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Autor Thema: N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde  (Gelesen 1196 mal)

Z
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Hier die Fortsetzung zu
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0
und dort verlinktem/n Volltext/en der BVerwG-Entscheidung/en
BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C2.21.0
BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C3.21.0

Norbert Häring hat jetzt die Begründung für das "Bargeldurteil" vorliegen und zitiert hanebüchene Passagen und gibt seine Interpretation dazu.
Er will jetzt eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht formulieren.

N. Häring, 21.08.2022
Meine Bargeldklage geht den Weg zum Verfassungsgericht – gern mit Ihrer Unterstützung
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bargeldklage-verfassungsgericht/

Zitat von: N. Häring, 21.08.2022, Meine Bargeldklage geht den Weg zum Verfassungsgericht – gern mit Ihrer Unterstützung
21. 08. 2022 | Das Bundesverwaltungsgericht hat in meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags nach einer Schleife zum Europäischen Gerichtshof ein Urteil geschrieben, das sogar eine Anleitung zur rechtskonformen Bargeldbeseitigung enthält. Da ich wohl der Einzige bin, der den Rechtsweg ausgeschöpft hat und Verfassungsbeschwerde gegen die Legalisierung der schleichenden Bargeldbeseitigung einlegen kann, habe ich mich entschlossen, diesen Schritt zu gehen. Für Unterstützung wäre ich dankbar.

Das Verfahren läuft seit 2015 und die Gerichts- und Anwaltskosten (beider Seiten) werden beträchtlich sein. Wenn Ihnen der Erhalt des Bargelds wichtig ist, und sie es sich leisten können, können Sie mir gern bei der Klagefinanzierung helfen. Sie finden die Bankinformationen hier.

Ein abenteuerliches Urteil
[...]
In Randnummer 27 des Urteils bezieht sich das Gericht auf die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass behördliche Ausnahmen von der Verpflichtung der Annahme von Bargeld nicht zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen, und schreibt: [...]

Es fällt schwer, hierin nicht eine Anleitung zur Bargeldabschaffung zu sehen. Das Gericht hätte auch schreiben können: ‚Liebe Gesetzgeber und Behörden, wenn ihr Bargeld abschaffen wollt, achtet darauf, dass ihr es nicht mit einem einzigen Verbotsgesetz macht. Macht es Stück für Stück, dann ist es unionsrechtskonform.

[...]

Man beachte: Bei den Kosten für den Rundfunk kommt es plötzlich nicht mehr nur auf die konkrete Maßnahme an, also auf das, was der Hessische Rundfunk in seiner Satzung stehen hat und tut. Hier werden auch gleich die anderen 37 Millionen Beitragszahler in den anderen Bundesländern herbeigezogen. Konsistent und unvoreingenommen geht anders.

Grundrechte angeblich nicht unzulässig eingeschränkt
[...]

Die Richterinnen und Richter geben keinen Hinweis, wie die betroffenen Beitragszahler dem Rundfunk nachweisen sollen, dass sie weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können. Es gibt hunderte private und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Sollen sie sich von jedem eine schriftliche Ablehnung eines Kontoantrags holen?

Weil es gar nicht nachweisbar ist, was das Bundesverwaltungsgericht da verlangt, muss der Rundfunk überhaupt nichts ändern, außer irgendwo einen Hinweis auf die unerfüllbare Voraussetzung anzubringen.

[...]

Wenn aber durch die Rundfunkbeitragsverordnungen Menschen gezwungen werden, ein Konto zu eröffnen, dann tun sie das entweder allein um den Beitrag zu überweisen. Dann wären die Kontoführungskosten, die bei Basiskonten erheblich sein könnten, allein als Nebenkosten der Begleichung der Beitragsschuld zu werten, und wären dann unangemessen hoch. Denn schon sechs Euro Kosten für eine Barüberweisung werten die Richterinnen und Richter als klar zu hoch.

Nimmt man an, dass das zwangsweise eröffnete Konto auch zu anderen Zwecken genutzt wird, wenn es schon einmal vorhanden ist, dann kommt man in Konflikt mit der Feststellung oben, dass bei der Sammlung einer Vielzahl von Zahlungsdaten eben doch ein relevanter Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung vorliegt.

Hat der falsche Senat verhandelt?

Mein Anwalt, Carlos A. Gebauer aus Düsseldorf, der mich in diesem Rechtsstreit seit 2015 vertritt, hat schon 2019 einen formalen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Nach seiner Auffassung wäre es in Leipzig nicht Sache des Sechsten (Rundfunk-)Senats gewesen, die Sache zu verhandeln, sondern Aufgabe des Neunten (Abgaben-)Senats.

Um sein Urteil zu begründen, hat der entscheidende Sechste Senat sogar eine elementare Rechtsprechungslinie des eigentlich zuständigen Neunten Senats aufgegeben: Beitragsbescheide des Rundfunks sollen nach dem Urteil des Sechsten Senats bis auf weiteres auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergehen können. Ob dieser Abschied vom verfassungsrechtlichen Gebot ununterbrochener Legitimationsketten, ausgesprochen von unzuständigen Richtern, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, muss sich zeigen.

