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Autor Thema: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung  (Gelesen 15660 mal)

h
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@Chasseur: Das Problem beim Rundfunkbeitrag ist, dass weder öffentliches Recht, Zivilrecht noch Strafrecht zur Anwendung kommen, sondern das vom BVerfG u.a. in seiner Vorlesung vom 18.07.2018 gelehrte Willkürrecht.

Das Thema der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs hat in einem anderen Zusammenhang (Nichtempfangbarkeit bestimmter Sendungen im Internet) kürzlich auch ein Kläger in einem Revisionsverfahren vor dem BVerwG aufgebracht - siehe u.a. auch unter
VERHANDLUNG BVerwG 6 C 9.19, Mi 28.10.2020, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34180.0
Im Thread wird aber der Klageinhalt nicht detailliert thematisiert, dazu muss man ins Urteil schauen:
Urteil vom 28.10.2020 - BVerwG 6 C 9.19
https://www.bverwg.de/281020U6C9.19.0

Dort hat das BVerwG sinngemäß geurteilt, dass es an die Entscheidungen des BVerfG gebunden sei und vom BVerfG bereits alle vorgetragenen und vor allem auch nicht vorgetragenen Argumente berücksichtigt worden seien. Im Übrigen sei dem Kläger unbenommen, eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Probieren kann und sollte man es trotzdem, zumal Covid-19 ja 2018 noch nicht bekannt war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2021, 23:57 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Es liegen wesentlich gleiche Sachverhalte vor, die bei einer vollen Bebeitragung Selbständiger in vorgenannter Situation ungleich behandelt werden

Nein, der in der eigenen Wohnung Selbstständige ist von der Zahlung der Beiträge für die Betriebsstätte befreit, kann also nicht zweimal befreit werden. Wenn er für das betrieblich genutzte KFZ blechen muß, kann er sich davon befreien lassen.


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lex

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Dagegen müsste man jetzt eigentlich vor das BVerfG gehen und klagen. Hans klein hat keine Möglichkeit den Rundfunk zu empfangen und muss zahlen. Betriebsstätten können sich aber befreien, selbst wenn dort der Empfang theoretisch weiterhin möglich ist


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b
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Nein, der in der eigenen Wohnung Selbstständige ist von der Zahlung der Beiträge für die Betriebsstätte befreit, kann also nicht zweimal befreit werden.
Doch ;), denn dem Selbstständigen steht der wirtschaftliche Ausgleich ebenso zu. Da die Wohnung der Betriebsstätte entspricht, sind die Sachverhalte untrennbar miteinander verbunden. Wo bekommt der Selbstständige eine vergleichbare Entlastung? Es ist durch das Angebot der rückwirkenden Freistellung Fakt, dass eine Bevorzugung der anderen Gruppen bereits stattfindet. Der sachliche und persönliche Schutzbereich des Art 3 Abs. 1 GG ist damit für den Selbstständigen (persönl. insbes. ggf. ebenso als juristische Person) eröffnet. Durch die einseitige Entlastung anderer Gruppen liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor. Solange es keine Vergleichbare Maßnahme für Selbstständige gibt, sehe ich hier die Frage verfassungsrechtlich offen. Anscheinend sind die Landesrundfunkanstalten auch zuständig, wenn diese großzügige Freistellungen auf der gemeinsamen Webseite angepriesen wird. Somit darf dies jeder Selbständige der coronabedingt knapp bei Kasse ist in seinem Widerspruch anmerken und eine Verrechnung des privaten mit der als zustehend erachteten Begünstigung beim betrieblichen Rundfunkbeitrag beantragen. Wenn das buchungstechnisch nicht geht, eine Auszahlung, die bei der selbständigen Tätigkeit als Einnahme verbucht werden kann? Die Zuständigkeit sollte weiter hinterfragt werden. Ist schon interessant, wer einen Pandemiebonus bekommt, wer nicht und wer hierfür die Gesetzgebungs-/Entscheidungskompetenz hat (schwer vorstellbar, dass diese bei der LRA liegt). Im Geldbeutel der einen, wirkt sich das monetär positiv aus. Im Geldbeutel der anderen gar nicht.

