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  • VERHANDLUNG BVerwG Barzahlungsverfahren, Mi 27.04.2022, 10 Uhr: 27. April 2022

Autor Thema: N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG  (Gelesen 3792 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...bislang irgendwie untergegangen? Schien ja auch irgendwie ruhig zu sein zu diesem und jenem. Danke jedenfalls an @PersonX für den Hinweis ;)
Zuweilen ist die Wortwahl etwas sehr intellektuell-hochgestochen-kompliziert, aber es bleibt zu hoffen, dass das BVerwG dies zu würdigen weiß und sich also keine Blöße gibt ;)
Wer einen schnelleren Überblick möchte, dem sei zunächst ab "IV. Zwischenresümee" bis zum Ende empfohlen.
Schon dies liest sich sehr gewichtig und (zumindest das, was als normal-"Bürger" zu verstehen ist) plausibel.
Eine ordentliche "Breitseite" an den EuGH, wie es scheint... :laugh:
Man darf weiter sehr gespannt bleiben, was nun das BVerwG daraus macht - und wie sich ARD-ZDF-GEZ vorab und nachher verhalten.



Norbert Häring, 06.04.2021
Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das Bundesverwaltungsgericht

Zitat von: N. Häring/ RA Gebauer, Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG, 06.04.2021
Im meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags hatte das Bundesverwaltungsgericht vor einem abschließenden Urteil Fragen zur Vereinbarkeit des Bundesbankgesetzes mit dem Europarecht an den Europäischen Gerichtshof gestellt. Im Folgenden ist unsere Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu dem problematischen Urteil aus Luxemburg dokumentiert.

In der Verwaltungsstreitsache Dr. Norbert Häring gegen Hessischer Rundfunk BVerwG 6 C 3.21 nehmen wir zum Fortgang des Revisionsverfahrens wie folgt Stellung. (…)

I. Der Vorlagebeschluß des BVerwG vom 27.03.2019
[...]

II. Die Schlußanträge des Generalanwaltes vom 29.9.2020

(4) Der Generalanwalt Giovanni Pitruzzella erläuterte in der rechtlichen Würdigung zu seinen Schlußanträgen vom 29.09.2020, daß das Vorabentscheidungsersuchen „heikle Fragen“ zur Unionszuständigkeit aufwerfe (a.a.O. Tz 30), insbesondere die „heikle“ Frage, „ob und in welchen rechtlichen Grenzen die Mitgliedstaaten der Eurozone Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld ergreifen können.“

Zudem seien „komplexe und unbestimmte Begriffe des Währungsrechtes“ aufgeworfen.

(5) Da die in der deutschen Übersetzung des Schlußantragstextes gewählte Bezeichnung der aufgeworfenen Fragen mit dem Adjektiv „heikel“ rechtsterminologisch eher ungewöhnlich ist, empfiehlt sich, für ein präziseres Verständnis auf die Formulierung des italienischen Originals zurückzugreifen, die das Problem als „delicato“ beschreibt, d.h. als unübersichtlich, verworren, vielschichtig, kompliziert und verwickelt.

(6) Tatsächlich entwickelt sich die Beantwortung der von dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fragen dann auch im Rahmen der Erwägungen des Generalanwaltes zunehmend als unübersichtlich und verworren. Ursache der sich entfaltenden Verwicklungen ist indes nicht, daß der thematisierte Normtext des AEUV an der betreffenden Stelle vielschichtig wäre. Ursache der Komplexität ist vielmehr, daß der Antragstext des Generalanwaltes und (wie sogleich zu zeigen) mehr noch die Urteilsbegründung des EuGH die zentrale Frage nach der Einzigartigkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels erst selbst zu einer „heiklen“ machen.

III. Die Abkehr des EuGH vom Absoluten
[...]

IV. Zwischenresümee
[...]

V. Einschränkbarkeit der Zahlkraft de lege ferenda

[...]

(32) Auch in Zukunft wird der Beklagten nach den Grenzziehungen des Urteiles vom 26.01.2021 unmöglich bleiben, die Entgegennahme von Beitragszahlungen in Gestalt von Euro-Banknoten und/oder Euro-Münzen prinzipiell abzulehnen. Denn die dafür von dem EuGH (kumulativ!) gesetzten Hürden erweisen sich im Ergebnis als unüberwindbar. Im Einzelnen:

(33) Die Beklagte hat sich in der Vergangenheit wiederholt darauf berufen, mit ihrem Beitragseinzug ein „Massenverfahren“ zu betreiben (wie es der Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Rn 26, auch ausdrücklich wiedergegeben hat). Wird aber eine turnusmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtung in millionenfachen Fällen prinzipiell von der Möglichkeit ausgeschlossen, regulär mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen werden zu können, so determiniert dies die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel.

