen von der ersuchenden Stelle bekannt gegebenen Leistungsbescheide und Mahnungen."

Wer ist die ersuchende Stelle tatsächlich, dass wäre zu prüfen: Angegeben ist scheinbar:
Rundfunk Bln.-Brandenbg. Anstalt d.öff.Rechts.

Das Ersuchen sollte das ebenso ausweisen, wird wahrscheinlich so sein und auch von dort stammen.

Der Verweis auf FGO 114 bringt

https://dejure.org/gesetze/FGO/114.html

Zitat
Finanzgerichtsordnung
      Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)      
      Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)      
Gliederung
§ 114

Dort sollte gelesen werden um zu prüfen ob das in die Richtung Unterlassungsanspruch fällt.

Allgemein wird im Schreiben vom Finanzamt behauptet, dass mit der BGH Entscheidung keine Bescheide mehr nötig seien, und später wird behauptet dass diese bekannt gegeben wurden.

Auch der Verweis, dass das erste Schreiben also die Forderung selbst kein Verwaltungsakt sei, sollte zum Wortlaut

https://dejure.org/gesetze/AO/118.html

(Hervorhebung fett)

Zitat
§ 118
Begriff des Verwaltungsakts

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

geprüft werden, denn scheinbar wurde eine "Entscheidung" getroffen einer Person A eine Forderung zuzustellen, dazu muss es doch intern einen Vorgang geben. Die unmittelbare Rechtswirkung ist könnte sein das dieser Vorgang der Person A zugestellt wird. Es muss so gesehen irgendwo eine Entscheidung darüber geben, dass das Finanzamt Amtshilfe in diesem Fall leisten wird oder überhaupt leisten wird. Eine Zusage zur Hilfe also. Diese Zusage ist in den Akten zu suchen. Denn ohne diese Zusage dürfte einer Person A sicherlich keine Post zugehen. Das Finanzamt hat auch die Möglichkeit die Amtshilfe abzulehnen.

Allgemein sollte hier nochmal gelesen werden:

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Auch interessant ist, dass bindende Urteile, welche Aussagen, dass substantiierter Vortrag beim einfachen bestreiten nicht erforderlich ist vom einfachen VG Berlin missachtet wird.

Lesehinweis:

Bestreiten mit Nichtwissen - warum?
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=25844

und hier im Forum ein längeres Thema passend zu Finanzamt Berlin mit gleichem Versuch Geld zu bekommen

Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 17:00 von Bürger«

R
  • Beiträge: 1
Im fiktiven Fall einer Person P hat der Vollstreckungsbeamte auf deren Einspruch, abgeschickt per Einschreiben mit Rückschein, komplett ignoriert und eine Vollstreckung um 03.12. angedroht. Person P solle doch bitte zu diesem Termin erscheinen und entweder per EC oder bar bezahlen. Mit den üblichen Drohungen: demnächst vorbeikommen zwischen 9Uhr-15Uhr, Autokralle, Lohnpfändung usw.

Wie verhalten? Termin wahrnehmen oder ignorieren und nicht erscheinen?


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L
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Person A hat heute von der Bank ein Schreiben erhalten, dass eine Kontopfändung seitens des Rundfunks Berlin Barndenburg vorliegt. Als Kontaktperson wurde die Sachbearbeiterin des Finanzamtes genannt. Person A hat versucht die angekündigte Vollstreckung durch Widersprüche, anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen formeller Fehler bzw. Mangel an Festsetzungsbescheiden abzuwenden, leider erfolglos. Der gepfändete Betrag ist jetzt 28 Tage gesperrt. Person  hat so lange Zeit den Gläubiger dazu bewegen, die Pfändung zurückzunehmen, oder was soll Person A alternativ machen. Nach Ansicht der Person A, gibt es jede Menge Formfehler in der Vollstreckung. Wer hat bereits Erfahrung mit Kontopfändung? Danke für Eure Hilfe..


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Hallo Lalka,

der einzige Weg ist es, eine Einstweilige Verfügung beim zuständigen Finanzgericht Berlin / Brandenburg in Cottbus zu erwirken.
Dort muss die vermeintliche Unrechtmäßigkeit der Vollstreckung (nicht des Rundfunkbeitrages) dargelegt werden. Darüber hinaus kann ebenfalls ein Antrag nach § 69 Abs 3 FGO auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestellt werden.

Die Begründung sollte mind. auf fehlende Bescheide hinweisen, ggf. noch auf eine falsche / nicht nachvollziehbare Höhe der Forderung, auf fehlende Rechtsbehelfsbelehrungen, fehlendes rechtliches Gehör, etc. etc.
Das ist das Äquivalent bei uns in Berlin zur Erinnerung gem. §766 ZPO, die es bei uns nicht gibt, weil die Finanzämter der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterliegen. Das ist nicht schlimm, heißt nur eben anders. ;-)

Darüber hinaus kann / sollte nun auch Klage gegen den Verwaltungsakt (die Vollstreckung) eingelegt werden.

Genau an dem Stand ist Person T gerade angekommen, allerdings bisher noch ohne die Kontopfändung, und daher noch ohne beklagbaren Verwaltungsakt.

LG TQ


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Danke für Deinen Beistand, TQ!

Das wird Person A wohl jetzt machen müssen, allerdings denkt sie dabei an einen Anwalt, der ihr das alles ordentlich zusammenfasst und verfasst. Person A befürchtet mit meinem Inselwissen, was die Gesetze angeht, einen Fehler zu machen und daran endgültig zu scheitern. Bis jetzt hat Person A ja keinen Erfolg verbuchen können. Sobald Person A einen fiktiven Termin beim RA gehabt hat, lasse ich von Person A hören.

Vielen Dank nochmal und einen schönen 1. Advent!
LG
Lalka


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E
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Am Gipfel ihrer Verzweiflung schließt sich eine fiktive Person A hier an und stell ihre Erfahrungen und Überzeugungen zur Diskussion in der Hoffnung auf Unterstützung hier im Forum.

Vorgeschichte (selbst diese ist sicherlich nicht für alle zutreffend, sondern hat ihre individuellen Besonderheiten - vielleicht geht es auch anderen genau so?):

Seit 12.1997 bis heute keinen einzigen Pfennig/Cent an Beiträgen bezahlt.
Seit 01.2013 hat der GEZ-Terror begonnen.
1. Festsetzungsbescheid am 01.09.2014
2. Widerspruch am 27.09.2014 eingelegt.
3. Antwort-Schreiben (lapidar und flach) vom "Service" mit Datum 05.03.2015 erhalten.
4. Bis heute keinen Widerspruchsbescheid bekommen.
5. Zwischenzeitlich alle 3 Monate neue Festsetzungsbescheide erhalten.
6. Vollstreckungsankündigung vom 23.11.2015 vom Finanzamt F'hain-K'berg erhalten.

Anmerkungen:
Die Schiene, nachweislich keine Post erhalten zu haben hält Person A für sich als Unnütz. Mit meinem Widerspruchsschreiben hat sie den Erhalt zumindest eines Festsetzungsbescheides bestätigt.
Barzahlungsgeschichten oder andere spitzfindige Ideen kommen für Person A nicht in Frage.


Die bisherigen, absolut unnachvollziehbaren Urteile des BGH verletzen meinen Glauben an Rechtsstaatlichkeit ganz stark.
Ich habe erhebliche Zweifel, dass die Judikative tatsächlich unabhängig ist. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass hier etwas zentral "durchgezogen" wird. Details und Einzelfälle spielen keine Rolle.

Ich bin mehr als erschüttert und frustriert, zumal im Netz und insbes. in einigen Blogs zu sehen ist, wieviel Energie bereits investiert wurde Misstände aufzuzeigen und zu beseitigen. Bislang stets erfolglos.

Person A stellt sich nun die für mich logische Frage mit der Bitte auf eine möglichst schnelle Antwort:

Warum darf der Beitragsservice "Festsetzungsbescheide " aussprechen, jedoch Widerspruchsbescheide (gegen die man ggf. jur. vorgehen könnte) komplett ausbleiben.

Person A möchte einen rechtsverbindlichen Widerspruchsbescheid bekommen. Alle "Liebesbriefe" der GEZ sind jur. praktisch wertlos.

Was denkt Ihr über die Tatsache, dass der BS Festsetzungsbescheide erlassen kann (=vollstreckbare Titel) während sie in der selben Zeit sich offensichtlich weigern einen Widerspruchsbescheid auszustellen.

Ich habe bei all meinen Recherchen bislang keine Strategie entdeckt, die genau darauf abzielte, dem BS vorzuwerfen, dass sie bitte gefälligst zeitnah einen Widerspruchsbescheid erstellen. Dagegen könnte man ja schließlich beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Ohne diesen Bescheid sind Person A keine Rechtsmittel bekannt.

Ein Widerspruchsbescheid muss einen Rechtsbefehl und eine Frist enthalten. Das hat Person A bisher nie bekommen.
Wie findet Ihr die Idee, das Finanzamt, den Beitragsservice und den RBB damit zu konfrontieren und eine Begründung mit der Bitte die Vollstreckung auszusetzen, mitzuteilen?

LG an alle die sich für den Boykott engagieren und auch an die, die dem gegenüber gleichgültig stehen.

P. S. Eines Tages kommt die Wahrheit so oder so ans Licht - Das glaube ich ganz stark. In den kommenden Jahren wird diese Überzeugung sicherlich stärker.


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n
  • Beiträge: 1.456
@EnErtschi:
Wenn eine Person A nach 3 Monaten keinen Widerspruchsbescheid bekommen hat kann sie sofort Klagen.
Bei einer Person B die nicht in Berlin wohnt könnte folgendes passieren (ich kenne mich mit Vollstreckung in Berlin nicht aus, daher ein anderes Bundesland):
Person B wartet bis der GV mit der Vermögensauskunft vor der Tür steht und legt dann Erinnerung mit Aussetzung des Vollzugs ein (ist kostenlos).
Die Erinnerung, auch nach dem tübinger Beschluss vom 9.9.15 (nach dem BGH Urteil) wird meist abgeleht, danach könnt B Beschwerde beim LG reichen.
Person B entschliesst sich aber gleich zu Klagen sobald die Erinnerung abgelehnt wird. Mit der Klage wird der Vollzug ausgesetzt (normalerweise, wenn nicht
kann immer noch Eilrechtsschutz beantragt werden)
Wenn eine Person C keinen Nerv dafür hat kann sie auch sofort Klagen, wenn die Vollstreckungsankündigung da ist.
(Person B hat es aber interessiert was das Amtsgericht zum tübinger Beschluss vom 9.9.15 meint. Immerhin sollte man meinen dass ein AG einem LG in
der Rechtssprechung folgt. Ist aber nicht so)


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