Es macht einen großen Unterschied, in der Form, in wie weit etwas tatsächlich bekannt gegeben wurde.
Es gibt immer wieder Fälle, wo nichts angekommen ist. Es kann auch nicht beim Versand von einem Schreiben auf das nächste geschlossen werden, weil Versand und Empfang jeweils ein Einzelereignis ist. Dazwischen liegt eine Kette, auf welche weder der Versender noch der Empfänger Einfluss hat.
Die gesetzliche Lage ist dazu eindeutig, die Rechtsprechung oberhalb von Amts und Verwaltungsgerichten hat, dass bereits erklärt, dass eine Person nicht darlegen muss, wie Sie ein Schreiben nicht erhalten hat, sondern nur, dass Sie erklären muss, dass Sie es nicht erhalten hat.
Im Zweifel muss der Versender belegen, dass der Empfänger die Post tatsächlich erhalten hat. Was immer der BS/LRA einem Finanzbeamten vorgelegt haben möge, sofern eine Person A keine Post erhalten hat, könnte, dieses eine Historienaufstellung des Versands sein, aber genau dazu haben bereits einige VG richtig erkannt, diese erfüllen nicht den Nachweis an die Anforderung, also den Beweis, dass eine Person A die Post auch tatsächlich erhalten hat. Es liegt nicht im Machtbereich einer Person A, deshalb kann und muss eine Person A keine Aussage darüber machen, wo oder wie Post verloren gegangen sein kann, denn das kann Sie gar nicht wissen, somit wäre es eine Mutmaßung. Die Richter haben aus diesem Grund bereits richtig erkannt, wenn Zweifel bestehen, dann hat der Versender zu beweisen. Die Zweifel bestehen, wenn der Zugang bestritten wird, etwas anders kann nur gelten, wenn eine Person A gelten machen möchte, dass Post später angekommen wäre.
Die Urteile, welche im Schreiben stehen missachten eben genau dieses Rechtsprechung und stellen somit aus Sicht meiner Person eine Rechtsbeugung da.
Natürlich macht es wenig Sinn sich mit einem GV zu streiten oder einem Finanzbeamten, sofern dieser dabei sich persönlich angegriffen fühlt. Eine Person A muss dazu sehr ruhig und sachlich bleiben.
Besser und einfacher ist dann das persönliche Gespräch vor Ort und gezielte Fragen.
Zudem würde es sicherlich hilfreich sein, sich in den gesetzlichen Grundlagen und die Urteile weiter ein zu arbeiten.
Selbst Anwälte raten:
Festsetzungsbescheid des Beitragsservice, vormals GEZ, erhalten - was tun? Teil 2
http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html1. Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen.