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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 05. September 2016, 14:18

Titel: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 05. September 2016, 14:18
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Bundesverwaltungsgericht-03-2016.jpg)


Ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf widerlegt absurde Argumente des BVerwG in Sachen "Rundfunkbeitrag"


In der neuen Ausgabe der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ NJW 35/2016, der mit Abstand bedeutendsten Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland, erschien ein beachtenswerter Artikel mit dem Titel „Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?“. Der Autor erhebt schwere Vorwürfe und deckt die untauglichen Argumentationen des BVerwG in Sachen "Rundfunkbeitrag" auf.


Daraus einige brisante Stellen:

Quelle: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540
Rechtsanwalt Dr. Martin Pagenkopf (Richter am BVerwG a.D., 1989-2009)
Titel: "Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?"

Zitat
"Kein Vorliegen eines Beitrags im Sinne des Abgabenrechts
 
Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass nunmehr auch der 6. Senat des BVerwG sich einer präzisen und nachvollziehbaren Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags enthalten hat. Im beitragsrechtlichen Sinne stellt die bloße Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil dar. Wenn nämlich die tatsächliche oder potenzielle Nutzung des Rundfunks für den Zahlungspflichtigen gar nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt eröffnet wird, kann ihm deshalb weder aktuell noch in potenzieller Hinsicht ein konkreter wirtschaftlicher Nutzen entstehen. Ein bloßes Angebot einer Nutzungsmöglichkeit stellt für einen Zahlungspflichtigen keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar."

Zitat
"Unzulässige Heranziehung der Beitragsverweigerer

Entwaffnend ist die Feststellung des Senats, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich „zwangsläufig zur Folge hat, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten“ (Urteil Rn. 34). Denn der Normgeber habe eine Befreiung gerade nicht vorgesehen und ein Verzicht erfülle nicht den Befreiungstatbestand eines unzumutbaren Härtefalls iSd § 4 VI 1 RBStV. Hier wird der Charakter der Rundfunkabgabe als Steuer, die alle trifft, besonders deutlich. Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil. Denn die Heranziehung von objektiv nicht Begünstigten, was deren ausdrücklichen Verzichtswillen entspricht, stellt einen von der Regel abweichenden Sonderfall dar, der üblicherweise dem Begriff einer Härte unterfällt. Eine bewusste Nichtregelung dieses Bereichs tritt sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Konflikt."

Zitat
"Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 I GG

Gleichbehandlung von Ungleichem
 
Entgegen der Auffassung des BVerwG verletzt die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags Art. 3 I GG. Der Gleichheitssatz verlangt vom Normgeber, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss. Es hängt dann vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungskriterien ab, wie weit die Grenzen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse festzulegen sind. [BVerfGE 110, 274 (291) = NVwZ 2004, 846 = NJW 2004, 2297 Ls.; BVerfGE 117, 1 (30) = NJW 2007, 573.]
 
Bereits aus dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit bezogen auf die Wohnungsinhaber, die über Rundfunkgeräte verfügen, und solche, die bewusst Empfangsgeräte ablehnen, zeigt sich, dass Ungleiches gleich behandelt wird. Der Besitzer einer Wohnung mit Empfangsgerät wird einem „Besitzlosen“ gleichgestellt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht in einer schwierigen Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Sachverhalte sein. Mit Hilfe einer Typisierungsbetrachtung, die das BVerwG anstellt, können nicht gravierende Sachverhaltsunterschiede einplaniert werden. Die Annahme einer „medienbedingten oder mediengestützten Informationskultur“,[Vgl.Kirchhof, Gutachten, 61] die auch zu einer Mitbegünstigung von „Besitzlosen“ führt, ist nicht geeignet, hier eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu begründen.
 
