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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: DerOlaf am 17. September 2019, 15:01

Titel: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 17. September 2019, 15:01
Hallo an alle Zahlungsverweigerer.

Bei Person A ist am 11.09.2019 der Vollstrecker gewesen. Person A war zu der Zeit im Urlaub, weshalb Sie nicht angetroffen wurde.
Daher wollte der Vollstrecker am 25.09.2019 erneut vorbei kommen.

Der Vollstreckungsankündigung vom 17.05.2019 wurde Widersprochen, da Person A allen Festsetzungsbescheiden fristgerecht widersprochen hat und auch keine "Mahnung-Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erhalten hat. Eine Antwort hat Person A vom Vollstrecker nie erhalten.
Daher war Person A etwas überrascht als Sie aus dem Urlaub kam und Post vom Vollstrecker im Briefkasten hatte.

Gleich darauf hat Person A erneut ein Schreiben an die GEZ sowie den Vollstrecker gesendet.
Heute kam ein Brief indem direkt eine Vermögensauskunft wegen Zahlungsunwilligkeit beantragt werden soll.

Anbei  die Schreiben.

So wie ich das verstehe, hat Person A in keinem Wort irgendetwas von Zahlungsunwillig geschrieben.

Wie kann Person A am besten vorgehen?

Falls es zu einer Erzwingungshaft kommen sollte, da die Vermögensauskunft nicht abgegeben wird, würde Person A es gerne soweit wie möglich Öffentlich machen damit es wirksam Medial eingesetzt werden kann.
Person A (weiblich) hat 3 Kinder im Alter von 4, 3 und 0 Jahren.
Hat jemand Infos an wen man sich da wenden kann?

Wäre über möglichst schnelle Hilfe dankbar.

Gruß
DerOlaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 18. September 2019, 10:55
Gleich darauf hat Person A erneut ein Schreiben an die GEZ sowie den Vollstrecker gesendet.
...
Wie kann Person A am besten vorgehen?

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, nicht an die GEZ/BS, sondern an die verantwortliche Landesrundfunkanstalt und an die Stadtkasse bzw. Behördenleiter (Bürgermeister) ein Schreiben (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO) zu senden, in dem mit dem laufenden Widerspruchsverfahren begründet worden sein könnte.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass vorsorglich Untätigkeitklage gegen die verantwortliche Rundfunkanstalt eingereicht worden sein könnte, nachdem seit dem erste Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid länger als drei Monate vergangen gewesen sein könnten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass vorsorglich Akteneinsicht bei der Stadkasse beantragt worden sein könnten um den genauen Sachverhalt erfahren zu können.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass vorsorglich weitere verwaltungsrechtliche Schritte gegen die Stadtkasse (Bürgermeister) eingeleitet worden sein könnten, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu können.

Das Forum rät vorsorglich von angeblich "medienwirsamen" Provokationen wie z.B. Erzwingungshaft ab.

Der Einsatz von Rechtsmitteln und deren Erfahrungsaustausch im Forum könnten für den GEZ-Boykott wirkungsvoller sein.


Weitere Infos zum betreffenden Bundesland siehe auch:

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)

Weitere Hinweise zum vorliegenden Thema z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595)

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599)

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)

Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993)

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291)
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: art18GG am 18. September 2019, 13:38
Ich denke auch, dass Mann/Frau/Divers erst alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen sollte und in jedem Fall auf schriftliche Korrespondenz in der Sache bestehen sollte. Es handelt sich bei solchen Dokumenten schließlich um wichtige Beweismittel.

Sofern es dann doch hart auf hart kommen sollte, kann Mann/Frau/Divers sich vielleicht an die Bürgerinitiative Rundfunk-frei wenden. Dort besteht offensichtlich ein Hilfsangebot bei der Androhung eines Haftbefehls. Siehe hierzu weiter:

Rundfunk-frei: GRUND, AKTIV ZU WERDEN:
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_grund_aktiv_zu_werden_zwangs-system.html
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 18. September 2019, 18:23
Hallo,

Fiktive Person A würde evtl. erst einmal Akteneinsicht beantragen um zu sehen was der Vollstreckungsbehörde überhaupt vorliegt.

Ein kurzes Schreiben an den Vollstrecker könnte sich dann so anhören:

Zitat
Sehr gehrter Herr XXXXXXX,

hiermit weise ich meine „Zahlungsunwilligkeit“ eindeutig zurück. Wie in meinem Schreiben vom 14.09.2019 zu entnehmen ist geht es lediglich um fehlerhafte Voraussetzung für eine Vollstreckung.

Um weitere rechtliche Schritte zu prüfen, beantrage ich hiermit Akteneinsicht für den Fall

Antrag auf Akteneinsicht:
hiermit beantrage die Akteneinsicht in folgende mich betreffenden Fall: [xxxxxxxxxx].
Ich und mein Ehepartner möchten die Akte bei Ihnen persönlich in Augenschein nehmen.

Ich Bitte um Rückmeldung wann und wo wir die betreffende Akte einsehen können.


Mit freundlichen Grüßen

Kann Person A dies so schreiben oder sich besser an eine andere Stelle wenden.

Gruß
DerOlaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 18. September 2019, 18:48
Vorsorglich wird darauf hingewiesen,

- der BS ist keine Behörde, wie im fiktiven Antwortschreiben des Einstiegsbeitrages formuliert.
Hierbei könnte sich Gedanken über die Zulässigkeit  der "Amts"-hilfe gemacht werden.

-  alle Anträge könnten dem Bürgermeister als den verantwortlichen Behördenleiter per Einschreiben Einwurf gesendet oder mit Zeugen eingeworfen worden sein.

Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 18. September 2019, 23:12
Siehe der Thementreue wegen ausgegliederte Anmerkungen zu WDR und Nordrhein-Westfalen unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg197664.html#msg197664
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 21. August 2020, 09:27
Hallo an Alle GEZ-Verweigerer,

die fiktive Person A hat eine Frage.

Person A hat mittlerweile zwei Vollstreckungsankündigungen der Stadt Gladbeck bekommen. Die erste konnte abgewehrt werden.
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.

Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen. Mit erschrecken stellte Person A jedoch fest, das über 600 Euro, bei der Erstattung auf das Konto, fehlten. Nach mehreren Anrufen bei der Stadt fand Person A raus das die Vollstreckungsbehörde die 600 Euro einbehalten, und an die GEZ überwiesen, hat.

Kann die Stadt trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einfach das Geld einbehalten?
Der Vollstreckungsbeamte meinte nur das diese nur das machen was die GEZ schreibt und nicht verpflichtet sind zu kontrollieren ob die Forderungen der GEZ berechtigt sind oder nicht.

Ich hoffe jemand hatte ähnliche Erfahrungen und kann Person A Hilfe beim weiteren vorgehen geben.

Gruß an alle GEZ-Verweigerer
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 31. August 2020, 09:17
Guten Morgen,

evtl. hat ja jemand kurzfristig noch einen Tip für die fiktive Person.

Person A hat morgen früh einen Termin beim Vollstrecker um eine Akteneinsicht vorzunehmen.
Laut dem Vollstrecker liegt wohl jedoch nur ein Vollstreckungsgesuch vor (1 Seite).

Gibt es irgend welche bestimmten Sachen worauf Person A achten soll, oder ggf. ansprechen sollte?

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. August 2020, 11:10
Akteneinsicht.
Man darf sich alles durchlesen und (kostenpflichtig) Kopien davon fertigen, blöd wenn keine Möglichkeit zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird. Deshalb kann Papier auch abfotografiert werden. Man darf natürlich nichts anderes als die Akten fotografieren, den Beweis dafür kann man ja auch guten Gewissens freiwillig erbringen.
Wichtig wäre die Frage, ob die Akten vollständig sind und eine bejahende Antwort darauf.

Mithilfe der angesehenen und duplizierten Unterlagen könnte eine Rückforderung der unterschlagenen Gelder in die Wege geleitet werden, und zwar nicht beim Rundfunk, sondern beim Vollstrecker, denn den Betroffenen interessiert es nicht die Bohne, wo das gepfändete Geld gerade ist, der Rundfunk könnte es schließlich auch schon längst ausgegeben haben. Haftbar ist einzig und alleine der Vollstrecker, wenn die Vollstreckung rechtswidrig war. Das kann aus formalen Gründen der Fall sein, aus sachlichen Gründen, wegen des falschen Betroffenen, wegen Vollstreckungshindernissen...
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 31. August 2020, 13:17
@Zeitungsbezahler
Danke für die Antwort.

Was würde denn alles zu einer Vollständigen Akte gehören?
Ich denke wenn er mir wirklich nur eine Seite zeigen sollte, wie am Telefon erzählt, ist diese bestimmt nicht vollständig :D
Es müssten doch sicherlich auch die jeweiligen Festsetzungsbescheide sowie eine Mahnung an mich vorhanden sein, welche die Einleitung einer Vollstreckung ankündigt.
Ich werde auf alle Fälle, die eine Seite welche er hat, kopieren lassen oder ggf. abfotografieren.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. August 2020, 14:15
Was gehört zur vollständigen Akte?
Na erstmal muß die Ursprungs-"Behörde" einen Antrag auf Vollstreckung gestellt haben und behaupten, daß der angeforderte Betrag vollstreckbar ist, es also keine Vollstreckungshindernisse durch Nichtkenntnis des Schuldners, Widerspruch, Klage, Teilzahlung, Überzahlung, falschen Vollstreckungsbetrag oder sonstige Gründe gibt, deshalb widerspricht man ja unter Verweis auf Vollstreckungshindernisse der Vollstreckung beim Vollstrecker.
In unserem Falle muß also die "zuständige Rundfunkanstalt" (laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) diesen Antrag gestellt haben, der stünde das Geld ja zu. Also nix Beitragsservice!
Dann darf natürlich nur das vollstreckt werden, was dem Betroffenen nachweislich an Bescheiden zugegangen ist, die rechtswirksam geworden sind, also keine zusätzlichen Fantasieforderungen (Mahngebühren z.B., außer sie wurden mittels separatem Bescheid rechtswirksam).
Wenn die "Behörde" also behauptet, der Betrag sei vollstreckbar, so darf der Vollstrecker das zunächst glauben.
Der Vollstrecker darf seine Dienstleistung auf den Vollstreckungsbetrag draufsatteln, dieser muß aber separat ausgewiesen sein.
Sollte gegen die Vollstreckung Widerspruch eingelegt worden sein, so dürfte auch der eigene Schriftwechsel auftauchen, die Einschätzung des Sachbearbeiters auf solche Schreiben sollte sich ebenso in den Akten der Vollstreckungsbehörde finden lassen, denn es muß ja eine Grundlage geben, auf der die Vollstreckung trotz Einwandes weitergeführt werden soll/will/darf, wenn die fehlt, dann ist schonmal nicht ordentlich gearbeitet worden oder es fehlt eine wichtige Unterlage. Wenn der Betroffene Widerspruch gegen die Vollstreckung eingelegt hat, so hat die Vollstreckungsbehörde dieses Vollstreckungshindernis zu prüfen, da diese bei Fehlhandlung haftbar ist.
Sollte man also beweisen können (ggf. mittels Gerichtsurteil), daß die Vollstreckung rechtswidrig war, so wäre die Vollstreckungsbehörde zum Schadenersatz verpflichtet, hier hat RA Bölk schonmal Erfolg bei einer Bank gehabt, die den Pfändungsbetrag an den Schundfunk überwiesen hat und seinem Kunden aus dem Vermögen der Bank den gestohlenen Betrag wieder zurückzahlen mußte.***


***Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Bitte in solchen Fällen selbst heraussuchen. Die Moderatoren sind auf die Unterstützung angewiesen.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 31. August 2020, 15:06
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass das Vollstreckungsersuchen lediglich in elektronischer Form oder dann als ein DIN A4 Blatt mit geringer Information vorliegt.
Lediglich die Adresse des Betroffenen, der Zeitraum und der Betrag könnten vorgelegen haben.