Dadurch, dass bei der angesprochenen Situation von vorneherein auf den privaten Rundfunkbeitrag abgestellt wird, haben Selbstständige einen zusätzlichen Nachteil, sofern das Existenzminimum betroffen ist, sogar schwerwiegend. Ich sehe es als dienlich, hier die Möglichkeit der Freistellung von Betriebsstätten als Vergleich heranzuziehen. Denn diese Möglichkeit ist Selbstständigen vorenthalten, selbst wenn sie eine Betriebsstätte im Eigenheim haben.

Auf die Schiene, dass das eine privater und das andere betrieblicher Rundfunkbeitrag ist, lasse ich mich nicht biegen. Darum geht es hier im Kern nicht. Das ist nicht die Intension des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes (dieser ist nicht an vorhandene Kategorisierungen in einem Gesetz wie dem RBStV gebunden, sondern geht ganz allgemein an die Sache ran - das GG steht über dem RBStV und nicht anders herum). Nice try! @"GEiZ ist geil": Das entspricht nicht dem (Vergleichs-)Sachverhalt. Es geht darum, dass die beruflichen Tätigkeitsgruppen hier unterschiedliche Behandlungen erfahren (also beide sogar betrieblich). Die Gegenüberstellung zeigt das. Es ist auf der einen Seite schon von einer rundfunkmäßigen Corona-Wirtschaftshilfe für Nicht-Selbstständige zu sprechen. Die Selbstständigen bleiben außen vor.

Soweit nachvollziehbar?

Für Leser nur dieses Postings der Hinweis, die von mir zuvor umrissene, dafür notwendige Konstellation genau zu beachten.

Insgesamt heiße ich es gut, dass Unternehmer und Unternehmen entlastet werden. Nur bitte eben unter Berücksichtigung aller, die unter den Folgen der Pandemie auch wirtschaftlich leiden.

Seiner Ungleichbererechtigung darf jeder schriftlich Ausdruck verleihen. Natürlich ist das nur eine Meinung im Internet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2021, 14:36 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

b
  • Beiträge: 465
Das was der Selbstständige durch seine Arbeit unterm Strich erwirtschaftet, wird zu seinem Einkommen. Stellt er seine Betriebsstätte frei, hat das keine Auswirkung, er wird verpflichtet weiterhin den vollen Beitrag zu entrichten. Warum darf er keinen Vorteil daraus ziehen, wenn er coronabedingt nicht arbeiten kann oder darf und weniger verdient? Die Selbstständigen-Gruppe bleibt hier im Nachteil zu denen, die durch die Freistellungen Rundfunkbeiträge einsparen. Bei den anderen bleiben unterm Strich die ersparten Rundfunkbeiträge übrig. Beispiel: Einzelunternehmer mit einer externen Betriebsstätte: Corona-Freistellung => Ersparnis des Beitrags für die Betriebsstätte = Vorteil.
Selbstständiger mit Betriebsstätte in der eigenen Wohnung: Corona-Freistellung => kein Vorteil. Selber Akt, unterschiedliche Auswirkungen.

Der Selbstständige ist befreit, d.h. hat weiterhin nur den privaten Beitrag. Coronabedingt hat er jedoch keinen Vorteil, während der Unternehmer Kosten erlassen bekommt.

Wenn die einen Kosten erlassen bekommen und die anderen nicht, so stellt das für mich intuitiv eine Ungleichbehandlung dar.

Die betriebliche Ersparnis des Unternehmers wirkt sich über das Einkommen positiv aus (etwa auf den privaten Rundfunkbeitrag). Der Selbständige verdient coronabedingt genauso wie der Unternehmer weniger, eine Ersparnis kann er jedoch nicht wie der Beispielunternehmer auf den privaten Rundfunkbeitrag anrechnen.

