Wenn ich mal zusammenfassen darf, wie ich das bis jetzt, nach 2 Tagen lesen, verstanden habe:
- man kann sich nicht auf das Nichterhalt der Bescheide berufen -- dies wird mit 27-K-0211-12 gekontert
- vom rumhacken an Formalitäten wird ehe abgeraten (andererseits Bekannte des Bekannten weiss z.B. nicht ein mal, ob der Bearbeiter eine Frau oder ein Mann ist, Siegel fehlt auch)
- wenn kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme des FA ausgesprogen wird, wird das Verfahren fortgesetzt und der Einspruch abgelehnt
- der Staatsvertrag ist in B. Landesgesez (Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, S. 211ff)
- Tübingen fällt aus. (Allerdings gab's da auch wieder neue Beschlüße, die vlt. relavant sind. z.B. 9.9.2015, 5 T 162/15)
- der Beitrag ist der Steuer gleichzusetzen
Bezüglich des letzten Punktes wäre da 'ne Frage: im AO $ 77 (Duldungsplicht) ist expizit von Steuer (AO $ 3 Abs 1) die Rede. Auf diesen Paragraphen bezieht sich $ 5 Abs. 1, welcher als Grundlage des Handelns von FA genannt wird. Wie aber oben bereits erwehnt ist, kann AO auch auf nicht-Steuer-Delikte angewant werden? Also stimmt die Behauptung?
Und nun, was bleibt somit am Schluß? Nix?
Macht es noch Sinn ganz von hinten zu satteln und mit ähnlich dem
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/ auszuholen?