Hierzu noch ein ergänzender Hinweis:
Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33855.msg206156.html#msg206156 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33855.msg206156.html#msg206156)

Edit "Markus KA":
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass bei der Vorgehensweise gegen eine Vollstreckung zwischen der einer Stadtkasse und einem Gerichtsvollzieher unterschieden und beachtet werden muss. Die Vorgehensweisen könnten nicht identisch sein.

Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 31. August 2020, 16:04
Super, vielen Dank schon mal.
Dann werde ich morgen die Akteneinsicht vornehmen und mir alles genau anschauen und ggf. direkt kopieren lassen.

Ich werde berichten welche Unterlagen die Vollstreckungsbehörde vorliegen hatte.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: noGez99 am 31. August 2020, 19:56
Eine schnelle Antwort in Stichpunkten:

- Immer freundlich bleiben, auch wenn der Vollstrecker ruppig ist. Er macht halt nur seine Arbeit und wird von Dir gestört.

- Zuhause schon mal probieren, wie das Fotografieren geht. Ist nicht so einfach das gerade und gut ausgeleuchtet zu machen.

- Beim Gerichtsvollzieher kann man beim Gericht Erinnerung einlegen, wie das bei der Stadtkasse ist weiß ich nicht.
Aber Vorsicht, das geht nur einmal, daher muss da alles drin stehen was bemängelt wird.

- Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen alle erfüllt sein, und das muss von der Vollstreckungsstelle auf Antrag geprüft werden.
Vielleicht ein Schreiben unterschreiben lassen (mal so ins Blaue formuliert):
Zitat
Der Vollstecker hat sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft und bestätigt, dass sie wirksam vorliegen:
Er bestätigt, dass wirksame Verwaltungsakte vorliegen.
Er bestätigt, dass die Verwaltungsakte wirksam bekanntgegeben wurden.
Er bestätigt, dass ein Leistungsgebot vorliegt.
Er bestätigt, dass der Schuldner wirksam gemaht wurde.
Er bestätigt, dass EMRK Art. 10 von Ihm eingehalten wird.
Er bestätigt, dass GrCh Art. 11 von Ihm eingehalten wird.

Insbesondere wurde er daruf hingewiesen, dass die Bescheide vor dem xx.xx.2020 (Bundesland?) keine wirksamen Verwaltungsakte sind, da vollautomatisch erstellt.
Aufklärung über das Instrument der Erinnerung/Beschwerde/Widerspruch? ist erfolgt (genau beschreiben was Du tun kannst)

Ich weiß nicht ob das noch aktuell ist:
Wer jetzt noch zahlt ist selbst schuld! GEZ-Boykott ist so einfach - Update Nr. 3 - YouTube
https://www.youtube.com/watch?v=gpYQ13JcaOg

Direktlink zu Upload:
https://www.gleichberechtigt.net/gez-vollstr-gelber-brief-upload/

--- Gesamtschuld
Alle Personen in der Wohnung sind Gesamtschuldner. Aber wie kannst Du Das Geld von den anderen eintreiben, wenn die Schuldnergemeinschaft nicht definiert ist? Daher einen Antrag auf Aufteilung der Schuld auf den eigenen Anteil stellen (müsste auch gehen wenn man alleine da wohnt, dann wird die Schuld halt auf eine Person aufgeteilt).
Man kann einen Antrag auf Aufteilung der Schuld nach § 268 AO stellen.
Den kann der BS nicht bearbeiten.
(vorsicht mit dem Antrag das geht eventuell nur einmal, wie die Erinnerung oben. Da muss dann alles drinstehen.)
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 01. September 2020, 10:37
Guten Morgen,

fiktive Person A war heute Morgen beim Vollstrecker und hat die Akteneinsicht vorgenommen.
Der Vollstrecker war sehr nett und ist selber gegen die Zwangsgebühren, ist jedoch leider der Ansicht, dass der Apparat, der dahintersteht, zu mächtig ist, um dagegen vorgehen zu können. Er meinte, dass gefühlt 70-80% der Vollstreckungen von der GEZ kommen.

Folgende zwei Seiten wurden kopiert und mitgenommen.

Ist es rechtens, dass die GEZ sich die Kosten für eine vorherige versuchte Vollstreckung, welche abgewehrt wurde (§766 ZPO, danach nichts mehr von der Vollstreckungsbehörde gehört), von Person A bezahlen lässt?

Das weitere Vorgehen der Person A wäre jetzt an den Bürgermeister der Stadt:
- Beschwerde einzureichen und dabei einige Punkte auflisten
* keine Widerspruchbescheide auf meine Widersprüche
* Vollstreckungsersuch wurde vor dem 1. Juni 2020 ausgestellt und ist dadurch nicht rechtens da maschinell/ vollautomatisiert erstellt
* keine Mahnung mit Ankündigung einer Vollstreckung von der GEZ erhalten

Am 10.01.2020 sowie am 20.02.2020 wurde der GEZ mitgeteilt, dass man den Beitrag gerne in bar zahlen würde, was die GEZ, wie erwartet, ablehnte.
Hat dies evtl. auch irgendwelche Vorteile um die Vollstreckung im nachhinein für fehlerhaft zu erklären?

Fiktive Person A hat auch bis heute nichts schriftliches von der Stadt Gladbeck erhalten, wo etwas über die vollzogene Vollstreckung der Elternbeiträge steht. Dies hat Person A  nur durch viele Telefonate herausgefunden.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 01. September 2020, 11:40
Solange etwas noch im Rahmen der gütlichen Erledigung läuft gilt das nachfolgende eingeschränkt, sonst sollte es bedacht werden.


Gegen eine Vollstreckung geht es, wenn es so man will, weil es um eine Verwaltungsvollstreckung geht, unmittelbar zum Verwaltungsgericht.


Jede andere Stelle kann und sollte darüber informiert werden, gegebenenfalls sind dort die gleichen Schritte einzulegen, ergänzt um die Schritte als Anlagen, welche beim Verwaltungsgericht erfolgten. Zusätzlich sollten Anträge auf Aussetzung -Vollzug | Fortsetzung der Vollstreckung| Eintragung in ein öffentliches Schuldenverzeichnis | ...  - bis eine Entscheidung am Verwaltungsgericht vorliegt bei allen beteiligten Stellen gestellt werden. -> Widerspruch gegen Eintragsanordnung, weil z.B. eine Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde, sind am Prozessgericht zu stellen. Auch hier gilt, dass zusätzlich ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen ist. -> Es sollte dazu der Nachweis erbracht werden, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht anhängig ist.

Widersprüche egal welche sind "lediglich"/"immer"/"primär" an die Auftraggeber der Vollstreckung zu stellen.
Soweit die Annahme besteht, dass die Vollstreckung von einer Stelle "Beitragsservice" verursacht wird, sollte diese Annahme schnell korrigiert werden. Das ist schlicht nicht zutreffend. Diese Stelle "Beitragsservice" ist nicht "öffentlich" bekannt gemacht. Diese Stelle "Beitragsservice" handelt "öffentlich" nicht in eigenem Namen, selbst, wenn diverse Schreiben das so aussehen lassen. Wenn Ihr Euch dazu weiter in die Irre führen lasst, lauft Ihr weiter in die falsche Richtung. Eine Stelle "Beitragsservice" ist kein Gegner. Ebenso ist eine Stadtkasse/Gerichtsvollzieher nicht der Gegner, sofern diese lediglich im Auftrag tätig werden. Bei der Stadtkasse muss unterschieden werden, ob diese die Forderung übernimmt und somit zum Gläubiger wurde. -> Das sollte vor dem Einreichen einer Klage geprüft werden, damit dort der richtige Beklagte angegeben werden kann.

Am Verwaltungsgericht kann ein Antrag nach §123 VwGO oder ein entsprechend bestimmt formulierter Antrag gestellt werden, welcher aufzeigt was die Richter machen sollen oder um welchen Schutz durch den Kläger ersucht wird. -> Damit das Verwaltungsgericht eine Anordnung treffen kann müssen die Gründe, warum um den Schutz ersucht wird vorgewiesen werden.
Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.

Wer versucht die Vollstreckung mittels "Erinnerung" loszuwerden, läuft immer noch in die falsche Richtung. --> Erfahrung nach diversen Vollstreckungen seit dem Jahr 2015 sind dazu im Forum hinreichend bekannt. Natürlich kann die "Erinnerung" zusätzlich eingelegt werden. Diese reicht jedoch allein nicht aus. -> Sofern alle Gründe nicht vor einem Verwaltungsgericht vorgetragen werden, sollte bedacht werden, dass Gerichtsvollzieher selbst nichts prüfen/prüfen müssen, dass Stadtkassen sich ähnlich verhalten wie Gerichtsvollzieher. Das Amtsgerichte zuweilen, der Ansicht sind, für die Prüfung nicht zuständig zu sein, aber trotz dieses Wissens keine Verweisung tätigen, an die zuständige Stelle. -> Sofern also der Schutz nicht vor einem Verwaltungsgericht ersucht wird, kann es passieren, dass keine Verweisung erfolgt, dadurch eine Rechtsschutzlücke sich ergibt. Das zu klären kostet Zeit. Diese Zeit habt Ihr nicht.

