BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C2.21.0
BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C3.21.0
21. 08. 2022 | Das Bundesverwaltungsgericht hat in meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags nach einer Schleife zum Europäischen Gerichtshof ein Urteil geschrieben, das sogar eine Anleitung zur rechtskonformen Bargeldbeseitigung enthält. Da ich wohl der Einzige bin, der den Rechtsweg ausgeschöpft hat und Verfassungsbeschwerde gegen die Legalisierung der schleichenden Bargeldbeseitigung einlegen kann, habe ich mich entschlossen, diesen Schritt zu gehen. Für Unterstützung wäre ich dankbar.
Das Verfahren läuft seit 2015 und die Gerichts- und Anwaltskosten (beider Seiten) werden beträchtlich sein. Wenn Ihnen der Erhalt des Bargelds wichtig ist, und sie es sich leisten können, können Sie mir gern bei der Klagefinanzierung helfen. Sie finden die Bankinformationen hier.
Ein abenteuerliches Urteil
[...]
In Randnummer 27 des Urteils bezieht sich das Gericht auf die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass behördliche Ausnahmen von der Verpflichtung der Annahme von Bargeld nicht zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen, und schreibt: [...]
Es fällt schwer, hierin nicht eine Anleitung zur Bargeldabschaffung zu sehen. Das Gericht hätte auch schreiben können: ‚Liebe Gesetzgeber und Behörden, wenn ihr Bargeld abschaffen wollt, achtet darauf, dass ihr es nicht mit einem einzigen Verbotsgesetz macht. Macht es Stück für Stück, dann ist es unionsrechtskonform.‘
[...]
Man beachte: Bei den Kosten für den Rundfunk kommt es plötzlich nicht mehr nur auf die konkrete Maßnahme an, also auf das, was der Hessische Rundfunk in seiner Satzung stehen hat und tut. Hier werden auch gleich die anderen 37 Millionen Beitragszahler in den anderen Bundesländern herbeigezogen. Konsistent und unvoreingenommen geht anders.
Grundrechte angeblich nicht unzulässig eingeschränkt
[...]
Die Richterinnen und Richter geben keinen Hinweis, wie die betroffenen Beitragszahler dem Rundfunk nachweisen sollen, dass sie weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können. Es gibt hunderte private und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Sollen sie sich von jedem eine schriftliche Ablehnung eines Kontoantrags holen?
Weil es gar nicht nachweisbar ist, was das Bundesverwaltungsgericht da verlangt, muss der Rundfunk überhaupt nichts ändern, außer irgendwo einen Hinweis auf die unerfüllbare Voraussetzung anzubringen.
[...]
Wenn aber durch die Rundfunkbeitragsverordnungen Menschen gezwungen werden, ein Konto zu eröffnen, dann tun sie das entweder allein um den Beitrag zu überweisen. Dann wären die Kontoführungskosten, die bei Basiskonten erheblich sein könnten, allein als Nebenkosten der Begleichung der Beitragsschuld zu werten, und wären dann unangemessen hoch. Denn schon sechs Euro Kosten für eine Barüberweisung werten die Richterinnen und Richter als klar zu hoch.
Nimmt man an, dass das zwangsweise eröffnete Konto auch zu anderen Zwecken genutzt wird, wenn es schon einmal vorhanden ist, dann kommt man in Konflikt mit der Feststellung oben, dass bei der Sammlung einer Vielzahl von Zahlungsdaten eben doch ein relevanter Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung vorliegt.
Hat der falsche Senat verhandelt?
Mein Anwalt, Carlos A. Gebauer aus Düsseldorf, der mich in diesem Rechtsstreit seit 2015 vertritt, hat schon 2019 einen formalen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Nach seiner Auffassung wäre es in Leipzig nicht Sache des Sechsten (Rundfunk-)Senats gewesen, die Sache zu verhandeln, sondern Aufgabe des Neunten (Abgaben-)Senats.
