Gleich darauf hat Person A erneut ein Schreiben an die GEZ sowie den Vollstrecker gesendet.
...
Wie kann Person A am besten vorgehen?
Sehr gehrter Herr XXXXXXX,
hiermit weise ich meine „Zahlungsunwilligkeit“ eindeutig zurück. Wie in meinem Schreiben vom 14.09.2019 zu entnehmen ist geht es lediglich um fehlerhafte Voraussetzung für eine Vollstreckung.
Um weitere rechtliche Schritte zu prüfen, beantrage ich hiermit Akteneinsicht für den Fall
Antrag auf Akteneinsicht:
hiermit beantrage die Akteneinsicht in folgende mich betreffenden Fall: [xxxxxxxxxx].
Ich und mein Ehepartner möchten die Akte bei Ihnen persönlich in Augenschein nehmen.
Ich Bitte um Rückmeldung wann und wo wir die betreffende Akte einsehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vollstecker hat sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft und bestätigt, dass sie wirksam vorliegen:
Er bestätigt, dass wirksame Verwaltungsakte vorliegen.
Er bestätigt, dass die Verwaltungsakte wirksam bekanntgegeben wurden.
Er bestätigt, dass ein Leistungsgebot vorliegt.
Er bestätigt, dass der Schuldner wirksam gemaht wurde.
Er bestätigt, dass EMRK Art. 10 von Ihm eingehalten wird.
Er bestätigt, dass GrCh Art. 11 von Ihm eingehalten wird.
Insbesondere wurde er daruf hingewiesen, dass die Bescheide vor dem xx.xx.2020 (Bundesland?) keine wirksamen Verwaltungsakte sind, da vollautomatisch erstellt.
Aufklärung über das Instrument der Erinnerung/Beschwerde/Widerspruch? ist erfolgt (genau beschreiben was Du tun kannst)
Ist es rechtens, dass die GEZ sich die Kosten für eine vorherige versuchte Vollstreckung, welche abgewehrt wurde (§766 ZPO, danach nichts mehr von der Vollstreckungsbehörde gehört), von Person A bezahlen lässt?Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.
Das weitere Vorgehen der Person A wäre jetzt an den Bürgermeister der Stadt:
- Beschwerde einzureichen und dabei einige Punkte auflisten
* keine Widerspruchbescheide auf meine Widersprüche
* Vollstreckungsersuch wurde vor dem 1. Juni 2020 ausgestellt und ist dadurch nicht rechtens da maschinell/ vollautomatisiert erstellt
* keine Mahnung mit Ankündigung einer Vollstreckung von der GEZ erhalten
Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.
Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.Einen Bescheid oder sonstiges wo irgendwelche Kosten einer vorherigen Vollstreckung aufgelistet waren, habe ich nie erhalten. Bin gerade erneut meine Unterlagen durchgegangen und habe nichts dazu gefunden.
Was tatsächlich gilt, wenn eine Vollstreckung zurückgezogen oder seitens eines Gerichts unterbunden wurde, dass muss geprüft werden.
Es gilt Widerspruch ist möglich, wenn es einen Bescheid/Forderung zu den Kosten gibt. -> Gibt es diesen nicht, und eine betroffene Person erfährt das aus Ihrer Sicht mal so nebenbei, dann könnte gelten, dass gegen diesen Bestandteil der Vollstreckung isoliert Widerspruch eingelegt werden sollte. -> Insbesondere, selbst dann, wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung hat.
Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?
Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.Akteneinsicht kann bereits mit dem ersten Widerspruch erfolgen oder eben später.
[...]
Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.
Siehe u.a. unter
justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ (https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/)Zitat[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...
Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohnung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.
Absender
LRA
z.H. "Behördenleiter"
Datum
Betreff: Antrag auf Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
beantragt wird Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung).
Mit freundlichen Grüßen
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- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten
...
Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.Das bedeutet gar nichts. -> Keine Antwort als eine Reaktion zu deuten, ist in allen Verfahren falsch.
Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
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Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.
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Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen. Mit erschrecken stellte Person A jedoch fest, das über 600 Euro, bei der Erstattung auf das Konto, fehlten. Nach mehreren Anrufen bei der Stadt fand Person A raus das die Vollstreckungsbehörde die 600 Euro einbehalten, und an die GEZ überwiesen, hat.
Kann die Stadt trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einfach das Geld einbehalten?
Der Vollstreckungsbeamte meinte nur das diese nur das machen was die GEZ schreibt und nicht verpflichtet sind zu kontrollieren ob die Forderungen der GEZ berechtigt sind oder nicht.
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1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__46.html
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist.
In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.Wie muß denn eine derartige "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" aussehen? Hat es da Formvorgaben des Bundes? Wer bekommt ein derartiges Dokument überhaupt zugestellt, und muß es "zugestellt" im Sinne der Bundesvorgaben werden?
§ 53 Übertragung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar(vgl. BGH, Urteil vom 10.Juli 1995 -IIZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudin-ger/Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§398ff. Rn.6). Die Vorschriften der §§398ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23.Oktober 2009 -1O 486/08, juris Rn.15; Pa-landt/Grüneberg, BGB, 70.Aufl., §398 Rn.9; jurisPK-BGB/Knerr, §398 Rn.8,Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeiteiner Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung, ist die Abtretung nichtig.
...
Betr. Rechtswidrige Vollstreckung Rückerstattung Elternbeiträge
Sehr geehrte Stadt Gladbeck,
darf ich fragen woraus Sie (Schuldner) die rechtliche Befugniss ableiten, zuviel erhobene Elternbeiträge, die Sie mir (Gläubiger) zu erstatten hatten, für den WDR zu pfänden und einzuziehen?
Darf ich ferner fragen, woraus Sie ableiten Ihnen lag eine von mir unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Analog zu § 46 AO, § 53 SGB I, 398 ff. BGB)?
Der offensichtliche rechtswidrige Vorgang der Vollstreckung der Rückerstattung von Elternbeiträgen, also die Vollstreckung der Stadt Gladbeck gegen sich selbst, dürfte wohl als Verbotenes "In-Sich-Geschäft" (Analog § 181 BGB) zu werten sein.
