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Autor Thema: Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB  (Gelesen 1949 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Damit es unseren "Freunden" bei ARD-ZDF-GEZ nicht "langweilig" wird... ;)
...und insbesondere aber auch zur Wahrung der Rechte aller Betroffenen:


Antrag auf selbstbestimmte
Verrechnungsreihenfolge / Leistungsreihenfolge/ Tilgungsreihenfolge
nach AO/BGB

oder auch
Verrechnungsreihenfolge der Satzungen verstößt gegen
- die Anrechnungsreihenfolge/ Verrechnungsreihenfolge/ Leistungsreihenfolge/ Tilgungsreihenfolge nach AO/BGB
- das Leistungsbestimmungsrecht/ Tilgungsbestimmungsrecht nach AO/BGB


WICHTIG: All dem geht voraus, dass für ARD-ZDF-GEZ kein SEPA-/Lastschrift-Mandat besteht...
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0



Die in den "Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" geregelte Verrechnung/ Verrechnungsreihenfolge...
(hier am Beispiel Westdeutscher Rundfunk - jedoch inhaltsgleich auch bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten")
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383605
Zitat von: § 13 Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
§ 13 - Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche des WDR
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.
Kosten nach § 10 Absatz 3
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=36304&aufgehoben=N&det_id=383602&anw_nr=2&menu=1&sg=0
"(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin zu tragen."
Kosten nach § 11 Absatz 2
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=36304&aufgehoben=N&det_id=383603&anw_nr=2&menu=1&sg=0
"(2) Beitragsschuldnerinnen und -schuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben dem WDR die ihm von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 und 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten."


...ist nach diesseitiger und durchaus auch gerichtlicher Auffassung unwirksam und verstößt u.a. auch gegen Art. 2 GG - siehe u.a. unter

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR (09/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.0
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Zitat von: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16, Rn. 37
Rn 37
i) [...] Eine Klausel, welche bestimmt, daß sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999).
Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig - auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung - zum „Objekt“ (G. Dürig) [...]

Fiktive Personen A/B/C könnten aus all diesen Gründen ihr Recht ggü. ARD-ZDF-GEZ auf selbstbestimmte Anrechnungs-/Tilgungsreihenfolge nach AO/BGB z.B. mit einer Formulierung wie folgt artikuliert haben...
Zitat
Sehr geehrt...,

jegliche mich betreffende/n weitere/n "Buchungen", "Kontostands-Informationen", Bescheidung, etwaige Mahnung, Vollstreckung u.ä. bleiben Ihrerseits und seitens Ihrer Stellen und Auftragsdienstleister stillschweigend ausgesetzt und unterlassen bis zur
- rechtsverbindlichen Bewilligung einer von mir noch festzulegenden Tilgungsreihenfolge nach AO/BGB
  (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12, Urteil vom 09. März 1999 - XI ZR 155/98)

- zur abschließenden Bearbeitung aller weiteren Anträge/ Rechtsmittel/ Beschwerden.

Anderenfalls wird dies unweigerlich weitere Antrags-, Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren nach sich ziehen.

Etwaige Vollstreckungsversuche werde ich – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren. Für diesen Fall kündige ich bereits jetzt an, eine angemessene Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile sowie Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen zu prüfen und – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchzusetzen.

Ebenfalls werde ich gegenüber einem oder mehreren etwaigen Unterzeichner/n eines als "Widerspruchsbescheid" übertitelten Schein-Verwaltungsaktes persönliche Haftungsfolgen, sowie Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen prüfen und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchsetzen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen
...