Der Hinweis auf die bewussten „Rundfunkverweigerer“, bei denen es sich um eine sehr kleine Gruppe handeln soll (Urteil Rn. 38), überzeugt nicht. Gerade die Heranziehung einer Belastungsgleichheit nach Art. 3 I GG führt hier zu einer völlig widersprüchlichen Argumentation. Für denjenigen, der bewusst den öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfang verweigert, tritt eine eindeutige ungleiche Belastung ein im Verhältnis zu denjenigen, die empfangsbereit sind. Ein besonderes Problem bei der Beachtung des Gleichheitssatzes hat das BVerwG insoweit gesehen, als der Wohnungsbezug für die Beitragserhebung solche Personen, die eine Wohnung zusammen mit einem anderen Beitragspflichtigen innehaben, besser stellt als eine allein wohnende Person (vgl. Urteil Rn. 43). Das BVerwG stellt hier die Faustregel auf, „dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat“ (Urteil Rn. 43). Klarer lässt sich das Vorliegen einer Ungleichbehandlung eigentlich nicht darstellen."

Zitat
"Fazit
Nach allem kann das ergangene Urteil des BVerwG weder die "Rundfunkverweigerer" noch den um juristische Strukturen bemühten Leser überzeugen. Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche "Rundfunkphilosophie" hat nur ein neues Kapitel erhalten."


Ein gleichsam kritischer Artikel erschien von
Dr. Kai Winkler, Kommunikation & Recht (K&R) 2016, 478 (Heft 07-08)
Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung (http://www.ruw.de/suche/kur/Der-Rundfunkbeitrag-im-Konflikt-mit-der-Verfassung-f7e3a6d99943c15e7aa028991da7cb79/?OK=1&i_year=2016&crefresh=1)
Zitat
Das BVerwG hat den neuen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als verfassungsgemäß eingeordnet. Dabei missachtet es jedoch den Inhalt der angewandten Rechtsgrundsätze in erstaunlich grobem Maße. Im Ergebnis stimmt das Urteil nicht in einem Prüfungspunkt mit den bislang entwickelten Grundsätzen des Verfassungsrechts überein.
Zitat
"Fazit
Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtstaatliches Debakel. Die Akzeptanz der Finanzierung und des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung hat stark gelitten. In Anbetracht der hier dargestellten verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen muss die Homogenität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwundern. Auch das Urteil des BVerwG kann nicht überzeugen.
Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG die Gelegenheit wahrnimmt, die grundgesetzliche Einordnung des Rundfunkbeitrags zu korrigieren. Ohne Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie wird das Verfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht feststellen können. [...]"


Ins gleiche Horn stößt auch die Gehörsrüge (1. Gehörsrüge (http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq), 2. Kommentar zum Beschluss (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124843.html#msg124843)) an das Bundesverwaltungsgericht und die darauf folgende Verfassungsbeschwerde (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424) an das Bundesverfassungsgericht. Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde lautet:

1 BvR 1675/16

Daneben gibt es noch mehrere Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5817.0), die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen.

In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.

Wären die Urteile nicht manipuliert, müsste es dann nicht wenigstens ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlicher Arbeiten ausfallen? Unabhängige Richterentscheidungen würden in beide Richtungen ausschlagen und würden nicht dermaßen homogen sein.

Glaubt jemand an Märchen? Wer zieht hier die Fäden und greift in die Unabhängigkeit der Richter ein?

Wie stellen wir die Rechtsstaatlichkeit wieder her und stoppen diesen Justizirrsinn?

Aufruf an die Presse (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.msg130164.html#msg130164)

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread] (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19787.0)
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: volkuhl am 05. September 2016, 14:43
Nur schade, dass Richter solche Dinge immer erst a.d. von sich geben! Wird wohl seinen Grund haben...
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 05. September 2016, 14:50
Infos zum Autor des Aufsatzes Dr. Martin Pagenkopf:
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Pagenkopf (https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Pagenkopf)
Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist er auch Mitautor eines Kommentars zum Grundgesetz und verfasste mehrere Auflagen eines Werkes zur Referendarausbildung.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 05. September 2016, 15:00
Nur schade, dass Richter solche Dinge immer erst a.d. von sich geben! Wird wohl seinen Grund haben...

Das passt zu der im Beitrag gestellten Frage:

Zitat
Wer zieht hier die Fäden und greift in die Unabhängigkeit der Richter ein?

