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Autor Thema: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung  (Gelesen 15661 mal)

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Angesichts der aktuellen "Corona"-Lage hier für Betriebsstätten, deren vorübergehende Schließung beschlossene Sache zu sein scheint - siehe u.a. unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Runde Tische > Ankündigungen verfolgen: ausgesetzt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33499.msg204424.html#msg204424

und denen damit der eigene und/oder der Kundenbetrieb vorläufig und bis auf weiteres "auf Eis liegt", ein Gedanke:

Ausnahmezustand/Epidemie:
Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung


ausgehend von den Informationen unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


Einen solchen (formlosen) Antrag auf
1) Härtefall/ Befreiung

hilfsweise ggf. auch (in dieser Reihenfolge!)
2a) Niederschlagung
hilfsweise
2b) Vergleich
hilfsweise
2c) Stundung
hilfsweise
3d) Ratenzahlung

könnte (sollte?) jeder derzeit bebeitragte Betriebsstätteninhaber, der nicht gerade befürchten muss, "schlafende Hunde zu wecken", sofort mit Schließung oder auch nur bei absehbaren erheblichen Einschränkungen der Betriebsabläufe an ARD-ZDF-GEZ bzw. die zuständige Landesrundfunkanstalt nachweislich per FAX(!) richten, denn:
Der (angeblich abzugeltende betriebliche) "Vorteil" bricht schließlich weg in dieser Zeit einer (auferlegten) Betriebsstillegung oder - aufgrund der aktuellen Umstände - einer Betriebsstillegung gleichkommenden Kunden-/Auftragsausfalls etc.

Basis dieses und weiteren Vorgehens sowie Voraussetzung für wenigstens etwas Handlungsdruck seitens ARD-ZDF-GEZ wäre selbstverständlich die unverzügliche Kündigung einer etwaig bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung und die ("vorläufige" und "bis auf weiteres") Aussetzung jeglicher weiterer Zahlungen - ggf. unter hilfsweiser ergänzender Stellung eines Antrags auf Barzahlung - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057

Diese Anträge "kosten" nichts (außer etwas Zeit und "Spaß")...
...und versorgen ARD-ZDF-GEZ mit weiterer "VerwaltungsverVIELfachung" ;) >:D

Fiktive Personen A-Z könnten diese Gedanken "viral" verbreiten an alle möglichen Betriebsstätteninhaber... 8)

Kleiner Aufwand - große Wirkung...
...was so ein Virus doch für Folgen haben kann ;) :angel: ;D



Weitere tangierende Meldungen siehe u.a. unter
CORONA: GEZ kann Unternehmen erlassen werden (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33580.0
Der Beitrags-Lockdown - Rundfunkabgabe und Corona (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33681.0
Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei angeordneter Schließung (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33724.0
Geschlossene Hotels müssen "GEZ" zahlen (10/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34355.0
Zum Vergleich/ zur Berücksichtigung aber auch noch eine etwa ältere Pressemeldung
Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28441.0


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hm, ein wirklich interessanter Vorschlag...

Sicher dürfte aber sein, dass dann von bzw. aus der "Anstalt" sinngemäss folgendes kommt: »Natürlich möge es sein, dass der Betrieb ruhe. Das schlösse aber doch keineswegs sozusagen die Möglichkeit der Möglichkeit aus - dass »man« also die Möglichkeit nutze (auf den »Willen« kommt es ja bekanntlich nicht mehr an), einfach nur die Betriebsstätte zum Radiohören oder Glotze gucken aufzusuchen. Auch epidemiologische Einwände griffen nicht - ginge es ja schliesslich nur um die bloße Möglichkeit das zu tun - die bloße Möglichkeit aber, dass sich dann die vollst. Belegschaft in den Betrieben einfindet (<> der Tatsache) sei schließlich epidemiologisch & bezüglich Forcierung der Infektionen überhaupt nicht relevant. Deswegen ändere sich von dieser Seite her überhaupt nichts an der Pflicht zur Zahlung der »Rundfunkbeiträge«, einzig die Auflösung der Betriebsstätte könne dies bewirken«. So oder so ähnlich würde es kommen :->.

Das wiederum soll aber keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass das nicht eine coole Weise sein könnte, den Herrschaften ordentlich zusätzliche Arbeit zu verschaffen. Denn sinnlose Befreiungsanträge zu stellen - das ist doch schliesslich eines jeden täglich Brot hier, wäre also mindestens eine Variante mehr. Und wenn es gelänge dafür zu sorgen, dass die 8 Mrd. jährlich nur für die Verwaltung der Bürger durch die »Anstalten« und das nämliche Etablissement draufgehen, das wäre doch ein schöner Erfolg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2020, 13:00 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

H
  • Beiträge: 582
Ich finde Deine Idee super !!!!

