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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 177342 mal)

Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001273863

Zitat
Leitsätze

Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 572,96 EUR

Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...


Edit "Bürger":
Das LG Tübingen hat beschlossen: "Rechtsbeschwerde wird zugelassen".
Die Beschwerdefrist dürfte noch nicht abgelaufen sein.
Solange sollte der Beschluss auch noch nicht als "rechtsgültig" betrachtet werden.
Es gilt, aufmerksam zu beobachten, ob (wahrscheinlich?) und wann der Beklagte SWR (namentlich Herr Eicher?) dagegen Beschwerde beim BGH einlegen wird...

Siehe auch weitere tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) > bereits vollstreckte Beträge zurückfordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20423.0.html

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html



Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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PersonX ist beeindruckt bezüglich sehr vieler Aussagen in der Entscheidung.


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Quelle: http://www.freegifs.de/gif/feuerwerk/feuerwerk00003.gif


ein wahres Feuerwerk !

Es lebe das LG Tübingen !


Gruß
Kurt




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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
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Der Hammer.

Dem SWR fehlt als Gläubigerin die materielle Behördeneigenschaft.

Ich muss den Beschluss nochmal lesen...  :)

Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...


Müßte als Folge daraus nicht auch die Amtshilfe der Städte (zunächste einmal in Ba-Wü) wegfallen?
Ich lasse die Frage mal stehen, antworte mir aber schon mal selber: in Ba-Wü gibt es keine Amtshilfe, sondern die Vollstreckung läuft über Amtsgericht und Gerichtsvollzieher.

Zitat
46
   
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.

Bravo!!!
 


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Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.

Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.

Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Bravo, ich liebe Tübingen. :)

Ob ich da hinziehen soll?

Wäre eine echte Überlegung wert. :) ;D ::)

Vielen lieben Dank fürs Einstellen :-*


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

M
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Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.

Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.

Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D

Aber beachten: die Blase ist nicht bundesweit geplatzt.

Zitat
38
   
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Müssen wir uns jetzt mal näher anschauen...


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z
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Zitat
"1. Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet."

Bravo, endlich ein Gericht, dass den Mut aufbringt, selbständig zu denken. In einem anderem Verfahren an einem anderen Ort, bei dem ich kürzlich zugegen war hieß es sinngemäß "... dann würden wir uns ja gegen das äußern, was 100e VG gesagt haben ..."

Respekt, sehr geehrte Richter von Tübingen!


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Ganz Gallien? Nein! Ein kleines Dorf in Baden-Württemberg...

Deutlichste Worte, eine Ohrfeige nach der anderen, hihi:

Zitat
Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus,...

Zitat
Die einfache Aussage, der Rundfunkbeitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb es keines Beitragsbescheids brauche (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, Rn. 54, juris) verkennt, dass a) nicht jeder Bürger betroffen ist (sonst wäre es eine Steuer),...

Zitat
33 e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

34 f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

37 i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird.
...
 Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen;

39 ... Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat ... Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.

Und noch obendrauf:

Zitat
42 Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.

Wenn nur alle Richter so viel von Verwaltungsprozessrecht verstehen würden, wie die 5. Zivilkammer des LG Tübingen... Aber da ist ja leider noch der BGH...



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Vielen Dank für's Einstellen.

Ein richtiges Feuerwerk der schallenden Ohrfeigen  ;D

Ob der BS jetzt wohl seine geplanten Schulungen für die GVs erst einmal verschieben muss?  ;) ;D >:D


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Ob der BS jetzt wohl seine geplanten Schulungen für die GVs erst einmal verschieben muss?  ;) ;D >:D

Verschieben sicher nicht!!!!
Richtige Aufklärung ist sehr wohl wichtig.

Sie sollten auf jeden Fall bestimmte Programmpunkte anpassen.
Man sollte schon Up to date sein:) ;D ::)
 
Welcher Maulwurf/Wallraff hat es geschafft?

Bitte auch diesen Programmpunkt im Auge behalten ::)

Wir alle sind schon sehr gespannt.

Live-Ticker? :) ;D ::) (Natürlich geschützt, z.B. auf der Toilette, in der Zigarettenpause, Handy im Auto vergessen etc.)


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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Verschieben sicher nicht!!!!

Ach stimmt, die Tickets für die GV-Schulung à 120 Euro sind ja schon verkauft.
Zurückzahlen will man die Einnahmen bestimmt nicht ;)  >:D


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@@@Bitte nicht diesen wichtigen thread verkaspern@@@ Danke für's Verständnis.


Bereits im Juli 2016 schlug das LG Tübingen diesen Weg ein:

LG Tübingen Beschluß vom 29.07.2016, 5 T 102/16
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Zitat
12
Das Verfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen,
[...]
Gemessen an diesen Maßstäben könnte es bei der Gläubigerin aus einer ganzen Reihe von Gründen (Auftreten als Unternehmen, keine öffentlich-rechtlich vorgegebene Entlohnung, Geschäftsleitung statt Behördenleiter, Annahme von Geldbeträgen (über Tochter GmbH SWR Media) einzelner Beitragspflichtiger (Unternehmen) für „Sponsoring“, die im Staatsvertrag gesetzlich vorgenommene Abgrenzung zu Behörden, §§ 9 a, 49 RStV) an der Behördeneigenschaft fehlen.

Jetzt - im September 2016 - kam es zu dem Schluss DASS die Behördeneigenschaft fehlt.

Weiter so LG Tübingen!!!


Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Bravo LG Tübingen !!!

Bisher beinahe die einzigen Richter, die sich an das Gesetz in Bezug auf die Rundfunkabgabe halten und nicht wie die anderen Richter die Grundrechte und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts verbiegen.


Die Mauer bröckelt immer schneller. Nicht  mehr lange und die Freiheit ist wieder zurück.

Siehe auch:
Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Rundfunkurteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html


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Zitat
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ....

Hier ist die in Rn.37 des Beschlusses monierte
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (PDF)
http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf

daraus:
Zitat
§13
Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in §17 Abs.4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach §10 Abs.3,
3. auf Erstattung von Kosten nach §11 Abs.2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach §7 Abs.3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.


Der HR hat offenbar auf dem 1.Blick eine identische
Satzung
http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x


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