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  • SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring: 29. September 2020

Autor Thema: SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring  (Gelesen 8550 mal)

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In Bezug zu
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
sowie auch
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

hier nun (dank Hinweis von "pinguin")
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring

gemäß dem
EuGH - Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/

Zitat
Dienstag 29/09/2020, 09:30h

Schlussanträge
Verb. Rechtssachen C-422/19 C-423/19

   
Wirtschaftspolitik
Hessischer Rundfunk
Gerichtshof - Große Kammer

Generalanwalt: Pitruzzella


Hinweise zu Änderungen/ Aktualisierungen bitte an die Moderatoren.

Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057

Aktuell siehe u.a. auch unter
Bargeldzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzg. § 94 VwGO bis EuGH-Entscheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33693.0

Edit 02.06.2021 - Ergänzung:
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0

Edit 28.04.2022 - Ergänzung:
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Thread bleibt zwecks Vermeidung spekulativer Diskussionen bis zum Verkündungstag bzw. bis zum Bekanntwerden des Wortlauts der Schlussanträge geschlossen.
Hinweise zu etwaigen Veröffentlichungen bitte an das Moderatoren-Team (nicht nur an "Bürger").
Danke für allerseitiges Verständnis und die Mitwirkung.


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M
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Die Schlussanträge des Generalanwalt beim EuGH sind einsehbar:

Nº 119/2020 : 29. September 2020
Schlußanträge des Generalanwaltes in den verbundenen Rechtsachen C-422/19 et C-423/19 Hessischer Rundfunk

Zitat
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sieht das Unionsrecht grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/

Direkter Link zum PDF des Schlussantrages (deutsch) [PDF ~170 kb]
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-09/cp200119de.pdf


Miki :)


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focus online, 29.09.2020
Schlappe für Hessischen Rundfunk deutet sich an.                                                                                   
Rundfunk-Rebellen winkt Erfolg vor EuGH: Beitrag soll bar bezahlt werden dürfen
Zwei Hessen bestehen auf Barzahlung beim Rundfunkbeitrag - und sind bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gezogen. Nach Schlappen vor deutschen Gerichten deutet sich dort eine Kehrtwende an: Der zuständige Generalanwalt hat sich dafür ausgesprochen, dass Geldforderungen grundsätzlich bar bezahlt werden können.
https://www.focus.de/finanzen/steuern/schlappe-fuer-hessischen-rundfunk-deutet-sich-an-eugh-generalanwalt-rundfunkbeitrag-muss-in-bar-bezahlt-werden-duerfen_id_12484651.html


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  • Zuordnungsnummer
norberthaering.de (blog), 29.09.2020
EU-Generalanwalt spielt den Bargeld-Ball an das Bundesverwaltungsgericht zurück
https://norberthaering.de/news/eu-generalanwalt-spielt-den-bargeld-ball-an-das-bundesverwaltungsgericht-zurueck/
Zitat
Der EU-Generalanwalt hat in seinem Plädoyer zu meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk um Barzahlung des Rundfunkbeitrags argumentiert, das EU-Recht enthalte zwar eine grundsätzliche Pflicht zur Bargeldannahme für öffentliche Stellen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses diese Verpflichtung in Maßen einschränken. [...] Eine ausführlichere Interpretation und Stellungnahme folgt.


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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Die Schlussanträge des Generalanwalt beim EuGH sind einsehbar:
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/
Der Link führt nur zur Übersicht.

Den Schlußantrag in vollem Wortlaut hat es hier:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 29. September 2020(1)

Verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=231781&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4806192

mit nachstehend ausgewählten Passagen:

Zitat
1. Welchen Umfang hat die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die Währungspolitik? Genauer gesagt stellt sich die Frage, ob diese ausschließliche Zuständigkeit das Währungsrecht und die Festlegung der der einheitlichen Währung zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels umfasst? Welche Auswirkungen hat die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, die Euro-Banknoten zukommt? Dürfen in diesem Rahmen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die Verwendung von Euro-Banknoten beschränken, und, wenn ja, innerhalb welcher Grenzen?

B.      Die ausschließlichen Zuständigkeiten der Union

32.      Um das System der Zuständigkeiten der Union klarer zu gestalten(9), hat der Vertrag von Lissabon bekanntlich erstmals im Primärrecht, genauer gesagt am Anfang des AEUV(10), eine Regelung der verschiedenen Kategorien der der Union übertragenen Zuständigkeiten (Art. 2 AEUV) sowie eine genaue Auflistung der verschiedenen Bereiche, in denen der Union Zuständigkeiten übertragen wurden (Art. 3 bis 6 AEUV), eingeführt.

