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Autor Thema: EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht  (Gelesen 1811 mal)

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Nachfolgende Entscheidung ist zwar bereits Gegenstand im Forum, sollte aber wohl besser separat thematisiert werden.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg210950.html#msg210950
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Diese Entscheidung ist eine Rundfunkentscheidung und ob der Einheitlichkeit der Unionsrechtsprechung so auch auf die Belange des dt. ÖRR anwendbar.

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
16. Dezember 2010(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der niederländischen Behörden – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden – Neue oder bestehende Beihilfe – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte“

In den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82309

Rn. 120
Zitat
[...] Nach Art. 86 Abs. 2 EG gelten für Unternehmen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln. [...]

Rn. 92
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus der Entscheidung ein weiteres Zitat, dessen Inhalt das europäische Gericht aus dem EU-Vertrag übernommen hat:

Rn. 5
Zitat
[...]
Die Bestimmungen des [EG-Vertrags] berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

Die Rundfunkbeiträge dürfen nur zur Finanzierung des Auftrages aufgewendet werden, und für nichts anderes.

Der Auftrag lautet, wie folgt:

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 26
Auftrag


(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

[...]

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

Da ist dann schon mal klar, daß alles, was kommerzielle Tätigkeiten anbelangt, nicht auf Basis des Einsatzes von Rundfunkbeitragsmittel finanziert oder vorfinanziert werden darf, wäre das doch unionsrechtswidrig, da nicht auftragsgemäß.

Zitat
§ 40
Kommerzielle Tätigkeiten


(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

[...]

Blick in den AEUV:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.
Relevant ist hier aber auch gerade Absatz 1, dürfen doch keine Maßnahmen beibehalten oder getroffen werden, die den Verträgen widersprechen.

Hier käme dann der EuGH mit seinen Ausführungen zu den Unionsgrundrechten ins Spiel, denn es ist keine Maßnahme rechtens, die sich darüber hinwegsetzt.

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

In dem aus dem Wortlaut der Rundfunkverträge geschlossen wird, daß es zulässig sei, Rundfunknichtinteressenten, (m/w/d), gegen deren Willen an der Finanzierung von Rundfunk zu beteiligen, wären die Rundfunkverträge und ihre Umsetzung wohl sicherlich unionsrechtswidrig.

Die in Artikel 106 Abs 1 AEUV genannten Bestimmungen lauten, wie folgt:

Zitat
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)


Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Zitat
Artikel 101
(ex-Artikel 81 EGV)

(1)   Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c)
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d)
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e)
die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)   Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf


Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,


Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,


aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a)
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b)
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)


Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Insbesondere dieser Artikel 102 könnte den ÖRR auf die Füße fallen, wenn sie es zulassen, daß sie von Behörden begünstigt werden und es dem ÖRR nachgewiesen werden kann, daß sie selbst diese Behörden zuvor entsprechend instrumentalisiert haben, denn dieses könnte seitens der Union als "Mißbrauch einer beherrschenden Stellung" behandelt werden.

Hierzu dann eine Aussage aus EuGH C-180/98 bis C-184/98, wie sie in Rn. 92 der hier thematisierten Entscheidung EuG T-231/06 benannt wird:

URTEIL DES GERICHTSHOFES
12. September 2000 (1)

„Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Berufsrentenfonds als Unternehmen“

In den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45608&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7490727

Rn. 127
Zitat
Allerdings ist allein die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag als solche noch nicht mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht[/color] (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnrn. 16 und 17, sowie Urteile vom 5. Oktober1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 18, und vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-163/96, Raso u. a., Slg. 1998, I-533, Randnr. 27). Wie aus Randnummer 31 des Urteils Höfner und Elser hervorgeht, liegt ein solcher gegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Missbrauch u. a. dann vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt und eine Situation schafft, in der dieses Unternehmen offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach entsprechenden Leistungen zu befriedigen.

Hier schließt sich dann auch der Kreis zu den verlinkten Entscheidungen bezüglich der Unionsgrundrechte, verweist doch eben diese Rn. 127 auf die schon diskutierte und hier im Thema eingangs verlinkte Rundfunk-Entscheidung C-260/89.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2021, 06:05 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.396
Nachtrag, da der Eingangsbeitrag leider nicht mehr änderbar war.

Hinweis zur zitierten Rn. 127:
Dem europäischen Gericht ist hier ein kleiner Fehler unterlaufen; das Aktenzeichen zur Rechtssache Höfner und Elser fehlt, denn Rechtssache C-260/89 ist Elliniki Radiophonia Tiléorassi AE gegen Dimotiki Etairia Pliroforissis und Sotirios Kouvelas; Rechtssache Höfner und Elser ist EuGH C-41/90.

Diese Entscheidung wiederum birgt ein kleines Schmankerl; sie betrifft die Bundesrepublik Deutschland und tätigt die Aussage, daß auch eine öffentlich-rechtliche Arbeitsvermittlung ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts darstellt.

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. April 1991.
Klaus Höfner und Fritz Elser gegen Macrotron GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland.
Freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung öffentlicher Gewalt - Wettbewerb - Beratung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft.
Rechtssache C-41/90

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61990CJ0041&qid=1619928908569

Zitat
Leitsätze
1. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.

2. Als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag betraut ist, unterliegt eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, den Wettbewerbsregeln und insbesondere dem Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfuellung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Ein Mitgliedstaat, der einer solchen Anstalt ein Arbeitsvermittlungsmonopol eingeräumt hat, verstösst gegen Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn er eine Lage schafft, in der diese Anstalt zwangsläufig gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen muß.  [...]


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Nachtrag aus der gleichen Entscheidung zum niederländischen öffentlichen Rundfunk; das Gericht der Union verneint hier in Rn. 98, daß diese Rundfunkanstalt hoheitliche Befugnisse habe.

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
16. Dezember 2010(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der niederländischen Behörden – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden – Neue oder bestehende Beihilfe – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte“

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Zitat
98      Erstens kann aber NOS bei der Ausübung dieser Funktion der Koordinierung und Verwaltung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mit einer öffentlichen Stelle gleichgesetzt werden, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird.

99      Zum einen erfordert nämlich eine solche Koordinierungs? und Verwaltungstätigkeit nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. NOS legt im Übrigen nichts vor, was belegen würde, dass der PO hoheitliche Tätigkeiten ausübt. Nach der oben in Randnr. 94 angeführten Rechtsprechung kann im Übrigen der Umstand allein, dass NOS bestimmte im Allgemeininteresse liegende Aufgaben anvertraut wurden, nicht verhindern, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. NOS weist auch nicht nach, dass ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht wirtschaftlicher Art seien.

100    Zum anderen ist diese NOS anvertraute Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeit auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beschränkt und mit deren wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden, Fernsehprogramme anzubieten und zu senden, auch wenn verschiedene kommerzielle Rundfunkveranstalter auf nationaler Ebene tätig sind (Erwägungsgrund 18 der angefochtenen Entscheidung). 
Wenn eine Tätigkeit also als "wirtschaftliche Tätigkeit" eingestuft ist, kann sie nicht zeitgleich eine "hoheitliche Tätigkeit" sein


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