Wer 1 und 1 zusammenzählt, weiß es bereits jetzt Bescheid. Hoffen wir, dass zunächst einem kleinen Teil der Bevölkerung ein Licht aufgehen wird. Dann könnte die Unabhängigkeit der Richter endlich wahr werden.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: art18GG am 05. September 2016, 17:48
Natürlich sind die Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes absurd. Ich finde es jedoch schlimmer, dass die Rundfunkgegner in den Copy-And-Pass Urteilen als Übel beschimpft werden. Dabei unterscheiden sie zwei Typen von Übel. Zum einen die so genannten Flüchtlinge aus der Gebühr, gemeint sind wohl „Rundfunkbeitragsflüchtlinge“; Begriffe, die nicht nur an der Begriff der „Republikflucht“ erinnern, sondern auch in der Argumentation so gut wie identisch ist mit dem, was in der Ex-DDR darunter verstanden wurde.

Diese Flüchtlinge werden in den Urteilen der Bundesverwaltung als „größes Übel“ beschimpft, da es noch ein „kleineres Übel“ gibt; womit Menschen verunglimpft werden, die es vorziehen ohne Rundfunk, ohne Fernsehen, ohne Internet und ohne Multifunktionalgeräte zu leben. Weshalb dies ein Übel sein soll, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus meiner Sicht handelt es sich bei einem solchen Verzicht vielmehr um ein tugendhaftes Verhalten.

Ich beziehe mich bei meinem Kommentar vor allem auf folgende Stelle:
Zitat
„Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden“
(BVerwG 6 C 34.15)

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U6C34.15.0

Zur Erinnerung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Flucht_aus_der_Sowjetischen_Besatzungszone_und_der_DDR

Es sei vor allem daran erinnert, dass die so genannte Republikflucht vor allem dazu beigetragen hat, dass die Mauer im Jahre 1961 gebaut wurde, da verhindert werden sollte, dass Facharbeiter oder Menschen überhaupt aus der DDR auswandern konnten. Die Argumentation der Bundesverwaltung hinsichtlich des angeblichen Problems des „strukturellen Vollzugsdefizits“ ist für mich identisch mit den Argumenten, die zum Mauerbau geführt haben. Und so etwas von einem Gericht zu lesen, das seinen Sitz in Leipzig hat, also jener Stadt, die für ihre Montagsdemonstrationen berühmt geworden ist, ist nicht nur ein Skandal, sondern belegt auch, wie tief abgesunken die Richter diese Kammer sind.

Nach meiner Ansicht sollte man daher auch verstärkt gegen die politischen Seilschaften in den jeweiligen Rundfunkanstalten vorgehen. Diese Seilschaften, auch „Freundeskreise“ genannt, werden sehr schön in dem ZDF-Urteil vom 25. März 2014 (AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11) in der Abweichende Meinung des Richters Paulus dargestellt (siehe letzte Seiten des Urteils). Solchen Strukturen würden sich auch dadurch nicht ändern, wenn irgendwelche Protestparteien in die Regierungsverantwortung gerieten, da hier nur die Mitglieder des Rundfunkrates und der Intendant durch die eigen Leute ersetzt werden würden.

Mit Demokratie hat dies schon lange nichts mehr zu tun.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

Nach meiner Ansicht verstößt der RBStV gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weil es sich bei ihm um eine verdeckte Finanzierung der sich gerade im Amt befindlichen Parteien handelt. Diesbezüglich sollte in der Tat geklagt werden, da es bei dem ZDF-Urteil nur um die Einschränkung der staatlichen Einflussnahme ging, und nicht um eine Einschränkung der Einflussnahme der „nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen“.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: ohmanoman am 05. September 2016, 21:19
[...] wie tief abgesunken die Richter diese Kammer sind. [...]

[...] „nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen“.

Woher hat man nach dem 2. Weltkrieg denn die Richter hergenommen? Es waren ja genug da, die nicht weglaufen konnten!

Und heute?

Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 05. September 2016, 21:27
Natürlich sind die Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes absurd. Ich finde es jedoch schlimmer,
dass die Rundfunkgegner in den Copy-And-Pass Urteilen als Übel beschimpft werden. ...

