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Autor Thema: EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar  (Gelesen 3002 mal)

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In der Entscheidung geht es zwar nicht um Rundfunk, aber um Grundsätze zwischen der Rechtsgestaltung zwischen einem Unternehmen und einer Person, die die Dienstleistungen dieses Unternehmens nutzt.

Auch wenn es sich hier um eine Eisenbahnunternehmen handelt und um einen Bürger, der ohne Fahrschein den Zug betritt, um sich mit diesem Zug an seinen Zielort befördern zu lassen, darf kein Verwaltungsrecht zur Anwendung kommen, da auch ohne gültigen Fahrschein ein Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Unternehmen begründet worden ist; es zählt hierfür alleine, daß es sich um einen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zug handelt und der Fahrgast ohne Fahrschein diesen betritt, um sich damit befördern zu lassen.

Diese Enstcheidung hat nicht nur Auswirkung auf die dt. Eisenbahnunternehmen, sondern u. U. auch auf das Verhältnis zwischen den dt. Rundfunkunternehmen und jenem Teil der Bürger, der sich nicht für sie interessiert.

Denn wenn zwischen Rundfunkunternehmen und Rundfunkkonsument ein Vertrag zustandekommt und kein Verwaltungsrecht Anwendung finden darf, wäre es aus Gründen der Gleichbehandlung der Bürger nicht zu vertreten, gegenüber den Rundfunknichtinteressenten mit Verwaltungsrecht argumentieren zu wollen.

In jedem Falle hat es zwischen Rundfunknichtinteressent und Rundfunkunternehmen kein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis.

Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag mit dem Beförderer
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190136de.pdf


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g
  • Beiträge: 368
Es sind sog. Schwarzfahrer. Dies ist für meine Begriffe analog zu den sog. "Schwarzsehern" und "Nutzungsvertrag" vergleichbar.

Zitat
In jedem Falle hat es zwischen Rundfunknichtinteressent und Rundfunkunternehmen kein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis.
Wieso werden dann die Nichtnutzer durch die GEZ belästigt?


Zitat aus o.g. link.
Zitat
Hinsichtlich der Frage, ob der Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast eine unerlässliche
Voraussetzung für die Annahme ist, dass ein „Beförderungsvertrag“ besteht, stellt der Gerichtshof
fest, dass die Fahrkarte nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Der
Begriff „Beförderungsvertrag“ ist unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den
Fahrgast und umfasst daher eine Situation, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen
Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben.



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P
  • Beiträge: 3.997
Ist schon klar, der Unterschied ist, dass beim Rundfunk nicht der "Fahrgast" zum Zielort befördert wird, denn Zielort beim Rundfunk ist der "Fahrgast" befördert wird eine Information im weitesten Sinne.
Wie geht hier das Vertragsverhältnis? Und Achtung es geht nicht um den Transport, sondern um den
individuellen Vorteil aus der Information im weitesten Sinne. Denn der Rundfunkbeitrag soll nicht für den Transport anfallen, sondern den theoretisch individuellen Vorteil abgelten, also völlig unabhängig vom Transport sein. Der findet so gesehen auch ohne einzusteigen statt, kommt aber erst mit dem Einschalten an. Wobei das Einschalten mangels Gerät gerade egal sein soll, weil die Möglichkeit besteht eines zu haben oder sich zu beschaffen. Naja der Vorteil soll also unabhängig vom Einschalten theoretisch vorhanden sein, besser gesagt die Möglichkeit den Rundfunk in der beschriebenen Form nutzen zu können. Fraglich bliebe ob dafür ein Vertrag notwendig sein muss. Aktuell wird behauptet, es sei eine per Gesetz auferlegte Schuld.
Ganz wie ein Gesetz, welches zu einen Beitrag für die Finanzierung von Brücken verpflichten könnte, also wegen der Möglichkeit der Nutzung im Sinne Springen von einer Brücke . Es könnten Anstalten gegründet werden um den Vorteil, welche Brücken bieten, zu bebeitragen. Dieser Vorteil ist theoretisch immer vorhanden und würde sich bei der Nutzung individualisieren. Es bestünde keine Pflicht zu Nutzung. Das Angebot drängt sich auch nicht auf. Es gäbe dann sicherlich auch private Anbieter von Brücken, welche das Springen mittels Werbung finanzieren.
So einem unmittelbar offensichtlichen Fehler im Gesetz würde vielleicht keiner Folge leisten. Beim Rundfunk ist das irgendwie anders, Millionen leisten Folge. Schade halt. Es könnte so einfach sein. Vielleicht müssen wir mehr Brücken bauen, damit Bürger es besser verstehen. Gegen einen Brückenbeitrag würde sich sicherlich eine Mehrheit finden oder?