Ich gehe davon aus, das Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen haben, da an diesem Vorgang verschiedene Ämter der Stadt Gladbeck beteiligt waren.
Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bitte ich mir nun unverzüglich in Ablichtung bekannt zu geben, damit ich den Rechtsweg beschreiten kann.
Vorsorglich und zu Fristwahrung erhebe ich hiermitWiderspruch
gegen die rechtswidrige Pfändung und Einziehung der Rückerstattung von Elternbeiträgen.
Ich mache hiermit gelten, dass der ("Zweit"-)Gläubiger WDR keine vollsteckbaren Verwaltungsakte erlassen hat, da es sich bei den "Verwaltungsakten mit Titelfunktion", den sog. "Festsetzungsbescheiden", um vollautomatisch erstellte Schreiben handelt, die unter § 35 a VwVfG fallen und eine Rechtsvorschrift zum Erlass von vollautomatischen Verwaltungsakten erst zum 01.06.2020 in Gestalt des § 10 a RBStV in Kraft trat.
Vorsorglich weise ich Sie daher darauf hin, dass sämtliche Forderungen des WDR die vor dem 01.06.2020 durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht wurden, nicht vollstreckbar sind, da Schein-Verwaltungsakte (Nicht-VA) vorliegen und damit die Vollstreckungsvorrausetzungen fehlen (es liegen keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor).
Ich rege daher an, dass Sie unverzüglich alle Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen, bei denen der WDR vor dem 01.06.2020 erlassene sog. "Festsetzungsbescheide", im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe", vollstrecken lässt.
Ferner mache ich geltend, dass nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen zur Bedienung von angeblich geschuldeten Rundfunkbeiträgen rechtswidrig ist. Ich habe darauf vertraut, dass die Leistungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung korrekt abgerechnet wird und zuviel gezahlte Elternbeiträge erstattet werden. Nun einen Rückerstattungsanspruch von Elternbeiträgen zu pfänden und einzuziehen, obwohl keine Abtretungserklärung vorlag, ist an den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere auch an der Rechtsnatur der Forderungen zu messen.
Die Unvereinbarkeit einer Pfändung / Einziehung / Abtretung im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergibt sich durch Abwägung der zugrundenliegenden Forderungen (Eltern / Familie Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge, Art. 6 GG) und der Forderung des WDR (Art. 5 GG), der im Übrigen keine vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Die Abwägung erfolgt zu Gunsten der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG "unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung"). Ich mache geltend das Aufwendungen die Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) vorsehen, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren unpfändbar sind. Dies betrifft ebenfalls etwaig zuviel gezahlte Elternbeiträge da diese in den "Topf" für das Kind fallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit führt zu einem Verbot der staatlichen Vollstreckung von Leistungen die zur Pflege und Erziehung von Kinder vorgesehen sind. Dies gilt erst Recht, wenn diese ursprünglich für Kinder vorgesehen Mittel der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zugeführt werden sollen.
Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Unmut darüber äußern, dass für den Intendanten des WDR, der in Saus und Braus lebt, eine Geldsumme gepfändet und eingezogen wurde, die für die Kinderbetreuung gedacht war.
Da die Stadt Gladbeck nicht über die Mittel des WDR verfügt sehe ich davon ab die gepfändete und eingezogene Summe mit zukünftigen Elternbeiträgen zu verrechnen.
Ich werde diesen Vorgang allerdings gerichtlich nachprüfen lassen.
Hierzu schalte ich ggf. einen Rechtsanwalt ein, sofern Sie nicht im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Vorverfahrens meinen Widerspruch stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Pfändung feststellen.
MfG
Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?
...
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
...
§ 40 Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
Mit freundlichen Grüßen"unterzeichnete",
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
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15
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).
16
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
...
Rundfunk-und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung (0250) sowie Recht der Medien-und Teledienste(Teilbereich aus 1700)
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei den „Festsetzungsbescheiden“ des WDR um vollautomatische Bescheide, die die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.
Dies ist auch an der Fußzeile des Bescheides eindeutig ersichtlich:
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.
Ferner wird die vollautomatisierte Erstellung der Bescheide durch die Historie zum Beitragskonto belegt. Der an dritter Stelle stehende Buchstabe M weist auf eine maschinelle Verarbeitung hin. Danach handelt es sich bei den durch den Programmablauf „GIM“ abgewickelten Bescheiden, um eine vollautomatische Verarbeitung (G = GEZ; I = intern, M = maschinell) der Datenverarbeitungsanlage.
§ 35 Satz 1 LVwVfG besagt:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Bei einem Verwaltungsakt muss es sich um die Maßnahme einer Behörde handeln. Der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 35 LVwVfG erfolgt durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Eine Maßnahme einer Behörde liegt also nach § 35 LVwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 LVwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung, in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat.
Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage, ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt.
Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen.
Erst mit Einführung des § 35 a LVwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft.
Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom xxxxxx im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.
Der WDR hat somit den Begriff des Verwaltungsaktes in Abgrenzung zum vollautomatischen Verwaltungsakt offensichtlich falsch ausgelegt und damit § 35 LVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 5 RBStV jahrelang falsch angewendet.
Diese Tatsache geht auch zu Lasten des WDR, der es Unterlassen hat die Vollstreckungsbehörde, auf den Umstand hinzuweisen. Die „Festsetzungsbescheide“ wurden bis zum 01.06.2020 ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Sie sind keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion.
Die ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).
Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der ständigen Rechtssprechung unvereinbar sein.
DOKUMENTE | download
I. Klageschrift Verwaltungsgericht Frankfurt
Sehr interessant:
offene Forderungen bundesweit
31. Oktober 2018: 829,7 Mio. Euro
31. Oktober 2019: 941,7 Mio. Euro
ARD-Tom Verfassungsbeschwerde
Ick erhebe Verfassungsbeschwerde weil der UnfuXbeitraX nicht steigt.
Okay, ick gebe zu, dass wir zu dämlich waren den BeitraX gesetzeskonform zu erheben und mindestens 941 Millionen in Rauch aufgingen, aber egal! Der BeitraX-Spice muss fließen!