Um sein Urteil zu begründen, hat der entscheidende Sechste Senat sogar eine elementare Rechtsprechungslinie des eigentlich zuständigen Neunten Senats aufgegeben: Beitragsbescheide des Rundfunks sollen nach dem Urteil des Sechsten Senats bis auf weiteres auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergehen können. Ob dieser Abschied vom verfassungsrechtlichen Gebot ununterbrochener Legitimationsketten, ausgesprochen von unzuständigen Richtern, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, muss sich zeigen.
Sind Rundfunkanstalten „Mitgliedstaaten“ im Sinne des EuGH?
[...]
Ich danke Prof. Ludwig Gramlich für hilfreiche Anregungen und Ermunterung.
Norbert Häring hat auf seiner Seite das Aktenzeichen seiner Verfassungsbeschwerde veröffentlicht ;)
N. Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/Zitat31. 08. 2022 | Unsere Verfassungsbeschwerde hat ein Aktenzeichen: 1 BvR 1634/22
...wobei sich das "nationale Ermessen" immer noch mit dem Grundgesetz messen lassen muss ;)Nicht bei unionsrechtlich voll harmonisierten Regeln, wie übrigens den "Schutz personen-bezogener Daten", denn da kommt auch national alleine das Unionsgrundrecht zur unmittelbaren Anwendung. Siehe hierzu den Wortlaut der BVerfG-Entscheidung, die nachstehend thematisiert wurde.
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bargeldklage-verfassungsgericht/In der Tat sollte man hier eine Verfassungsbeschwerde auch damit begründen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt ist:Zitat von: N. Häring, 21.08.2022, Meine Bargeldklage geht den Weg zum Verfassungsgericht – gern mit Ihrer UnterstützungMein Anwalt, Carlos A. Gebauer aus Düsseldorf, der mich in diesem Rechtsstreit seit 2015 vertritt, hat schon 2019 einen formalen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Nach seiner Auffassung wäre es in Leipzig nicht Sache des Sechsten (Rundfunk-)Senats gewesen, die Sache zu verhandeln, sondern Aufgabe des Neunten (Abgaben-)Senats.
Um sein Urteil zu begründen, hat der entscheidende Sechste Senat sogar eine elementare Rechtsprechungslinie des eigentlich zuständigen Neunten Senats aufgegeben: Beitragsbescheide des Rundfunks sollen nach dem Urteil des Sechsten Senats bis auf weiteres auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergehen können. Ob dieser Abschied vom verfassungsrechtlichen Gebot ununterbrochener Legitimationsketten, ausgesprochen von unzuständigen Richtern, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, muss sich zeigen.
3. des sonstigen Abgabenrechts, soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt,Hier kann man meines Erachtens durchaus die Meinung vertreten, dass der Schwerpunkt der Barzahlungsklage nicht auf dem Gebiet des Rundfunkrechts liegt. Denn die Frage, unter welchen Bedingungen Barzahlungen zuzulassen sind, hat ja mit Rundfunk eigentlich nichts zu tun. Und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, die Abgaben erheben, haben ja in der Regel einen großen Kundenkreis und ein Interesse daran, Bezahlvorgänge möglichst kostengünstig abzuwickeln. Und Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung und die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben sind doch mindestens genauso wichtig wie der öffentliche Rundfunk.
das einem anderen Senat zugewiesen ist
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.Die vom 6. Senat in Bezug auf die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen getroffene Übergangsregelung ist in vielerlei Hinsicht fragwürdig:
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
...
Die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beträgt allerdings nur einen Monat. Der Monat beginnt, sobald man das vollständige Urteil, gegen das man die Beschwerde einlegen will, bekommen hat.Glaubst Du, dass ausgerechnet Herr Häring das nicht weiß?
Ein herzliches Dankeschön geht an die vielen außerordentlich großzügigen Unterstützerinnen und Unterstützer meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks trotz erkannter Rechtswidrigkeit fortgelten lässt und mir die Verfahrenskosten auferlegt. Diese tätige Solidarität wärmt mein Herz. Damit Sie wissen, was Sie unterstützen, hier der leicht gekürzte Text der eingereichten Verfassungsbeschwerde.
