Natürlich sind die Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes absurd. Ich finde es jedoch schlimmer, dass die Rundfunkgegner in den Copy-And-Pass Urteilen als Übel beschimpft werden. Dabei unterscheiden sie zwei Typen von Übel. Zum einen die so genannten Flüchtlinge aus der Gebühr, gemeint sind wohl „Rundfunkbeitragsflüchtlinge“; Begriffe, die nicht nur an der Begriff der „Republikflucht“ erinnern, sondern auch in der Argumentation so gut wie identisch ist mit dem, was in der Ex-DDR darunter verstanden wurde.
Diese Flüchtlinge werden in den Urteilen der Bundesverwaltung als „größes Übel“ beschimpft, da es noch ein „kleineres Übel“ gibt; womit Menschen verunglimpft werden, die es vorziehen ohne Rundfunk, ohne Fernsehen, ohne Internet und ohne Multifunktionalgeräte zu leben. Weshalb dies ein Übel sein soll, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus meiner Sicht handelt es sich bei einem solchen Verzicht vielmehr um ein tugendhaftes Verhalten.
Ich beziehe mich bei meinem Kommentar vor allem auf folgende Stelle:
„Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden“
(BVerwG 6 C 34.15)
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U6C34.15.0Zur Erinnerung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Flucht_aus_der_Sowjetischen_Besatzungszone_und_der_DDREs sei vor allem daran erinnert, dass die so genannte Republikflucht vor allem dazu beigetragen hat, dass die Mauer im Jahre 1961 gebaut wurde, da verhindert werden sollte, dass Facharbeiter oder Menschen überhaupt aus der DDR auswandern konnten. Die Argumentation der Bundesverwaltung hinsichtlich des angeblichen Problems des „strukturellen Vollzugsdefizits“ ist für mich identisch mit den Argumenten, die zum Mauerbau geführt haben. Und so etwas von einem Gericht zu lesen, das seinen Sitz in Leipzig hat, also jener Stadt, die für ihre Montagsdemonstrationen berühmt geworden ist, ist nicht nur ein Skandal, sondern belegt auch, wie tief abgesunken die Richter diese Kammer sind.
Nach meiner Ansicht sollte man daher auch verstärkt gegen die politischen Seilschaften in den jeweiligen Rundfunkanstalten vorgehen. Diese Seilschaften, auch „Freundeskreise“ genannt, werden sehr schön in dem ZDF-Urteil vom 25. März 2014 (AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11) in der Abweichende Meinung des Richters Paulus dargestellt (siehe letzte Seiten des Urteils). Solchen Strukturen würden sich auch dadurch nicht ändern, wenn irgendwelche Protestparteien in die Regierungsverantwortung gerieten, da hier nur die Mitglieder des Rundfunkrates und der Intendant durch die eigen Leute ersetzt werden würden.
Mit Demokratie hat dies schon lange nichts mehr zu tun.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.htmlNach meiner Ansicht verstößt der RBStV gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weil es sich bei ihm um eine verdeckte Finanzierung der sich gerade im Amt befindlichen Parteien handelt. Diesbezüglich sollte in der Tat geklagt werden, da es bei dem ZDF-Urteil nur um die Einschränkung der staatlichen Einflussnahme ging, und nicht um eine Einschränkung der Einflussnahme der „nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen“.