Hierbei sollte dem Selbstständigkeitskonzept und seiner individuellen Konstellation Würde getragen werden. Sein Einkommen entsteht aus seiner selbständigen Arbeit im privaten Wirkungsraum. Wohnung und Betriebsstätte sind eines. Beide sind real identisch und daher auch wesentlich gleich. Sie dürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht ungleich behandelt werden. Somit entrichtet der Selbständige in diesem besonderen Fall insgesamt genau einen Rundfunkbeitrag, gleichzeitig sowohl für die Betriebsstätte, als auch für die private Wohnung. Ihm ist zudem ebenfalls eine Entlastung zu gewähren!

Der Gleichheitssatz kommt hierbei gleich zweifach wunderschön zur Geltung. Der Gleichheitssatz schützt nach dieser Argumentation Selbstständige mit Wohnung und Betriebsstätte in einem, vor einer rundfunkrechtlichen Trennung. Der RBStV als Rechtsgrundlage ist demnach verfassungsrechtlich fragwürdig (für diesen Fall und allen sich daraus ergebenden Konsequenzen). Im anderen schützt der Gleichheitssatz vor einer Ungleichbehandlung zu  juristischen Personen, die vom und dem Staat zurechenbare rundfunkmäßige Wirtschaftshilfen in Form von erlassenen Rundfunkbeiträgen zugesprochen bekommen, während der Selbstständige selbst, vom Staat keine Erleichterung erhält.

Wurde hierüber schon entschieden? Ich denke, der Fakt, dass hier Betriebsstätte und Wohnung eins sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Bereits allein die rundfunkrechtliche Trennung in vorliegender Konstellation könnte einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen.

Ein Problem könnten die Definitionen von Betriebsstätte darstellen - vielleicht auch nicht: vgl. BFH, Urteil v 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl 2009 II S. 598. D.h., es muss in dem Fall unbedingt eine geeignete Betriebsstätte vorliegen. Im Großen und Ganzen habe ich versucht möglichst genau darzulegen, wo meiner Meinung nach Probleme liegen.

Bitte die Selbstständigkeits-Konstellation in diesem Fallbeispiel beachten. Das von mir Genannte bezieht sich nur darauf.


Edit "Büger": Bitte diesen - durchaus strittigen - Sonderfall der "Betriebsstätte in der Wohnung" hier nicht weiter vertiefen. Es könnte nämlich auch argumentiert werden, dass derjenige, der eine externe Betriebsstäte betreibt, i.d.R. weitere Kosten hat - insofern "schlechter" gestellt wäre als derjenige, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten betreibt. Was weitergehend die Frage einer Un-/Gleichbehandlung aufwerfen könnte, warum nur Betriebsstätten außerhalb der privaten Räumlichkeiten überhaupt rundfunkbeitragspflichtig sind. Die "betrieblichen Augen und Ohren", d.h. der (angebliche) "betriebliche Vorteil" könnte schließlich auch bei beiden Konstellationen als "gleich" hoch oder niedrig bewertet werden. Wer aber schon dem Grunde nach nichts (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) zahlen muss, kann auch nicht (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) "entlastet" werden. Der private Rundfunkbeitrag ist ja (gleichartige private Konstellation vorausgesetzt) in beiden Fällen ebenfalls "gleich" und eine Reduzierung des privaten Anteils nur für denjenigen, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten hat, könnte wiederum als Ungleichbehandlung ggü. demjenigen mit externer Betriebsstätte gewertet werden. Man sieht: Diese Fragestellungen gehen weit über das hiesige Kern-Thema hinaus und sollten wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden - wobei ich die Effektivität und Wirksamkeit dieser Fragestellung etwas anzweifle. Danke.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Aus aktuellem (wiederholten) Anlass der angespannten "Corona"-Lage sei nochmals auf hiesigen Thread hingewiesen.


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