Hat das Forum überhaupt eine merkliche Zahl von Betriebsstätten-Zahlungspflichtigen:
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Haben wir da nicht vielleicht etwas Wichtiges versäumt? SIXT etc. haben verloren, weil "groß". Das BVerfG musste bisher wohl nie über die Verfassungswidrigkeit der 95 % Kleinen entscheiden, die seit 2013 rückwirkend zu befreien sind. Das ist eine völlig andere Rechtslage, die bisher noch nie ausgetragen wurde - leider.
Ein interessander entsprechende Antrag wurde hierher gerade übermittelt und sei zur Diskussion hier im Forum auch anderen übermittelt:
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An ... Intendant... persönliches Büro
1. Hiermit teile ich mit, dass die Betriebsstätte seit dem ... März 2020 Corona-bedingt geschlossen ist ("höhere Gewalt") und deshalb einstweilen nicht beitragspflichtig ist.
Ob die Betriebsstätte je wieder aktiv werden kann, kann ich gegenwärtig nicht übersehen.
2. Hiermit widerrufe ich die Einzugsermächtigung.... Um umgehende Bestätigung wird gebeten.
3. Ich widerrufe den letzten Einzug und bitte um gleichlautende Buchung und um Mitteilung des nun reduzierten Vierteljahresbeitrags.
Die Rückzahlung beantrage ich bei meiner Bank in diesen Tagen, so dass ich Ihnen die Erstattungsbürokratie für Erstattung der Überzahlung ersparen kann, sofern die Bank diesem Rückzahlwunsch entsprechen wird.
4. Wie ich soeben erfuhr, sind 95 % der Inkassobeiträge seit 2013 als verfassungswidrig anzusehen, nämlich bei den Kleinen der Wirtschaft, die das meiste davon zahlen müssen im Gegensatz zu den Großen.
Zum Beleg: Das anliegende 100-seitige Gutachten "LISTE UND7", dort Abschnitt FS. begründet die enrsprechende Rechtsmeinung mit rechtswissenschaftlichen Argumenten. Dieser Rechtsmeinung meine ich mich anschließen zu dürfen.
Dies ist nicht ein mit Fristsetzung und Klage zu bearbeitender Widerspruch, sondern eine rechtswissenschaftliche Kommunikation der Rechtslage.
5. Um entsprechende streitfreie Beilegung durch gleichlautende Buchung wird freundlich gebeten. Wenn Sie rechtswissenschaftliche Gründe hiergegen vortragen können, bitte ich Sie, diese mitzuteilen in streitfreier Form und ohne durch Fristsetzung eine Klagepflicht auszulösen.
Aus Bonitätsgründen und Finanzgrenzen kann ich mir ein Rechtsverfahren hierüber nicht erlauben und beuge mich bis dahin dem Zwang, zahle also zum Schutz das Geld.
6. Bei dieser Gelegenheit erkläre ich alle Zahlungen seit Januar 2013 zu 95 % als unter Vorbehalt geleistet, bedingt durch Ihre Nicht-Information über die Rechtslage, so dass das Rückforderungsrecht nicht in Verjährungsbeginn eintreten konnte, also nicht verjährt ist.
- Siehe im beigefügten 100-seitigen Gutachten "LISTE UND7" den Abschnitt VS4.
Auch hierüber beantrage ich ausdrücklich Streitfreiheit der Beilegung, siehe vorstehend 5..
Es ist im Fall das Obsiegens anderer zu den berührten Rechtsfragen mein hiermit umgehend nach Kenntnisnahme der Rechtslage aktenkundig gemachter Rückzahlanspruch zu respektieren.
MfG Siegfried Siegmann.
Dies ist kein Vorschlag und keine Rechtsberatung.
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Wer etwas macht, macht es eigenverantwortlich. Üblicher Journalisten-Disclaimer:
"Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den*ie Anwalt*in Ihres Vertrauens. Gibt es Rechtsanwälte*innen, die Vertrauen verdienen? Ja, Ihre*r beispielsweise."
(Ausreichend gendergerecht formuliert? Alle happy?)
Zu 6. Verjährung im Briefbeispiel ein informativer Nachtrag:
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Nur im Anfängersemester Jura stimmt das mit den Verjährungsfristen "wie es im Buch steht". Das ist etwas ganz Kompliziertes... Rechtsprechung ohne Anfang und Ende...
Rundfunkabgabe:
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"Öffentlich-rechtlich" ist sozusagen Niveau Amtsgericht. Die müssen objektiv auch über Erlassmöglichkeiten informieren und - falls ein Gesetz grundgesetzwidrig sein sollte - auch dies kommunizieren.
Erlassmöglichkeit: ... Geringverdiener
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Wie haben mit Screenfotos beweiskräftig: Seit 2013 bis heute wurde nie rechtslage-entsprechend zum Härtefallantrag durch Geringverdiener animiert, sonden im Gegenteil durch Zwangsvollstreckung wurde kein realistischen Ausweg gelassen.
Deshalb können Geringverdiener immer alles ab 2013 Gezahlte zurückfordern - ist nie verjährt, weil der Lauf der Verjährung erst einsetzt, sobald erstmals richtig informiert wurde, frühestens ab rund 2023 für Zahlungen ab 2013.
Das unterscheidet öffentlich-rechtlich von privat und nur deshalb hat "öffentlich-rechtlich" das Recht der Selbsttitulierung.
Komplexer ist es bei der Betriebsstättenabgabe.
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Da unsere lieben Rechtsanwälte so gut wie nie den Ungleichheitsfaktor von 1:22 für die Kleinen der Wirtschaft argumentierten, sondern die Märchen-Klausel mit Juristerei ernsthaft sezierten, war die Befreiungsmöglichkeit durch ARD usw. nicht zu erörtern - jedenfalls ist kein Vorwurf machbar.
Aber das Befreiungsrecht "95 %" ist trotzdem die wohl zutreffende Rechtslage schon seit 2013. Also wird am besten einfach immer "für ab 2013" gefordert und Vorbehalt rückwirkend auf bis zu 2013 erstreckt.
Kommt es dann irgendwann zur ersten richtig durchgepaukten Klage von Kleinbetrieben, so könnte das in der Realität für die Erstattung ab 2013 klappen, weil ja nur ganz wenige in diesem Forum mitlesen und noch weniger Kleinbetriebler / Selbständige das dann auch machen. Für die paar Euros Vergangenheit werden die Gegner vermutlich nicht 10 000 Euro Prozessaufwand investieren.