(34) Die in diesem Falle millionenfach verunmöglichte Schuldtilgung durch Bezahlung mit Banknoten und Münzen führt faktisch zu einer dauerhaften Denomination des gesetzlichen Zahlungsmittels in einem gesamten, nicht unwesentlichen Wirtschaftszweig und untergräbt somit zwangsläufig die Möglichkeit, jene Geldleistungspflicht mit Bargeld zu erfüllen.

(35) Es bedürfte eines öffentlichen Interesses an der generellen Ausschließung, die hoheitlich auferlegte Beitragszahlungspflicht in Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu begleichen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Öffentlichkeit daran haben kann, das explizit für diese Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte gesetzliche Zahlungsmittel teilweise aus dem Verkehr zu ziehen. In Ermangelung anderweitiger konkreter Anhaltspunkte spricht im Gegenteil eher mehr dafür als dagegen, daß die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, öffentliche Geldschulden mit dem öffentlichen Zahlungsmittel begleichen zu können.

(36) Es ist zudem kein Ziel erkennbar, an dessen Verfolgung die beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaft gehindert wäre, wenn sie weiter verpflichtet bleibt, von der sie finanzierenden Öffentlichkeit das der Öffentlichkeit im Allgemeinen zur Verfügung gestellte gesetzliche Zahlungsmittel entgegennehmen zu müssen. Der Beklagten bleibt weiterhin einschränkungslos möglich, ihren Anstaltszweck als öffentliche Rundfunkstation zu erfüllen. Die Möglichkeit ihrer Beitragszahler, das gesetzliche Zahlungsmittel zur Beitragsschuldtilgung zu verwenden, kollidiert in keiner vorstellbaren Weise mit der Rundfunkfreiheit der Beklagten.

[...]

(40) Auch wenn das Recht zum Tilgen von Zahlungsverpflichtungen mittels Banknoten oftmals nicht als Betätigung eines Grundrechtes betrachtet wird, so stellt doch die Begleichung von Geldschulden mittels Einzugsermächtigung, Basislastschrift oder Überweisung unausweichlich stets auch die (zudem zusätzlich kostenpflichtigen!) Inanspruchnahme von Bezahldiensten dritter Intermediäre dar, die den Umstand des Zahlungsvorganges datenschutzrechtlich relevant zu verarbeiten haben. Ein öffentliches Anstaltsinteresse der Beklagten, das die grundrechtlichen Positionen ihrer Beitragszahler aus den Art. 16 Abs. 1 AEUV und/oder Art. 8 Abs. 1 GRC unabweisbar überwöge, und zu einem Ausschluß der Möglichkeit einer Begleichung von Beitragsschulden mittels Banknoten (als dem überall sonst im Wirtschaftsverkehr seit jeher etablierten und zugänglichen Verfahren zu Begleichung von Geldschulden) führen müßte, ist von der Beklagten weder vorgetragen, noch auch sonst ersichtlich.

(41) Nach den datenschutzrechtlich etablierten Grundsätzen der Datenminimierung und der Datensparsamkeit gelten Datenerhebungen und Datenverarbeitungen, die nicht auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt sind, als unerheblich und also unerlaubt. Die bloße Datenverarbeitung zum Zwecke der Arbeitserleichterung ist kein legitimer Grund für eine Datenerhebung oder deren Speicherung. Das Abspeichern von Kontonummern ist unangemessen, wenn die Abwicklung des Geschäftsvorfalles nicht mit Giralgeld erfolgt.

(42) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere der (europarechtlichen) Datenschutzgrundverordnung ist erkennbar ein Interesse der Öffentlichkeit. Das Interesse der Privatheit eines Beitragsverpflichteten ist daher ebenso in die normenhierarchisch ordnungsgerechte Abwägung mit allen anderen denkbaren öffentlichen Interessen (auch denen der landesrechtlich nachrangigen Anstalt) einzustellen. Die besondere Schutzwürdigkeit eines jeden Beitragszahlers der Beklagten folgt dabei insbesondere aus dem gesetzlichen Teilnahmezwang des Beitragsschuldners. Hat der einzelne keine rechtliche Handhabe, von seiner Heranziehung zu einer bestimmten öffentlichen Pflicht Abstand zu nehmen, sind seine demnach nicht aus eigenem, freien Entschluß offengelegten Daten in besonderem Maße schutzbedürftig.

[...]