Und nein, von Schwarzspringern oder Sprungkarte sprechen wir hier besser nicht, sonst kommt noch einer auf blöde Gedanken.


--OT--
Interessant wäre der Versand von Sprungbescheiden ;-). Ähm Feststellungsbescheiden, welche feststellen, dass der Sprungbeitrag noch nicht bezahlt wurde.
Aber ganz wichtig, noch vor dem Bescheid sollte wohl so eine "Zahlungsinformation" kommen. Davor noch die Bestätigung der Anmeldung.
Wie dem auch sei irgendwas in der Art.
Ihre Sprungbeiträge sind zu zahlen ....
Das würde sicherlich lustig, wenn die Rechtsgrundlage für das Schreiben
gleich mit dabei steht.


-Art. 5 GG Pressefreiheit, jeder darf Anbieter sein. Irgendwo sollte vielleicht sehr deutlich sichtbar "Lektüre" oder "Freiexemplar" stehen. Vielleicht in grau. Nicht das es, deswegen nicht zu Anzeigen wegen "Schabernacks" kommt, aber könnte ja später nützlich sein.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2019, 22:52 von Bürger«

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@PersonX

Die Kernaussage, um die es geht, steht im Titel.

Auch die ÖRR sind gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, ergo ist Verwaltungsrecht als Grundlage für eine Rechtsbeziehung zwischen ÖRR und Bürger/Rundfunkinteressent ausgeschlossen.

Rn. 35
Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2012, Westbahn Management, C-136/11, EU:C:2012:740, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 36
Zitat
In Bezug auf den Wortlaut von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vertrag“ in seiner allgemeinen Bedeutung eine Übereinstimmung deckungsgleicher Willen bezeichnet, die Rechtswirkungen entfalten soll. [...]

Rn. 65
Zitat
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220356&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2623661


Zu der in Rn. 65 genannten Richtlinie 93/13/EWG hat es eine aktuelle Mitteilung der EU-Kommisssion aus Ende September 2019

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1574110885210&uri=CELEX:52019XC0927(01)

Diesem Dokument ist zu entnehmen, daß die Richtlinie in allen Wirtschaftszweigen zur Anwendung kommt und auch soziale Medien nicht ausnimmt.

Zitat
1.2.1.2.   Verträge zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher
[...]
Das bedeutet, dass die Richtlinie auf alle Verträge Anwendung findet, die den Kauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen; außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Richtlinie tatsächlich „in allen Wirtschaftszweigen“ (48) anwendbar ist. [...]

[...] Daher ist festzustellen, dass die Richtlinie auch auf Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern sozialer Medien anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Verbraucher bestimmte Geldbeträge zahlen müssen oder ob die Gegenleistung für die bereitgestellten Dienste aus den vom Verbraucher generierten Inhalten und dem Profiling besteht (53).

Die Nachfolgerichtlinie 2011/83/EU

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.304.01.0064.01.DEU&toc=OJ:L:2011:304:TOC

Die Begriffe "Rundfunk", "Medien", "Presse" werden in dieser Richtlinie nicht benannt, so daß sie bei Berücksichtigung der Aussage "in allen Wirtschaftszweigen" von dieser Richtlinie erfasst werden, da diese Richtlinie explizit unter Artikel 3 Abs 3 benennt, wo sie keine Geltung finden soll.

Interessant nun folgende Definition:

Zitat
Artikel 2

Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
6. „Dienstleistungsvertrag“ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;
[...]