Aber ich würde nur einen Antrag stellen: und zwar den auf eine vorübergehende Beitragsbefreiung.

Warum?

Mit der gesetzlich verordneten Stilllegung des Betriebes ist eine betriebliche Tätigkeit nicht mehr gegeben und somit entfällt für genau diesen Zeitraum die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags, der ja für das Betreiben einer gewerblichen Tätigkeit abgegriffen wird.

Ich würde da weder was von Stundung, Ratenzahlung etc. beantragen und schlichtweg den ganzen Beitrag (für den Zeitraum der verordneten Betriebsschließung) als nichtig ansehen.

Vielleicht denken wir (das Forum) zusammen diesen Gedanken einfach mal weiter?

Liebe Grüße
Adonis


Edit "DumbTV":
Umfangreiches Zitat des Eröffnungsbeitrages entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2020, 00:37 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men - Bundesministerium der Finanzen am 19.03.2020
Zitat
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2020, 11:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.
Dazu braucht es sicherlich eine Dienstanweisung aus dem zuständigen Bundesministerium, sonst haben die untergeordneten Stellen ja keine Möglichkeit, nicht verantwortlich zu sein.

Das konkrete Dokument ist das hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf

Für das Land Berlin mag das evtl. gelten, aber für die anderen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Warum wollt Ihr unbedingt für den geschlossenen Betrieb eine Härtefallregelung? Einfach den geschlossenen Betrieb abmelden, notfalls die Schließungsverfügung zuschicken, fertig.


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Kann man natürlich zusätzlich oder primär als "Ameldung" (auf unbestimmte Zeit) deklarieren...
...ggf. zusätzlich/ hilfsweise Antrag auf "Befreiung" (auf unbestimmte Zeit).

Nicht jede Betriebsstätte ist offiziell zu schließen, aber bei jenen, die nicht offiziell geschlossen werden müssen, und deswegen auch keine "Stilllegung von Amts wegen" vorliegt, könnten dennoch - z.B. aufgrund eklatant wegbrechenden Kundenstroms o.ä. die Betriebsabläufe derart gestört sein, dass jedenfalls nicht mehr von einem (durch BVerfG 18.07.2018 ohnehin nur behaupteten und nicht wirklich belegten) "betrieblichen" oder gar "wirtschaftlichen Nutzen" augegangen werden kann. In diesem Falle könnte eine "Abmeldung" schwieriger sein als eine "Befreiung".

Da ohnehin fraglich sein dürfte, ob ARD-ZDF-GEZ sich auf das eine oder andere überhaupt einlassen:
Hauptanliegen dieses Threads/ der Aktion ist vornehmlich, überhaupt Antrag zu stellen - und damit einen "Vorgang" auszulösen, denn Anträge sollten ja "beschieden" werden - und gegen ablehnende (oder auch bewilligende :o ) "Bescheidung" kann man ja so schön "Widerspruch" einlegen... ;)

"Corona" = "VerwaltungsverVIELfachungsepidemie" ;) >:D ;D


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Hat das Forum überhaupt eine merkliche Zahl von Betriebsstätten-Zahlungspflichtigen:
-----------------------------------------------------
Haben wir da nicht vielleicht etwas Wichtiges versäumt? SIXT etc. haben verloren, weil "groß". Das BVerfG musste bisher wohl nie über die Verfassungswidrigkeit der 95 % Kleinen entscheiden, die seit 2013 rückwirkend zu befreien sind. Das ist eine völlig andere Rechtslage, die bisher noch nie ausgetragen wurde - leider.

Ein interessander entsprechende Antrag wurde hierher gerade übermittelt und sei zur Diskussion hier im Forum auch anderen übermittelt: 
------------------------------------------------------------
Zitat
An ... Intendant... persönliches Büro

1. Hiermit teile ich mit, dass die Betriebsstätte seit dem ... März 2020 Corona-bedingt geschlossen ist ("höhere Gewalt") und deshalb einstweilen nicht beitragspflichtig ist.
Ob die Betriebsstätte je wieder aktiv werden kann, kann ich gegenwärtig nicht übersehen.