-> Da Verfahren am Verwaltungsgericht schnell auch verloren werden in der ersten Instanz, z.B. wegen fehlen diverser Nachweise |Fehler beim Einsicht in die Akte| Fehler beim Gewähren von Schriftsatzrecht etc.. Ist es möglich vor das OVG zu ziehen, wenn es z.B. beim VG zu Verfahrensfehlern gekommen ist oder das so erscheint. -> Sofern es ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz war, kann es sein, dass die Zeit für das Stellen eines Antrags auf Zulassung zur Beschwerde lediglich etwa 14 Tage ab Bekanntgabe des Beschluss beträgt. -> Auch hier gilt dieser Antrag wegen der Beschwerde muss durch einen Anwalt gestellt werden. -> Sofern ausreichend Anwälte gesucht wurden, aber kein Anwalt sich zur Übernahme bereit erklärt hat, sollte ein Antrag selbst gestellt werden. -> Ganz analog, wie das bei normalen Verfahren am Verwaltungsgericht auch gemacht werden kann. -> Der erste und einfachste Weg dazu dürfte der an das Verwaltungsgericht sein und sein Anliegen dort mündlich vortragen, dass kein Anwalt gefunden wurde, welcher den Antrag wegen der Beschwerden stellen kann. -> Die Nachweise über die Suche sollte der Kläger bereits in Schriftform dabei haben. -> Es sollte dann zumindest Hilfe bei der Formulierung eines passenden Antrags, welcher gestellt werden könnte erfolgen. Zusätzlich muss ein zweiter Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für diesen Verfahrensschritt gleich mit gestellt werden, welcher ja dann, den Antrag zur Beschwerde stellen kann. -> Wichtig ist hier lediglich die Zeit. -> Im Hinterkopf muss der Kläger noch behalten, dass normalerweise der Anwalt noch eine Begründung für die Beschwerde liefern muss -> wichtig ist, es bleibt dem Anwalt vorbehalten diese tatsächlich zu liefern. -> Der Kläger kann gegebenenfalls seinen Vortrag leisten, in welchem Umfang ist nicht ganz klar. -> Bei Verfahren wo es um die Berufungszulassung geht, war der Anspruch etwa so laienhaft vorzutragen, dass es den Richtern ermöglichte zu erkennen ob eine Aussicht auf Erfolg nicht abwegig ist.
Bei einer Akteneinsicht ist insbesondere zu prüfen, welche Schreiben in welche Form zur Post aufgegeben wurden und ob jeweils zu diesen Schreiben ein Rücklauf vorhanden ist.Nicht zielführend sind Rückläufer, welche auf förmliche Zustellungen erfolgten.Zusätzlich ist zu prüfen ob die Akteneinsicht Nachweise liefert, dass formlose Schreiben tatsächlich bekannt gemacht sind.
Daneben sind bei der Akteneinsicht zu prüfen, welche Leistungsbescheide vorhanden sind. Diese Bescheide sollten zunächst daran erkennbar sein, dass etwas gefordert wird. -> Sofern Festsetzungsbescheide gefunden werden, sollten diese auf mögliche Aufforderung zur Zahlung geprüft werden. -> In vielen Bundesländern dürfe Voraussetzung zur Vollstreckung sein, dass es eine Aufforderung gibt, welche zur Zahlung fordert. -> Sofern solche nicht gefunden werden, ist hoffentlich klar, welche Abschnitte der Akte dem Richtern am Verwaltungsgericht offeriert werden. -> Inwieweit eine "Festsetzung" eine Aufforderung selbst ist, sollte entsprechend geprüft werden.
Natürlich könnte zusätzlich vorgetragen werden, dass sich eine Vollstreckung aus einem vollautomatisierten Verfahren verbietet. -> Die passende Begründung sollte nicht vergessen werden. -> Die Einarbeit dazu dürfte etwas Zeit in Anspruch nehmen und nicht Bestandteil dieses Thema werden.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 01. September 2020, 11:46
Ist es rechtens, dass die GEZ sich die Kosten für eine vorherige versuchte Vollstreckung, welche abgewehrt wurde (§766 ZPO, danach nichts mehr von der Vollstreckungsbehörde gehört), von Person A bezahlen lässt?
Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.
Was tatsächlich gilt, wenn eine Vollstreckung zurückgezogen oder seitens eines Gerichts unterbunden wurde, dass muss geprüft werden.
Es gilt Widerspruch ist möglich, wenn es einen Bescheid/Forderung zu den Kosten gibt. -> Gibt es diesen nicht, und eine betroffene Person erfährt das aus Ihrer Sicht mal so nebenbei, dann könnte gelten, dass gegen diesen Bestandteil der Vollstreckung isoliert Widerspruch eingelegt werden sollte. -> Insbesondere, selbst dann, wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung hat.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 01. September 2020, 11:51
Das weitere Vorgehen der Person A wäre jetzt an den Bürgermeister der Stadt:
- Beschwerde einzureichen und dabei einige Punkte auflisten
* keine Widerspruchbescheide auf meine Widersprüche
* Vollstreckungsersuch wurde vor dem 1. Juni 2020 ausgestellt und ist dadurch nicht rechtens da maschinell/ vollautomatisiert erstellt
* keine Mahnung mit Ankündigung einer Vollstreckung von der GEZ erhalten

Das Verfahren nach §766 ZPO wird nicht ausreichen. -> Wenn das Amtsgericht/der Bürgermeister sich nicht in der Pflicht zur Prüfung sieht.

Ein Verfahren nach §766 ZPO in Verbindung mit einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht könnte deshalb zielführender sein.

Siehe dazu u.a. unter
Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32756.msg200926.html#msg200926
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. September 2020, 18:07
Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?
Der Betroffene hatte Barzahlung angeboten? Dann sind die Vollstreckungskosten grundsätzlich angreifbar, schließlich befand sich die Rundfunkanstalt im Annahmeverzug.
Ob die Bescheide rechtsgültig sind, könnte eine Klage beim Verwaltungsgericht klären, insbesondere, wenn sie vollautomatisch erstellt wurden, dies ist ja erst mit dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlaubt.
Es gibt noch keinen Widerspruchsbescheid? Dann könnte man ja auf Erlaß eines solchen klagen, um alsdann den Ursprungsverwaltungsakt anzugreifen.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 02. September 2020, 08:55
Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.
Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.

Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.
Was tatsächlich gilt, wenn eine Vollstreckung zurückgezogen oder seitens eines Gerichts unterbunden wurde, dass muss geprüft werden.
Es gilt Widerspruch ist möglich, wenn es einen Bescheid/Forderung zu den Kosten gibt. -> Gibt es diesen nicht, und eine betroffene Person erfährt das aus Ihrer Sicht mal so nebenbei, dann könnte gelten, dass gegen diesen Bestandteil der Vollstreckung isoliert Widerspruch eingelegt werden sollte. -> Insbesondere, selbst dann, wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung hat.
Einen Bescheid oder sonstiges wo irgendwelche Kosten einer vorherigen Vollstreckung aufgelistet waren, habe ich nie erhalten. Bin gerade erneut meine Unterlagen durchgegangen und habe nichts dazu gefunden.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 02. September 2020, 09:17
Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?

Zusätzlich zu dem ZPO 766 Antrag beim Amtsgericht und der Stadt hat Person A die GEZ angeschrieben mit dem Hinweis, dass A keine Widerspruchbescheide erhalten habe. Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.


Was evtl. auch interessant sein könnte ist, dass Person A einen Widerspruchbescheid (per Einschreiben) noch vor ihrem  Widerspruch erhalten hat. Ist dies rechtens?

- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten

Ich denke mal, dass man bestimmt keinen Widerspruchbescheid vor einem Widerspruch ausstellen kann, oder?

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 02. September 2020, 10:06
Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.
Akteneinsicht kann bereits mit dem ersten Widerspruch erfolgen oder eben später.

Sofern also noch kein Antrag dazu an eine LRA gestellt wurde, kann das vereinfacht gemacht werden.

Hier geht es zum Warum das möglich ist - bitte dazu das Thema lesen:
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Hier geht es zum Punkt, was da so für Antworten kommen können - zusätzlich das Thema beachten
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0

zur Beachtung: "Akte zur Wohnung" siehe u.a. unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
[...]

Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.

Siehe u.a. unter

justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ (https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/)
Zitat
[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...

Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohnung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.


Zitat
Absender

LRA

z.H. "Behördenleiter"
                                                               Datum

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht


Sehr geehrte Damen und Herren,


beantragt wird Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung).


Mit freundlichen Grüßen

Gegebenenfalls kann noch eine Frage formuliert werden, wegen dem Ort der Akteneinsicht.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 02. September 2020, 10:25
...
- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten
...

Das wirkt zunächst komisch, hier muss im Widerspruchsbescheid genauer gelesen werden, auf welche Schreiben dieser Bezug nimmt und welche Festsetzungsbescheide dieser ganz genau umfasst, also gestalten möchte.

Sofern der aktuelle Festsetzungsbescheid darin nicht enthalten ist, dann ist die Sache klar. Dann ist es kein Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch auf einen Bescheid vom 02.09.2019.
Das sollte sich bereits aus den ersten Zeilen des Widerspruchbescheids ergeben.
-> Sofern dieser einen jetzt einen Widerspruch und damit Bescheid vom 02.09.2019 behandelt, welcher sich aus Sicht des Betroffen aber nicht auf einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid 02.09.2019 bezieht, dann muss es entsprechend trotzdem behandelt werden. -> Denn der Widerspruchsbescheid selbst kann nur mittels Klage angefochten werden, somit wäre das innerhalb der Klage richtig zu stellen. -> Wie das genau aussehen müsste sei noch unklar.

Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
---
Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.

---
Die Fragen dazu können vielleicht erst im Anschluss beantwortet werden.
Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.
Das bedeutet gar nichts. -> Keine Antwort als eine Reaktion zu deuten, ist in allen Verfahren falsch.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 02. September 2020, 11:01
Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
---
Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.

Anbei die Schreiben
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 02. September 2020, 17:57
Der Widerspruchsbescheid erscheint recht eindeutig. Also auch dann, wenn dieser auf einen völlig anderen Widerspruch erfolgte. -> So gesehen Pech. Natürlich könnte eine betroffe Person darauf bauen, dass noch etwas kommt, aber p.M. da kommt nichts mehr.

Sofern diese Daten zutreffend sind, wäre möglicherweise bereits Klage zu erheben gewesen.

Sofern mit der nicht durch einen Fehler bei der Zustellung keine Frist ausgelöst wurde, könnte diese bereits abgelaufen sein.
Mit einiger Sicherheit kann jedoch erklärt werden, dass es keinen Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch vom 26.09.2019 geben wird. -> Aus Sicht der LRA ist die Sache mit dem Widerspruchsbescheid bereits erledigt.

Wegen der Bekanntgabe und der Fristen, dazu können folgende Themen zu sichten sein.

Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg195767.html#msg195767

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0

Das aktuelle Abbild könnte hier jetzt entfernt werden.


Edit "Bürger": Aus den Abbildern geht ein Vermerk "PZA" hervor. Diese bedeutet in aller Regel
"Postzustellungsauftrag"
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html
Somit dürfte das Thema einer Nicht-förmlichen Zustellung und damit einer Nicht-Auslösung einer Klagefrist hier sehr wahrscheinlich doch nicht weiterhelfen. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



Einige zwischenzeitliche Beiträge mussten der Themen-Treue wegen entfernt werden.
@alle: Beim KERN-Thema des Threads bleiben, keine Neben-Themen eröffnen oder gar vertiefen!
Hier geht es um einen fiktiven Einzelfall, für welchen konkrete Lösungen gesucht werden.
Da mehrere vorhergehende Beiträge des Thread-Erstellers die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum nicht berücksichtigten und keine Platzhalter verwendeten, mussten diese Beiträge sehr umfangreich angepasst werden. Eine nochmalige derartige Anpassung kann das Moderatoren-Team aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und wichtigeren Dinge nicht leisten und müsste den Thread im Wiederholungsfalle auf unbestimmte Zeit schließen.
Die Hinweise sollten daher im Interesse einer Fortsetzung der Diskussion unbedingt beachtet werden!!!
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: mistersh am 03. September 2020, 07:31
Also ich finde, da passt irgend etwas mit den Daten nicht zusammen.
Schon im Widerspruch bzw. dem Schreiben bezüglich der Info, dass die Stadtkasse einen Auftrag erhalten hat.