Hallo art18GG,

ich bin kein Rundfunkgegner. Mich interessiert nur der ö.-r. Rundfunk als eine von vielen Optionen der „Information“ und Unterhaltung nicht. Es ist sogar möglich, sich seine Glaubensrichtung auszusuchen und nur für diese finanziell einzustehen. Man hat zumindest die Wahl. Warum soll ich mich dann bei meiner Medienwahl finanziell durch eine vorgesetzte Meinungsmache nötigen lassen und auf die finanziell ungehinderte Wahl meiner Quelle und die Grundrechte verzichten? Das hätten die Schurken ganz gerne.

Grüße
Viktor
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Minerava am 06. September 2016, 11:01
Hallo Victor,

ich finde deine Recherchen und Funde immer wieder sehr bemerkenswert.

Woher hast du das? Ich habe schon im ganzen Internet recherchiert, aber leider kann man das nur käuflich erwerben  :-[
Mich würde der gesamte Beitrag von Dr. Martin Pagenkopf interessieren. Wie und wo kann ich ihn bekommen?

Dankeschön Minerava
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 06. September 2016, 12:01
Hallo Minerava ,

es gibt dankenswerterweise ein paar Menschen aus dem Forum und von außerhalb, die uns bei Bedarf unterstützen und selbstlos auf eigene Kosten etwas beisteuern.

Soweit ich weiß, sind für eng verbundene Kreise Privatkopien im Urheberrecht geregelt.

Viele Grüße
Viktor
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Mork vom Ork am 06. September 2016, 14:34
Ich war in der Jurabibliothek der Uni-Bremen und habe den Aufsatz kopiert.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 06. September 2016, 22:38
Zitat
Sehr geehrte Redaktion,

bitte helfen Sie mit und berichten Sie über die ungewöhnlichen und bedenklichen Vorgänge bei unserer Justiz. Wir brauchen unabhängige Richter. Mittelbar sind wir schon heute und werden davon in Zukunft weiterhin betroffen sein. Wir müssen handeln, bevor es wieder zu spät ist.

Bitte überzeugen Sie sich selbst:

"Ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf widerlegt absurde Argumente des BVerwG in Sachen "Rundfunkbeitrag"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html

Freundliche Grüße
...
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: art18GG am 07. September 2016, 16:25
Es ist sogar möglich, sich seine Glaubensrichtung auszusuchen und nur für diese finanziell einzustehen.

Nun ja, es geht, wenn ich das richtig verstehe, bei der allgemeinen Verpflichtung aller Bürger den Rundfunkbeitrag zahlen zu sollen, um das Subsidiaritätsprinzip.
Dies gilt natürlich auch für die Kirchensteuer, wobei die Kirchen natürlich für echte Leistungen entschädigt werden, während die Rundfunkanstalten nur für die Möglichkeit von Empfang entschädigt werden sollen.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: pinguin am 07. September 2016, 17:25
allgemeinen Verpflichtung aller Bürger
Dafür hat es das Instrument der Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln.

Zitat
Dies gilt natürlich auch für die Kirchensteuer
Unabhängig der Religion zahlen nur Kirchenmitglieder die Kirchensteuer. Bist Du aus der Kirche mal ausgetreten, bist für die Dauer des Austrittes auch nicht kirchensteuerpflichtig.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: art18GG am 09. September 2016, 14:07
Damit bin ich auch einverstanden. Es geht mir bei meinem Kommentar auch mehr darum auf die Größe des Problem der Einführung einer Direktabgabe für alle aufmerksam zu machen, wie sie der Rundfunkbeitrag darstellt.

In diesem Zusammenhang habe ich auch schon einmal mit einem Landtagsabgeordneten über die Einführung eines Beitrages zur Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs (Bus und Bahn) diskutiert. Demnach müssten in Zukunft alle Haushalte nach Anzahl ihrer Bewohner einen Direktbeitrag zahlen, und zwar einen Halben für jeden Heranwachsenden von 7 bis 18 Jahre und einen vollen Beitrag für jeden Erwachsenen. Dafür wäre die Fahrt in diesen Verkehrsmitteln in einem Bundesland dann frei. Auch dieser Beitrag kann mit einer Flucht aus dem System begründet werden, und ließe sich prima mit den Slogan „Freie Fahrt für frei Bürger“ verkaufen und würde zudem noch etwas für den Umweltschutz tun.
Dennoch glaube ich nicht, dass Autofahrer sich über einen solchen Beitrag freuen würden.
Auch wenn ich als Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs von der Einführung eines solchen Beitrages profitieren würde, würde ich einen solchen Beitrag gegenüber von Autofahrern und Radfahrern nicht für richtig und gerecht halten.

