Wie passt dann aber die EuGH Entscheidung C-492/17 vom 13. Dezember 2018 Rn.72 dazu?
Der Kontext ist anders zu sehen.
Rn. 71Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rundfunkbeitragsgesetz an der Beurteilung, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 in Bezug auf diese Vorrechte vorgenommen hat, nichts ändern kann.
Diese Entscheidung der Kommission müsste jetzt zu Rate gezogen werden. Das könnte sich auf das damalige Fast-Beihilfeverfahren beziehen? Ja, siehe
***Zudem sich die von Dir zitierte Aussage auf die "Rundfunkgebühr" abstellt, die es damals ja noch hatte und Gegenstand der Untersuchung durch die Kommission war.
Was sich im Gegensatz zu damals geändert hat, ist, daß die Rundfunkanstalten mit Unterstützung durch den Staat versuchen, diesen Rundfunkbeitrag per Zwang auch von jenen einzuziehen, die mit Rundfunk nix am Hut haben. Und dieses wiederum unterfällt als Teil der Beihilfe, die ja bestätigt worden ist, der separaten Meldepflicht vor Durchführung der Maßnahme. Weiterführend
EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kostenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0Bis auf eine lagen alle diese Entscheidungen vor C-492/17 bereits vor; der EuGH hätte keine derartige Aussage getätigt, wie sie in Leitsatz 1 publiziert worden ist, siehe Hervorhebung durch Fettdruck, wären er und der Generalanwalt, der den Schlußantrag gefertigt hat, vollauf im Bilde des realen Ist-Zustandes gewesen.
Leitsatz 11. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Und daß das vorlegende Gericht hier gepatzt hat, sagt der EuGH deutlich:
Rn. 46Der Vorlagebeschluss enthält jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die es dem Gerichtshof erlauben würden, die diesbezüglichen Fragen des vorlegenden Gerichts zweckdienlich zu beantworten. Insbesondere hat dieses Gericht zwar ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag die Finanzierung dieses Systems allein zugunsten der Sender in Deutschland ermöglicht habe, doch legt es weder die Finanzierungsbedingungen für dieses System näher dar noch führt es aus, warum andere Rundfunksender von seiner Nutzung ausgeschlossen sein sollen.
Nur ist das nicht Gegenstand dieses Themas.
***Siehe auch
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRRhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489aus dem verlinkten Kommissionsdokument ein kleiner Auszug.
(279)Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden Vorschriften keine angemessene Ex-post-Kontrolle einer möglichen Überkompensation vorsehen. Wie in dem Schreiben nach Artikel 17 dargelegt, hat die Kommission Bedenken, dass die KEF nicht zu prüfen scheint, inwieweit die Gebühreneinnahmen der Rundfunkanstalten den tatsächlichen Kosten der Erfüllung des öffentlichen Auftrags entsprechen.
Hat sich was daran geändert?
(284)Die deutschen Behörden machten geltend, dass die Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze bereits durch die entsprechenden Kontrollinstanzen (einschließlich Steuerbehörden und externe Wirtschaftsprüfer) hinreichend überwacht werde.
Darf gelacht werden?
(286) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die bestehenden Rahmenbedingungen und Kontrollmechanismen ausreichen, um sicherzustellen, dass durch ein nichtmarktkonformes Verhalten bei den öffentlichen Rundfunkanstalten kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf entsteht.
(307)Die Kommission schließt aus dem Vorstehenden, dass die bestehende Finanzierungsregelung keine hinreichend klare und genaue Definition des öffentlichen Auftrags und auch keine förmliche Übertragung eines Auftrags für neue Mediendienste (Online-Dienste und digitale Zusatzkanäle) enthält. Außerdem umfasst der öffentliche Auftrag auch rein kommerzielle Tätigkeiten mit der Folge, dass diese Tätigkeiten möglicherweise in den Genuss staatlicher Mittel kommen. Schließlich gewährleisten die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht, dass der den öffentlichen Rundfunkanstalten gewährte Ausgleich auf das für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erforderliche Maß beschränkt ist, dass die kommerziellen Tätigkeiten nach marktkonformen Grundsätzen ausgeübt werden und dass insbesondere bei der Finanzierung der Sportübertragungsrechte die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig sind.
(382) Andererseits gewährleisten die entsprechenden Rechtsvorschriften sowie die Erläuterungen der deutschen Behörden, dass die KEF alle Einkünfte aus kommerziellen Tätigkeiten von den mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Kosten abziehen wird, um die Nettokosten des Auftrags zu ermitteln, für die Mittel aus Gebühreneinnahmen bereitgestellt werden können.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;