Das was der Selbstständige durch seine Arbeit unterm Strich erwirtschaftet, wird zu seinem Einkommen. Stellt er seine Betriebsstätte frei, hat das keine Auswirkung, er wird verpflichtet weiterhin den vollen Beitrag zu entrichten. Warum darf er keinen Vorteil daraus ziehen, wenn er coronabedingt nicht arbeiten kann oder darf und weniger verdient? Die Selbstständigen-Gruppe bleibt hier im Nachteil zu denen, die durch die Freistellungen Rundfunkbeiträge einsparen. Bei den anderen bleiben unterm Strich die ersparten Rundfunkbeiträge übrig. Beispiel: Einzelunternehmer mit einer externen Betriebsstätte: Corona-Freistellung => Ersparnis des Beitrags für die Betriebsstätte = Vorteil.
Selbstständiger mit Betriebsstätte in der eigenen Wohnung: Corona-Freistellung => kein Vorteil. Selber Akt, unterschiedliche Auswirkungen.
Der Selbstständige ist befreit, d.h. hat weiterhin nur den privaten Beitrag. Coronabedingt hat er jedoch keinen Vorteil, während der Unternehmer Kosten erlassen bekommt.
Wenn die einen Kosten erlassen bekommen und die anderen nicht, so stellt das für mich intuitiv eine Ungleichbehandlung dar.
Die betriebliche Ersparnis des Unternehmers wirkt sich über das Einkommen positiv aus (etwa auf den privaten Rundfunkbeitrag). Der Selbständige verdient coronabedingt genauso wie der Unternehmer weniger, eine Ersparnis kann er jedoch nicht wie der Beispielunternehmer auf den privaten Rundfunkbeitrag anrechnen.
Hierbei sollte dem Selbstständigkeitskonzept und seiner individuellen Konstellation Würde getragen werden. Sein Einkommen entsteht aus seiner selbständigen Arbeit im privaten Wirkungsraum. Wohnung und Betriebsstätte sind eines. Beide sind real identisch und daher auch wesentlich gleich. Sie dürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht ungleich behandelt werden. Somit entrichtet der Selbständige in diesem besonderen Fall insgesamt genau einen Rundfunkbeitrag, gleichzeitig sowohl für die Betriebsstätte, als auch für die private Wohnung. Ihm ist zudem ebenfalls eine Entlastung zu gewähren!
Der Gleichheitssatz kommt hierbei gleich zweifach wunderschön zur Geltung. Der Gleichheitssatz schützt nach dieser Argumentation Selbstständige mit Wohnung und Betriebsstätte in einem, vor einer rundfunkrechtlichen Trennung. Der RBStV als Rechtsgrundlage ist demnach verfassungsrechtlich fragwürdig (für diesen Fall und allen sich daraus ergebenden Konsequenzen). Im anderen schützt der Gleichheitssatz vor einer Ungleichbehandlung zu juristischen Personen, die vom und dem Staat zurechenbare rundfunkmäßige Wirtschaftshilfen in Form von erlassenen Rundfunkbeiträgen zugesprochen bekommen, während der Selbstständige selbst, vom Staat keine Erleichterung erhält.
Wurde hierüber schon entschieden? Ich denke, der Fakt, dass hier Betriebsstätte und Wohnung eins sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Bereits allein die rundfunkrechtliche Trennung in vorliegender Konstellation könnte einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen.
Ein Problem könnten die Definitionen von Betriebsstätte darstellen - vielleicht auch nicht: vgl. BFH, Urteil v 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl 2009 II S. 598. D.h., es muss in dem Fall unbedingt eine geeignete Betriebsstätte vorliegen. Im Großen und Ganzen habe ich versucht möglichst genau darzulegen, wo meiner Meinung nach Probleme liegen.
Bitte die Selbstständigkeits-Konstellation in diesem Fallbeispiel beachten. Das von mir Genannte bezieht sich nur darauf.
Edit "Büger": Bitte diesen - durchaus strittigen - Sonderfall der "Betriebsstätte in der Wohnung" hier nicht weiter vertiefen. Es könnte nämlich auch argumentiert werden, dass derjenige, der eine externe Betriebsstäte betreibt, i.d.R. weitere Kosten hat - insofern "schlechter" gestellt wäre als derjenige, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten betreibt. Was weitergehend die Frage einer Un-/Gleichbehandlung aufwerfen könnte, warum nur Betriebsstätten außerhalb der privaten Räumlichkeiten überhaupt rundfunkbeitragspflichtig sind. Die "betrieblichen Augen und Ohren", d.h. der (angebliche) "betriebliche Vorteil" könnte schließlich auch bei beiden Konstellationen als "gleich" hoch oder niedrig bewertet werden. Wer aber schon dem Grunde nach nichts (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) zahlen muss, kann auch nicht (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) "entlastet" werden. Der private Rundfunkbeitrag ist ja (gleichartige private Konstellation vorausgesetzt) in beiden Fällen ebenfalls "gleich" und eine Reduzierung des privaten Anteils nur für denjenigen, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten hat, könnte wiederum als Ungleichbehandlung ggü. demjenigen mit externer Betriebsstätte gewertet werden. Man sieht: Diese Fragestellungen gehen weit über das hiesige Kern-Thema hinaus und sollten wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden - wobei ich die Effektivität und Wirksamkeit dieser Fragestellung etwas anzweifle. Danke.