Natürlich kann man über die Wahrscheinlichkeit spekulieren, ob die Landesregierungen (oder die Städte und Gemeinden) überhaupt daran interessiert wären, einen Direktbeitrag zur Finanzierung des Nahverkehr einzuführen, da sie von einem solchen Beitrag keinen eigenen Vorteil zu erwarten hätten; womit wir wieder bei meiner Argumentation zum Verstoß des RBStV gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz wären (siehe oben).
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 09. September 2016, 17:07
Es ist sogar möglich, sich seine Glaubensrichtung auszusuchen und nur für diese finanziell einzustehen.

Nun ja, es geht, wenn ich das richtig verstehe, bei der allgemeinen Verpflichtung aller Bürger den Rundfunkbeitrag zahlen zu sollen, um das Subsidiaritätsprinzip.

Es wäre noch zu klären, was die Zahlungsverpflichtung der Nichtnutzer der ö.-r. Option mit Subsidiaritätsprinzip und damit mit der gesellschaftlichen Maxime, die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und der Entfaltung der Fähigkeiten des Individuums zu tun hat?

Wenn die zwangszahlenden Bürger, als die kleinere Einheit, sich bereits eigenverantwortlich und selbstbestimmt um ihre Unterhaltung und Information aus der Fülle der Möglichkeiten kümmern, mit welchem Recht werden sie mit dem staatsnahen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell belästigt und die Belastungsgleichheit nach Artikel 3 (1) GG willkürlich außer Kraft gesetzt?

Staatsnähe:
Das ZDF Urteil des BVerfG zu der Besetzung des Rates wegen Parteinähe dürfte bekannt sein. Die übermäßige Einflussnahme der Politik auf die Bürger über eben diese ö.-r. Sender ist allgemein bekannt. Der Verwaltungsakt ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Eine öffentliche Verwaltung ist staatsnah. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll jedoch staatsfern sein. Die von der Politik abhängige KEF (sämtliche Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten gewählt) versorgt den ÖRR mit Zwangs-Geld der Bürger, auch mit dem Geld der Nichtnutzer (inkl. zwangszahlende Nichtnutzer) dieser Medienoption.

Damit bin ich auch einverstanden. Es geht mir bei meinem Kommentar auch mehr darum auf die Größe des Problem der Einführung einer Direktabgabe für alle aufmerksam zu machen, wie sie der Rundfunkbeitrag darstellt.

Der Beitrag für die Allgemeinheit ist häufig das Thema vor den Gerichten, bei den Verfassungsbeschwerden und in vielen Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten, wie z.B. hier:

Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis aufgrund einer öffentlichen Leistung erhalten hat.  Hieraus ergibt sich bereits eine erste Zulässigkeitsvoraussetzung: die Begünstigung eines bestimmten Personenkreises, dem ein besonderer Vorteil zugekommen ist und der entsprechend zur Zahlung verpflichtet wird. Der mit dem „Beitrag“ belastete Personenkreis muß sich spezifisch und der Menge nach von der Allgemeinheit der Bürger unterscheiden. Es ist der gruppenspezifische Sondervorteil, den die begünstigte Personengruppe durch eine öffentliche Leistung erhält, den der Beitrag als „Vorteilsausgleich“ abschöpfen soll.  Nach den entsprechenden Landesgesetzen wird die Abgabe aber von allen Personen erhoben, die eine Wohnung innehaben (§ 2 LG RBStV). Mit diesem Tatbestand werden aber sämtliche Einwohner des Landes erfaßt, da jedermann eine Wohnung hat und die Innehabung einer Wohnung elementarer Ausdruck einer bürgerlichen und bürgerschaftlichen Existenz ist. Wohnungsinhaber sind für sich allein noch keine Sondergruppe, denen die öffentliche Leistung des Rundfunks spezifisch und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsteilen gesondert zugutekommt.  Die Summe der Abgabenschuldner  ist vielmehr mit der Gesamtbevölkerung nahezu identisch. Diese Identität wird auch dadurch unterstrichen, daß für den Fall, daß in einer Wohnung mehrere Personen leben, alle Personen Gesamtschuldner der Rundfunkabgabe sind (§ 2 Abs. 3 LG RBStV). Die Schuldner der Rundfunkabgabe als eines „Beitrages“ sind damit keine spezifische Teilmenge der Gesamtbevölkerung mehr. Die Rundfunkabgabe erweist sich damit der Sache nach als Gemeinlast, die in Form eines „Beitrages“ daherkommt, aber der Form nach eine Steuer sein müßte. Der „Beitrag“ ist verfassungswidriger Formenmißbrauch.


