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Autor Thema: BFH V R 7/20 - Der Leistung zugrundeliegendes Rechtsverhältnis maßgeblich  (Gelesen 1803 mal)

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Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 7/20
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110092/

Daraus nur 1 Zitat:

Rn. 28
Zitat
a) Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Rz 19 f.). Dies gilt auch bei der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.

Zwischen Rundfunkanstalt und Bürger gibt es kein Rechtsverhältnis, da vom Staat keines vorgesehen ist; insofern ist der Bürger auch kein Leistungsempfänger, da Leistungen im Sinne des Bundes- und Unionsrechts nur innerhalb eines Rechtsverhältnisses erbracht werden können.

Weiterführend siehe auch:

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg213177.html#msg213177

Auch in Belangen des Finanzrechts ist das jeweilige Rechtsverhältnis zwischen Leistungsnehmer und Leistungsgeber maßgeblich für die Erhebung sämtlicher Abgaben, hier im vorliegenden Fall ging es um den Vorsteuerabzug auf die Umsatzsteuer.

Dieser Rechtsstreit führte zur Vorlage an den EuGH und hat dadurch freilich auch für den Bund insgesamt Auswirkung und nicht für das Bundesland Bayern.

Rechtssache C-25/03
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=58137&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5985217

In der im obigen Zitat enthaltenen Rechtssache V R 65/17 heißt es:

Urteil vom 22. November 2018, V R 65/17
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910019/

Rn. 19
Zitat
aa) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. August 2014 V R 49/13, BFHE 247, 283, unter II.1.c aa, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Ebenso ist es entgegen der Auffassung des Klägers im Unionsrecht und nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 40, 43).
Ist also auch in einer Entscheidung des EuGH begründet.

Rn. 20
Zitat
[...] Zivilrechtlich kommt es mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft in beiden Fällen zwingend zu einer Zuordnung zum Gemeinschafter, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten ist.
In Belangen ARD und BS könnte das auf die LRA durchgreifende Auswirkung haben, sind doch beide seitens des BGH KZR 83/13 & BGH KZR 31/14

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2

Rn. 19 (Zur ARD)
Zitat
[...] Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Im Außenverhältnis als weder rechts-, partei- noch prozessfähig eingestuft. Das Innenverhältnis wiederum ist irrelevant, weil sie im Außenverhältnis nicht rechtsfähig sind.

Insofern könnte es sein, daß die Haushalte aller Rundfunkanstalten rechtswidrig sind, wenn das finanzielle Tun von ARD wie BS nicht in den jeweiligen LRA-Haushalt eingebunden ist?

Genauso wie es unionsrechtswidrig wäre, wenn der LRA-Haushalt nicht von den Haushalten der eine LRA-begründenden Länder erfasst wird, da der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich als aus staatlichen Mitteln stammende staatliche Beihilfe eingestuft ist; folglich müssen diese im jeweiligen Landeshaushalt erfasst sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2021, 12:37 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Zwischen Rundfunkanstalt und Bürger gibt es kein Rechtsverhältnis, da vom Staat keines vorgesehen ist; insofern ist der Bürger auch kein Leistungsempfänger, da Leistungen im Sinne des Bundes- und Unionsrechts nur innerhalb eines Rechtsverhältnisses erbracht werden können.

§ 26 (4) MStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26
Zitat von: § 26 (4) MStV
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. [...]

Was ist der Unterschied zwischen "Leistungen" und "Dienstleistungen"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2021, 15:00 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Was ist der Unterschied zwischen "Leistungen" und "Dienstleistungen"?
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist das insofern ohne Bedeutung, da im Unionsrecht ein Rechtsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen nur per Vertrag begründet wird. Die Option der Vertragsentstehung durch "schlüssiges Handeln" sieht das Unionsrecht nicht vor; deswegen befand der EuGH in der Rechtssache C-337/06 in Belangen der damaligen dt. Rundfunkgebühr für rechtens

Rechtssache C-337/06
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5824913

Rn. 45
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Ein vertragliches Rechtsverhältnis hat es also nicht und ein hoheitliches hat es auch nicht, da alle ÖRR "nicht-staatliche Organisationen" im Sinne des Art 34 EMRK sind, wie der EGMR in Belangen des Österreichischen Rundfunks für rechtens befand,

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

zudem das auch im Unionsrecht verankerte Staatsfernegebot aller Medien nicht nur keine staatlichen Medien zuläßt, sondern jede Art behördlicher Verwaltung zwingend dem Staat zuzurechnen ist.