Die Begründung reiche ick nach. Die schreiben die Gebrüder Kirchhof, die machen ditt schon klar.
GEZ
Tom
Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.
Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?
Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung
Sehr geehrter Herr xxxxx,
hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.06.2020, eingegangen am 05.06.2020, ein.
Auf alle Festsetzungsbescheide des Beitragsservices wurde fristgerecht widersprochen.
Eine Mahnung mit einer Ankündigung einer Vollstreckung, habe ich nicht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;> siehe Anhang
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:> Dann wird Fiktive Person A mal ein Schreiben erstellen und dies dem Intendanten zukommen lassen.ZitatMit freundlichen Grüßen"unterzeichnete",
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
Sehr geehrt...,
[...]
Von meinen Kolleginnen und Kollegen wurde mir erläutert, das eine Pfändung nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde ein Guthaben auf Ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt, um eine vollstreckbare Forderung des Westdeutschen Rundfunks (WDR) auszugleichen.
Diese sogenannte Aufrechnung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387-396 BGB) auch ohne Ihre Zustimmung rechtlich zulässig.
Das Restguthaben in Höhe von ... wurde Ihnen ausgezahlt.
Dies zu Ihrer Information.
Mit freundlichen Grüßen
...
Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändung vom 21.08.2020.
Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.
Die „Festsetzungsbescheide“ sind formell unwirksam ergangen
Wird unterstellt, dass die vollautomatisiert erstellten und ungeprüften „Festsetzungsbescheide“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte darstellen, so sind diese rechtswidrig, weil sie ohne zulassende Rechtsvorschrift entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen wurden.
Verstoß gegen Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Betroffene nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“
Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Kläger einen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für den Beklagten vorliegen würde oder der Kläger seine Einwilligung gegeben hätte:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“
Ein Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem WDR liegt nicht vor.
Eine Rechtsvorschrift für den WDR zur automatisierten Verarbeitung, wie die Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln, liegt ebenso nicht vor.
Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.
§ 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Betr.: Widerspruch gegen ihren Verwaltungsakt der Aufrechnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom xx.09.2020 teilten Sie mir mit, dass eine Pfändung nicht vorlag sondern ein Verwaltungsakt der Aufrechnung. Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete, fasse ich Ihr Schreiben als Bescheid zum Verwaltungsakt der Aufrechnung auf und erhebe hiermitWiderspruch.
Begründung:
Die "Erläuterungen" Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Stadt Gladbeck und zur behördlichen Maßnahme der Aufrechnung sind unzutreffend.
Die Aufrechnung nach dem BGB setzt voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch der Gläubiger der anderen Forderung sein muss und umgekehrt. Ich kann nun nicht erkennen, dass ich der Stadt Gladbeck, namentlich dem Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen Rundfunkbeiträge schulde bzw. die Stadt Gladbeck mir Rundfunkbeiträge schuldet. Insofern mangelt es bereits an der notwendigen Gegenseitigkeit und Identität.
Dies wird beispielsweise auch am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 226 AO deutlich. Dort heißt es:
"Die Gegenseitigkeit von Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis ist gewahrt, wenn die Abgabe derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO)."
Weder handelt es sich um die gleiche Körperschaft (Stadt Gladbeck / WDR), noch werden die Rundfunkbeiträge von der Stadt Gladbeck verwaltet.
Auch eine Abtretungserklärung des WDR der zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge ist nicht in der Lage die fehlende Gegenseitigkeit verschiedener Hoheitstäger zu heilen (BFH vom 5.9.1989 [VII R 33/87] BStBl. 1989 II S. 1004).
Die Forderungen sind auch nicht an die gleiche Kasse zu richten (§ 395 BGB). Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten und nicht an die Stadt Gladbeck. Umgekehrt sind Elternbeiträge an die Stadt Gladbeck zu entrichten und nicht an den WDR.
Daneben möchte ich ferner darauf hinweisen, dass Sie zeitgleich 26,20 Euro Vollstreckungskosten "aufgerechnet" haben (nicht beigetriebene Kosten aus dem Vollstreckungsersuchen vom 03.05.2019). Gemäß § 20 Abs. 2 VwVG hat der Gläubiger, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, der Vollstreckungsbehörde Ersatz für die Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetreiben werden können. Dieser Ersatz (Vollstreckungskosten) sind dem WDR gegenüber per Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne jeden Zweifel ist mir gegenüber ein Verwaltungsakt "Vollstreckungskosten" nicht ergangen, sodass auch die Summe der aufzurechnenden Leistungen unzutreffend ist.
Ferner weise ich nochmals darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zur Forderung des WDR vorliegen.
Ihre Maßnahme der Aufrechung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist daher grob rechtswidrig.
Ich habe Sie daher aufzufordern einen klagefähigen Bescheid abzufassen, sofern Sie die Maßnahme der Aufrechnung nicht umgehend rückgängig machen und den ausstehenden Betrag Elternbeiträge in Höhe von xxx,xx nicht unverzüglich erstatten.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich zur Aufrechnung der ausstehenden Elternbeiträge (laufende Zahlungen) mit dem Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge berechtigt bin.
MfG
Tenor
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
13
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14
Die Frage der statthaften Klageart kann nicht offen bleiben. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung vor der Begründetheitsprüfung. Auch darf über den Hilfsantrag erst und nur dann entschieden werden, wenn über den Hauptantrag entschieden wurde und dieser abgewiesen wurde.
15
Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil die Erklärung der Aufrechnung im Schreiben vom 15. Juli 2014 ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ist. Es handelt sich um eine hoheitliche Entscheidung einer Behörde zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.
16
Insbesondere liegt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor.
17
Sofern der Beklagte auf die Entscheidungen des LSG Hessen (Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 –, juris) und des SG Detmold (Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 – juris) verweist, vermag dies nicht zu überzeugen.
18
Entgegen dem SG Detmold kommt es nicht darauf an, ob eine Erklärung als Verwaltungsakt bezeichnet wurde (SG Detmold, Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 –, juris). Das LSG Hessen und das SG Detmold setzen sich nicht mit den Begriffsmerkmalen des § 31 SGB X auseinander.
