Was gehört zur vollständigen Akte?
Na erstmal muß die Ursprungs-"Behörde" einen Antrag auf Vollstreckung gestellt haben und behaupten, daß der angeforderte Betrag vollstreckbar ist, es also keine Vollstreckungshindernisse durch Nichtkenntnis des Schuldners, Widerspruch, Klage, Teilzahlung, Überzahlung, falschen Vollstreckungsbetrag oder sonstige Gründe gibt, deshalb widerspricht man ja unter Verweis auf Vollstreckungshindernisse der Vollstreckung beim Vollstrecker.
In unserem Falle muß also die "zuständige Rundfunkanstalt" (laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) diesen Antrag gestellt haben, der stünde das Geld ja zu. Also nix Beitragsservice!
Dann darf natürlich nur das vollstreckt werden, was dem Betroffenen nachweislich an Bescheiden zugegangen ist, die rechtswirksam geworden sind, also keine zusätzlichen Fantasieforderungen (Mahngebühren z.B., außer sie wurden mittels separatem Bescheid rechtswirksam).
Wenn die "Behörde" also behauptet, der Betrag sei vollstreckbar, so darf der Vollstrecker das zunächst glauben.
Der Vollstrecker darf seine Dienstleistung auf den Vollstreckungsbetrag draufsatteln, dieser muß aber separat ausgewiesen sein.
Sollte gegen die Vollstreckung Widerspruch eingelegt worden sein, so dürfte auch der eigene Schriftwechsel auftauchen, die Einschätzung des Sachbearbeiters auf solche Schreiben sollte sich ebenso in den Akten der Vollstreckungsbehörde finden lassen, denn es muß ja eine Grundlage geben, auf der die Vollstreckung trotz Einwandes weitergeführt werden soll/will/darf, wenn die fehlt, dann ist schonmal nicht ordentlich gearbeitet worden oder es fehlt eine wichtige Unterlage. Wenn der Betroffene Widerspruch gegen die Vollstreckung eingelegt hat, so hat die Vollstreckungsbehörde dieses Vollstreckungshindernis zu prüfen, da diese bei Fehlhandlung haftbar ist.
Sollte man also beweisen können (ggf. mittels Gerichtsurteil), daß die Vollstreckung rechtswidrig war, so wäre die Vollstreckungsbehörde zum Schadenersatz verpflichtet, hier hat RA Bölk schonmal Erfolg bei einer Bank gehabt, die den Pfändungsbetrag an den Schundfunk überwiesen hat und seinem Kunden aus dem Vermögen der Bank den gestohlenen Betrag wieder zurückzahlen mußte.
******Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Bitte in solchen Fällen selbst heraussuchen. Die Moderatoren sind auf die Unterstützung angewiesen.