2. Hiermit widerrufe ich die Einzugsermächtigung....  Um umgehende Bestätigung wird gebeten.

3. Ich widerrufe den letzten Einzug und bitte um  gleichlautende Buchung und um Mitteilung des nun reduzierten Vierteljahresbeitrags.
Die Rückzahlung beantrage ich bei meiner Bank in diesen Tagen, so dass ich Ihnen die Erstattungsbürokratie für Erstattung der Überzahlung ersparen kann, sofern die Bank diesem Rückzahlwunsch entsprechen wird.

4. Wie ich soeben erfuhr, sind 95 % der Inkassobeiträge seit 2013 als verfassungswidrig anzusehen, nämlich bei den Kleinen der Wirtschaft, die das meiste davon zahlen müssen im Gegensatz zu den Großen.

Zum Beleg: Das anliegende 100-seitige Gutachten "LISTE UND7", dort Abschnitt FS. begründet die enrsprechende Rechtsmeinung mit rechtswissenschaftlichen Argumenten. Dieser Rechtsmeinung meine ich mich anschließen zu dürfen. 

Dies ist nicht ein mit Fristsetzung und Klage zu bearbeitender Widerspruch, sondern eine rechtswissenschaftliche Kommunikation der Rechtslage.

5. Um entsprechende streitfreie Beilegung durch gleichlautende Buchung wird freundlich gebeten. Wenn Sie rechtswissenschaftliche Gründe hiergegen vortragen können, bitte ich Sie, diese mitzuteilen in streitfreier Form und ohne durch Fristsetzung eine Klagepflicht auszulösen. 
Aus Bonitätsgründen und Finanzgrenzen kann ich mir ein Rechtsverfahren hierüber nicht erlauben und beuge mich bis dahin dem Zwang, zahle also zum Schutz das Geld.

6. Bei dieser Gelegenheit erkläre ich alle Zahlungen seit Januar 2013 zu 95 % als unter Vorbehalt geleistet, bedingt durch Ihre Nicht-Information über die Rechtslage, so dass das Rückforderungsrecht nicht in Verjährungsbeginn eintreten konnte, also nicht verjährt ist.
- Siehe im beigefügten 100-seitigen Gutachten "LISTE UND7" den Abschnitt VS4.
Auch hierüber beantrage ich ausdrücklich Streitfreiheit der Beilegung, siehe vorstehend 5.. 
Es ist im Fall das Obsiegens anderer zu den berührten Rechtsfragen mein hiermit umgehend nach Kenntnisnahme der Rechtslage aktenkundig gemachter Rückzahlanspruch zu respektieren.

MfG   Siegfried Siegmann.


Dies ist kein Vorschlag und keine Rechtsberatung.
-----------------------------------------------------------------
Wer etwas macht, macht es eigenverantwortlich. Üblicher Journalisten-Disclaimer:
"Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den*ie Anwalt*in Ihres Vertrauens. Gibt es Rechtsanwälte*innen, die Vertrauen verdienen? Ja, Ihre*r beispielsweise."
(Ausreichend gendergerecht formuliert? Alle happy?)



Zu 6. Verjährung im Briefbeispiel ein informativer Nachtrag:
------------------------------------------------------------------

Nur im Anfängersemester Jura stimmt das mit den Verjährungsfristen "wie es im Buch steht". Das ist etwas ganz Kompliziertes... Rechtsprechung ohne Anfang und Ende...

Rundfunkabgabe:
---------------------------------
"Öffentlich-rechtlich" ist sozusagen Niveau Amtsgericht. Die müssen objektiv auch über Erlassmöglichkeiten informieren und - falls ein Gesetz grundgesetzwidrig sein sollte - auch dies kommunizieren.

Erlassmöglichkeit:  ... Geringverdiener
------------------------------------------------
Wie haben mit Screenfotos beweiskräftig: Seit 2013 bis heute wurde nie rechtslage-entsprechend zum Härtefallantrag durch Geringverdiener animiert, sonden im Gegenteil durch Zwangsvollstreckung wurde kein realistischen Ausweg gelassen.
Deshalb können Geringverdiener immer alles ab 2013 Gezahlte zurückfordern - ist nie verjährt, weil der Lauf der Verjährung erst einsetzt, sobald erstmals richtig informiert wurde, frühestens ab rund 2023 für Zahlungen ab 2013.

Das unterscheidet öffentlich-rechtlich von privat und nur deshalb hat "öffentlich-rechtlich" das Recht der Selbsttitulierung.

Komplexer ist es bei der Betriebsstättenabgabe.
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Da unsere lieben Rechtsanwälte so gut wie nie den Ungleichheitsfaktor von 1:22 für die Kleinen der Wirtschaft argumentierten, sondern die Märchen-Klausel mit Juristerei ernsthaft sezierten, war die Befreiungsmöglichkeit durch ARD usw. nicht zu erörtern - jedenfalls ist kein Vorwurf machbar.

