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Autor Thema: GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin  (Gelesen 112369 mal)

r
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Hallo,

mir wurde gerade von einem fiktiven Betroffenen ein Schreiben zugesandt, aufgrund der Größe wurde es extern hochgeladen


http://www.fotos-hochladen.net/view/img1687dxoamihs4j.jpg

Mir war bisher wirklich unbekannt das sich sogar das Finanzamt zu solchen Dingen hinreißen lässt, obwohl es doch eindeutig keine Steuer ist ;)
in Berlin macht man also scheinbar ernst. Kein Amtsgericht, Kein Mahnbescheid, nur direkte Vollstreckung durch das Finanzamt binnen 10 Tagen.

Person A habe bisher den Beitragsservice nie kontaktiert. Nie bezahlt. Person A hat seit 8 Jahren keinen Fernseher und sieht natürlich nicht ein das zu unterstützen.

Gibt es noch etwas was Person A außer ignorieren tun kann ? Oder kann Person A nur noch bis zur Kontopfändung abwarten.
Sich zur Türöffnung oder Abgabe einer EV wird sich Person A nach eigener Aussage nämlich nicht nötigen lassen.

Eine Rechtsbelehrung oder Hinweise auf die Möglichkeit eines Wiederspruchs ist auf dem Schreiben nicht zu erkennen.
Für eine Klage wird es wohl zu spät sein. Einen Kontakt zum Beitragsservice möchte Person A vermeiden, außer es wäre wirklich von Nöten.

Nach Recherche wurde auch deutlich das ein "Antrag auf Aussetzen der Vollstreckung" immer zur Ablehnung führt.

Was kann noch angestrebt werden ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2016, 21:31 von seppl«

G

Gast

Hallo,

der letzte Satz ist wichtig:
"Für Auskünfte steht Ihnen die Vollstreckungsstelle der Finanzamtes gerne zur Verfügung."

also mal hingehen (schnellstens!) und mal fragen!
"Wer will was?"
Der rbb oder doch nur der Beitragsservice!


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Wenn der fiktiven Person nie nachweislich ein Bescheid des Beitragsservice zugestellt wurde und sie auch nie auf einen solchen reagiert hat, schreibe sie dem Finanzamt, dass die Vollstreckungsgrundlage fehlt, da keine Leistungsbescheide bekannt gegeben wurden.

Lege sie folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs in Kopie dazu:

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.07.1986, Az.: VII B 151/85

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2015, 22:54 von Bürger«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Da wo die Finanzämter involviert sind, ist es insofern etwas "kritischer", dass diese wohl zumeist über Kontendaten verfügen - und insofern diese bei Bedarf offensichtlich schnell auch mal "dicht machen" können...

In Berlin z.B. wird nicht lange gefackelt. Da macht das Finanzamt einfach auch mal den Kontozugriff... ;)
Dort hat man dann also allenfalls danach noch mal Gelegenheit, das anzufechten. Macht es nicht gerade einfacher...

Pfändungsberatung bei der Bank-Hotline
http://youtu.be/ev6SAXORY2A

Schulden beim Beitragsservice
http://youtu.be/Z5MPMv7NCAQ

Der eher harmlose GV-Termin, der dem vorausging ist hier dokumentiert:
Vollziehungsbeamter des Beitragsservice trifft auf Zahlungsstreik
http://youtu.be/nZypKDR1kHs


Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Viele allgemeine Fragen wie diese sind im Forum bereits ausgiebig und mehrfach behandelt. Eine Mehrfachdiskussion ist aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der (ohnehin schon grenzwertigen) Übersicht des Forums nicht vorgesehen.

Daher bitte vor Erstellung neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen - im konkreten Fall z.B: mit Begriffen/ Kombinationen wie "Vollstreckung Finanzamt" o.ä. ...
...sowie generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen - beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2015, 23:12 von Bürger«
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Zitat
also mal hingehen (schnellstens!) und mal fragen!
"Wer will was?"
Der rbb oder doch nur der Beitragsservice!

Lt Schreiben ist es ja der RBB der hier sein Geld möchte.
Wenn ich fragen habe soll ich mich aber an den BS wenden (siehe unten im Schreiben)
Kann der Finanzbeamte aufegefordert werden das Vollstreckungsersuchen in Kopie auszuhändigen ?