...und könnten dies im Weiteren kombiniert haben mit einem Antrag auf Barzahlung bzw. einem Antrag auf Mitteilung einer Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung von über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden Kosten - siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0



Ein Antrag auf selbstbestimmte, von der Satzung abweichende Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge müsste nach diesseitiger Auffassung schon dem Grunde nach ein Vollstreckungshindernis für die nach Satzung zuletzt zu verrechnenden sog. "Rundfunkbeiträge" sein, insbesondere, wenn er verbunden wird mit einem Antrag auf Mitteilung einer Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" - schließlich müssten ARD-ZDF-GEZ die Hände gebunden sein, einer per Satzung ausdrücklich nicht vorgesehenen abweichenden Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge zuzustimmen.




weitere Urteile/ Rechtsgrundlagen

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12
https://dejure.org/2014,1442
https://openjur.de/u/675153.html
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=56fdbeee3c6b43c5c18afeeb98a7f0ca&nr=66762&pos=0&anz=1 (PDF, 15 Seiten, 150 kB)
Zitat von: BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12
Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendigung des – einen bestimmten Kunden betreffenden – Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 09. März 1999 - XI ZR 155/98
https://dejure.org/1999,690
https://research.wolterskluwer-online.de/document/18cee3d0-9d33-4b6f-bbb3-8b0217d352b0
Zitat von: BGH, Urteil vom 09. März 1999 - XI ZR 155/98
Amtlicher Leitsatz
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach der bei einer nicht zur Tilgung aller gesicherten Forderungen ausreichenden Zahlung auf eine Grundschuld dem Gläubiger erlaubt sein soll, nach seinem billigen Ermessen die Zahlung auf die Forderungen zu verrechnen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers im Sinne von § 9 AGBG dar und ist deshalb unwirksam.

Redaktioneller Leitsatz
1. Schließt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Tilgungsbestimmungsrecht des Gläubigers i.S.d. § 366 Abs. 1 des Bürgerlichen Gestzbuches (BGB) aus und modifiziert darüberhinaus die ohnehin sehr gläubigerfreundliche Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB zu seinen Gunsten, liegt darin regelmäßig eine einseitige Wahrnehmung eigener Interessen, die eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers i.S.d. § 9 des AGB-Gesetzes (AGBG) darstellt und unwirksam ist.
2. Leistet der mit dem Schuldner identische Eigentümer auf Grundschulden, die neben den persönlichen Verpflichtungen des Eigentümers auch noch eine Forderung gegen einen Dritten sichert, ist mit der Zahlung auf die Grundschulden regelmäßig konkludent der Wille erklärt, zunächst die eigenen Schulden und nicht vorrangig die Schuld des Dritten tilgen zu wollen.

§ 225 AO - Reihenfolge der Tilgung
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__225.html
Zitat von: § 225 AO - Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

§ 366 BGB - Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html
Zitat von: § 366 BGB - Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.


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Ein Antrag auf selbstbestimmte, von der Satzung abweichende Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge müsste nach diesseitiger Auffassung schon dem Grunde nach ein Vollstreckungshindernis für die nach Satzung zuletzt zu verrechnenden sog. "Rundfunkbeiträge" sein, insbesondere, wenn er verbunden wird mit einem Antrag auf Mitteilung einer Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" - schließlich müssten ARD-ZDF-GEZ die Hände gebunden sein, einer per Satzung ausdrücklich nicht vorgesehenen abweichenden Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge zuzustimmen.
Ist es im Rahmen dieser Diskussion interessanter, die Entscheidung über eine selbstgewählte Tilgungsreihenfolge ggf. durch eine hypothetische Untätigkeitsklage voranzutreiben, oder ist (besonders hinsichtlich des obigen Absatzes) vor allem das mögliche Verhalten seitens BS bei einem unbeschiedenen Antrag von Interesse?

Ein unbeschiedener Antrag könnte seitens eines Gerichtes ja ggf. bei Eilrechtsschutz als ernstzunehmender Versuch seitens des "Schuldners" interpretiert werden, die Pattsituation zu heilen und eine Zahlung zu ermöglichen, welcher jedoch seitens BS durch Untätigkeit passiv verhindert wird. Ohne die nötige Erfahrung zu haben klingt das erst einmal so, als wenn es durch ein Gericht zugunsten des "Schuldners" ausgelegt werden könnte. Andererseits ist die Nötigkeit von Eilrechtschutz bei einer bestehenden Mahn- und Sollaussetzung anzuzweifeln.***

Die Untätigkeitsklage hingegen könnte dem "Schuldner" ermöglichen, einer ggf. zukünftig durch den BS geänderten Tilgungsreihenfolge aktiv entgegenzuwirken, um die angenommenen Vollstreckungshindernisse und die damit verbundene Mahn- und Sollaussetzung aufrecht zu erhalten.