Wenn das BVerfG in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung

Rn. 61
Zitat
Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe [...] Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Gesetzgeber daran erkennbar nichts ändern, [...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

folgt daraus, daß zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen und dem Verbraucher ein Dienstleistungsvertrag gemäß der Definition in der Richtlinie 2011/83/EU entsteht.


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m
  • Beiträge: 203
@Pinguin
Zitat
folgt daraus, daß zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen und dem Verbraucher ein Dienstleistungsvertrag gemäß der Definition in der Richtlinie 2011/83/EU entsteht.

Neeeeee -  Es gibt keinen Vertrag zw ÖR und Verbraucher. Dies wurde doch geschickt durch die Staatsverträge umgangen

Aber: Hast du schonmal was von "audrängenden Sonderzuweisung" gehört?
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nachlesen hier:  https://www.iurastudent.de/definition/aufdr%c3%a4ngende-sonderzuweisung

Wie wir alle wissen ist der Rundfunk vom VerwfG ausgeschlossen.  Laut einigen Urteilen soll dieses VerwvfG dennoch Anwendung finden, was also zwangsweise zu einer aufdrängenden Sonderzuweisung führt.

Jedoch NICHT aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, da den Ländern nach § 40 Abs. 1 S. 2
VwGO, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für den Erlas aufdrängender Sonderzuweisungen fehlt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2019, 21:07 von Bürger«

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@mullhorst

Das nationale Recht der Wirtschaft setzt der Bund und darüberhinaus Europa; die Länder der Bundesrepublik Deutschland wie auch einzelne Regionen Europas sind zur Rechtsetzung nicht befugt.

1.)
Zitat
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5.
    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;[...]

Zitat
Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

2.)
Zitat
Artikel 3 - AEUV

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b)
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zu 1.) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshof mit Rechtssache BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 für Recht befunden, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind;

Zu 2.) hat der EuGH für Recht befunden, daß es auch dann zu einem Vertrag kommt, wenn ein Verbraucher die Leistungen eines Unternehmens nutzt, ohne vorher dafür bezahlt zu haben.

Wenn die dt. ÖRR wirksam Unternehmen sind und der Rundfunknutzer wirksam ein Verbraucher ist, folgt aus den Vorgaben von Bund wie Europa, daß die Nutzung einer Unternehmensdienstleistung auch dann in einen Vertrag mündet, wenn zuvor weder einer geschlossen wurde, noch einer vorgesehen ist.

Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmen und Verbraucher werden nur per Vertrag begründet, hat es doch regelmäßig weder ein Über-, noch ein Unterordnungsverhältnis. Anders kann es doch gar nicht sein?

Rn. 105
Zitat
Die dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen enden nicht ohne Weiteres dort, wo Institutionen, Güter oder Akteure des Kulturbereichs betroffen sind. [...]Ebenfalls anerkannt ist, dass die Außenkompetenz des Bundes aus Art. 32 Abs. 1 GG auch kulturpolitische Kompetenzen umfasst [...]

Rn. 115
Zitat
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>). [...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561/12 -, Rn. (1-187),

http://www.bverfg.de/e/rs20140128_2bvr156112.html

Weiterführend siehe auch:

Rn. 60 - mit in Sätzen getrennter Fassung:
Zitat
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips [...] die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, […]

[...] Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt [...]

Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]

Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Hat der Bund also von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht, ist jede Art von einfachem Landesrecht gegenstandslos.

Der Bund hat einen Teil seiner Gesetzgebungsbefugnis kraft AEUV zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes auf Europa verlagert; da dieser AEUV ebenfalls ratifiziert ist,

Zitat
Artikel 54

(ex-Artikel 52 EUV)


(1)   Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

ist es gleichsam eine Aussage des Bundesrechts, daß Europa die Regeln für den europäischen Binnenmarkt setzt.

Es braucht darüber eigentlich nicht mehr diskutiert zu werden, daß die Länder im Bereich der Wirtschaft keinerlei Befugnisse zur Rechtsetzung haben.