Der Verfasser bezieht sich auf ein Schreiben der Stadtkasse vom 18.09.2019 und hat sein eigenes Schreiben mit Datum 14.09.2019 geschrieben?
Dass dieser dann eben auch eventuell als Widerspruch gegen den Festsetzungbescheid vom 02.09.2019 gewertet wird bei der Maschinerie ist doch nicht ungewöhnlich. Die Maschine reagiert schließlich nur auf Stichworte wie Widerspruch und ähnliches und prüft dann automatisch ab, was war mein letztes Schreiben, dass ich zur Beitragsnr. erstellt habe und bastelt dann seine Textbausteine zusammen.


Die weitere Frage ist, wurde das Schreiben vom 14.09.2019 per Post nach Köln gesendet? Dann wäre die Reaktionszeit nämlich bei der GEZ doch sehr Rekordverdächtig. Deren Schreiben datiert auf den 17.09.2019. Also quasi noch ein Tag bevor die Stadtkasse ihre Post rausgeschickt hat.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. September 2020, 08:21
Da das Geld auch schon weg ist, muß taktisch entschieden werden:
Lohnt sich eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit einem Argument, welches jetzt erst dem potentiellen Kläger bekannt wurde, welches die Klagefrist auf ein Jahr verlängert. Das könnte zum Beispiel der vollautomatische Bescheid des Beitragsservice sein, eventuell sind die Unterschriften gar nicht echt bzw. sind die Unterschreiber gar nicht vom Intendanten der örtlichen Rundfunkanstalt bevollmächtigt, Verwaltungsakte (in Form eines Widerspruchsbescheides) zu erlassen.
Lohnt sich eine Klage gegen die Vollstreckung, weil man rechtzeitig Barzahlung angeboten hatte und die Rundfunkanstalt deshalb in Annahmeverzug gewesen wäre, die Vollstreckungskosten also rückforderbar wären?
Oder verbucht man den gestohlenen Betrag als Lehrgeld, um beim nächsten mal etwas aufmerksamer zu sein, was die Textbausteine des Beitragsservice angehen und kommuniziert zukünftig nur noch mit dem Intendanten persönlich.

Gibt es für die Zukunft andere Möglichkeiten der Verzögerung oder des Boykotts oder des Widerstandes?
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. September 2020, 12:21
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der hier anzugreifende Verwaltungsakt ist nicht irgendein "VolXstreckungsersuchen", "Festsetzungsbescheid" oder eine "Widerspruchsentscheidung".

Der anzugreifende Verwaltungsakt ist:

Antwort #6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439

...

Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen. Mit erschrecken stellte Person A jedoch fest, das über 600 Euro, bei der Erstattung auf das Konto, fehlten. Nach mehreren Anrufen bei der Stadt fand Person A raus das die Vollstreckungsbehörde die 600 Euro einbehalten, und an die GEZ überwiesen, hat.

Kann die Stadt trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einfach das Geld einbehalten?
Der Vollstreckungsbeamte meinte nur das diese nur das machen was die GEZ schreibt und nicht verpflichtet sind zu kontrollieren ob die Forderungen der GEZ berechtigt sind oder nicht.
...

Bei dem anzugreifenden Verwaltungsakt handelt es sich um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, vermutlich nach § 40 VwVG NRW (Pfändung einer Geldforderung). Drittschuldner dürfte wohl das Finanzamt gewesen sein.
Fraglich ist nun, ob nun diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bekannt gegeben wurde und Widerspruch erhoben wurde.
Das also in dieser fiktiven Geschichte prüfen.

Ansonsten gilt:

Bis zum 01.06.2020 liegen in GEZ-Volxstreckungsverfahren keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vor. Die Festsetzunggsbescheide stammen von einer Maschine und sind damit keine Verwaltungsakte, da eine menschliche Willensbetätigung fehlt!
Auch eine händische Widerspruchsentscheidung, für den Fall das die staatsferne Behörde tatsächlich einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist nicht in der Lage die Verfahrensfehler zu heilen.
Die staatsferne Behörde müsste schon den Nicht-Verwaltungsakt aufheben und einen neuen händischen Festsetzungsbescheid erlassen.
Siehe hierzu:

Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.0.html

Bei der VolXstreckungsabwehr muss zudem, insbesondere wenn der Betrag ausgekehrt wurde, der (Dritt-)Schuldner bestimmt werden.
Schuldner bei Steuererstattungen ist der Staat!
Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen.
Der Staat schuldete also der fiktiven Person A Kohle. Jetzt kam irgendeine VolXstreckungskraft auf die Idee eine Steuererstattung zu pfänden und einzuziehen.

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung; Abgabenordnung
Zitat
1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__46.html

Eine Abtretungserklärung der fiktiven Person A dürfte wohl gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgt sein.

Zur VolXsteckung eines Steuererstattungsanspruches in Sachen Rundfunkbeiträge siehe auch:
FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16;
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16

RdNr. 41:
Zitat
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist.

FGO; Finanzgerichtsordnung; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/

Eine Klage gegen das Finanzamt ist ohne anwaltlichen Beistand nicht zu empfehlen (ähnlich einer Klage gegen eine Bank bei der VolXstreckung des Bankguthabens).

In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.

Ich hoffe ick konnte mit meinen laienhaften Ausführungen zur Erhellung der Rechtslage beitragen.

FdF
(Für die Flotte)
Profät
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 03. September 2020, 17:43
In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.
Wie muß denn eine derartige "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" aussehen? Hat es da Formvorgaben des Bundes? Wer bekommt ein derartiges Dokument überhaupt zugestellt, und muß es "zugestellt" im Sinne der Bundesvorgaben werden?


Edit "Bürger": Für derartige eigenständige Fragen bitte eigenständigen Thread eröffnen und dann jeweils querverweisen.
Es kann und soll nicht alles durcheinander diskutiert werden. Danke.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 04. September 2020, 09:59
Guten Morgen Profät Di Abolo,

es wurde nicht Steuererstattung gepfändet sondern die Erstattung der Elternbeiträge, die 2019 zu viel an die Stadt Gladbeck gezahlt wurden. Das Finanzamt hat mit der Sache nichts am Hut.
Um die Elternbeiträge zu berechnen benötigt die Stadt immer die Steuererklärung / Steuerbescheid des Vorjahres. Dadurch ergab sich dass ich zu viel gezahlt habe und habe darauf eine Erstattung bekommen.

Hoffe jetzt ist verständlicher:D

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. September 2020, 14:43
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?
Da es sich hier um Beiträge zur Kinderbetreuung handelt, also nicht um Steuern ist § 46 AO nicht anwendbar. Fraglich ist nun, ob § 53 SGB I zur Anwendung kommt:

Zitat
§ 53 Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Die Abtretung von Forderungen im öffentlichen Recht richtet sich sofern § 46 AO oder § 53 SGB I nicht zur Anwendung kommen, dann nach §§ 398 ff. BGB.
BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Rn. 11
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.06.2011&Aktenzeichen=VI%20ZR%20184/10
Zitat
Zwar  sind  öffentlich-rechtliche  Forderungen  grundsätzlich  abtretbar(vgl. BGH,  Urteil  vom  10.Juli  1995 -IIZR  75/94,  ZIP  1995,  1698,  1699; Staudin-ger/Busche,  BGB  (2005),  Einleitung  zu  §§398ff.  Rn.6). Die  Vorschriften  der §§398ff.  BGB sind nach  Maßgabe  der  Besonderheiten  der  einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld,   Urteil   vom   23.Oktober   2009 -1O   486/08,   juris   Rn.15; Pa-landt/Grüneberg,  BGB,  70.Aufl.,  §398  Rn.9;  jurisPK-BGB/Knerr,  §398  Rn.8,Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeiteiner  Abtretung mit  der  der  Forderung  zugrunde  liegenden  Rechtsordnung,  ist  die  Abtretung nichtig.
...

Ein Abtretungserklärung dürfte aber so oder so nicht erfolgt sein.
Das ist doch richtig, waa?

Fraglich ist jetzt, ob eine Pfändungs- und Einziehungserklärung bekannt gegeben wurde.
Denn die Stadt Gladbeck (Dritt-)Schuldner hätte eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen sich selbst erlassen müssen, da sie für den ("Zweit"-)Gläubiger (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kitagebühren, die sie Person A (Gläubiger gegenüber der Stadt Gladbeck) schuldete, durch Pfändung und Einziehung, an den WDR "auskehren" wollte.

Wir können also in dieser fiktiven Geschichte festhalten, dass der Indendancer des WDR (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kita-Beiträge raubte, um sein saaaaagenhaftes Gehalt zu sichern und die Stadt Glabbeck so schlau war gegen sich selbst zu volXstrecken.

Der Gläubiger des Rückerstattunganspruch Elternbeiträge, Person A, könnte nun folgendes vortragen:

Zitat

Betr. Rechtswidrige Vollstreckung Rückerstattung Elternbeiträge

Sehr geehrte Stadt Gladbeck,

darf ich fragen woraus Sie (Schuldner) die rechtliche Befugniss ableiten, zuviel erhobene Elternbeiträge, die Sie mir (Gläubiger) zu erstatten hatten, für den WDR zu pfänden und einzuziehen?

Darf ich ferner fragen, woraus Sie ableiten Ihnen lag eine von mir unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Analog zu § 46 AO, § 53 SGB I, 398 ff. BGB)?

Der offensichtliche rechtswidrige Vorgang der Vollstreckung der Rückerstattung von Elternbeiträgen, also die Vollstreckung der Stadt Gladbeck gegen sich selbst, dürfte wohl als Verbotenes "In-Sich-Geschäft" (Analog § 181 BGB) zu werten sein.

Ich gehe davon aus, das Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen haben, da an diesem Vorgang verschiedene Ämter der Stadt Gladbeck beteiligt waren.

Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bitte ich mir nun unverzüglich in Ablichtung bekannt zu geben, damit ich den Rechtsweg beschreiten kann.

Vorsorglich und zu Fristwahrung erhebe ich hiermit

Widerspruch

gegen die rechtswidrige Pfändung und Einziehung der Rückerstattung von Elternbeiträgen.

Ich mache hiermit gelten, dass der ("Zweit"-)Gläubiger WDR keine vollsteckbaren Verwaltungsakte erlassen hat, da es sich bei den "Verwaltungsakten mit Titelfunktion", den sog. "Festsetzungsbescheiden", um vollautomatisch erstellte Schreiben handelt, die unter § 35 a VwVfG fallen und eine Rechtsvorschrift zum Erlass von vollautomatischen Verwaltungsakten erst zum 01.06.2020 in Gestalt des § 10 a RBStV in Kraft trat.
Vorsorglich weise ich Sie daher darauf hin, dass sämtliche Forderungen des WDR die vor dem 01.06.2020 durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht wurden, nicht vollstreckbar sind, da Schein-Verwaltungsakte (Nicht-VA) vorliegen und damit die Vollstreckungsvorrausetzungen fehlen (es liegen keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor).
Ich rege daher an, dass Sie unverzüglich alle Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen, bei denen der WDR vor dem 01.06.2020 erlassene sog. "Festsetzungsbescheide", im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe", vollstrecken lässt.