Gibt es Meinungen dazu?


***Edit "Bürger": Wenn ARD-ZDF-GEZ die Mahn- und Sollaussetzung beachten, dann wird auch keine Vollstreckung eingeleitet und somit auch kein diesbezüglicher Rechtsschutz erforderlich. Wenn ARD-ZDF-GEZ trotz Mahn- und Sollaussetzung eine Vollstreckung einleiten, dann dürfte ein diesbezüglicher Rechtsschutz  nötig und auch zulässig sein. Das sollte also vmtl. nicht die (Haupt-)Sorge sein.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Eine "vorauseilende" Untätigkeitsklage würde eine fiktive Person B vmtl. nicht einlegen, sondern eine Untätigkeitsklage mglw. eher aufsparen für den Fall einer etwaigen Vollstreckung ohne vorherige Verbescheidung dieses Antrags auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB.

Fiktive Person B würde dann also mglw. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung ggf. kombinieren mit einer Untätigkeitsklage bzgl. des noch nicht verbeschiedenen Antrags auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB.

Bei "vorauseilender" Untätigkeitsklage würde man ja auch nicht erfahren, wie nun ARD-ZDF-GEZ gedenken, mit einem solchen Antrag umzugehen ;)

Fiktive Person B muss aber über diese Gedanken evtl. auch erst noch einmal schlafen... ;)


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich möchte bezüglich des durch die Satzungen der Rundfunkanstalten regelmäßig missachteten Tilgungsbestimmungsrechts noch eine wichtige Ergänzung anfügen. Dafür hier noch ein erweitertes Zitat des LG Tübingen aus dem Einstiegsbeitrag:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR (09/2016)
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LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
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Zitat von: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16, Rn. 37
Rn 37
i) [...] Eine Klausel, welche bestimmt, daß sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999).
Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig - auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung - zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. [...]
Das LG Tübingen hat hier ja schon einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG konstatiert. Aber es geht noch darüber hinaus. Denn es liegt damit auch eine Verletzung des Artikel 1 Abs. 1 GG vor.
Das folgende Zitat soll das verdeutlichen:
Zitat
Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt; auch eine Grundgesetzänderung kann diese Verpflichtung nicht abschaffen. Daraus folgt, daß die Menschenwürde den höchsten Wert darstellt und der Staat den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln darf. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt allerdings noch kein subjektives Recht für den einzelnen; die Menschenwürde wird erst in den anschließenden Grundrechten konkretisiert. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/menschenwuerde/menschenwuerde.htm


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Z
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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Unternehmen wird eine Klausel vereibart, die nur die Verrechnung unbestrittener Forderungen (oder per Gerichtsbeschluß festgesetzter Forderungen) erlaubt, ebenso Eigentumsvorbehaltsklauseln. Da ist man aber als Verbraucher nicht verpflichtet, mit einem Unternehmen eine Geschäftsbeziehung einzugehen.
Das Finanzamt gibt mir immer mal wieder Umbuchungen von Guthaben/Forderungen bekannt, denen ich aktiv widersprechen kann.
Also ist es doch klar rechtswidrig, wenn jemand einseitig alles anders macht, ohne daß man darauf Einfluß hätte.

Kommt denn etwas dabei heraus, wenn man gegen die "KI" der Rundfunkanstalt einen solchen Antrag stellt?
Nächste Aufgabe für den Roboter: Schreibe einen 1000-seitigen Widerspruch gegen meinen Feststellungsbescheid für Rundfunkbeiträge...


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