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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
7. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Rechte und Pflichten der Fahrgäste – Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 – Art. 3 Nr. 8 – Beförderungsvertrag – Begriff – Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 – Allgemeine Beförderungsbedingungen eines Eisenbahnunternehmens – Bindende Rechtsvorschriften – Vertragsstrafeklausel – Befugnisse des nationalen Gerichts“

In den verbundenen Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220356&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6651663

Präzisierende Angaben hinsichtlich des Thementitels tätigt der Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 11. Juni 2019(1)
Verbundene Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214841&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6651663

Vorabhinweis:
Zitat
24.      Deshalb erhob die NMBS Klage und beantragte, Herrn Kanyeba zur Zahlung von 880,20 Euro, Frau Nijs zur Zahlung von 1 103,90 Euro und Herrn Dedroog zur Zahlung von 2 394,00 Euro zu verurteilen. In den Ausgangsverfahren trägt die Klägerin vor, dass zwischen ihr und den drei genannten Personen ein verwaltungsrechtliches und kein vertragliches Verhältnis bestehe, da diese keinen Beförderungsausweis erworben hätten.

Zitat
33.      Erstens ist festzuhalten, dass die Verordnung Nr. 1371/2007 und die Richtlinie 93/13 keine Hinweise auf die rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen einem Verbraucher, der in einen Zug einsteigt, und dem Beförderungsunternehmen enthalten.
Eine gleichartige Schwierigkeit im Verhältnis Rundfunkunternehmen <-> Verbraucher könnte bestehen; hier ist nämlich auch im nationalen Recht nix speziell definiert?

Zitat
38.      Die Richtlinie 93/13 enthält weder einen Hinweis auf den Begriff des Vertrags noch auf den Zeitpunkt seines Abschlusses und beschränkt sich im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln darauf, das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung vorauszusetzen(6).

Zitat
44.      Als zweite Prämisse ist festzuhalten, dass das beschriebene Verhalten mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist, das in den verschiedenen Rechtsordnungen rechtlich als bloße vertragliche Nichterfüllung, als Ordnungswidrigkeit oder sogar als strafbare Handlung angesehen werden kann(9), je nachdem, welche Interessen, einschließlich öffentlicher Interessen, im Zusammenhang mit der Beförderung von Reisenden berührt werden.

Zitat
45.      Soweit sich den Akten entnehmen lässt, handelt es sich nämlich um einen Fall, in dem ein Fahrgast bewusst in den Zug steigt, ohne einen Fahrschein zu besitzen, und in keinerlei Hinsicht willens ist, seiner Pflicht nachzukommen, den Preis für die von ihm in Anspruch genommene Dienstleistung zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn ihm seitens des Dienstleisters während oder nach der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung dazu mehrfach Gelegenheit gegeben wird.
Im Falle rundfunkferner Personen findet aber gerade keine Nutzung von Rundfunk statt, insofern der Vergleich mit einer Person, die in einen Zug ohne Fahrschein einsteigt, sachlich eher unzulässig ist; naheliegender wäre der Vergleich zu einer Person, die nicht in einen Zug einsteigt und deswegen auch keinen Fahrschein benötigt.

Zitat
63.      Neben den genannten subjektiven Gesichtspunkten, die mit dem sozialen Unwerturteil zusammenhängen, mit dem das Verhalten des Verbrauchers behaftet ist, darf aber jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um einen außergewöhnlichen Fall handelt, bei dem sich private mit öffentliche Interessen überschneiden: die Durchführung einer Dienstleistung der Personenbeförderung, der „repressive“ Charakter des Zuschlags im Fall der wiederholten Weigerung, den Fahrschein zu bezahlen, womit gleichzeitig von einem solchen rechtswidrigen Verhalten abgeschreckt werden soll und dem Unternehmer die Verwaltungskosten erstattet werden sollen, die mit dem Versuch der Eintreibung des geschuldeten Betrags verbunden sind, das Verhalten einer Person, die sich bewusst weigert, das Entgelt für die von ihr in Anspruch genommene Dienstleistung zu zahlen, und die damit gegen die Verpflichtung verstößt, sich im Voraus einen ordnungsgemäßen Beförderungsausweis zu besorgen, und die es anschließend ablehnt, diesen Mangel durch Zahlung an Bord des Zugs zu beheben.

