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Autor Thema: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar  (Gelesen 3927 mal)

s
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Das Gericht hat entschieden.
Ich weiß jetzt nicht, was davon zu halten ist....

BVerwG - Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des
Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer
Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26
Zitat von: BVerwG - PM Nr. 26/2022- 28.04.2022 zu 6 C 2.21 - Urt. v. 27.04.2022, Barzahl.-Ausschl. unter Berücks. v. Härtefällen übergangsw. anwendbar
Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben. Auf die Revisionen der Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 6 C 5.18 und 6 C 6.18, vgl. Pressemitteilung 23/2019 vom 28. März 2019).

Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist der 6. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniert in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und verstößt damit gegen die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV).

§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung steht allerdings seinerseits nicht uneingeschränkt in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung näher ausgeformt hat. Danach beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken. Daher sind die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung überwiegend erfüllt: Anders als § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG determiniert die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, so dass kein Eingriff in die ausschließliche Kompetenz der Union für die Währungspolitik vorliegt. Auch führt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.

Ein Unionsrechtsverstoß liegt jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio können sie wegen der damit verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund liegt in dem Barzahlungsausschluss auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Diese Rechtsverletzungen führen jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeordnet, dass § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Da die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügen, können sie sich auf diese Maßgabe nicht berufen.

BVerwG 6 C 2.21 - Urteil vom 27. April 2022

Vorinstanzen:
VGH Kassel, VGH 10 A 116/17 - Urteil vom 13. Februar 2018 -
VG Frankfurt/Main, VG 1 K 1259/16.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -
BVerwG 6 C 3.21 - Urteil vom 27. April 2022

Vorinstanzen:
VGH Kassel, VGH 10 A 2929/16 - Urteil vom 13. Februar 2018 -
VG Frankfurt/Main, VG 1 K 2903/15.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -

Volltexte siehe nunmehr unter:

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C2.21.0

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C3.21.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21
Leitsätze:

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.

2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.

Edit "Bürger": Auf eine Vollzitierung des/der Volltexte/s wurde aufgrund des schieren Umfangs verzichtet.
Bei auszugsweisen Zitierungen des/der Urteils-Volltexte/s bitte immer obige Bezeichnungen der jeweiligen Entscheidung + deren Link angeben. Danke.



Edit "Bürger": Beitrag ausgegliedert in eigenständigen Thread + Aufbereitung mit Titel und Zitat.

Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0


VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 687
Soweit ich das herauslese, haben die Kläger erreicht, dass die Ausschlussregelung der Bargeldzahlung unionswidrig ist, weil sie Bürgern ohne Zugang zu einem Girokonto unverhältnismäßige Hürden in den Weg stellt. Deshalb muss der Rundfunk eine Härtefallregelung implementieren. Bis dahin gilt die alte Regelung.

Die Kläger kommen mit ihrer Revision jedoch nicht durch und "verlieren" die Klage, weil sie selbst Girokonten haben und die Härtefallregelung für sie nicht gilt.

Das ist schon der Hammer, dass die Kläger die Rechtswidrigkeit aufdecken, aber auf den Klagekosten sitzenbleiben.


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Mehr Informationen zu dem Urteil:

LTO, 28.04.2022
BVerwG hat nach Vorlage an EuGH entschieden
Rund­funk­bei­trag kann nur aus­nahms­weise in bar gezahlt werden
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/

Mir ist allerdings unklar, wer die Personen sein sollen, die "nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können". Öffentlich-rechtliche Institute wie die Sparkassen müssen inzwischen doch jedem zumindest ein Guthaben-Konto einrichten - oder täusche ich mich da?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2022, 18:58 von Bürger«

Z
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Wer "darf" kein Konto eröffnen? Vielleicht Leute, deren Konto gekündigt wurde, weil sie politisch nicht genehm sind (vermeintlich "Rechte" oder sanktionsbewehrte Ausländer).
Es soll aber auch genügend "arme Socken" geben, die sich die Gebühren für ein Konto schlicht nicht leisten können, weil sie für den Monatsbetrag eines Guthabenkontos für ihre Verhältnisse mal einen Tag fürstlich speisen könnten, aber kommt mir nicht damit, daß diese ja auch Hartz4 beantragen könnten und damit automatisch befreit wären, es gibt Menschen, die einen Stolz haben und auch keine Lust auf Überwachung und Drangsalisierung um den Preis der Armut.


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N
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Daraus ergeben sich natürlich mehrere Fragen.

1) Wenn die Regelung vorübergehend ist, was heißt das für den Gesetzgeber?
Muss dann eine neue Regelung gefunden werden, die eine Zahlung in bar unter andere Voraussetzungen stellt?

2) Wann ist es nicht möglich, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen? Werden Leute, die demnächst bar zahlen wollen oder müssen, sich demnächst ausgiebig als Reichsbürger oder Putin-Anhänger deklarieren müssen, damit die Bank Ihnen eine Bescheinigung ausgibt, dass sie kein Konto erhalten?