Edit "ChrisLPZ":
Zu Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke siehe auch:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085/topicseen.html#msg141085
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: koybott am 10. September 2016, 07:40
Wie ist denn der genaue Titel/ Fundstelle bzw. das Medium der Veröffentlichung? Gibt es den gesamten Text als Link?
Konnte auf die schnelle nichts dazu finden...
Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis [...]

Vielen Dank
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: karlsruhe am 10. September 2016, 08:02
Mich würde der gesamte Beitrag von Dr. Martin Pagenkopf interessieren. Wie und wo kann ich ihn bekommen?

Entweder selber in die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe gehen, Hauptlesesaal 1. Stock oder Fernleihe (gebührenpflichtig)
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Viktor7 am 10. September 2016, 08:45
Wie ist denn der genaue Titel/ Fundstelle bzw. das Medium der Veröffentlichung? Gibt es den gesamten Text als Link?
Konnte auf die schnelle nichts dazu finden...
Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis [...]

Vielen Dank

Hallo koybott,

wir sind im Moment bemüht, eine Genehmigung zur Veröffentlichung zu bekommen. Das Zitat stammt aus dem noch nicht genehmigten Dokument in diesem Beitrag

Hennecke (Aufsatz) Warum d. neue Rundfunkabgabe rechts- & verfassungswidrig ist
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20163.0.html

Die Argumente gegen die Belastung der Allgemeinheit mit einem Beitrag finden sich genauso bei den Klageschriften von Rechtsanwalt T. Bölck.

Viele Grüße
Viktor
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: 907 am 10. September 2016, 13:42
Der Beitrag für die Allgemeinheit ist häufig das Thema vor den Gerichten, bei den Verfassungsbeschwerden und in vielen Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten, wie z.B. hier:

Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis aufgrund einer öffentlichen Leistung erhalten hat.  Hieraus ergibt sich bereits eine erste Zulässigkeitsvoraussetzung: die Begünstigung eines bestimmten Personenkreises, dem ein besonderer Vorteil zugekommen ist und der entsprechend zur Zahlung verpflichtet wird. Der mit dem „Beitrag“ belastete Personenkreis muß sich spezifisch und der Menge nach von der Allgemeinheit der Bürger unterscheiden. Es ist der gruppenspezifische Sondervorteil, den die begünstigte Personengruppe durch eine öffentliche Leistung erhält, den der Beitrag als „Vorteilsausgleich“ abschöpfen soll.  Nach den entsprechenden Landesgesetzen wird die Abgabe aber von allen Personen erhoben, die eine Wohnung innehaben (§ 2 LG RBStV). Mit diesem Tatbestand werden aber sämtliche Einwohner des Landes erfaßt, da jedermann eine Wohnung hat und die Innehabung einer Wohnung elementarer Ausdruck einer bürgerlichen und bürgerschaftlichen Existenz ist. Wohnungsinhaber sind für sich allein noch keine Sondergruppe, denen die öffentliche Leistung des Rundfunks spezifisch und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsteilen gesondert zugutekommt.  Die Summe der Abgabenschuldner  ist vielmehr mit der Gesamtbevölkerung nahezu identisch. Diese Identität wird auch dadurch unterstrichen, daß für den Fall, daß in einer Wohnung mehrere Personen leben, alle Personen Gesamtschuldner der Rundfunkabgabe sind (§ 2 Abs. 3 LG RBStV). Die Schuldner der Rundfunkabgabe als eines „Beitrages“ sind damit keine spezifische Teilmenge der Gesamtbevölkerung mehr. Die Rundfunkabgabe erweist sich damit der Sache nach als Gemeinlast, die in Form eines „Beitrages“ daherkommt, aber der Form nach eine Steuer sein müßte. Der „Beitrag“ ist verfassungswidriger Formenmißbrauch.