Ferner mache ich geltend, dass nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen zur Bedienung von angeblich geschuldeten Rundfunkbeiträgen rechtswidrig ist. Ich habe darauf vertraut, dass die Leistungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung korrekt abgerechnet wird und zuviel gezahlte Elternbeiträge erstattet werden. Nun einen Rückerstattungsanspruch von Elternbeiträgen zu pfänden und einzuziehen, obwohl keine Abtretungserklärung vorlag, ist an den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere auch an der Rechtsnatur der Forderungen zu messen.
Die Unvereinbarkeit einer Pfändung / Einziehung / Abtretung im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergibt sich durch Abwägung der zugrundenliegenden Forderungen (Eltern / Familie Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge, Art. 6 GG) und der Forderung des WDR (Art. 5 GG), der im Übrigen keine vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Die Abwägung erfolgt zu Gunsten der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG "unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung"). Ich mache geltend das Aufwendungen die Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) vorsehen, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren unpfändbar sind. Dies betrifft ebenfalls etwaig zuviel gezahlte Elternbeiträge da diese in den "Topf" für das Kind fallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit führt zu einem Verbot der staatlichen Vollstreckung von Leistungen die zur Pflege und Erziehung von Kinder vorgesehen sind. Dies gilt erst Recht, wenn diese ursprünglich für Kinder vorgesehen Mittel der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zugeführt werden sollen.
Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Unmut darüber äußern, dass für den Intendanten des WDR, der in Saus und Braus lebt, eine Geldsumme gepfändet und eingezogen wurde, die für die Kinderbetreuung gedacht war.

Da die Stadt Gladbeck nicht über die Mittel des WDR verfügt sehe ich davon ab die gepfändete und eingezogene Summe mit zukünftigen Elternbeiträgen zu verrechnen.

Ich werde diesen Vorgang allerdings gerichtlich nachprüfen lassen.
Hierzu schalte ich ggf. einen Rechtsanwalt ein, sofern Sie nicht im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Vorverfahrens meinen Widerspruch stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Pfändung feststellen.

MfG


Yoo, so ungefähr würde ick ditt laienhaft vorschlagen.

Bild Eilmeldung
Tom Buhrow raubt zur Finanzierung des WDR und seiner LuXus-Pension zu viel GEZahlte Kita-Gebühren!

Buhhh! Buhhh! Pfeif! Nieder mit Bonzen-GEZ-Buhrow!
Watt kommt als nächstes Bonzen-Buhrow? Taschengeldpfändung?
Ey Du! Kind! Deine Eltern haben niX GEZahlt! Rück die Kohle raus!
Aber Onkel Tom, ick wollte mir nem Malheft kaufen!
Nöö, meine S-Klasse ist bestellt und die wird Bar GEZahlt!
Rück gefälligst die Taschengeld-Kohle raus!
Buhhh! Buhhh!

 >:(
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 05. September 2020, 08:52
Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?

Richtig verstanden.
Einen Bescheid von der Stadt über die "Festsetzung des Elternbeitrages" hat Person A*** auch bekommen. Im Bescheid steht drin, dass Person A*** 1.400 Euro an zu viel gezahlten Elternbeiträgen erstattet bekommt, wovon Person A*** ja, wie schon erwähnt, die ca. 600 Euro abgezogen wurden. Es wurden dementsprechend nur 800 Euro erstattet. Von der Pfändung hat Person A*** ja erst durch viele Telefonate erfahren. Irgend etwas schriftliches, was mit dem Geld von Person A*** passiert ist, hat Person A*** bis heute nicht bekommen.

Vielen Dank schon mal für deine ausführliche Antwort und den Vorschlag, was fiktive Person A schreiben könnte.

Das Schreiben wird fertig gemacht und am Montag an den Bürgermeister der Stadt gesendet.
Wenn ich eine Antwort erhalte, werde ich hier berichten.

Einen schönen Samstag noch

Gruß
Olaf


***Edit "Bürger": Platzhalter "Person A" eingefügt.
Nochmaliger und letzter Hinweis, dass die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum zu beachten sind!!! Die Moderatoren haben weder die Kapazitäten, wiederholt darauf hinzuweisen, noch Beiträge entsprechend anzupassen.
Im Wiederholungsfalle werden die entsprechenden Beiträge entfernt und/oder der Thread geschlossen.
Danke.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2020, 02:45
Guten TagX,

hervorraaaaagend und weiter geht es, rein fiktiv natürlich.

Nur mal zum Verständnis:
Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439

...
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
...

Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.

Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

Da der Widerspruch im April 2020 erfolgte besteht ja kein Zusammenhang zur Widerspruchsentscheidung des WDR, Antwort #23, waa?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207652.html#msg207652

Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
Zitat
§ 40 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
§ 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462186

Und dann machen wir mal gleich noch eine fiktive Aktennotiz:
Zuständiges Verwaltungsgericht ist das VG Gelsenkirchen.

Rein zufällig haben wir da noch folgenden Beschluss "auf Tasche":
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2169/15; Beschluss vom 15.01.2016; Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_L_2169_15_Beschluss_20160115.html

Zitat
...
15
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).

16
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
...

Den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen jibbet hier:
https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

Zuständig ist die 14. Kammer.
Zitat
Rundfunk-und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung (0250) sowie Recht der Medien-und Teledienste(Teilbereich aus 1700)

Es empfiehlt sich ggf. eine Fortsetzungsfestellungsklage, also Festellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, nachdem die Volstreckungsbehörde über die Widersprüche zum VerwaltungsvolXstreckungsverfahren entschieden hat.
Hier mal ein Beispiel:

OVG Sachsen, 12.05.2010 - 5 A 203/08; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Sachsen&Datum=12.05.2010&Aktenzeichen=5%20A%20203/08
Zitat
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei als  Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

Hier schon mal einige fiktive Gedanken zu den "Leistungsbescheiden" des Tom:

Zitat
Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei den „Festsetzungsbescheiden“ des WDR um vollautomatische Bescheide, die die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.

Dies ist auch an der Fußzeile des Bescheides eindeutig ersichtlich:

Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Ferner wird die vollautomatisierte Erstellung der Bescheide durch die Historie zum Beitragskonto belegt. Der an dritter Stelle stehende Buchstabe M weist auf eine maschinelle Verarbeitung hin. Danach handelt es sich bei den durch den Programmablauf „GIM“ abgewickelten Bescheiden, um eine vollautomatische Verarbeitung (G = GEZ; I = intern, M = maschinell) der Datenverarbeitungsanlage.

§ 35 Satz 1 LVwVfG besagt:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bei einem Verwaltungsakt muss es sich um die Maßnahme einer Behörde handeln. Der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 35 LVwVfG erfolgt durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Eine Maßnahme einer Behörde liegt also nach § 35 LVwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 LVwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung, in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat.
Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage, ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt.
Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen.

Erst mit Einführung des § 35 a LVwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft.

Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom xxxxxx im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.
Der WDR hat somit den Begriff des Verwaltungsaktes in Abgrenzung zum vollautomatischen Verwaltungsakt offensichtlich falsch ausgelegt und damit § 35 LVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 5 RBStV jahrelang falsch angewendet.

Diese Tatsache geht auch zu Lasten des WDR, der es Unterlassen hat die Vollstreckungsbehörde, auf den Umstand hinzuweisen. Die „Festsetzungsbescheide“ wurden bis zum 01.06.2020 ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Sie sind keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion.

Die ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).

Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der ständigen Rechtssprechung unvereinbar sein.


Höhö! Den TeXt hab ick teilweise "geklaut" und "umgebaut".

Sensation vor Gericht: Anwalt stoppt die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags; Link:
https://www.markus-maehler.de/post/sensation-vor-gericht-anwalt-stoppt-die-vollstreckung-des-rundfunkbeitrags
Zitat
DOKUMENTE | download
I. Klageschrift Verwaltungsgericht Frankfurt


Nochmal an alle! Sämtliche "Festsetzungsbescheide" vor dem 01.06.2020 sind HoaX und keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion!

Mindestens 941 Millionen sind mit Einführung des § 10 a RBS TV in Rauch aufgegangen!
 
Thema: Kleine Anfrage HH: Rundfunkbeitrag – Wie ist der aktuelle Stand in Hamburg?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32720.msg200688.html#msg200688
Antwort#2
Sehr interessant:

offene Forderungen bundesweit

31. Oktober 2018: 829,7 Mio. Euro
31. Oktober 2019: 941,7 Mio. Euro

OT:

Bild-Eilmeldung!
ARD-Tom hat mindestens 941 Millionen-Euro verbrannt und
klagt jetzt vor dem BVerfG weil der BeitraX nicht steigt!

Zitat
ARD-Tom Verfassungsbeschwerde

Ick erhebe Verfassungsbeschwerde weil der UnfuXbeitraX nicht steigt.
Okay, ick gebe zu, dass wir zu dämlich waren den BeitraX gesetzeskonform zu erheben und mindestens 941 Millionen in Rauch aufgingen, aber egal! Der BeitraX-Spice muss fließen!
Die Begründung reiche ick nach. Die schreiben die Gebrüder Kirchhof, die machen ditt schon klar.

GEZ
Tom


Währenddessen auf dem Land, in den Dörfern und Städten:

VolX-GEZ-Boykott!
NiX-GEZahlt!
Mach mit bei:
Über 1 Milliarde offene GEZ-Forderungen!


Einige Monate später:

Bild-Eilmeldung!
Der Frühling ist da!
VolX tanzt, jubelt und singt: GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!
auf den Straßen!

Über 1,5 Milliarden offene GEZ-Forderungen!
VolXstreckungsbehörden und BVerfG fragen ARD-Tom, ob er noch alle Latten am Zaun hat!

:)

Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 08. September 2020, 10:26
Guten Morgen Profät Di Abolo,

Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.
Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

Folgender Widerspruch der Fiktiven Person A wurde an den Vollstrecker der Stadt gesendet:
Zitat
Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

Sehr geehrter Herr xxxxx,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.06.2020, eingegangen am 05.06.2020, ein.
Auf alle Festsetzungsbescheide des Beitragsservices wurde fristgerecht widersprochen.
Eine Mahnung mit einer Ankündigung einer Vollstreckung, habe ich nicht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx

Auf den Widerspruch wurde nie reagiert, ist jedoch in den Akten der Stadt vorhanden.


Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
> siehe Anhang

Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
> Dann wird Fiktive Person A mal ein Schreiben erstellen und dies dem Intendanten zukommen lassen.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 12. September 2020, 14:15
Hallo an alle,

Fiktive Person A könnte heute eine Antwort der Stadt erhalten haben mit dem Wortlaut (siehe auch Anhang)
Zitat
Sehr geehrt...,

[...]

Von meinen Kolleginnen und Kollegen wurde mir erläutert, das eine Pfändung nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde ein Guthaben auf Ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt, um eine vollstreckbare Forderung des Westdeutschen Rundfunks (WDR) auszugleichen.

Diese sogenannte Aufrechnung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387-396 BGB) auch ohne Ihre Zustimmung rechtlich zulässig.

Das Restguthaben in Höhe von ... wurde Ihnen ausgezahlt.