Eine Entscheidung des EuGH hat es hierzu noch nicht
EuGH C-645/19 -> EU-Generalanwalt -> "Verwaltungsbehörden sind staatsnah"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34793.0

EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32558.0

Daß die ÖRR nach Maßgabe der Länder Dienstleistungen anbieten, ändert an der unionsrechtlichen Betrachtung nichts, denn wo der Staat als Unternehmer auftritt, (was er unionsrechtlich darf), darf er selbst nur als Unternehmen nach Maßgabe der Marktkriterien handeln und sich insofern keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen, diese Marktteilnahme dadurch zu finanzieren, bzw. maßgeblich zu ermöglichen.

National ist dieses bspw. durch den Bundesfinanzhof bekanntlich bestätigt:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

Sofern wieder erneut Rückfragen hinsichtlich der Wettbewerbssituation kommen; siehe auch:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2021, 17:54 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Daß die ÖRR nach Maßgabe der Länder Dienstleistungen anbieten, ändert an der unionsrechtlichen Betrachtung nichts, denn wo der Staat als Unternehmer auftritt, (was er unionsrechtlich darf), darf er selbst nur als Unternehmen nach Maßgabe der Marktkriterien handeln und sich insofern keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen, diese Marktteilnahme dadurch zu finanzieren, bzw. maßgeblich zu ermöglichen.
Wie passt dann aber die EuGH Entscheidung C-492/17 vom 13. Dezember 2018 Rn.72 dazu? (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=0719301405BCB7901FFCF0626BBC9E25?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1612232)
Zitat
Außerdem sind die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkgebühr genießen, als ihrem öffentlichen Auftrag inhärenter Aspekt anzusehen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt und der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge festgestellt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2021, 22:20 von hankhug«

  • Beiträge: 7.385
Wie passt dann aber die EuGH Entscheidung C-492/17 vom 13. Dezember 2018 Rn.72 dazu?
Der Kontext ist anders zu sehen.

Rn. 71
Zitat
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rundfunkbeitragsgesetz an der Beurteilung, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 in Bezug auf diese Vorrechte vorgenommen hat, nichts ändern kann.
Diese Entscheidung der Kommission müsste jetzt zu Rate gezogen werden. Das könnte sich auf das damalige Fast-Beihilfeverfahren beziehen? Ja, siehe ***

Zudem sich die von Dir zitierte Aussage auf die "Rundfunkgebühr" abstellt, die es damals ja noch hatte und Gegenstand der Untersuchung durch die Kommission war.

Was sich im Gegensatz zu damals geändert hat, ist, daß die Rundfunkanstalten mit Unterstützung durch den Staat versuchen, diesen Rundfunkbeitrag per Zwang auch von jenen einzuziehen, die mit Rundfunk nix am Hut haben. Und dieses wiederum unterfällt als Teil der Beihilfe, die ja bestätigt worden ist, der separaten Meldepflicht vor Durchführung der Maßnahme. Weiterführend

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Bis auf eine lagen alle diese Entscheidungen vor C-492/17 bereits vor; der EuGH hätte keine derartige Aussage getätigt, wie sie in Leitsatz 1 publiziert worden ist, siehe Hervorhebung durch Fettdruck, wären er und der Generalanwalt, der den Schlußantrag gefertigt hat, vollauf im Bilde des realen Ist-Zustandes gewesen.

Leitsatz 1
Zitat
1.      Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Und daß das vorlegende Gericht hier gepatzt hat, sagt der EuGH deutlich:

Rn. 46
Zitat
Der Vorlagebeschluss enthält jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die es dem Gerichtshof erlauben würden, die diesbezüglichen Fragen des vorlegenden Gerichts zweckdienlich zu beantworten. Insbesondere hat dieses Gericht zwar ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag die Finanzierung dieses Systems allein zugunsten der Sender in Deutschland ermöglicht habe, doch legt es weder die Finanzierungsbedingungen für dieses System näher dar noch führt es aus, warum andere Rundfunksender von seiner Nutzung ausgeschlossen sein sollen.

Nur ist das nicht Gegenstand dieses Themas.

***

Siehe auch

Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489

aus dem verlinkten Kommissionsdokument ein kleiner Auszug.

Zitat
(279)Schließlich    ist    die    Kommission    der    Auffassung,    dass    die    bestehenden    Vorschriften      keine      angemessene      Ex-post-Kontrolle      einer      möglichen      Überkompensation  vorsehen.  Wie  in  dem  Schreiben  nach  Artikel  17  dargelegt,  hat  die  Kommission  Bedenken,  dass  die  KEF  nicht  zu  prüfen  scheint,  inwieweit  die  Gebühreneinnahmen  der  Rundfunkanstalten  den  tatsächlichen  Kosten  der  Erfüllung des öffentlichen Auftrags entsprechen.
Hat sich was daran geändert?

Zitat
(284)Die      deutschen      Behörden      machten      geltend,      dass      die      Einhaltung      marktwirtschaftlicher      Grundsätze      bereits      durch      die      entsprechenden      Kontrollinstanzen  (einschließlich  Steuerbehörden  und  externe  Wirtschaftsprüfer)  hinreichend überwacht werde.
Darf gelacht werden?

Zitat
(286) Die     Kommission     ist     nicht     der     Auffassung,     dass     die     bestehenden     Rahmenbedingungen  und  Kontrollmechanismen  ausreichen,  um  sicherzustellen,  dass    durch    ein    nichtmarktkonformes    Verhalten    bei    den    öffentlichen    Rundfunkanstalten kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf entsteht.

Zitat
(307)Die Kommission schließt aus dem Vorstehenden, dass die bestehende Finanzierungsregelung keine hinreichend klare und genaue Definition des öffentlichen Auftrags und auch keine förmliche  Übertragung  eines Auftrags für neue Mediendienste (Online-Dienste und digitale Zusatzkanäle) enthält.    Außerdem  umfasst der öffentliche Auftrag auch rein kommerzielle Tätigkeiten mit der Folge,  dass  diese  Tätigkeiten  möglicherweise  in  den Genuss staatlicher Mittel kommen. Schließlich gewährleisten    die    bestehenden    rechtlichen Rahmenbedingungen nicht, dass der den öffentlichen Rundfunkanstalten    gewährte   Ausgleich   auf das für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erforderliche  Maß  beschränkt  ist,  dass  die  kommerziellen  Tätigkeiten nach marktkonformen  Grundsätzen  ausgeübt  werden  und  dass  insbesondere  bei  der  Finanzierung der Sportübertragungsrechte die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig sind.

Zitat
(382) Andererseits  gewährleisten  die  entsprechenden  Rechtsvorschriften  sowie  die  Erläuterungen der deutschen Behörden, dass die KEF alle Einkünfte   aus   kommerziellen   Tätigkeiten von den mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Kosten   abziehen   wird,   um   die   Nettokosten des Auftrags zu ermitteln, für die Mittel aus Gebühreneinnahmen bereitgestellt werden können.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Es ließe sich hier übrigens noch anmerken, daß aus einem Bundesland heraus kein hoheitliches Rechtsverhältnis gegenüber dem Bürger eines anderen Bundeslandes heraus begründbar ist.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350

Zitat
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]

Diese speziellere Thematik sollte hier aber nicht ausgeweitet werden.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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