Um zu verdeutlichen, wie absurd es eigentlich ist:

Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

"Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.
"
Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung- Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

"Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus."
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Mork vom Ork am 10. September 2016, 23:47
Liebe Forumsmitglieder,

mehr Info per PM.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Kris am 20. September 2016, 11:48
Ich habe mir den Text von Herr Pagenkopf durchgelesen. Die Entscheidung von Bundesverwaltungsgericht wird hier komplett zerlegt. Die Argumentation ist auf einem sehr hohen juristischen Niveau, für Laien teilweise schwer verständlich, da auch viel Fachsprache verwandt wird. Aber die Aussage ist klar und unmissverständlich: diese Entscheidung und der Beitrag an sich sind großer Murks.

Das ist auf jedem Fall ein sehr großer Erfolg im Kampf gegen den Rundfunkbeitrag. Ich würde sogar sagen, der bisher größte Erfolg im juristischen Kampf gegen den Rundfunkbeitrag. Denn eine so fachlich-präzise und umfangreiche juristische Kritik gab es bisher noch nicht.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist einfach sehr schlecht bis gar nicht begründet, stell Pagenkopf fest. So als ob die gar keine Lust hatten, sich damit zu beschäftigen und letztendlich ihnen klar war, dass das BVG darüber entscheidet. Halt wie auch bei den vielen anderen Urteilen der Verwaltungsgerichte. Ich denke,allen Gerichte war und ist sowieso klar, darüber entscheidet das Bundesverfassungssgericht.

Auch schön, dass erwähnt wird, dass die momentane Regelung und Rechtssprechung keine befriedende Wirkung hat. Das ist kein unwesentlicher Punkt. Wenn irgendein ein Gesetz/ Regelung/Gerichtsentscheidungen eine große Minderheit auf die Palme bringt, dann gefährdet das den Rechtsfrieden im Lande. Das muss das BVG auch im Auge haben.

Nach der Lektüre bin ich ernsthaft optimistisch, was die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht anbelangt. Die Argumentation, die Pagenkopf hier vorgetragen hat und die sicherlich von vielen Kollegen geteilt wird, hat so viel juristische Substanz, dass das BVG sich sehr verbiegen müsste, dem allen zu widersprechen.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: MMichael am 21. September 2016, 11:31
eine so fachlich-präzise und umfangreiche juristische Kritik gab es bisher noch nicht.
Na???! :police:
Bitte nicht alle anderen guten, fachlich-präzisen, umfangreichen, gut lesbaren, kritischen und hilfreichen Aufsätze und Artikel vergessen!!!!!!!
 ;)
z.B. Bölck, Kratzmann, Koblenzer, Exner, Seifarth, Winkler, Degenhardt, Geier, Waldhof, Terschüren usw. usf. 

hier noch der direkte link zu Pagenkopf: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2016%2Fcont%2Fnjw.2016.2535.1.htm&pos=12&hlwords=on
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2016, 12:14
Du gibst da beck-online an.

Kannst Du kurz erlären, wie man in die Seite reinkommt. Ohne registrieren geht nichts. Nur wie man sich registriert ist nirgends erklärt.

Wieso wird der Artikel von Pagenkopf nicht unkompliziert hier im Forum vollständig veröffentlicht. Oder hab ich da irgendwo etwas übersehen?
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Kris am 21. September 2016, 12:44
Die Zeitschrift NJW gibt es in jeder Jura Uni-Bibliothek oder größeren Bibliothek. Also wer eine Uni in seiner Stadt hat, kann sich da den Artikel kopieren. Und wenn das nicht geht, Mork vom Ork hat sich doch angeboten, dass man sich an ihn wenden kann.

*MMichael Danke für den Hinweis! Da kommt ja schon etwas zusammen. Nicht zu vergessen, das Gutachten vom wissenschaftlichen Beirat des Finanzministerium.

Aber noch Mal auf den Punkt mit dem Rechtsfrieden. Finde toll, dass Pagenkopf auch explizit auf die Gegner eingeht und meint, dass die durch die bisherigen Urteile in keiner Weise überzeugt werden konnten. Aber das gerade auch Aufgabe von Verfassungsgerichten sein muss.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: ellifh am 21. September 2016, 17:32
Wieso wird der Artikel von Pagenkopf nicht unkompliziert hier im Forum vollständig veröffentlicht. Oder hab ich da irgendwo etwas übersehen?

Mit einer Veröffentlichung hier im Forum wäre ich vorsichtig. Dafür ist es nicht gedacht. Beck online ist nicht kostenfrei. Wie heißt es so schön: private Kopien für den Eigengebrauch sind erlaubt, darüber hinaus...?

PM an Mork vom Ork und läuft ;)
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: Philosoph am 29. September 2016, 22:14
Victor
Zitat
Hennecke (Aufsatz) Warum d. neue Rundfunkabgabe rechts- & verfassungswidrig ist
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20163.0.html

Die Argumente gegen die Belastung der Allgemeinheit mit einem Beitrag finden sich genauso bei den Klageschriften von Rechtsanwalt T. Bölck.
Daran sieht man, dass sich gewisse Personen einfach mal mit der Rechtsprechung des BVerfG der letzten 50 Jahre auseinandergesetzt haben. Denn jedes Mal, wenn das BVerfG über Sonderabgaben, Beiträge oder Gebühren entscheidet, dann verweist es auf viele, ältere Urteile und wiederholt immer und immer wieder die Kriterien für die verschiedenen Abgabearten. Der sogenannte Rundfunkbeitrag erfüllt nicht ein einziges dieser Kriterien. Im Gegenteil: Der Rundfunkbeitrag hat Steuercharakter und stellt damit einen Betrug am Volk dar, weil er nicht, wie sonst üblich für Steuern, in den Landeshaushalt eingeht und von dort aus weiter verteilt wird, sondern direkt von speziellen Unternehmen zum eigenen Nutzen eingezogen werden darf. Das nennt man den Bock zum Gärtner machen.


Abgesehen davon besteht nach wie vor folgendes Problem:
Im RBStV wird im Zusammenhang mit den Wohnungsinhabern darauf verwiesen, daß sämtliche Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner nach § 44 AO anzusehen ist. Die AO regelt üblicherweise Steuerschuldverhältnisse. In dem Moment, in dem sich der RBStV auf die AO bezieht, müßte er doch auch an die AO gebunden sein. Das betrifft nicht nur den Grundlagenbescheid, der Gesamtschuldnern vor einer Steuerfestlegung zusteht, sondern sorgt auch dafür, daß Wohnungsinhaber durch den Rundfunkbeitrag doppelt besteuert werden.
Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer müssen für die von ihnen bewohnte Wohnung Grundsteuer zahlen. (Vermieter können diese auf ihre Mieter umlegen. Das steht dann in der Nebenkostenabrechnung.)
Wenn nun Wohnungsinhaber aber zusätzlich ohne konkreten Anknüpfungspunkt, nur wegen des Tatbestandes des Wohnens zusätzlich eine Abgabe leisten müssen, die ihnen zudem auch keinerlei Vorteil bringt, dann ist das eigentlich Doppelbesteuerung.
Soweit ich das verstanden habe, ist Doppelbesteuerung zwar nicht verboten, sollte aber im Sinne der Abgabengerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
Auch in dieser Hinsicht ist der Rundfunkbeitrag nicht in geltendes Recht eingebunden.
Titel: Re: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
Beitrag von: TVfrei am 20. Oktober 2016, 23:27
Die Zeitschrift NJW gibt es in jeder Jura Uni-Bibliothek oder größeren Bibliothek.

Und hier gehts zur Übersicht der Bibliotheken:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=866772448