Aber das Befreiungsrecht "95 %" ist trotzdem die wohl zutreffende Rechtslage schon seit 2013. Also wird am besten einfach immer "für ab 2013" gefordert und Vorbehalt rückwirkend auf bis zu 2013 erstreckt.
Kommt es dann irgendwann zur ersten richtig durchgepaukten Klage von Kleinbetrieben, so könnte das in der Realität für die Erstattung ab 2013 klappen, weil ja nur ganz wenige in diesem Forum mitlesen und noch weniger Kleinbetriebler / Selbständige das dann auch machen. Für die paar Euros Vergangenheit werden die Gegner vermutlich nicht 10 000 Euro Prozessaufwand investieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2020, 01:09 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

J
  • Beiträge: 7
Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.
Kommt es bei der Finanzierung des Rundfunks nicht gerade darauf an, dass diese nicht (zentral) vom Bund geleistet wird?


Edit "Bürger": Darum geht es nicht. Es geht um die Vergleichbarkeit mit anderen "öffentlich Abgaben", welche derzeit ausgesetzt/erlassen/gestundet usw. werden. Bitte hier keine weitere Vertiefung dessen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2020, 13:35 von Bürger«

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Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
CORONA: GEZ kann Unternehmen erlassen werden (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33580.0

Mitteldeutsche Zeitung, 03.04.2020
Corona-Virus in Halle aktuell
Zitat
[...]
03.04.20: GEZ kann Unternehmen erlassen werden
Der Rundfunkbeitrag kann Unternehmen, die von den Maßnahmen gegen den Virus betroffen sind, erlassen werden. Darauf macht der hallesche Landtagsabgeordnete Thomas Keindorf (CDU) aufmerksam. Der Beitragsservice habe ihm das auf Nachfrage mitgeteilt. Inwieweit eine Stundung oder Befreiung in Frage kommt, werde individuell und auf Antrag entschieden.
Weiterlesen unter
https://www.mz-web.de/halle-saale/corona-virus-in-halle-aktuell-ob---es-gibt-buerger--die-ernst-der-lage-unterschaetzen--36392686

...sowie auch dortige weitere Ergänzung - der schnelleren Erfassbarkeit/ effektiveren Diskussion wegen ausnahmsweise ebenfalls etwas umfangreicher zitiert:
[...]
DEHOGA Bayern - FAQ - Fragen und Antworten
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/faq-fragen-und-antworten/?L=0
Zitat
> Kosteneinsparung
> GEZ - Rundfunkbeitrag
Um Ihre Kostenbelastung weiter zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen, einen Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte zu stellen. Zwar ist laut Antrag eine Freistellung nur möglich, wenn Sie eine Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stilllegen. Da dieser Antrag jedoch aus der "Vor-Corona-Zeit" stammt, sollten Sie es zumindest versuchen. Hierfür haben wir Ihnen auch noch ein Musteranschreiben vorbereitet, das sie hier finden: www.dehoga-bayern.de/coronavirus/musteranschreiben/

Musterformulare hier:
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/massnahmen/merkblaetter-checklisten/musteranschreiben/
Anschreiben GEZ (PDF, 1 Seite, ~60kB)
https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/Anschreiben_GEZ.pdf
Antrag Befreiung GEZ (PDF, 1 Seite, ~120kB)
ARD ZDF Dradio Beitragsservice
"Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte"

https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf


Edit "Bürger": Danke für diese weiteren Funde.
Zuletzt verlinktes Formular entspricht dem Original-Formular von ARD-ZDF-GEZ:
Formulare für Unternehmen und Institutionen

https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/formulare/index_ger.html#befristete_freistellung_beantragen
Zitat
Befristete Freistellung beantragen
Wird eine Betriebsstätte für mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate vorüber­gehend still­gelegt, können Unter­nehmen und Institutionen für diesen Zeit­raum im Voraus eine befristete Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht beantragen.
Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte (PDF, 1 Seite, ~120kB)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e184/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf(obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)

[...]


Hier bitte nicht die verlinkten Artikel selbst diskutieren, sondern bitte weiter an der konkreten praktischen Umsetzung arbeiten, d.h. Formulierungsvorschläge/ Formular-Beispiel/ Verbreitung und und und...
...denn ARD-ZDF-GEZ werden das wohl auch weiterhin nicht aktiv "bewerben" ::)
Danke für allerseitiges Verständnis und aktive Mitwirkung.