Rückblick auf die Erwägungsgründe der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste:

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. Überdies sollte die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (27), die Werbung und Sponsoring für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Printmedien, Diensten der Informationsgesellschaft und in Hörfunksendungen verbietet, unbeschadet der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die besonderen Merkmale audiovisueller Mediendienste gelten. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (28), der die Öffentlichkeitswerbung für bestimmte Arzneimittel verbietet, gilt, wie in Absatz 5 des genannten Artikels vorgesehen und unbeschadet des Artikels 21 der vorliegenden Richtlinie. Ferner sollte die vorliegende Richtlinie die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (29) unberührt lassen.

Weiterführend?

EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33621.msg204965.html#msg204965

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34422.msg208708.html#msg208708


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  • Beiträge: 272
Wenn die dt. ÖRR wirksam Unternehmen sind und der Rundfunknutzer wirksam ein Verbraucher ist, folgt aus den Vorgaben von Bund wie Europa, daß die Nutzung einer Unternehmensdienstleistung auch dann in einen Vertrag mündet, wenn zuvor weder einer geschlossen wurde, noch einer vorgesehen ist.
Und wenn es sich um einen RundfunkNICHTnutzer handelt?
Schlussfolgernd wäre dieser "Vertrag" aus den Vorgaben von Bund und Europa also Zwang.
Ist da die weiterführende Argumentation z.B. mit den Rechtssachen C-922/19 oder C-708/17 zielführend?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2021, 03:04 von Bürger«

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Schlussfolgernd wäre dieser "Vertrag" aus den Vorgaben von Bund und Europa also Zwang.
Nö, wieso das denn? Verbraucherstatus heißt doch nicht, daß Verbraucher verpflichtet wären, einen Vertrag zu einer Dienstleistung zu begründen, die sie weder nutzen, noch bestellt haben.

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung "
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35073.msg212612.html#msg212612
Zitat
Rn. 55
[...] Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt [...]


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Nö, wieso das denn?
weil:
…  die Nutzung einer Unternehmensdienstleistung auch dann in einen Vertrag mündet, wenn zuvor weder einer geschlossen wurde, noch einer vorgesehen ist.
Wer hat mit dem ÖRR wissentlich und dem eigenem Willen nach einen Vertrag geschlossen?
Die Direktanmeldung ist der "Vertrag". Also ist es Zwang, für eine Rundfunkdienstleistung zu bezahlen.
Deshalb:
Verbraucherstatus heißt doch nicht, daß Verbraucher verpflichtet wären, einen Vertrag zu einer Dienstleistung zu begründen, die sie weder nutzen, noch bestellt haben.
Eben👍


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2021, 03:04 von Bürger«

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Die Direktanmeldung ist der "Vertrag".
Nö; weil einseitig.

Im Unionsrecht sind die Begriffe "Leistung und Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer gebunden; Verträge werden auch im Unionsrecht nicht nur freiwillig begründet, sondern müssen zudem vom Verbraucher ausgehen.

Einen Vertrag hätten nur jene Verbraucher*innen begründet, auch wenn sie Nichtnutzer*innen sind, die auf diese Werbeschreiben des ÖRR hereinfallen und sich selber beim ÖRR melden, wozu sie im Unionsrecht keine Pflicht haben, wenn sie diese ÖRR-Angebote nicht auch nutzen bzw. nutzen wollen.

Dieser Vertrag, den jene Verbraucher*innen begründet haben, die auf die Angebote des ÖRR hereingefallen sind, wäre unionsrechtlich wiederum anfechtbar, da das Unternehmen vor dem "Vertragsschluß" nicht alle relevanten Kriterien zur Sprache brachte, weshalb diese Praktiken des Unternehmens mißbräuchlich und unlauter sind.

Der Staat wiederum hat insofern nichts damit zu tun, (außer daß er vom ÖRR selber ver*ht worden ist), da die ÖRR sich selbst verwalten dürfen und damit für jeden ihrer Schritte selbst verantwortlich sind.

Als "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" sind die dt. ÖRR selbst verantwortlich, die vom Unionsrecht aufgestellten Wettbewerbskriterien einzuhalten; siehe auch Rn. 73 der nachstehend thematisierten Entscheidung.

EuGH C-152/19 P - "Mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35058.0

Weiterführend darüber hinaus u. a.:

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2021, 10:58 von pinguin«
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