3) Auf welcher Rechtsgrundlage soll eine Landesrunfunkanstalt oder ein Beitragsservice prüfen können, ob ein Konto vorhanden ist oder ob ein Beitragszahler keines erwerben kann? Datenschutz lässt grüßen, denn was geht es den ÖRR an, wie viele Konten ich bei welchen Banken hätte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2022, 20:20 von Bürger«

o
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Viel merkwürdiger ist es, dass für arme Socken die Gültigkeit von Unionsrecht und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos, sondern in das Belieben eines Radiosenders gestellt ist.

In DE steht der Hessische Rundfunk über Grundgesetz und Unionsrecht. Man darf gratulieren.


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Öffentlich-rechtliche Institute wie die Sparkassen müssen inzwischen doch jedem zumindest ein Guthaben-Konto einrichten - oder täusche ich mich da ?
Dieses Guthaben-Konto nennt sich Basiskonto und geht auf eine Unionsbestimmung zurück; im Unionsland Deutschland sind potentiell alle Banken dazu verpflichtet, die sich am Privatkundengeschäft beteiligen, die BaFin hilft hier weiter:

Basiskonto
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_artikel.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 882
Mit einer Eintragung im Schulderverzeichnis durch die GEZ-Gruppe verliert man teilweise die Möglichkeit Girokonten zu eröffnen. Damit müsste man also erst die Vermögensauskunft nicht abgeben und dann die Barzahlung beantragen?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

K
  • Beiträge: 2.239
Für mich heißt das de facto: flächendeckend Bargeldzahlung abgelehnt.

Für eine handvoll Zwangsrundfunksbeitragsbeglückter gilt - bis es via nn "Rundfunkänderungsstaatsvertrag" "vom Gesetzgeber abgenickt wird - eine "Übergangsregelung", dass sie - nur mit nn Nachweisen - mit Bargeld ihre "Beitragsschuld" begleichen dürfen.

Also erneut eine schallende Ohrfeige und ein erneutes Abnicken der Rundfunkallmacht.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2022, 22:12 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Mglw. ist dazu das letzte Wort noch nicht gesprochen ???
Man darf durchaus gespannt bleiben, was der Verfahrensführer und dessen Prozessbevollmächtigte/r dazu noch äußern und/oder ggf. auch noch unternehmen werden... Augen offen halten ;)
Norbert Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/

PS: Bezeichnend übrigens, dass das Klageverfahren seit Oktober 2015(!) und somit reichlich 6 1/2 Jahre anhängig war.


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Kommentieren möchte ich das Urteil nicht.
Aber Person V kennt jemanden in seinem Haushalt, der kein Konto hat. Ja, das gibt es! Dann hängen wir das erst mal um.
Und diese Person braucht erst ein Konto, wenn "V" nicht mehr existiert.
Könnte diese Person "gezwungen werden", ein Konto zu eröffnen, nur um den beliebten RF-Beitrag zu bezahlen?
Ein Konto könnte sie ja bekommen; nur: Sie braucht ja keins und sie will ja keins.

Es ist Person V auch künftig total egal, für wen sie Widersprüche schreibt oder Korrespondenz betreibt: Für sich selbst oder diese weitere Person.
Und vielleicht kann Person V damit sein Lieblingsthema "Datenschutz" angemessener verfolgen, wenn sie nicht mehr existiert, aber ordentlich vor Ort herumgeistert. Person V müsste dann ja datentechnisch elimimiert werden. Gut.
Rundfunktechnisch wäre "V" dann tot. Hurra!

It is we who really ride the Amtsschimmel!

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2022, 00:03 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 7.239
Für mich heißt das de facto: flächendeckend Bargeldzahlung abgelehnt.
Da versteht dann jeder wohl wirklich etwas anders.

Tagesspiegel, 28.04.2022
Urteil zum Rundfunkbeitrag
18,36 Euro können auch bar bezahlt werden
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/urteil-zum-rundfunkbeitrag-18-36-euro-koennen-auch-bar-bezahlt-werden/28287680.html
Zitat von: Tagesspiegel, 28.04.2022, Urteil zum Rundfunkbeitrag - 18,36 Euro können auch bar bezahlt werden
Wer nachweislich kein Girokonto eröffnen kann, muss seinen Rundfunkbeitrag von aktuell 18,36 Euro im Monat auch bar bezahlen dürfen. [...]


Edit "Bürger": Zitat ergänzt - da nach der "verheißungsvollen" Schlagzeile genau das steht, weshalb da nichts anderes drunter zu verstehen ist als das von "Kurt" besagte "de facto". Bitte also dies nicht weiter vertiefen. Danke.


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kurze, "unmaßgebliche" Erstbewertung einer fiktiven Person B - ausnahmsweise vollzitiert aus
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg217514.html#msg217514
Es klingt zwar auf den ersten Blick nicht wie ein Erfolg...
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

...und ist mglw. auch tatsächlich (noch) kein Erfolg im Sinne der verfolgten grundsätzlichen Barzahlungs-Möglichkeit (Ob dazu wirklich schon das letzte Wort gesprochen ist, bleibe zunächst offen...)