19
Die dort in Bezug genommen Urteile des BVerwG und des BFH überzeugen nicht. Das BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, BVerwGE 66, 218-224) hat ausgeführt, dass es sich bei einer Aufrechnung nicht um eine hoheitliche Entscheidung handele (dort, Rn. 19 zitiert nach juris). Vielmehr sei die Aufrechnung wie die Bezahlung einer Schuld als Realakt zu betrachten, der überdies wie ein möglicher Aufrechnungsvertrag auf der Ebene der Gleichordnung angesiedelt sei. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG ausgeführt, dass der Aufrechnungserklärung kein hoheitlicher (anordnender) Charakter innewohne und wie im BGB sonst auch von der Gleichordnung der Beteiligten auszugehen sei (BFH, Urteil vom 02. April 1987 – VII R 148/83 –, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536, zitiert n. juris, Rn. 13 f.).
20
Dass die Aufrechnung ein Realakt ist, ist schon im Zivilrecht unzutreffend. Dort ist die Aufrechnung als Rechtsgeschäft ausgestaltet (§ 388 BGB). Dies gilt umso mehr im Verwaltungsrecht. Denn bei der Erklärung der Aufrechnung ist Ermessen auszuüben (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 21. September 2005, Az.: L 13 R 4215/03, juris, Rn. 27).
21
Unzutreffend ist auch, dass sich der Beklagte und die Klägerin auf der Ebene der Gleichordnung bewegen. Der Beklagte wollte mit der Erklärung vom 15. Juli 2014 einseitig den zuvor mit Bescheid vom 3. Juli 2014 begründeten Anspruch der Klägerin (subjektives Recht) wieder zu Fall bringen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 –, SozR 1200 § 54 Nr. 13, BSGE 64, 17-23 zit. nach juris, Rn. 28). Statt ihre Forderungen zu vollstrecken (unstreitig eine hoheitliche Maßnahme), konnte sie auf die Aufrechnung zurückgreifen (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 43, Rn. 17). Wenig überzeugend ist der Verweis des BVerwG auf die Möglichkeit des Aufrechnungsvertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X kann eine Behörde statt einen Verwaltungsakt zu erlassen auch einen Vertrag mit dem Betroffenen schließen. Ein Handeln auf der Ebene der Gleichordnung liegt nur dann vor, wenn sich beide Beteiligte auch tatsächlich auf diese Ebene begeben.
22
Die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Maßnahme stammt von einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X, hat Außenwirkung und ist auf eine Rechtsfolge im Einzelfall gerichtet, nämlich das Erlöschen der Forderung der Klägerin in Höhe von 380,80 Euro durch Erfüllung (§§ 362, 389 BGB in entsprechender Anwendung).
23
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Rechtsprechung des BSG ist uneinheitlich (siehe Nachweise bei Greiser, a. a. O., Rn. 11).
6. Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 395)
Nach § 395 kann gegen eine (Haupt-)Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes nicht aufgerechnet werden, wenn die Leistung an eine andere Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Beispiel
A ist wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Bußgeld verwarnt worden. Er kann gegen diese Bußgeldforderung nicht die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Einkommensteuer aufrechnen.
Ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ist ja nicht nötig.Könnte aber in einem fiktiven Fall auch nicht geschadet haben, nachdem man den Behördenleiter auf rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen haben könnte. Zudem könnte beim Behördenleiter Akteneinsicht und Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sein. Ein Hinweis auf das laufende Klageverfahren zur Klärung des Sachverhaltes könnte auch von Vorteil sein.
Sollte der Gerichtsvollzieher in ein paar Wochen vor der Tür stehen, wie kann Fiktive Person A dann vorgehen?Es stellt sich die Frage, ob Person A wirklich solange warten möchte? Es könnte von Vorteil sein, ein Auto zu blockieren, wenn es noch nicht rollt. ;)
Bei den zwei Vorherigen Widersprüchen gegen Vollstreckungen ist ja noch nie was gekommen.Wenn noch nie etwas gekommen ist, muss das nicht heißen, dass es keine Wirkung beim Behördenleiter erzielt hat.
Max/i Mustermann/frau Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstraße 10
88888 Musterstadt
Stadtkasse Musterstadt
Bürgermeister/in Mustermann/frau
Musterstraße 1
88888 Musterstadt
Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung
In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19
Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
- Antragsteller/in -
gegen
Bürgermeister/in Mustermann/frau, Musterstrasse 1, 88888 Musterstadt
- Antragsgegner/in -
Es wird beantragt eine 8-wöchige Terminverschiebung/Fristverlängerung
in der Zwangsvollstreckungssache vom: XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen: X DR II XXX/19.
Die Terminverschiebung ist gegeben, weil erhebliche Gründe vorliegen, die eine Verschiebung der Vermögensauskunft erfordern.
Die Terminverschiebung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, die eine Prüfung erfordern und die Vollziehung für den/die Abgaben- und Kostenpflichtige/n eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sowie der Sachverhalt durch Akteneinsicht geprüft werden muss.
Begründung:
1 Die betroffene Person ist fachfremd und berufstätig
Die betroffene, fachfremde und berufstätige Person ist in der geforderten Frist eine ausführliche Einsicht in die Dokumentation zur Forderung, um den Sachverhalt prüfen und klären zu können, nicht zu bewerkstelligen.
Eine Aufstellung der Dokumentation und die Prüfung der entsprechenden Rechtslage kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.
Ein Vergleich der Forderungen mit der aktuellen Rechtsprechung kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.
Die Klärung der Forderungen mit der Gläubigerin kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.
2 Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig
In der Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung
vom: XX.XX.2018,
Aktenzeichen: X DR II XXX/19
werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind möglicherweise rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen.
Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung der betroffenen Person.
Die betroffene Person kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen vorgelegt wurden.
3 Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs.1 u. 3 VwVG NRW nicht gegeben sind:
„Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“
Der Antragsteller wurde in keinem Bescheid zu einer Leistung aufgefordert und hat keine Mahnung erhalten.