Sollte dieses dann doch wieder nur vom Beitragsservice kommen wäre die Forderung ja auch wieder nicht ganz gesetzestreu ....


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Wie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfg) anderer Länder auch, so steht auch im denjenigen des Landes Berlin:

Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 8. Dezember 1976


§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true

Daher die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (vom RBStV einmal abgesehen, dessen Selbstermächtigungen eben verfassungswidrig sein dürften) überhaupt die Rundfunkanstalten Zwangsvollstreckungen einleiten dürfen, bzw. gerade die Finanzämter (die doch für Steuern zuständig sind) um sog. 'Amtshilfe' (?) ersuchen können?
Fragen über Fragen, auf die man sich eine juristisch kompetente Antwort wünscht


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ja, es besteht in Deutschland, an sich sollte es so sein überall, Akteneinsicht für die jeweiligen betroffenen Personen
wo das genau geregelt ist, kommt immer etwas aufs Bundesland an

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht


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Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true

"Sender Freies Berlin" (SFB)?
Gibt es den überhaupt noch...? ;)

Und welche Wirkung entfaltet das dann für den "Rundfunk Berlin Brandenburg" (RBB)?
Keine?


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Hallo,

Person A hat mir gerade ihr Schreiben zukommen lassen was Sie gerne an das Finanzamt senden würde.
Ist halt ohne anwaltliche Hilfe geschrieben worden.

Vielleicht hat ja jemand Zeit und Muse das einmal gegenzulesen, Tipp zu geben oder ähnlich. Vielleicht können auch andere es nutzen.

   


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...ggf. statt "Stellungnahme" eher "Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung"?

...das Fi-Amt wird vermutlich kaum eine "Aussetzung der Vollziehung" bewilligen können, aber - wenn dazu aufgefordert - ggf. die Zwangsvollstreckung *einstellen* bzw. den Vorgang wegen Verfahrensmängeln an den vermeintlichen Gläubiger zurückgeben können/ müssen - oder so ähnlich...


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Oki danke.

könnte es Sinn machen gleich das "Einstellen" zu fordern ? Oder wär das vielleicht zu viel des Guten :D


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Die AHE-Nr. bedeutet ja (mMn) "Amtshilfeersuchen"-Nr.
Daher kann Person A ruhig mal fragen.
Die Drohung des Kontenabrufes nach §93 Abs 7 (AO) sollte Person A massiv zurückweisen, denn weder der BS noch die RA-en gehören zum berechtigten Kreis, diese Daten erhalten zu dürfen.
Nur der Gerichtsvollzieher darf außerhalb des Kreises dies tun!!

Berlin arbeitet nach dem VwVG des Bundes und daher auch nach der Abgabenordnung und "dürfte" den Kontoabruf tätigen, jedoch nicht im vorliegendem Fall.


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Berlin arbeitet nach dem VwVG des Bundes
Da erhebt sich doch die grundsätzliche Frage, ob das "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)" des Bundes für die Zwangsvollstreckung der sog. "Rundfunkbeiträge" überhaupt Anwendung finden darf?

Das VwVG definert:
Zitat
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Aber sind die Landesrundfunkanstalten Behörden des Bundes oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts? :o
Hier besteht ein prinzipieller juristischer Klärungsbedarf!


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Als Exempel für ein forsches Vorgehen gegen unrechtmäßige Vollstreckungsforderungen sei auch auf folgende fiktive Fallbeschreibung im Forum hingewiesen:
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html#msg82691

Es wäre auf jeden Fall anzuzweifeln, ob die Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung überhaupt vorliegen. Des weiteren wäre der/die Sachbearbeiter/in des Finanzamtes auf seine Sorgfaltspflicht aufmerksam zu machen, die Rechtmäßigkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen. Anderenfalls wäre zu prüfen, ob die Beauftragung zur Vollstreckung nicht bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllt?


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  • Gegen Zwangsfinanzierung
könnte es Sinn machen gleich das "Einstellen" zu fordern ? Oder wär das vielleicht zu viel des Guten :D

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind sofort eizustellen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Begründung:
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 00:27 von Bürger«

 
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