JEDOCH:
Mit dieser Entscheidung scheint die Möglichkeit eines "Antrags auf Barzahlung" nicht nur nicht entfallen, sondern bei genauerer Betrachtung mglw. geradezu manifestiert zu sein ;)

DENN:
Der "ausnahmslose" Ausschluss der Barzahlung per Satzung ist mit dieser Entscheidung als Verstoß gegen EU-Recht und gg. das Grundgesetz bewertet worden - und die zugleich eingeforderte zusatzkostenfreie Barzahlungs-Möglichkeit für "Ausnahme"-Fälle muss dann schließlich im Einzelfall beantragt werden können.

ERGO:
JEDER dürfte dann (neben diversen anderen Anträgen) prinzipiell und
durch das BVerwG höchstinstanzlich bestätigt und somit "amtlich-offiziell" einen
Antrag auf zusatzkostenfreie Barzahlungs-Möglichkeit

stellen können... ;)

Wenn das mal nicht als mittelgroßer (Teil-)Erfolg zu werten ist.. ;)

Anmerkung: Antrag "stellen" zu können bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, dass der Antrag auch "bewilligt" wird. Das mag aber zunächst dahinstehen. Es ist die Antragsmöglichkeit, die diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt schon einmal "sehr interessant" macht.

[...]


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
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Zitat von: BVerwG - PM Nr. 26/2022- 28.04.2022 zu 6 C 2.21 - Urt. v. 27.04.2022, Barzahl.-Ausschl. unter Berücks. v. Härtefällen übergangsw. anwendbar
[...]
Auch führt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.
[...]

Nun, vielleicht nicht zu einer kompletten Abschaffung, aber zumindest zu einer Teilabschaffung. Steter Tropfen höhlt den Stein.
Aber mir kommen ehrlich gesagt bei diesem Zitat einige Fragen, die wohl mancher eher als schwachsinnig empfinden dürfte. Aber ich stelle sie trotzdem. Sie betreffen dieses dubiose "öffentliche Interesse".
Wo ist das eigentlich zu finden, und wer oder was soll das sein? Und wer vertritt eigentlich dieses dubiose "öffentliche Interesse"? Und wurde diesem "öffentlichen Interesse" eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, auch eine Stellungnahme abzugeben?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

G
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Ich frage mich gerade, ob das BVerwG in Leipzig sich mit dem Schaffen einer Übergangsregelung nicht Kompetenzen anmaßt, die dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorbehalten sind:

Es geht in dem Verfahren ja nicht um die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes (bzw. Staatsvertrages) mit übergeordnetem Recht (Grundgesetz, Europarecht, Bundesbankgesetz), sondern um die Vereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm (Satzung des HR als einer Anstalt öffentlichen Rechts) mit übergeordnetem Recht. Während bei Gesetzen das Bundesverfassungsgericht das Prüfungsmonopol hat und im Falle der Unvereinbarkeit Übergangsregelungen schaffen kann, wie es das bei der Regelung zu Nebenwohnungen ja auch getan hat, kann die Unvereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm jedes Verwaltungsgericht im Einzelfall feststellen, d.h. die Sache muss nicht einmal in die zweite oder dritte (BVerwG) Instanz gebracht werden. Das Schaffen von Übergangsregelungen ist den Verwaltungsgerichten aber nach meinem Kenntnisstand verwehrt: ist z.B. eine kommunale Beitrags- oder Gebührensatzung rechtsfehlerhaft, so ist die entsprechende Bestimmung ungültig. Der Satzungsgeber kann dann aber rückwirkend eine neue Satzung beschließen und so ein Finanzloch doch noch vermeiden. Das scheint mir ständige Praxis im Wechselspiel zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Satzungsgebern zu sein.  Bis zum Beschluss einer neuen Satzung muss die Verwaltung dann aber den Ball flachhalten und sollte keine unnötigen Kosten bei der Beitragserhebung verursachen.

Es würde ja auch zu einer völligen Zersplitterung des Rechts führen, wenn z.B. bei einer fehlerhaften Landesverordnung jedes erstinstanzliche Verwaltungsgericht (oder gar jede von mehreren in Frage kommenden Kammern) seine eigenen Übergangsregelungen beschließen und verkünden dürfte.

Insofern erscheint mir die Abweisung der Klage einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darzustellen: wenn die Satzungsbestimmung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist es vollkommen willkürlich, sie bei Inhabern eines Girokontos doch anzuwenden.

Insofern könnte eine Verfassungsbeschwerde durchaus Erfolg haben: die Richter in Karlsruhe sollten denen in Leipzig durchaus mal klarmachen, dass man in KA Kompetenzen hat, die man in L nicht hat!!

Schließlich: wenn das BVerfG eine Übergangsregelung trifft, ist diese im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.  Dass in kommunalen Verkündungsblättern Übergangsregelungen eines Verwaltungsgerichts veröffentlicht werden, habe ich aber noch nie gesehen.

Insofern kann es sinnvoll sein, sich in Auseinandersetzungen mit den Rundfunkanstalten auf die Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmung zu berufen, die Übergangsregelung aber als verfahrensrechtlich unzulässig zu brandmarken.

Der vollständige Text des Urteils sollte natürlich abgewartet werden.


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