36.      Was speziell die ausschließlichen Zuständigkeiten anbelangt, geht aus Art. 2 Abs. 1 AEUV hervor, dass in den Fällen, in denen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

Greift das Landesrecht in die alleinige Gesetzgebungsbefugnis der EU ein, ist das Landesrecht eu-rechtswidrig, damit nichtig und kann dem Bund ein Vertragsverletzungsverfahren einbrocken.

Wirtschaftsrecht ist übrigens ebenfalls EU-Recht.

Zitat
39.      Die Mitgliedstaaten verlieren die Zuständigkeit unmittelbar, da es anders als bei der Zuweisung einer geteilten Zuständigkeit(13) für den Verlust der Befugnisse der Mitgliedstaaten in dem der Union ausschließlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereich unerheblich ist, ob die Union ihre Zuständigkeit ausgeübt hat oder nicht.

Ab Rn. 49 geht es dann tatsächlich um die Währungspolitik.

Die Vorlagefragen werden dann ab Rn. 140 beantwortet.

Zitat
143. [...] Folglich verfügen die Mitgliedstaaten der Eurozone – wie in den vorstehenden Nrn. 90 und 122 festgestellt – gemäß den in den vorstehenden Nrn. 38 bis 44 dargelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten insoweit über keine Zuständigkeit und dürfen daher keine Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der Eigenschaft des Euro und insbesondere der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.

154. [...] dass ich die Auffassung der Kommission teile, nach der die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in Ausübung seiner besonderen Zuständigkeit zur Regelung der Funktionsweise seiner öffentlichen Verwaltung durch Rechtsvorschriften, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine Regelung der Organisation der öffentlichen Verwaltung darstellen, diese Verwaltung zu verpflichten, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

166. [...] Insoweit geht aus der Akte nicht hervor, dass die Funktion sozialer Eingliederung, die Bargeld für die in den vorstehenden Nrn. 136 bis 138 erwähnten schutzbedürftigen Personen erfüllt, berücksichtigt wird(84).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2020, 22:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In Ergänzung zu...
norberthaering.de (blog), 29.09.2020
EU-Generalanwalt spielt den Bargeld-Ball an das Bundesverwaltungsgericht zurück
https://norberthaering.de/news/eu-generalanwalt-spielt-den-bargeld-ball-an-das-bundesverwaltungsgericht-zurueck/
Zitat
Der EU-Generalanwalt hat in seinem Plädoyer zu meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk um Barzahlung des Rundfunkbeitrags argumentiert, das EU-Recht enthalte zwar eine grundsätzliche Pflicht zur Bargeldannahme für öffentliche Stellen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses diese Verpflichtung in Maßen einschränken. [...] Eine ausführlichere Interpretation und Stellungnahme folgt.

...hier auch noch erste ausführliche kritische "Sezierung" der Schlussanträge:

norberthaering.de (blog), 29.09.2020
Kommentiertes Plädoyer des EU-Generalanwalts zu meinem Barzahlungs-Verfahren
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/generalanwalt-kommentiert/
Zitat
[...]

Zusammenfassung

Offen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommt, dass §14 Bundesbankgesetz noch anwendbar ist. Es sieht wohl eher schlecht dafür aus.

Wenn er noch gilt, ist er unionsrechtskonform auszulegen. Für die Bedeutung der Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittel ist dann allein bindend, was das EU-Recht sagt und wie der Europäische Gerichtshof es auslegt.

Der EU-Generalanwalt sieht zwar eine grundsätzliche Bargeldannahmepflicht für öffentliche Stellen, aber gleichzeitig, sehr weitgehende Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten (und die EU-Kommission), diese einzuschränken.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Bargeldbeschränkungen, zum Beispiel durch den Rundfunk, kann das BVerwG relativ frei entscheiden. Ich sehe [...] eher schwarz für den Rundfunk.

Aber insgesamt wäre ich unzufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens, wenn der Europäische Gerichtshof dem Generalanwalt folgen würde, weil dieser die europarechtlichen Tore für Bargeldbeschränkungen sehr weit aufstößt.


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norberthaering.de (blog), 29.09.2020
Kommentiertes Plädoyer des EU-Generalanwalts zu meinem Barzahlungs-Verfahren
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/generalanwalt-kommentiert/
Zitat
[...]
Der EU-Generalanwalt sieht zwar eine grundsätzliche Bargeldannahmepflicht für öffentliche Stellen, aber gleichzeitig, sehr weitgehende Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten (und die EU-Kommission), diese einzuschränken.
[...]
Hierzu wäre aber anzumerken, daß es gesetzlich vorgesehen sein muß; werden der Bundesgesetzgeber und/oder EU-Gesetzgeber hier nicht aktiv, kann/darf ein nationales Gericht keine allgemeine Aussage mit gesetzlicher Bindungswirkung treffen; siehe die weiter unten zitierte Rn. 36 des Schlußantrages und das Thema

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34199.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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norberthaering.de (blog), 29.09.2020
Kommentiertes Plädoyer des EU-Generalanwalts zu meinem Barzahlungs-Verfahren
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/generalanwalt-kommentiert/
Zitat
[...]
Offen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommt, dass §14 Bundesbankgesetz noch anwendbar ist. Es sieht wohl eher schlecht dafür aus.
[...]
Damit ist alles gesagt. Als ob sich da irgend ein Richter in die Nesseln setzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2020, 19:16 von Bürger«
Die Ungleichbehandlung von Personen, die ohne Harz 4 über die Runden kommen, nicht mehr oder teilweise weniger Geld zur Verfügung haben und trotzdem abGEZockt werden, weil sie keine Befreiung erzhalten, ist für mich unerträglich.

Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

o
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Bitte keine Verwirrung stiften.

Die Richter des BVerwG haben sich doch schon "in die Nesseln" gesetzt. -->

Das Startposting unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
bringt es sehr gut auf den Punkt, wo der gesamte "Rundfunkbeitragbargeldprozess" (Gerichtsverfahren in D und auf EU-Ebene) derzeit steht.

Aus den Nesseln kämen die Richter des BVerwG wieder heraus, wenn sie ihre eigene Begründung ihres Beschlusses anhand der Antworten des EuGH widerlegten. Bei einigen Rn (wie z.B. Rn 26) könnte es sehr, sehr spaßig werden.  ;D



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Aus den Nesseln kämen die Richter des BVerwG wieder heraus, wenn sie ihre eigene Begründung ihres Beschlusses anhand der Antworten des EuGH widerlegten. Bei einigen Rn (wie z.B. Rn 26) könnte es sehr, sehr spaßig werden.  ;D
Da liegt der Hase im Pfeffer:
Die sind, wie wir alle wissen, handverlesen und werden es so begründen, wie es gebraucht wird. Sicher schön verpackt aber nützlich.

"Vor Gericht und auf hoher See..."


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Die Ungleichbehandlung von Personen, die ohne Harz 4 über die Runden kommen, nicht mehr oder teilweise weniger Geld zur Verfügung haben und trotzdem abGEZockt werden, weil sie keine Befreiung erzhalten, ist für mich unerträglich.

Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

P
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Bevor das Bundesverwaltungsgericht irgendetwas macht, braucht es doch die Beantwortung der Fragen. Das ist bisher nicht abschließend erfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob dem Schlussantrag so gefolgt wird und es dann in einer Entscheidung*** steht. Da könnte ja - wenn nur in 3/4 aller Fälle gefolgt wird - zu 25% etwas passieren, womit keiner so richtig rechnet.


***Edit "Bürger": Ursprünglichen missverständlichen und zu Nebendiskussionen führenden Begriff "Beschluss" ersetzt durch "Entscheidung".
Bitte keine vom eigentlichen Sinn des Kommentars und vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Nebendiskussionen zu Begrifflichkeiten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Wenn ich den Schlußantrag richtig verstehe, sagt der Generalanwalt das Gleiche wie das Bundesverwaltungsgericht. Nur der Mitgliedsstaat (Bundesgesetz, nicht Satzung des Staatsfunks) kann die Bargeldzahlung beschränken.


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In anderen EU-Staaten gibt es für alle Rechnungen die Möglichkeit diese bar zu zahlen.

Auf jeder Rechnung ist ein QR-Code angebracht und es gibt viele Stellen, z.B. Postfilialen, wo man diesen scannen und so bezahlen kann.

Es ist also falsch zu behaupten, die Barzahlung wäre nicht praktikabel. Die Rundfunker stehen doch einfach drauf, die Leute per Lastschriftermächtigung so abzukassieren, dass sie es gar nicht richtig mitbekommen.


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