Dies zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen
...

Die Antwort des Schreibens bezieht sich auf den ersten Widerspruch, welchen fiktive Person A am 02.09.2020 an den Bürgermeister gesendet hat und etwa so gelautet haben könnte:
Zitat
Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändung vom 21.08.2020.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.

Die „Festsetzungsbescheide“ sind formell unwirksam ergangen

Wird unterstellt, dass die vollautomatisiert erstellten und ungeprüften „Festsetzungsbescheide“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte darstellen, so sind diese rechtswidrig, weil sie ohne zulassende Rechtsvorschrift entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen wurden.


Verstoß gegen Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Betroffene nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Kläger einen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für den Beklagten vorliegen würde oder der Kläger seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem WDR liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für den WDR zur automatisierten Verarbeitung, wie die Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln, liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.

Eine Ergänzung zum Widerspruch, mit dem Vorschlag von "Profät Di Abolo" könnte Person A am 05.09.2020 auch an den Bürgermeister gesendet haben. Darauf ist noch keine Antwort gekommen.

Wie könnte die fiktive Person A jetzt reagieren?

Da zu dem ergänzenden Widerspruch bis jetzt keine Antwort gekommen ist, würde Person A den Bürgermeister erneut anschreiben und nach dem Stand der Bearbeitung fragen.

Ich wünsche allen noch ein schönes Wochenende
Gruß
Olaf


Edit "Bürger":
Anhang ergänzend anonymisiert und wörtlich zitiert. Bitte kurze Schreiben bzw. für die Diskussion wesentliche Inhalte immer kopierfähig wörtlich zitieren, damit dies z.b. auch per Suche auffindbar ist und effektiv dazu diskutiert werden kann.
Kurze Anhänge bis zu etwa 5 Seiten nicht als PDF anhängen, da ohne direkte Vorschau, sondern nur mit extra Klick und tlw. extra Programmen zu öffnen.
Bitte allgemeine Hinweise zu Anhängen beachten unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. September 2020, 19:25
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Hahahahahahahaha! Watt issn ditte?
Der "Verwaltungsakt" der Aufrechnung im RBS TV-Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Die Stadt Gladbeck als Schuldner der Rundfunkbeiträge.
Oder Gläubiger? Radio-TV-Gladbeck (RTG nicht zu verwechseln mit WDR)!

BGB Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396); 387 BGB;
https://dejure.org/gesetze/BGB/387.html

Zitat
§ 387 Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Stadt Gladbeck, Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen, Antwort #33, Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207784.html#msg207784

Aufrechnung / 1.1 Gegenseitigkeit der Forderungen; Link:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/aufrechnung-11-gegenseitigkeit-der-forderungen_idesk_PI20354_HI1632614.html

Folgender fiktiver TeXtvorschlag:

Zitat


Betr.: Widerspruch gegen ihren Verwaltungsakt der Aufrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom xx.09.2020 teilten Sie mir mit, dass eine Pfändung nicht vorlag sondern ein Verwaltungsakt der Aufrechnung. Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete, fasse ich Ihr Schreiben als Bescheid zum Verwaltungsakt der Aufrechnung auf und erhebe hiermit

Widerspruch.

Begründung:

Die "Erläuterungen" Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Stadt Gladbeck und zur behördlichen Maßnahme der Aufrechnung sind unzutreffend.

Die Aufrechnung nach dem BGB setzt voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch der Gläubiger der anderen Forderung sein muss und umgekehrt. Ich kann nun nicht erkennen, dass ich der Stadt Gladbeck, namentlich dem Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen Rundfunkbeiträge schulde bzw. die Stadt Gladbeck mir Rundfunkbeiträge schuldet. Insofern mangelt es bereits an der notwendigen Gegenseitigkeit und Identität.

Dies wird beispielsweise auch am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 226 AO deutlich. Dort heißt es:

"Die Gegenseitigkeit von Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis ist gewahrt, wenn die Abgabe derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO)."

Weder handelt es sich um die gleiche Körperschaft (Stadt Gladbeck / WDR), noch werden die Rundfunkbeiträge von der Stadt Gladbeck verwaltet.   

Auch eine Abtretungserklärung des WDR der zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge ist nicht in der Lage die fehlende Gegenseitigkeit verschiedener Hoheitstäger zu heilen (BFH vom 5.9.1989 [VII R 33/87] BStBl. 1989 II S. 1004).

Die Forderungen sind auch nicht an die gleiche Kasse zu richten (§ 395 BGB). Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten und nicht an die Stadt Gladbeck. Umgekehrt sind Elternbeiträge an die Stadt Gladbeck zu entrichten und nicht an den WDR.

Daneben möchte ich ferner darauf hinweisen, dass Sie zeitgleich 26,20 Euro Vollstreckungskosten "aufgerechnet" haben (nicht beigetriebene Kosten aus dem Vollstreckungsersuchen vom 03.05.2019). Gemäß § 20 Abs. 2 VwVG hat der Gläubiger, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, der Vollstreckungsbehörde Ersatz für die Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetreiben werden können. Dieser Ersatz (Vollstreckungskosten) sind dem WDR gegenüber per Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne jeden Zweifel ist mir gegenüber ein Verwaltungsakt "Vollstreckungskosten" nicht ergangen, sodass auch die Summe der aufzurechnenden Leistungen unzutreffend ist.

Ferner weise ich nochmals darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zur Forderung des WDR vorliegen.

Ihre Maßnahme der Aufrechung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist daher grob rechtswidrig.

Ich habe Sie daher aufzufordern einen klagefähigen Bescheid abzufassen, sofern Sie die Maßnahme der Aufrechnung nicht umgehend rückgängig machen und den ausstehenden Betrag Elternbeiträge in Höhe von xxx,xx nicht unverzüglich erstatten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich zur Aufrechnung der ausstehenden Elternbeiträge (laufende Zahlungen) mit dem Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge berechtigt bin.

MfG

BFH-Urteil vom 5.9.1989 (VII R 33/87) BStBl. 1989 II S. 1004; Link:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1989/XX891004.HTM

Es wurde also keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und auch die "Maßnahme der Aufrechnung" wurde nicht als Verwaltungsakt bekanntgeben.
Das dürfte wohl grob rechtsstaatswidrig sein.
Ick empfehle die Hinzuziehung eines Anwaltes.

 :)
 
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 13. September 2020, 20:15
Guten Abend,

vielen Dank für die super ausführlichen Vorlagen für den Fiktiven Fall.

Dann würde die Fiktive Person A ein erneutes Schreiben an den Bürgermeister verfassen.
Sollte die Fiktive Person A nochmal auf das Schreiben vom 05.09.2020 (Vorlage aus Antwort #30 verwendet) hinweisen, worauf noch keine Antwort gekommen ist oder dieses nicht mehr erwähnen. Darauf wurde der Bürgermeister ja gebeten einige Fragen zu beantworten.

Je nach Antwort auf das nächste Schreiben würde sich die Fiktive Person A dann einen Anwalt nehmen und schauen was dieser empfehlen würde.

Einen schönen Abend noch

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. September 2020, 20:37
Nee - an die Stadt natürlich wieder zurück, die Dir den "Aufrechnungsbescheid" geschickt haben! An den Bürgermeister kannst Du immer noch eine Kopie schicken.

Wenn die nicht umgehend zurückzucken und das Geld wieder auf das Elternbeitragskonto übertragen würde ich auch die Beiziehung eines Anwalts empfehlen.
In diesem Fall kann man nicht verlieren.

Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 13. September 2020, 21:01
Ok,

dann wird die Fiktive Person A das Schreiben an die "Geschäftsstelle Rat und Bürger" senden und dem Bürgermeister davon eine Kopie zukommen lassen.

Vielen Dank

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 02. Oktober 2020, 13:29
Guten Tag an alle,

dies zum Aktuellen Stand:

Fiktive Person A war zwei Wochen im Urlaub (Stadt wurde darüber informiert falls Fragen auftreten sollten) und hat nun währenddessen eine Antwort erhalten.

In dem Schreiben der Stadt vom 16.09.2020 wurde der Eingang bestätigt und das der Vorgang geprüft wird. Zu gegebener Zeit wird Person A weitere Nachrichten erhalten.

Wenn neue Infos bekannt sind werde ich berichten.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 25. November 2020, 19:29
Guten Abend an alle Verweigerer,

nach langer Zeit hat fiktive Person A ein Antwortschreiben der Stadt Gladbeck erhalten.

Leider ist dieses Schreiben in keister Weise auf das vorherige Schreiben eingegangen.
Bemängelt wurde ja die Aufrechnung der Erstattung der Elternbeiträge auf die GEZ-Gebühren.

Fiktive Person A hat nun mit einem Anwalt kontakt aufgenommen und klärt nun mal ab wie man am besten weiter vorgehen kann.


Gruß
Olaf


Edit "Bürger": Anonymisierung musste vervollständigt werden.
Bitte immer gewissenhaft und eigenverantwortlich alles vollständig anonymisieren, d.h. auch Bearbeiter-Namen und Durchwahl-Tel-/Fax-Nummern, etc.
PS: Es fällt auf, dass - wieder einmal - eine (zudem auch nicht unterschriebene) Antwort eines nicht-rechtsfähigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" aus Köln mit der Grußfomel "Mit freundlichen Grüßen, Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" und ohne jegliche Angabe einer "Landesrundfunkanstalt" dennoch von der Stadtkasse als "Schreiben vom WDR" qualifiziert wird. Müsste man mal fragen, woraus sich das aus diesem Schreiben bitte ergeben solle... ::)
...wird aber vmtl. keine Antwort darauf geben, da sich die Stadt nunmher "aus dem Spiel" betrachtet.
Gleiches gilt für den Punkt, dass "Festsetzungsbescheide" ohne vollstreckungsfähiges Leistungsgebot vollstreckt wurden, obwohl die Bescheide schon gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, der überhaupt vollstreckt werden könnte - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum in diesen Bescheiden fehlenden "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Hier können wohl nur noch - zu prüfende - direkte Regressforderungen zu einem zukünftigen Umdenken bewegen.
Solange die Verantwortlichen nicht für ihr Tun und Handeln wirklich geradestehen und bei gesetzeswidrigem Verhalten keine Sanktionen befüchten müssen, wird sich da wenig ändern.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 25. November 2020, 20:28
Die Bürgermeisterin tut jetzt so, als ob sie als normale Bürgerin gegen DerOlaf eine Forderung hätte und diese mit anderen Forderungen aufrechnen könne. Sie sagt ja ausdrücklich, es sei keine hoheitliche Handlung.

Was ist denn das jetzt bitte?

Im übrigen gehören die Forderungen nicht ihr, sondern - wenn überhaupt - der Stadt. Die Bürgermeisterin kann ohne Abtretungsurkunde und als normale Bürgerin überhaupt nichts "aufrechnen".

Ohne hoheitliche Handlung ist es auch keine Vollstreckung durch eine Behörde. Die Bürgermeisterin spielt dann auf private Faust Inkassobüro und setzt die Beschäftigten der Stadtkasse als private Inkassoeintreiber ein, die dann ganz privat mal locker eine Parkkralle irgendwo anklemmen?

Oder wie ist das?