Sind Rundfunkanstalten „Mitgliedstaaten“ im Sinne des EuGH?
[...]

Ich danke Prof. Ludwig Gramlich für hilfreiche Anregungen und Ermunterung.


Edit "Bürger": Danke für den Fund. Betreff/ Beitrag/ Zitat angepasst/ ergänzt.


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Die Problematik dieser Verfassungsbeschwerde wird darin bestehen, vorher genau zu analysieren, ob der EuGH Raum für ein nationales Ermessen gelassen hat.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...wobei sich das "nationale Ermessen" immer noch mit dem Grundgesetz messen lassen muss ;)

Konkrete Anregungen könnten/ sollten - basierend auf den Erst-Einschätzungen von Norbert Häring - gern hier zusammengetragen und diskutiert werden.


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...wobei sich das "nationale Ermessen" immer noch mit dem Grundgesetz messen lassen muss ;)
Nicht bei unionsrechtlich voll harmonisierten Regeln, wie übrigens den "Schutz personen-bezogener Daten", denn da kommt auch national alleine das Unionsgrundrecht zur unmittelbaren Anwendung. Siehe hierzu den Wortlaut der BVerfG-Entscheidung, die nachstehend thematisiert wurde.

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat von: N. Häring, 21.08.2022, Meine Bargeldklage geht den Weg zum Verfassungsgericht – gern mit Ihrer Unterstützung
Mein Anwalt, Carlos A. Gebauer aus Düsseldorf, der mich in diesem Rechtsstreit seit 2015 vertritt, hat schon 2019 einen formalen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Nach seiner Auffassung wäre es in Leipzig nicht Sache des Sechsten (Rundfunk-)Senats gewesen, die Sache zu verhandeln, sondern Aufgabe des Neunten (Abgaben-)Senats.

Um sein Urteil zu begründen, hat der entscheidende Sechste Senat sogar eine elementare Rechtsprechungslinie des eigentlich zuständigen Neunten Senats aufgegeben: Beitragsbescheide des Rundfunks sollen nach dem Urteil des Sechsten Senats bis auf weiteres auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergehen können. Ob dieser Abschied vom verfassungsrechtlichen Gebot ununterbrochener Legitimationsketten, ausgesprochen von unzuständigen Richtern, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, muss sich zeigen.
In der Tat sollte man hier eine Verfassungsbeschwerde auch damit begründen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt ist:

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BVerwG
https://www.bverwg.de/medien/pdf/gvp_bverwg.pdf
ist der 6. Senat für das Rundfunkrecht zuständig, der 9. Senat für die Sachen aus den Gebieten
Zitat
3. des sonstigen Abgabenrechts, soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt,
das einem anderen Senat zugewiesen ist
Hier kann man meines Erachtens durchaus die Meinung vertreten, dass der Schwerpunkt der Barzahlungsklage nicht auf dem Gebiet des Rundfunkrechts liegt. Denn die Frage, unter welchen Bedingungen Barzahlungen zuzulassen sind, hat ja mit Rundfunk eigentlich nichts zu tun. Und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, die Abgaben erheben, haben ja in der Regel einen großen Kundenkreis und ein Interesse daran, Bezahlvorgänge möglichst kostengünstig abzuwickeln.  Und Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung und die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben sind doch mindestens genauso wichtig wie der öffentliche Rundfunk. 

Wenn aber dennoch der 6. Senat zuständig sein sollte, dann muss man einen Verstoß gegen die Bestimmung des gesetzlichen Richters darin sehen, dass das Urteil von der Rechtsprechung des 9. Senats abweicht und dass man es unterlassen hat, eine Entscheidung des gemeinsamen Senats des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, wie es in § 11 VwGO vorgeschrieben ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__11.html
Zitat
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
...
Die vom 6. Senat in Bezug auf die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen getroffene Übergangsregelung ist in vielerlei Hinsicht fragwürdig:
- es wurde den Rundfunkräten keine Frist gesetzt, bis wann sie eine mit EU-Recht vereinbare Neuregelung zu treffen haben
- dass ein finanzieller Notstand für die Rundfunkanstalten droht, wenn die Verwaltungsgerichte Festsetzungsbescheide aufheben, solange keine Neuregelung getroffen wurde, erscheint mir auch an den Haaren herbeigezogen, da die Anzahl der an den VG's anhängigen Verfahren überschaubar sein dürfte und da nach einer Neuregelung die Beiträge dann ggf. doch neu fällig werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt sind
- fraglich ist auch, ob das BVerwG mit seiner Übergangsformel genau das ausformuliert hat, was der EUGH mit seiner 5. Bedingung formuliert hat:

Wenn das BVerwG schreibt, dass man Personen, die keinen Zugang zu Girokonten bekommen können, nicht zumuten darf, dass sie mit einer Bareinzahlung des Rundfunkbeitrags auf das Konto der Landesrundfunkanstalt 6€ Barzahlungsentgelt entrichten müssen (das sind bei vierteljährlicher Zahlweise ja "nur" 2 € im Monat), dann fragt man sich doch, ob man diesen Personen die Einrichtung eines Girokontos zumuten kann, das mit erheblichen monatlichen Kosten verbunden ist.  Gebührenfreie Girokonten sind meist an Bedingungen geknüpft, die jemand, der sein Konto nur benötigt, um einmal im Quartal Rundfunkbeiträge zu überweisen, nicht erfüllt.
Insofern ist das Urteil nicht zu Ende gedacht.

Bedacht werden sollte auch, dass die Rundfunkräte der Landesrundfunkanstalten seit Januar 2021 bereits aufgrund des EUGH-Urteils wissen müssen, dass in ihren Beitragssatzungen Nachbesserungsbedarf besteht. Wenn sie damit nicht zu Potte kommen, ist das keine Rechtfertigung für die Intendanten, vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuweichen.


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Die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beträgt allerdings nur einen Monat. Der Monat beginnt, sobald man das vollständige Urteil, gegen das man die Beschwerde einlegen will, bekommen hat. Das war laut dem Blog von N. Häring bereits am 20.07.2022 der Fall.

Wenn bis zum 20.08. keine Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde (das geht übrigens auch ohne Anwalt!),  wäre diese also verfristet. >:(


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Die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beträgt allerdings nur einen Monat. Der Monat beginnt, sobald man das vollständige Urteil, gegen das man die Beschwerde einlegen will, bekommen hat.
Glaubst Du, dass ausgerechnet Herr Häring das nicht weiß?


Edit "Bürger": Es sollte und darf wohl davon ausgegangen werden, dass der erfahrene Rechtsbeistand (für dessen Vertretung ja offensichtlich um Spenden gebeten wird) die Formalien einhält. Darüber hinaus gibt es meines unverbindlichen Wissens nach durchaus die Möglichkeit, nach fristgerechter Einreichung der Unterlagen und Ausführung der wesentlichen, tragenden Gründe eine weitergehende Begründung nachzureichen. Der Blog-Beitrag könnte auch vor oder knapp um den 31.07.2022 verfasst worden sein (Häring: "Da die uns am 20. Juli zugegangene ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April noch nicht veröffentlicht ist [...]"), denn spätestens seit dem 31.07.2022 ist das Urteil ja im Volltext veröffentlicht und hier im Forum verlinkt (siehe Links im Einstiegsbeitrag). Aber wie auch immer - hier bitte nicht weiter über die Einhaltung der Formalien spekulieren, sondern bitte nur konkret inhaltlich beitragen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2022, 12:21 von Bürger«

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Inzwischen hat Norbert Häring die Beschwerdeschrift auf seinem Blog veröffentlicht.
Er wird wieder vertreten von Carlos A. Gebauer, den wir auch kennen dürften.

Norbert Häring, 27.08.2022
Text unserer Verfassungsbeschwerde mit großem Dank an alle Unterstützer
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/verfassungsbeschwerde-bargeld/

Zitat von: N. Häring, 27.08.2022, Text unserer Verfassungsbeschwerde mit großem Dank an alle Unterstützer
Ein herzliches Dankeschön geht an die vielen außerordentlich großzügigen Unterstützerinnen und Unterstützer meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks trotz erkannter Rechtswidrigkeit fortgelten lässt und mir die Verfahrenskosten auferlegt. Diese tätige Solidarität wärmt mein Herz. Damit Sie wissen, was Sie unterstützen, hier der leicht gekürzte Text der eingereichten Verfassungsbeschwerde.

Ziel der Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des Sechsten, für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückverweisung zur Neuverhandlung an den Neunten, für Abgabenangelegenheiten zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Dort erhoffen wir uns eine Verhandlung, die die Interessen des Rundfunks weniger hoch und die Rechte der Abgabenpflichtigen höher gewichtet.

Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. Norbert Häring. Verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 –, dem dortigen Kläger und hiesigen Beschwerdeführer zugestellt am 20. Juli 2022.

Namens und in Vollmacht des vorbezeichneten Beschwerdeführers beantrage ich zu entscheiden: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2022 zu Geschäftsnummer 6 C 3.21 wird aufgehoben; der Rechtsstreit wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes – hilfsweise: den 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes – zurückverwiesen.

Begründung:
[...]


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M
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Norbert Häring hat auf seiner Seite das Aktenzeichen seiner Verfassungsbeschwerde veröffentlicht ;)

N. Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/
Zitat
31. 08. 2022 | Unsere Verfassungsbeschwerde hat ein Aktenzeichen: 1 BvR 1634/22


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2022, 01:14 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweise aus aktuellem bzw. fortdauerndem Anlass... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0


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