Ziel der Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des Sechsten, für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückverweisung zur Neuverhandlung an den Neunten, für Abgabenangelegenheiten zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Dort erhoffen wir uns eine Verhandlung, die die Interessen des Rundfunks weniger hoch und die Rechte der Abgabenpflichtigen höher gewichtet.
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. Norbert Häring. Verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 –, dem dortigen Kläger und hiesigen Beschwerdeführer zugestellt am 20. Juli 2022.
Namens und in Vollmacht des vorbezeichneten Beschwerdeführers beantrage ich zu entscheiden: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2022 zu Geschäftsnummer 6 C 3.21 wird aufgehoben; der Rechtsstreit wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes – hilfsweise: den 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes – zurückverwiesen.
Begründung:
[...]
31. 08. 2022 | Unsere Verfassungsbeschwerde hat ein Aktenzeichen: 1 BvR 1634/22
[...] „Die Menschen in Österreich haben ein Recht auf Bargeld.“ Um das zu garantieren, seien drei Schritte notwendig: Erstens eine verfassungsrechtliche Absicherung von Bargeld als Zahlungsmittel. Zweitens müsse sichergestellt sein, dass auch weiterhin mit Bargeld bezahlt werden könne. Drittens brauche es die Zusage einer „Grundversorgung mit Bargeld unter Einbindung der Nationalbank“. [...]
Norbert Häring hat auf seiner Seite das Aktenzeichen seiner Verfassungsbeschwerde veröffentlicht ;)Die Suche am BVerfG zu diesem Aktenzeichen erzielt aktuell kein Ergebnis; allerdings weiß ich nicht, ob alle Az. online veröffentlicht werden.
N. Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/Zitat31. 08. 2022 | Unsere Verfassungsbeschwerde hat ein Aktenzeichen: 1 BvR 1634/22
[...]
Bargeld spiele weiterhin eine wichtige Rolle, betonte Staatssekretär Andrew Griffith: „Die Leute sollten nicht stundenlang laufen müssen, um einen Zehner abzuheben und ihn in die Geburtstagskarte für jemanden zu stecken“, sagte der konservative Politiker: „Ebenso wenig sollten Unternehmen weite Strecken zurücklegen müssen, um ihre Bargeldeinnahmen einzuzahlen.“
[...]
22. 03. 2024 | Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde ohne Begründung abgelehnt. Mein Anwalt Carlos A. Gebauer hat einen zusammenfassenden Proezssbericht über unseren Gang durch die Instanzen geschrieben und auf meinem Blog veröffentlicht.
[...] , dass das Bundesverfassungsgericht die Annahme seine Verfassungsbeschwerde ohne Begründung abgelehnt hat [...]Dann stellt sich für mich die Frage, ob der EuGH in seiner Entscheidung dem nationalen Gesetzgeber einen derartigen Spielraum belassen hat, der es ermöglicht, noch Beschwerde vor dem BVerfG zu erheben?
Edit "Bürger" @alle: Diese - beim EGMR durchaus "gerunzelte Brauen" verursachende - Praxis des "leeren Blatts" durch - nicht überprüfbare - unbegründete Nicht-Annahme hier bitte nicht weiter vertiefen. Siehe dazu u.a. folgende bereits bestehende eigenständige Threads:Dieses Thema ist zur Diskussion offenbar nicht vorgesehen; es hat zwar kein Schloß, aber auch weder "Antworten"-, noch "Zitieren"-Button. (Stand: 26.03.24; 18:02 Uhr).
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30235.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Gesetz-Entwurf z. Änd. d. BVerfGG (Gesetz z. Einführg. d. Begründ.-pflicht)Nur dieses Thema klappt für Zitat und Antwort.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30969.0
Auf Grund Ihres einseitigen Abweisungsbeschluss erhebe ick hiermitVerzögerungsbeschwerde gem. § 97 b Abs. 2 BVerfGG
Begründung:
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Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe der Stellungnahme des Berichterstatters.