VI. (…)

VII. Conclusio

(46) Würde das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ihm nun von dem EuGH überantworteten, autonom eigenen Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis gelangen, einer Rundfunkanstalt gestatten zu müssen, die Annahme von Euro-Banknoten und/oder Euro-Münzen ablehnen zu dürfen, so wäre dadurch im Ergebnis kraft reinen Richterrechtes eine Parallelwährung für den Euroraum auf den Weg gebracht. Denn es läge in diesem Falle im Belieben einer öffentlichen Stelle, neben dem einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel im Sinne des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV auch ein „anderes rechtliches Geldschuldenbegleichungsmittel“ im Sinne des EuGH (Urteil, Rn 63) einfordern zu können, das – was entscheidend ist! – mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel im Sinne des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV nicht in seiner Zahlkraft konvertibel wäre. Die Befugnis, das gesetzliche Zahlungsmittel nicht kategorisch akzeptieren zu müssen, sondern an seiner Stelle ein nicht näher definiertes „anderes rechtliches Geldschuldenbegleichungsmittel“ einfordern zu können, führt nämlich unausweichlich zu einer dann mindestens partiellen Inkonvertibilität dieser beiden Zahlungsmittel.

(47) Aus den Staaten, deren Währung der Euro ist, würden dadurch allerdings nicht nur Staaten, die zwei teilweise nicht gegeneinander konvertible Währungen nutzten, sondern sogar Staaten, die eine Vielzahl je länderspezifisch eigener „Geldschuldenbegleichungsmittel“ neben dem gesetzlichen Zahlungsmittel nutzen. Denn die partielle Denomination des bisher einzigen gesetzlichen Zahlungsmittels läge nach der Kompetenzzuweisung des EuGH in seinem Urteil vom 26.01.2021 nicht bei der Union, sondern bei den Mitgliedstaaten.

Nach hiesiger Auffassung erscheint nicht angemessen, das gesamte Eurosystem alleine deswegen aufzuweichen, weil eine Rundfunkstation in nicht näher spezifiziertem Umfang Kosten für das Halten einer Barkasse einsparen möchte.

(Gebauer)
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht

Weiterlesen unter
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/stellungnahme-zu-eugh/


Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0


VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057


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Es gibt jetzt eine Mitteilung zum Abschlusstermin für das Verfahren "Anfang 2022":

Bundesverwaltungsgericht hat Verhandlung im Rundfunkbeitrags-Bargeld-Verfahren grob terminiert
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bundesverwaltungsgericht-termin
Zitat
[...] hat das Bundesverwaltungsgericht nun mitgeteilt, dass mit einer abschließenden mündlichen Verhandlung in Leipzig Anfang 2022 zu rechnen ist. [...]


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Norbert Häring 17.12.2021
Verhandlung in Rundfunkbeitrags-Barzahlungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2022
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Termin für die mündliche Verhandlung in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags auf den 30. März 2022 um 10 Uhr festgesetzt. Danach wird das Gericht entscheiden, was aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, für meinen konkreten Fall folgt.
Weiterlesen auf:
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/bverwg-muendliche-abschlussverhandlung/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2022, 18:02 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Norbert Häring 22.03.2022
Neue Stellungnahme des Anwalts von Norbert Häring zum Rundfunkbeitrags-Barzahlungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2022
Zitat
Seit 2015 gehe ich für das Recht durch die Instanzen, den Rundfunkbeitrag bar bezahlen zu dürfen. Nach einem Umweg zum Europäischen Gerichtshof befasst sich am 30.3. das BVerwG nochmals abschließend mit meiner Klage. Mein Anwalt, Carlos A. Gebauer, legt in einer Stellungnahme die Bedeutung des Rechts auf Bargeldnutzung für Geldverfassung und Grundrechte dar, ebenso wie Fehler in der Argumentation des EuGH in dieser Hinsicht.
Weiterlesen auf:
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bundesverwaltungsgericht-letzte-eingabe/


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Norbert Häring 29.03.2022
Mündliche Verhandlung beim BVerwG in Bargeldsache Häring / Hess. Rundfunk verschoben - auf Mittwoch 27. April
Zitat
Krankheitsbedingt hat das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung meiner Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags von 30. März auf Mittwoch 27. April verschoben.
Weiterlesen auf:
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bverwg-verschoben/


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  • Freistatt Bayern
Verhandlung in Sachen Bargeld
am
Mi 27. April 2022 um 13:30
am
BVerwG, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig

Termine zur Verhandlung und Verkündung (->Attachment)
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=*

Teilnahme an der Verhandlung:
https://www.bverwg.de/kontakt?t=27.04.2022&az=BVerwG%206%20C%202.21#


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Fortsetzung siehe unter
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

(Ob dazu wirklich schon das letzte Wort gesprochen ist, bleibe zunächst offen...)

...wie zu erwarten/ zu erhoffen war ;)
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0



Querverweise aus aktuellem bzw. fortdauerndem Anlass... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0


Hiesiger Thread wird zunächst geschlossen.


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