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Für eine nunmehr sogar offiziell rückwirkend mögliche Freistellung
gibt es auch ein "offizielles" Formular von ARD-ZDF-GEZ - siehe u.a. unter

Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei angeordneter Schließung (05/2020)
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[...]
***Das Freistellungsantrags-Formular (PDF, 2 Seiten, ~470kB)
Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte
wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6328/Rueckwirkende_Freistellung_Betriebsstaette_behoerdlich_angeordneter_Schliessung_0130.pdf
(Obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseiten/ zum Abruf der Dokumente URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
[...]


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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Aktueller, mglw. nicht ganz unwichtiger Querverweise
Rundfunkbeitrag: ARD und Co. wollen Unternehmen entlasten (11/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34519.0


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Der "potentiellen" Möglichkeit eines Rundfunkempfangs steht der rechtliche Begriff der objektiven Unmöglichkeit gegenüber.
Beispiele: Wenn die Betriebstätte abgebrannt ist. Wenn die Firma aufgelöst ist. Wenn das Gesundheitsamt eine Schließung verordnet hat.

Objektive Unmöglichkeit bewirkt zivilrechtlich Nichtigkeit von Verträgen, soweit ich im Bilde bin. Objektive Unmöglichkeit gibt es wohl auch bei staatsrechtlichen Verträgen. Oder weiß jemand da mehr? Ich denke schon, dass man da mit Aussicht klagen könnte. Es würde zumindest für einen Richter schwierig werden staatsvertragsrechtlich eine objektive Unmöglichkeit abzulehnen, das wäre dann auch womöglich ein Fall für eine sauber geführte Einrede der Befangenheit.

Achtung: Bei der Typisierung von Privaten gelten aber die selbstermächtigten Meldevorschriften und Fristen der Anstalten, d.h. auch Tote (oder im Krankenhaus weilende) sind (trotz objektiver Unmöglichkeit) zur Zahlung der Zwangsabgabe verpflichtet, wobei hier dann die Erbenhaftung greift. Nicht jedoch z.B. bei Beiträgen an Staatskirchen, da es dort bezüglich der Kirchensteuern (sind keine Abgabe als Vorzugslast!) keine Erbenhaftung gibt, tot ist hier tot. (Soweit ich im Bilde bin).

Inwieweit eine Testamentsablehung bzw. Nachlaßablehnung im Falle der Zwangsabgaben greift, weiß ich nicht, aber dann müssen die gierigen Anstalten gebenenfalls mangels Masse auf die Zwangsabgabe verzichten, dies dann auch ohne Abmeldung nach ihren Meldevorschriften (welche sich von denen der Länder bzw. dem Bund unterscheiden).

Ich bin leider kein Staatsrechtler. Und wir wissen doch, dass bei Auseinandersetzung mit den Anstalten nicht das Zivilrecht greift, dies gegebenfalls erst im Rahmen einer Pfändung dann, im praktischen Übergang vom Verwaltungsgericht zum Amtsgericht.


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b
  • Beiträge: 465
Corona - Betriebe können also ihre zur Schließung angeordneten Betriebsstätten freistellen lassen.

Von Selbständigen in der Situation wo die eigene Wohnung = die Betriebsstätte ist werden weiter die vollen Beiträge gefordert? Hier liegt ebenfalls ein wirtschaftlicher Ausfall vor, wenn die Betriebsstätte coronabedingt geschlossen werden musste.

Es liegen wesentlich gleiche Sachverhalte vor, die bei einer vollen Bebeitragung Selbständiger in vorgenannter Situation ungleich behandelt werden (Argument: Art. 3 Abs. 1 GG, 'Gleichheitssatz').

Falls es hier zur Ungleichbehandlung kommt, sollte in den Ausführungen in Widersprüchen usw. daran gedacht werden. Es kann nicht sein, dass die einen entlastet und die anderen (in einer vergleichsweise eher schwächeren Position) voll belastet werden. Dieses Argument ist verfassungsrechtlich nicht von der Hand zu weisen. Betroffene Selbständige sollten über den Gebrauch ihres Widerspruchsrechts + Befreiungsantrag nachdenken.

Meine Meinung: Natürlich wird vom Landesrundfunk dagegen argumentiert werden. Doch es kann eben sehr gut dafür argumentiert werden, weshalb die Aufnahme dieses Widerspruchsarguments in Bezugnahme auf das Threadthema geeignet ist und in die entsprechende Argumentliste aufgenommen werden sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2021, 13:19 von befreie_dich«
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