Wenn ich mir die Fragestellungen durchlese, so ergibt sich, dass Frage 2 nicht sonderlich deutlich macht, dass die Regelung zum Ausschluss von Zahlungen mit Euro-Banknoten nicht auf einem Gesetz basiert, sondern auf einer Entscheidung von Organisationen (der Beitragssatzung), deren Status als öffentliche Stellen zumindest fragwürdig ist, auch wenn Gerichte im ÖRR eine Art Zwitterwesen zu sehen scheinen. Die Formulierung der Frage könnte zu einem Missverständnis führen, indem seitens der Richter angenommen wird, es gäbe ein Gesetz, dass zudem ein Bundesgesetz sein müsste, welches der "öffentlichen Stelle" als Grundlage ihres Handelns dient. Zwar kann man in den Gründen insbesondere RN5 lesen, dass nach in Deutschland geltender Rechtslage der Kläger im Recht ist. Ich empfinde aber die Fragen auch als typisch deutsch, d. h. es sind echte Bandwurmsätze.
M. E. entfalten Satzungen nur Wirksamkeit für Mitglieder einer Organisation (z. B. eines Vereins). Man kann wohl auch Regelungen zur Nutzung eines Angebotes (Geschäftsbedingungen) als "Satzung" auffassen. Beim ÖR-Rundfunk bin ich aber nicht Mitglied der Organisation und auch nicht unbedingt Nutzer des Angebots. Damit ist u. U. fraglich, ob die "Beitragssatzung" überhaupt Wirkung für (alle) Bürger entfaltet.
In Frage 3 wird m. E. unterstellt, die EU hätte von ihrer Zuständigkeit (in der Währungspolitik) keinen Gebrauch gemacht, so dass ein Mitgliedsstaat möglicherweise einen Spielraum in der Gesetzesanwendung besitzen könnte. Das finde ich putzig. Worin bestünde denn der Gebrauch der Zuständigkeit, wenn nicht bereits in der Festlegung einer gesetzlichen Regelung?
Klingt vermutlich etwas mäkelig, zumal das Urteil ansonsten ziemlich eindeutig ist.
M. Boettcher