Hallo, ich würde den Beitrag noch einmal nutzen, da Person A vor folgendem Problem steht:
Person A hat auf Anraten von PersonX schriftlich bei der Stadtkasse angefragt, auf welcher Grundlage das Amtshilfeersuch vonstatten geht. Desweiteren hat Person A darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsbehörde in der Pflicht steht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen. Auch wurde auf den Beitragsservice als nicht zulässiger Gläubiger hingewiesen.
Der zuständige Mitarbeiter der Stadtkasse antwortete dann 2 Wochen später mit der Aussage, dass er keine fehlenden Voraussetzungen feststellen kann. Desweiteren hat er in diesem Schreiben die Anschrift des Gläubigers vom Beitragsservice auf die zuständige Rundfunkanstalt geändert, mit der Begründung dies war ein Fehler seinerseits. Weiterhin könne er das Amtshilfeersuch auch nicht per Post übermitteln. Mangels Zeit war Person A auch nicht gewillt einen Amtstermin zu vereinbaren , um eben jenes Dokument zu begutachten.
Daraufhin war lange Ruhe, und Person A ging davon aus, dass vorher noch einmal etwas passiert, bevor es zu einer Pfändung kommt. Weit gefehlt, ohne weiteren Schriftverkehr wurde das Girokonto von Person A gepfändet mit Androhung des Kreditinstitutes den teilweise genutzten Dispositionskredit aufzukündigen.
Nun steht Person A allerdings an einem Punkt, wo mit Laienwissen und Eigenrecherche nicht mehr weiter zu kommen ist.
Einzig folgender Artikel bespricht eben jenen Sachverhalt zumindest in Teilen:
.de/2014/07/10/gez-nein-danke-wann-die-vollstreckungsmassnahme-ins-leere-laeuft/]http://[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/2014/07/10/gez-nein-danke-wann-die-vollstreckungsmassnahme-ins-leere-laeuft/
Auszug:
Ich möchte Ihnen als LeserIn das in ein paar Worte übersetzen, wenn das zu juristisch klingt.
Wenn die Behörde als “Vollstreckungsorgan” die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung nicht vorgenommen hat, hier in diesem Falle war die Zustellung des Bescheides / Mahnung nicht geklärt (wie bei mir ja auch) dann ist die Behörde schadenersatzplichtig, so man die Prüfung unterlassen hat. Im Klartext heißt das, ich mache meinerseits ein Verfahren auf einstweilige Verfügung zur Entsperrung meines Kontos/Konten auf und dann war’s das. In einem Verfahren muß die Behörde nachweisen, daß das Schreiben per Zustellungsurkunde (gelber Brief) zugegangen ist. Die Mahnung betrifft das ebenfalls und eine Schonfrist von mindestens 7 Tagen bis zur Vollstreckung muß ebenfalls gewährleistet sein. Ist der Beweis nicht zu erbringen, verliert die Behörde das Gerichtsverfahren, das Konto bleibt auf. Punkt.
Nun fehlt Person A allerdings das Wissen über ein
"Verfahren auf einstweilige Verfügung zur Entsperrung meines Kontos". Auch ist nicht klar, ob beim zuständigen Verwaltungsgericht noch Eilrechtsschutz beantrag werden kann.
Auch auf einschlägigen Seiten recht häufig erwähnt, aber nie zu Ende erörtert: wie geht man denn nun gegen Vollstreckungsbehörden vor, wenn die "Voraussetzungen der Vollziehung" nicht hinreichend geprüft wurden?
Fakt ist, dass auf 2 von 2 Bescheiden der Rundfunkanstalt Einspruch erhoben und Antrag auf Ausetzung der Vollziehung gestellt wurde. Und Fakt ist auch, dass sämtliche Beitragsbescheide mit der regulären Post kamen, und es keine Postzustellungsurkunde gibt.
So bleibt Person A momentan nur noch die Frage: was tun? Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich der Ausgleich der Forderungen um eine Sperrung des Kontos aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
Chris