Das vorliegende Amtshilfeersuchen zeigt, dass dem Antragsteller keine Mahnungen gesendet wurden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller auch keine Leistungsbescheide gesendet wurden.
4 Die "Festsetzungsbescheide" der Gläubigerin sind unwirksam
Die Dokumente der Gläubigerin mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" sind unwirksam, was zur Folge hätte, dass auch das Vollstreckungsersuchen unwirksam wäre.
Die Dokumente mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" werden laut Angaben der Gläubigerin vollständig automatisiert erstellt und erlassen.
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von "Festsetzungsbescheiden" sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit nichtig und unwirksam.
Das Vollstreckungsersuchen wäre ebenso unwirksam, da es im Vollstreckungsverfahren die Bescheide bzw. den vollstreckbaren Titel ersetzt.
Zur rechtlichen Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes wird eine Terminverschiebung benötigt und beantragt.
Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -
Anlagen:
- keine
Max/i Mustermann/frau Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt
Gerichtsvollzieher/in Max/i Mustermann/frau
Musterstrasse 1
88888 Musterstadt
Antrag auf Akteneinsicht
In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19
Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
- Antragsteller/in -
gegen
Gerichtsvollzieher/in Mustermann/frau, Musterstrasse 1, 88888 Musterstadt
- Antragsgegner/in -
Es wird beantragt die Akteneinsicht
in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen: X DR II XXX/19.
Die/der Antragsteller/in ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt Einsicht in die Akte der/des Gerichtsvollziehers/in, sowie die Abschrift einzelner Aktenstücke.
Wird die Akte elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.
Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -
[...] Aufrechnung nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist keine hoheitliche Tätigkeit
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen.(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)
in oben genannter Sache hat d. Glaubig. wegen des Vollstreckungsers.d. Glaubigerin vom 19.07.21 Az.: XY die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.
Zahlungsaufforderung (Frist: 2 Wochen)
Wegen eines Anspruchs in Höhe von XXX,45 EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeraumt.
Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein Dienstkonto (s. Briefkopf) ein oder leisten Barzahlung während meiner Burozeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Biro.
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Sollte Ihnen eine vollständige Begleichung der Forderung binnen obiger Frist nicht möglich sein, sind Sie verpflichtet auf Grund des Antrags d. Glaubig. die Vermögensauskunft abzugeben.
Der Termin vom XX.08.21 wurde aufgrund der Urlaubsabwesenheit aufgehoben.
Hierzu wird der Termin bestimmt auf:
XX.08.21, XX:XX Uhr, XXXXXXX 45964 Gladbeck
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Bitte beachten Sie die Folgen einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung!
Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung.
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit:
den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe und Bausparkassen, Sparverträge,
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Unterlagen über Bankkonten, Depots, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide, Pacht- und Mietvertrage und Papiere über Forderungen, die Ihnen gegeniiber Dritten zustehen. Rentenversicherungsnummer oder Sozialversicherungsnachweis.
Als Privatperson zudem Unterlagen über Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Ehevertrag o.ä., Angaben
über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen und evtl, Arbeitslosen- oder Rentenbescheide bzw. Lohnabrechnungen.
In dem Termin sind Sie gem. § 802 c ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft Uber Ihr Vermögen zu erteilen, bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1, die entgeltlichen Veräußerungen an eine nahestehende Person, die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermégensauskunft vorgenommen haben;
2. die unentgeltlichen Leistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben, sofern diese sich nicht auf gebrauchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertesrichteten.
Sie mussen an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vermögensauskunft ist stets persönlich abzugeben.
Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen
Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulassig.
Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Glaubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Gemäß § 882 c ZPO ordnet d. Gerichtsvollz. von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1) Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermégensauskunft nicht nachkommen,
2) eine Volistreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet ware, zu einer vollstandigen Befriedigung d. Glaubig. zu fuhren oder
3) Sie d. Gerichtsvollz. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung d. Glaubig. nachweisen. Aus dem Schuldnerverzeichnis erhält
jeder auf begründeten Antrag Auskunft. Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) durfen ihren Mitgliedern Auskünfte über Eintragungen erteilen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung d. Gläubig. nachgewiesen wird, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird, die die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Eintragungsanordnung zum Gegenstand hat, oder nach Ablauf von drei Jahren seit
dem Tag der Eintragungsanordnung.
Kommen Sie lhrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgefiihrten Vermögensgegenstand eine vollstandige Befriedigung d. Glaubig. nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvolizieher Auskünfte gemäß § 802 | ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt fiir Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen. Bei Anfragen an die DRV nur, wenn die zu vollstreckenden Anspriiche mindestens 500 EURO betragen und dies zur Vollstreckung erforderlich ist.
Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermégensauskunft schon abgegeben, so teilen Sie dies bitte sofort unter Angabe des Gerichtsvollziehers und der Geschaftsnummer mit. Zum Termin müssen Sie trotzdem erscheinen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einer Sache befreit nicht von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.
Hat d. Glaubig. eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen und sind Sie in der Lage, die Forderung in monatlichen Raten zu begleichen, setzen Sie sich mit mir vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung dieses Schreibens beginnt, in Verbindung.
Alles Weitere wird Ihnen sodann von mir mitgeteilt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte umgehend beginnen. Die Forderung muss in 12 Monaten getilgt sein. Ist der Gläubiger mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden, so kann sie auch vom Gerichtsvollzieher nicht gewährt werden.
Nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bin ich verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Durchführung der Vollstreckung Ihr Vor- und Familienname, Geburtsname sowie vollstandige Anschrift in einer automatisierten Datei im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Das Vermögensverzeichnis mit Ihren Angaben wird elektronisch an das zentrale Schuldnerverzeichnis übermittelt und dort gespeichert. Es gelten die Regelungen der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt im Rahmen von § 882f ZPO. Sämtliche Neueintragungen werden monatlich an die Inhaber von Bewilligungen nach § 882g ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung übersandt.
Dazu hat Person A einen Widerspruchbescheid des WDR, auf einen Festsetzungsbescheid der im Vollstreckungsersuch aufgelistet ist, erst nach dem Antrag des Vollstreckungsersuches erhalten mit zustellnachweis im gelben Brief. Ist die Vollstreckung dann überhaupt rechtens? Oder kann der WDR jemandem im nachhinein einen Widerspruchbescheid zukommen lassen und der monate vorher gestellte Vollstreckungsersuch ist rechtens?
Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit liegen vor...So sicher ist das nicht, denn es gilt hier das OWiG des Bundes; die Länder haben keine eigene Regelungsbefugnis
Es wurden aber bisher noch nie Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragsforderung angezeigt,Könnte damit zu tun haben:
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Name GV+Adresse
Mein Name+Adresse
Mein Zeichen X XX XX XXX/XX
Zwangsvolstreckungssache
Name Gläubiger+Adresse gegen Mein Name+Adresse
Sehr geehrte Frau ...,
in oben genannter Sache bin ich im Besitz eines H a f t b e f e h l s, der gegen S i e ausgestellt ist! Das Haftaktenzeichen ist xx x xxx/xx.
Ich bin beauftragt, Sie zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften.
Um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, fordere ich Sie auf, am Montag, den 27.09.2021, 13:00 Uhr imGV-Büro zu erscheinen.
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide sowie evtl. Arbeitslosen- oder Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Pacht- und Mietverträge, Angaben über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen sowie Papiere über Forderungen, die Ihnen gegenüber Dritten zustehen.
Sollten Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, müssen Sie sich alle weiteren Schritte, besonders eine Verhaftung zu einer Ihnen nicht angenehmen Zeit, u.U. mit polizeilicher Unterstützung, selbst zuschreiben. Hiernach erfolgt die Einlieferung in eine Justizvollzugsanstalt.
Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und Zinsen 335,50 EUR.
Auf die Hinweise und Belehrungen bei der ersten Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wird verwiesen.
mfg
GV+Unterschrift
Sobald die Rechtsmittel entsprechend gediehen sind, könnte die Ratenzahlung ggf. vorerst eingestellt werdenHier ist hinzuweisen, dass dann umgehend ein Versuch der LRA erfolgen könnte, den kompletten Restbetrag per Vollstreckung einzutreiben (und nicht nur die "nächste" Rate). Vgl. dazu schwarzen und blauen Text in
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
gegen die Stadt Gladbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt Gladbeck
wegen Kindergartenrechts - Heranziehung zu Elternbeiträgen -
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der
mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, 561,60 € an die Kläger zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand: .
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von zu viel geleisteten Elternbeiträgen für die Betreuung ihres 2015 geborenen Sohnes, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020.
Die Betreuung des Sohnes erfolgte ab dem 1. Juni 2017 in dem städtischen Kindergarten Maria-Theresien-Straße. Neben ihrem Kind haben die Kläger noch ein weiteres Kind, die am 2016 geborene. Diese nahm ab dem 1. August 2017 Kindertagespflege in Anspruch.
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2019 den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn auf 217,61 € fest und ging hierbei von einer Einkommensstufe bis 90.000,00 € aus. lm März 2020 forderte die Beklagte die Kläger auf, fehlende Nachweise für das im Jahr 2019 erzielte Einkommen vorzulegen. Daraufhin übersandten die Kläger im August 2020 ihre Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2019.
Im Mai 2020 erhielt die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) Köln betreffend die Klägerin, Beitragsnummer XXX, mit Datum vom 4. Mai 2020. Darin teilte der WRD Köln mit, dass die Klägerin Rundfunkbeiträge/ Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von 581,70 € nicht beglichen habe. Der WDR Köln bat um die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den/ die Beitragsschuldner sowie um die Überweisung der eingezogenen Beiträge. Eine Aufstellung der rückständigenForderungen war dem Schreiben beigefügt.
Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn neu fest. Weiter teilte die Beklagte mit, dass sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 ein Erstattungsbetrag von monatlich 94,80 € ergebe; der Gesamtbetrag für 15 Monate betrage 1.422,00 €. Für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, werde der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet.
Mit Schreiben vom 2. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie Widerspruch gegen die Pfändung vom 21. August 2020 einlege. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung seien nicht gegeben. Die Festsetzungsbescheide des Beitragsservices seien formell unwirksam ergangen, weil sie entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen worden seien. Zudem Verstoße das Vorgehen gegen Art. 22 DSGVO, eine ausdrückliche Einwilligung zur automatisierten Verarbeitung ihrer persönlichen Daten sei nicht abgegeben worden.
Mit Vermerk vom 3. September 2020 hielt die Beklagte fest, dass eine Verrechnung durch die Buchhaltung erfolgt und eine Pfändung nicht ausgebracht worden sei. Mit Schreiben vom 5. September 2020 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung, woraus die Beklagte die Befugnis ableite, für den WDR zu pfänden und Elternbeiträge einzuziehen. Der Vorgang der Beklagten sei als verbotenes „ln-Sich-Geschäft“, zu werten, analog § 181 BGB. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden sei, gegen diese erhebe sie Widerspruch. Der WDR habe keine vollstreckbaren Verwaltungsakte erlassen, da es sich bei den sog. „Festsetzungsbescheiden“ um vollautomatische Schreiben, handle, die unter § 35a VwVfG fielen; eine Rechtsvorschrift zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte sei mit § 10a RBStV erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Es liege daher kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Überdies verstoße die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen gegen Treu und Glauben. Die Unpfändbarkeit des Rückerstattungsanspruchs ergebe sich aus Art. 6 GG. Es sei damit nicht vereinbar, wenn die ursprünglich zu Pflege und Erziehung von Kindern vorgesehenen Leistungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt würden.
Daraufhin teilt die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2020 mit, dass eine Pfändung nicht erfolgt sei. Stattdessen sei ein Guthaben auf ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt worden, um eine vollstreckbare Forderung des WDR auszugleichen. Diese Aufrechnung sei. nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387 - 396 BGB) auch ohne Zustimmung der Klägerin zulässig. Das Restguthaben in Höhe von 860,40 € sei ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass ihre Ausführungen unzutreffend seien. Eine Aufrechnung setzte voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch Gläubiger der anderen Forderung sein müsse; dies sei hier nicht der Fall, die Stadt Gladbeck sei nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge. Es liege auch keine Abtretungserklärung des WDR vor, eine nachträgliche Abtretungserklärung sei auch nicht in der Lage, die fehlende Gegenseitigkeit der verschiedenen Hoheitsträger zu heilen. Die 26,20 € Vollstreckungskosten hätten überdies nicht aufgerechnet werden dürfen, da diese gem. § 20 Abs. 2 VwVG durch Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden müssen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Überdies lägen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zu Forderungen des WDR vor. Sie erhebe daher Widerspruch gegen das Schreiben vom 9. September 2020. Unter dem 6. November 2020 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Beklagten auf Anfrage hin mit, dass die für das Vollstreckungsersuchen maßgeblichen Forderungen, bzw. die diesen Forderungen zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide inzwischen bestandskräftig geworden seien.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2020 mit, dass die Aufrechnung gem. § 226 Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW und § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfolgt sei; hierbei handle es sich nicht um eine hoheitliche Handlung. Vielmehr mache sie, die Beklagte, nur von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch. Ein Widerspruch sei daher nicht möglich. Die Frage, ob die Forderungen des WDR zutreffend seien, sei im Verhältnis Klägerin und WDR zu klären. Für sie, die Beklagte, sei die Angelegenheit mit der Aufrechnung und Weiterleitung des aufgerechneten Betrags an den WDR erledigt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und baten um Überweisung des Restbetrages von 561,60 € bis zum 15. Dezember 2020 auf ihr Konto. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit, dass der Betrag einbehalten worden sei, um einen offenen Betrag auf einem anderen Kassenkonto auszugleichen (Rundfunkgebühren). Das Kassenzeichen sei somit ausgeglichen.
Am 8. Dezember 2020 teilt die Beklagte den Klägern mit, dass der Erstattungsanspruch vollständig abgegolten sei, insoweit verweise sie auf ihr Schreiben vom 24. November 2020.
Die Kläger haben am 18. Dezember 2020 Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der rückzuerstattenden Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020, auf Grund des Bescheides vom 17. August 2020 in Höhe von 561,60 € hätten.
Eine Aufrechnung mit ausstehenden Rundfunkbeiträgen komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Sie schuldeten der Beklagten keine Rundfunkbeiträge, insoweit fehle es an der Gegenseitigkeit. Es dürfe sich zudem um ein verbotenes „ln-Sich-Geschäft“ handeln, da die Beklagte „nichthoheitlich gegen sich »selbst aufrechne“. Eine von ihnen, den Klägern, unterzeichnete Abtretungserklärung könne die Beklagte ebenfalls nicht vorweisen. Es sei fraglich, ob der Rundfunkbeitragsbescheid die vom, Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfülle, wonach dem Schuldner zwingend ein Leistungsbescheid zugegangen sein müsse. Überdies sei fraglich, ob das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig gewesen sei, da der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen worden sei. Weiter tragen die Kläger vor, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen, bzw. der Rundfunkbeitrag als solcher rechtswidrig sei, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, 561,60 € an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Kläger aufgrund bestandskräftiger und vollstreckbarer Festsetzungsbescheide verpflichtet seien, Rundfunkbeiträge in Höhe von 581,70 € zu zahlen. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Verpflichtung um Amtshilfe ersucht worden, diese Beiträge zu vollstrecken. Die Kläger hätten aufgrund überzahlter Kita-Beiträge bei der Stadtkasse ein Guthaben in Höhe von 1469,40 € gehabt, welches zur Auszahlung bereit gestanden habe. Hiervon habe sie 609 € für die vollstreckbaren Rundfunkbeiträge und die weiter entstandenen Kosten einbehalten und den Restbetrag in Höhe von 860,40 überwiesen. Mit Schreiben vom 9. September 2020 sei klargestellt worden, dass es sich hierbei um eine Aufrechnung und somit um eine Handlung gehandelt habe, mit der sie, die Beklagte, von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die hier erhobene Klage sei unbegründet, Rundfunkbeiträge könnten im Wege der Amtshilfe regelmäßig für den WDR vollstreckt werden. Die Forderungen auf Rückzahlung der Kita-Beiträge und Rundfunkbeiträge seien gleichartige Leistungen. Dies ergebe sich aus § 12 Kommunalabgabengesetzt in Verbindung mit § 226 Abgabenordnung. Sie sei zwar nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge, gelte aber im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz als solche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Statthafte Klageart zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der 561,60 € ist hier die allgemeine Leistungsklage.
Bei der allgemeinen Leistungsklage handelt es sich um eine eigenständige Klageart, die in der VwGO zwar nicht mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt ist, deren Existenz aber in §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 und 169 Abs.2 VwGO anerkannt oder zumindest vorausgesetzt wird.
Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 39.
Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage kann der weite Bereich des sog. schlichten Verwaltungshandelns sein.
Mit dieser Klage lässt sich etwa die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages begehren, welcher bislang trotz eines entsprechenden behördlichen Bescheides oder einer behördlichen Verpflichtung in einem (außergerichtlichen)Vergleich nicht vorgenommen wurde.
Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 42 Rn. 42 sowie BFH, Urteil vom 30. November 1999 - Vll R 97/98 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - OVG 6 B 11.15 -; jeweils juris.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Auszahlung der sich aus dem Elternbeitragsbescheid vom 17. August 2020 ergebenden rückzuerstattenden Elternbeiträge.
Die Klage ist auch begründet; den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 561,60 € gegen die Beklagte zu.
Dieser Anspruch resultiert daraus, dass die Beklagte den Klägern, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 zu viel gezahlten Elternbeiträge zu erstatten hat.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 hatte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag zunächst auf 217,61 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte sodann die Elternbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 neu fest; die Differenz zwischen den neu festgesetzten und den mit Bescheid vom 22. Mai 2019 festgesetzten Elternbeiträgen betrug ausweislich des Bescheides 94,80 € monatlich, für den Gesamtzeitraum der erfolgten Neufestsetzung von 15 Monaten betrug sie insgesamt 1.422,00 €. Weiter teilte die Beklagte in dem Bescheid mit, dass für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet werde. Es ist daher unstreitig, dass die Kläger ursprünglich einen Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlten Elternbeiträgen in Höhe von 1.422,00 € hatten. Weiter ist unstreitig, dass dieser Anspruch in Höhe von 860,40 € erloschen ist, da die Beklagte insoweit den Erstattungsbetrag an die Kläger ausgezahlt hat.
Der in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht Anspruch auf Zahlung der zu viel geleisteten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 € beschränkt sich daher auf die Zahlung der Differenz, zwischen dem ursprünglichen Rückerstattungsbetrag von 1.422,00 € und den bereits ausgezahlten 860,40 €.
Dieser Anspruch steht den Klägern weiterhin zu.
Der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht infolge einer Aufrechnung mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger erloschen.
Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen einer Aufrechnung mit einer Forderung, die Elternbeiträge zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 226 Abgabenordnung (AO); dessen Anwendbarkeit sich aus §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt. Bedenken gegen die entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung bestehen nicht, da es sich bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober2008 - 12 A 1983/08 -, juris, m.w.N..
Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anwendung finden daher grundsätzlich die §§ 387 bis 396 BGB.
Vgl. hierzu ausführlich: BFH, Urteil vom .15. Juni 1999 -Vll R 3/97 -, BFHE189, 14, BStBl ll 2000, 46, juris.
Erforderlich sind hiernach insbesondere eine Aufrechnungslage, die durch Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit zweier Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB), sowie eine Aufrechnungserklärung, mit der der Aufrechnende die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB).
Vgl. diesbezüglich etwa BVerwG, Urteile vom 24. April 1963 - V C 37.62 -, V0lTl 13. Oktober 1971 - Vl C 137.67 -, Vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 1-, vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 - und vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 -; jeweils juris.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung des klägerischen Anspruchs auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger scheitert hier an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen.
Gegenseitigkeit im Sinne der zuvor genannten Vorschriften setzt dabei grundsätzlich voraus, dass zwei Parteien einander Leistungen schulden, jede also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist.
Vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schlüter, 9. Aufl. , 2022, BGB § 387 Rn. 6 sowie Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn.15 ff..
Daher muss der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein; mit der Forderung eines Dritten kann er selbst mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen.
Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 -, juris.
Dies zugrunde gelegt, ist eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB i.V.m. § 226 AO vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte ist zwar Schuldnerin der rückzuerstattenden Elternbeiträge, sie ist jedoch nicht Gläubigerin des Rundfunkbeitrages.
Gläubiger im Sinne des § 226 AO ist vielmehr grundsätzlich nur die Körperschaft, welcher der Ertrag einer Steuer zusteht.
Vgl. Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 15.
Gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
Gläubiger des geschuldeten Rundfunkbeitrages der Kläger ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit der Westdeutsche Rundfunk Köln.
Vgl. zur Gläubigerstellung. des Rundfunkbeitrages und dessen Erkennbarkeit: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015-IZB 6/15-, juris.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 226 Abs. 4 AO. Danach gilt für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Um einen solchen Fall der fiktiven Gläubigerstellung aufgrund Verwaltungshoheit handelt es sich vorliegend jedoch nicht, denn die Verwaltung der Rundfunkbeiträge obliegt den Landesrundfunkanstalten und nicht der Beklagten, vgl. § 10 RBStV.
Die Beklagte ist vorliegend vielmehr lediglich um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden; dies genügt jedoch nicht, um eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten zu begründen.
Vgl. BFH, Urteil vom 3. November 1983.-VII R 38/83 - BFHE 140,9, BStBl Il 1984, 185, juris; Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 18.
Eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten, die sie zur Aufrechnung der Rundfunkbeiträge mit den zu viel gezahlten Elternbeiträgen berechtigen würde, ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Danach gilt im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch, ausgehend vom Wortlaut der Norm auf Aufrechnungen in einem Vollstreckungsverfahren, begrenzt und daher in dem vorliegenden Fall nicht eröffnet. Ein Vollstreckungsverfahren im Sinne des VwVG NRW wurde durch die Beklagte vorliegend gerade nicht betrieben, um die nicht gezahlten Rundfunkbeiträge beizutreiben. Die Beklagte hat hier auf eine Pfändung der Rückerstattungsforderung betreffend die zu viel gezahlten Elternbeiträge verzichtet, wie sich dem Vermerk vom 3. September 2020 sowie den Schreiben vom 9. September 2020 und 24. November 2020 entnehmen lässt und stattdessen die Aufrechnung erklärt.
Bei der Aufrechnung handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, da mit ihr nicht die Vollziehung (Vollstreckung) eines Leistungsbescheides bezweckt wird; vielmehr handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1 1. November 2009 - 12 B 1 V 1436/09- sowie BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3. C 13.08 -; jeweils juris m.w.N.
Entsprechendes gilt auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörden nach § 226 AO.
Vgl. BFH, Urteil vom 2. April 1987 - Vll R 148/83 -, juris. .
Die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW findet daher keine Anwendung.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass durch die Regelung des § 4a VwVG NRW eine vergleichbare Privilegierung wie in § 226 AO nicht aufgenommen worden ist, sodass eine gemeinsam zur Vollstreckung bestimmte Vollstreckungsbehörde, die ihrerseits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mit Forderungen der von ihr vertretenden Vollstreckungsgläubiger aufrechnen möchte, sich zuvor deren Ansprüche abtreten lassen muss.
Vgl. hierzu: Weißauer/Dauber/Lenders, 6. Ergänzungslieferung. Stand: 09/2013, Verwaltungsgesetze NRW, Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 4a Ziff 4.
Die Kläger haben daher (weiterhin) einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.Der Umstand, dass Person X einen Betrag Y an Elterngeld zu viel gezahlt hat und dass dieser Betrag zurückgezahlt werden muss, scheint mir offensichtlich zu diesen schützenswerten Sozialdaten zu gehören.