Diese fiktive Geschichte ist ja völlig steil.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: querkopf am 25. November 2020, 21:36
Gem. § 390 BGB ist die Aufrechnung nur mit Forderungen zulässig, gegen die keine Einrede besteht. Im vorliegend dargestellten Fall ist die Einredefreiheit aber nicht gegeben, so daß die Aufrechnung bereits allein deshalb unzulässig sein dürfte. Allerdings gibt es hier kein Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs, sondern nur die sofortige und unmittelbar gegen die Stadt Gladbeck gerichtete Klage auf Unterlassung und Herausgabe der zu Unrecht einbehaltenen Gelder. Zuständig dürfte trotz der Grundlage des Anspruchs aus dem BGB das Verwaltungsgericht sein.

Im Zuge dieses Klageverfahrens müßte dann auch die Forderungsgrundlage, also die Vollstreckung aus dem FB des WDR, geprüft werden. Kurzer Hinweis hierzu: ein Festsetzungsbescheid ist nicht vollstreckbar, sondern nur ein Leistungsbescheid, der aber vom WDR nicht erlassen wird. Der WDR ist auch nicht in der Lage, die Rechtsgrundlage für die Behauptung, bei dem FB handele es sich um einen vollstreckbaren Titel, zu benennen. Meine diesbezügliche Frage an den WDR im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist seit nunmehr mehr als 6 Monaten unbeantwortet (ich werde ihn wohl durch eine Untätigkeitsklage zur Beantwortung zwingen müssen).

Zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung verweise ich auch das jüngste Urteil aus Tübingen:
LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 - Titel, Klausel, Zustellung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34450.0
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. November 2020, 01:32
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist richtig. Zwar entstehen Kosten, was bedauerlich ist, aber ein weiteres Vorgehen ohne anwaltlichen Beistand ist sinnlos. Die Stadt Gladbeck will offensichtlich den "laienhaft" vorgetragenen Argumenten der fiktiven Person A nicht folgen.

SG Osnabrück, 26.06.2015 - S 33 AS 916/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Aufhebung eines Verwaltungsakts - Aufrechnungserklärung
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Osnabr%FCck&Datum=26.06.2015&Aktenzeichen=S%2033%20AS%20916%2F14

Zitat
Tenor

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


13
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

14
Die Frage der statthaften Klageart kann nicht offen bleiben. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung vor der Begründetheitsprüfung. Auch darf über den Hilfsantrag erst und nur dann entschieden werden, wenn über den Hauptantrag entschieden wurde und dieser abgewiesen wurde.

15
Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil die Erklärung der Aufrechnung im Schreiben vom 15. Juli 2014 ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ist. Es handelt sich um eine hoheitliche Entscheidung einer Behörde zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.

16
Insbesondere liegt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor.

17
Sofern der Beklagte auf die Entscheidungen des LSG Hessen (Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 –, juris) und des SG Detmold (Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 – juris) verweist, vermag dies nicht zu überzeugen.

18
Entgegen dem SG Detmold kommt es nicht darauf an, ob eine Erklärung als Verwaltungsakt bezeichnet wurde (SG Detmold, Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 –, juris). Das LSG Hessen und das SG Detmold setzen sich nicht mit den Begriffsmerkmalen des § 31 SGB X auseinander.

19
Die dort in Bezug genommen Urteile des BVerwG und des BFH überzeugen nicht. Das BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, BVerwGE 66, 218-224) hat ausgeführt, dass es sich bei einer Aufrechnung nicht um eine hoheitliche Entscheidung handele (dort, Rn. 19 zitiert nach juris). Vielmehr sei die Aufrechnung wie die Bezahlung einer Schuld als Realakt zu betrachten, der überdies wie ein möglicher Aufrechnungsvertrag auf der Ebene der Gleichordnung angesiedelt sei. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG ausgeführt, dass der Aufrechnungserklärung kein hoheitlicher (anordnender) Charakter innewohne und wie im BGB sonst auch von der Gleichordnung der Beteiligten auszugehen sei (BFH, Urteil vom 02. April 1987 – VII R 148/83 –, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536, zitiert n. juris, Rn. 13 f.).

20
Dass die Aufrechnung ein Realakt ist, ist schon im Zivilrecht unzutreffend. Dort ist die Aufrechnung als Rechtsgeschäft ausgestaltet (§ 388 BGB). Dies gilt umso mehr im Verwaltungsrecht. Denn bei der Erklärung der Aufrechnung ist Ermessen auszuüben (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 21. September 2005, Az.: L 13 R 4215/03, juris, Rn. 27).

21
Unzutreffend ist auch, dass sich der Beklagte und die Klägerin auf der Ebene der Gleichordnung bewegen. Der Beklagte wollte mit der Erklärung vom 15. Juli 2014 einseitig den zuvor mit Bescheid vom 3. Juli 2014 begründeten Anspruch der Klägerin (subjektives Recht) wieder zu Fall bringen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 –, SozR 1200 § 54 Nr. 13, BSGE 64, 17-23 zit. nach juris, Rn. 28). Statt ihre Forderungen zu vollstrecken (unstreitig eine hoheitliche Maßnahme), konnte sie auf die Aufrechnung zurückgreifen (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 43, Rn. 17). Wenig überzeugend ist der Verweis des BVerwG auf die Möglichkeit des Aufrechnungsvertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X kann eine Behörde statt einen Verwaltungsakt zu erlassen auch einen Vertrag mit dem Betroffenen schließen. Ein Handeln auf der Ebene der Gleichordnung liegt nur dann vor, wenn sich beide Beteiligte auch tatsächlich auf diese Ebene begeben.

22
Die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Maßnahme stammt von einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X, hat Außenwirkung und ist auf eine Rechtsfolge im Einzelfall gerichtet, nämlich das Erlöschen der Forderung der Klägerin in Höhe von 380,80 Euro durch Erfüllung (§§ 362, 389 BGB in entsprechender Anwendung).

23
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Rechtsprechung des BSG ist uneinheitlich (siehe Nachweise bei Greiser, a. a. O., Rn. 11).
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 01. Dezember 2020, 15:25
Guten Tag an alle,

Fiktive Person A hatte nun Kontakt zu einem Anwalt.

Leider stellte sich heraus, dass das Vorgehen der Stadt soweit rechtens ist und eine Aufrechnung stattfinden kann.
Allerdings hat die Stadt in diesem fiktiven Fall einiges falsch gemacht, da sie anscheinend wenig Lust hatte, sich mit der Sache zu beschäftigen.

Da fiktive Person A bis heute noch keine Aufrechnungserklärung erhalten hat, ist die Stadt Person A das Geld immer noch schuldig.
Person A hat die Stadt nun wegen des ausstehenden Betrags angeschrieben und eine 14-Tagesfrist zur Zahlung gegeben. Sollte die Stadt bis dahin nicht zahlen, wird vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

Ärgerlich ist leider, dass die Aufrechnungserklärung auch im Nachhinein erstellt werden kann und man dann nichts mehr machen kann.  Im schlimmsten Fall würde man halt klagen, dann wird im Nachhinein die Aufrechnungserklärung von der Stadt erstellt und man könnte auf den Klagekosten sitzen bleiben.

Der Anwalt meinte jedoch, dass die Chancen gut stehen, dass die Stadt die Kosten tragen muss, da Sie ja durch das Ausbleiben der Aufrechnungserklärung fiktive Person A schon genötigt haben zu klagen.

Ich werde berichten wie es weitergeht falls jemand einen ähnliche Fall hat.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 01. Dezember 2020, 18:55
Der Anwalt hat sich wahrscheinlich auch zu diesem Punkt geäußert.

https://www.juracademy.de/schuldrecht-at1/aufrechnung.html (https://www.juracademy.de/schuldrecht-at1/aufrechnung.html)

Zitat
6. Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 395)

Nach § 395 kann gegen eine (Haupt-)Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes nicht aufgerechnet werden, wenn die Leistung an eine andere Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Beispiel

A ist wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Bußgeld verwarnt worden. Er kann gegen diese Bußgeldforderung nicht die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Einkommensteuer aufrechnen.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 03. Dezember 2020, 14:46
Hallo Person X,

der Anwalt ist die Schreiben der Stadt Gladbeck, für Fiktive Person A, durchgegangen und hat von verschiedenen Schreiben die angegebenen Paragrafen rausgesucht. Nach diesen ist er zum Schluss gekommen, dass es soweit rechtens ist was die Stadt gemacht hat :(

Sollte der Anwalt falsch liegen, hat Person A hoffentlich noch bei der Klage die Möglichkeit recht zu bekommen. Durch die vielen guten Tipps hier, hat man vor Gericht ja einiges zu erzählen :D

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 20. Februar 2021, 14:13
Hallo an alle,

es ist wieder soweit. Fiktive Person A hat mal wieder eine Vollstreckungsankündigung der Stadt über ca. 180 Euro erhalten, mit der Bitte diese innerhalb von 14 Tagen zu überweisen da es ansonsten zu den üblichen Maßnahmen kommen kann.

Wie könnte Fiktive Person A nun vorgehen?
Ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ist ja nicht nötig.
Sollte dies trotzdem gemacht werden?
Sollte der Gerichtsvollzieher in ein paar Wochen vor der Tür stehen, wie kann Fiktive Person A dann vorgehen?



Stand zu den Aufgerechneten Elternbeiträgen:

Fiktive Person A und der Ehemann haben im Dezember beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt Gladbeck erhoben. Für die ausführliche Begründung haben Sie 4 Wochen Zeit, nach Akteneinsicht welche beantragt worden ist, erhalten.
Die Akteneinsicht konnte bis heute noch nicht vorgenommen werden, da die Unterlagen der Stadt Gladbeck dem Gericht noch nicht vorliegen. Sobald diese es tun, wird sich das Gericht unaufgefordert melden.


Gruß und ein schönes Wochenende
Oalf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 20. Februar 2021, 21:34
Ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ist ja nicht nötig.
Könnte aber in einem fiktiven Fall auch nicht geschadet haben, nachdem man den Behördenleiter auf  rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen haben könnte. Zudem könnte beim Behördenleiter Akteneinsicht und Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sein. Ein Hinweis auf das laufende Klageverfahren zur Klärung des Sachverhaltes könnte auch von Vorteil sein.

Sollte der Gerichtsvollzieher in ein paar Wochen vor der Tür stehen, wie kann Fiktive Person A dann vorgehen?
Es stellt sich die Frage, ob Person A wirklich solange warten möchte? Es könnte von Vorteil sein, ein Auto zu blockieren, wenn es noch nicht rollt.  ;)
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 22. Februar 2021, 18:48
Hallo Markus KA,

ok, dann würde die Fiktive Person einfach mal einen kurzen Widerspruch an die Stadt senden und dabei auch erwähnen, dass eine Klage gegen eine vorherige Vollstreckung/Aufrechnung am laufen ist.
Mal sehen ob Person A dieses mal eine Antwort bekommt. Bei den zwei Vorherigen Widersprüchen gegen Vollstreckungen ist ja noch nie was gekommen.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 23. Februar 2021, 15:25
Bei den zwei Vorherigen Widersprüchen gegen Vollstreckungen ist ja noch nie was gekommen.
Wenn noch nie etwas gekommen ist, muss das nicht heißen, dass es keine Wirkung beim Behördenleiter erzielt hat.
Es könnte bei fiktiven Vollstreckungsankündigungen vorgekommen sein, dass der Betroffene nicht nur Widerspruch, sondern weiteren Anträge gestellt haben könnte, auf die eine Behörde reagieren muss (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Vollstreckung und Gegenwehr).
Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine fehlende Antwort der Behörde mit einer Untätigkeitsklage gefordert worden ist (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Untätigkeitsklage).
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 24. Februar 2021, 10:24
Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine Stadtkasse mittels Antrag auf Vorlage einer Kopie des Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein könnte  (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen anfordern).

Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine betroffene Person wegen Verstöße bei der Nutzung personenbezogener Daten (z.B. Verstoß gegen Art. 22) Klage nach Art. 78 Abs.1 DSGVO gegen die LRA eingereicht und den Behördenleiter der Stadtkasse (in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter) als Beigeladenen beantragt worden sein könnte. Hierbei müssen allerdings die Gerichtskosten bzw. ein möglicher Streitwert bis 5000,- Euro beachtet werden.

Der Vorteil möglicher Aktionen gegen eine Vollstreckung könnte sein, dass sich die Parteien zu einer möglichen rechtswidrigen Vollstreckung oder Vollstreckungsmaßnahmen äußern müssen.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 07. März 2021, 14:39
Fiktive Person A könnte an den Vollstreckungsbeamten nun einen Widerspruch gesendet und um Akteneinsicht gebeten haben, um das Vollstreckungsersuchen auf Rechtmäßigkeit prüfen zu können.
Dazu könnte die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erwähnt worden sein.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 23. Juli 2021, 13:04
Guten Tag an alle,

Person A hat jetzt einen Termin für die Vermögensabgabe am Mittwoch den 11.08.2021 bekommen.
Da Person A zu dieser Zeit im Urlaub ist, wird versucht den Termin zu verschieben!
Ist dies überhaupt möglich?

Ist es rechtens, dass der Anspruch höher ist als der Anspruch in dem Vollstreckungsersuch?
Im Vollstreckungs-/Abholauftrag steht u.a. „Der Vollstreckungsbeamte wird angewiesen, wegen der unten aufgeführten Forderungen sowie der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Nebenforderungen die Pfändung von Sachen vorzunehmen.“
Im Vollstreckungsersuch sind 181,50 Euro aufgelistet. Dazu 24,30 Euro für die Kosten der Vollstreckung macht 205,80 Euro.
Die Zahlungsaufforderung ist jetzt jedoch über 253,45 Euro???

Dazu hat Person A einen Widerspruchbescheid des WDR, auf einen Festsetzungsbescheid der im Vollstreckungsersuch aufgelistet ist, erst nach dem Antrag des Vollstreckungsersuches erhalten mit zustellnachweis im gelben Brief. Ist die Vollstreckung dann überhaupt rechtens? Oder kann der WDR jemandem im nachhinein einen Widerspruchbescheid zukommen lassen und der monate vorher gestellte Vollstreckungsersuch ist rechtens?

Person A wird zum Ladung zur Vermögensauskunft gehen, sollte der Termin verschoben werden können, aber dort keine Vermögensauskunft abgeben.
Könnte Person A dann direkt in Erzwingungshaft kommen?

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 23. Juli 2021, 15:56
In fiktiven Vollstreckungen könnte folgende Anträge verwendet worden sein:

Zitat
Max/i Mustermann/frau               Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstraße 10
88888 Musterstadt



Stadtkasse Musterstadt
Bürgermeister/in Mustermann/frau
Musterstraße  1
88888 Musterstadt






Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung

In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19




Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt         
                              - Antragsteller/in -

gegen

Bürgermeister/in Mustermann/frau, Musterstrasse  1, 88888 Musterstadt

                           - Antragsgegner/in -


Es wird beantragt eine 8-wöchige Terminverschiebung/Fristverlängerung
 
in der Zwangsvollstreckungssache vom:    XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen:             X DR II XXX/19.

Die Terminverschiebung ist gegeben, weil erhebliche Gründe vorliegen, die eine Verschiebung der Vermögensauskunft erfordern.

Die Terminverschiebung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, die eine Prüfung erfordern und die Vollziehung für den/die Abgaben- und Kostenpflichtige/n eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sowie der Sachverhalt durch Akteneinsicht geprüft werden muss.

Begründung:


1   Die betroffene Person ist fachfremd und berufstätig

Die betroffene, fachfremde und berufstätige Person ist in der geforderten Frist eine ausführliche Einsicht in die Dokumentation zur Forderung, um den Sachverhalt prüfen und klären zu können, nicht zu bewerkstelligen.

Eine Aufstellung der Dokumentation und die Prüfung der entsprechenden Rechtslage kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

Ein Vergleich der Forderungen mit der aktuellen Rechtsprechung kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

Die Klärung der Forderungen mit der Gläubigerin kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

 
2   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung
vom:          XX.XX.2018,
Aktenzeichen:    X DR II XXX/19
werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind möglicherweise rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung der betroffenen Person.

Die betroffene Person kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen vorgelegt wurden.


3   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs.1 u. 3 VwVG NRW nicht gegeben sind:

„Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;

Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“

Der Antragsteller wurde in keinem Bescheid zu einer Leistung aufgefordert und hat keine Mahnung erhalten.

Das vorliegende Amtshilfeersuchen zeigt, dass dem Antragsteller keine Mahnungen gesendet wurden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller auch keine Leistungsbescheide gesendet wurden.


4   Die "Festsetzungsbescheide" der Gläubigerin sind unwirksam

Die Dokumente der Gläubigerin mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" sind unwirksam, was zur Folge hätte, dass auch das Vollstreckungsersuchen unwirksam wäre.
 
Die Dokumente mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" werden laut Angaben der Gläubigerin vollständig automatisiert erstellt und erlassen.

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von "Festsetzungsbescheiden" sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit nichtig und unwirksam.

Das Vollstreckungsersuchen wäre ebenso unwirksam, da es im Vollstreckungsverfahren die Bescheide bzw. den vollstreckbaren Titel ersetzt.


Zur rechtlichen Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes wird eine Terminverschiebung benötigt und beantragt.

Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -

Anlagen:

- keine

Zitat
Max/i Mustermann/frau                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Gerichtsvollzieher/in Max/i Mustermann/frau
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



Antrag auf Akteneinsicht


In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19


Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt         
                              - Antragsteller/in -

gegen

Gerichtsvollzieher/in Mustermann/frau, Musterstrasse  1, 88888 Musterstadt

                           - Antragsgegner/in -




Es wird beantragt die Akteneinsicht

in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen:          X DR II XXX/19. 

Die/der Antragsteller/in ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt Einsicht in die Akte der/des Gerichtsvollziehers/in, sowie die Abschrift einzelner Aktenstücke.

Wird die Akte elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -
Titel: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 24. Juli 2021, 11:19
Danke für die Antwort. Dann wird Person A morgen mal ein Schreiben fertig machen.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: HÖRby am 14. August 2021, 00:42
Zitat
[...] Aufrechnung nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist keine hoheitliche Tätigkeit


Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg206363/topicseen.html#msg206363
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919850.pdf

Ds 19/19850 vom 10.06.2020, das Teil ist voll und in Zitierung verwendbar.
->p50 Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systemischer Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.

Also pars pro toto: Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) geht nicht ohne Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), also weder "nicht hoheitlich" noch mit "Gestaltungsrecht".

Es braucht eine "hoheitliche Tätigkeit", es muß erst ein VA nach VwVfG her, zB Leistungsbescheid und anderes hier im Thread, erst dann gehts weiter im Text.

"Es kann dahingestellt sein und bleiben, ob ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) "nicht hoheitliche" Gestaltungsspielräume zuläßt", könnte  der "***in" gleich mal brühwarm getrichtert werden.

Begründung + Beispiele: Leistungsbescheid:

Rn12:
Zitat
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Rn09:
Zitat
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.
(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Es ist "von Amts wegen" zu prüfen, UND

Rn10:
Zitat
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen.
(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Der WDR kann viel erzählen, es ist von "von Amts wegen" zu prüfen, daher: Man kann beim WDR nachfragen, aber muß nicht -> Beschluß HIER.

"von Amts wegen" zu prüfen IST Beschluß HIER und Beschluß HIER ist nicht wie ein Urteil betrefffend nur die Prozessbeteiligten. Der Beschluß HIER gilt für alle und damit auch für die Privatveranstaltung "***in".

iVm:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Es reicht also nicht, wenn die "***in" was von "ich habe ja nachgefragt" fabuliert.

Obiges aus dem Thread:
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31799.0.html
Gleicher  "BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731" wie oben und auch ohne Randnummern:
https://www.steuerschroeder.de/steuer/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-151_85-bstbl-1986-ii-s-731/


Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214787.html#msg214787

Zu:
§ 269 LVwG, Beginn der Vollstreckung
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem

1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
[..]"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148815,294

das Pendant / die Entsprechung für NRW:

§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
"(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, [...]."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,8

§ 6 1 Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/komm_pdk/pdk-nw-a19nw/nrwvwvg/cont/pdk-nw-a19nw.nrwvwvg.p6.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=

AO gibts auch interessiert hier nicht:
§ 254 AO, Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

------------
Es hat auch ncoh diesen Thread: Der WDR, wie auch jede andere LRA, ist vom VwVfG überhaupt ausgeschlossen:
VwVfG_1976 Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0.html
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 16. August 2021, 15:40
Guten Tag an alle,

Fiktive Person A ist aus dem Urlaub zurück und hat ein schreiben der Gerichtsvollzieherin im Briefkasten gehabt.

Zitat
in oben genannter Sache hat d. Glaubig. wegen des Vollstreckungsers.d. Glaubigerin vom 19.07.21 Az.: XY die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.
Zahlungsaufforderung (Frist: 2 Wochen)
Wegen eines Anspruchs in Höhe von XXX,45 EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeraumt.
Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein Dienstkonto (s. Briefkopf) ein oder leisten Barzahlung während meiner Burozeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Biro.
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Sollte Ihnen eine vollständige Begleichung der Forderung binnen obiger Frist nicht möglich sein, sind Sie verpflichtet auf Grund des Antrags d. Glaubig. die Vermögensauskunft abzugeben.
Der Termin vom XX.08.21 wurde aufgrund der Urlaubsabwesenheit aufgehoben.
Hierzu wird der Termin bestimmt auf:
XX.08.21, XX:XX Uhr, XXXXXXX 45964 Gladbeck
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Bitte beachten Sie die Folgen einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung!

Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung.

Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit:
den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe und Bausparkassen, Sparverträge,
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Unterlagen über Bankkonten, Depots, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide, Pacht- und Mietvertrage und Papiere über Forderungen, die Ihnen gegeniiber Dritten zustehen. Rentenversicherungsnummer oder Sozialversicherungsnachweis.
Als Privatperson zudem Unterlagen über Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Ehevertrag o.ä., Angaben
über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen und evtl, Arbeitslosen- oder Rentenbescheide bzw. Lohnabrechnungen.

In dem Termin sind Sie gem. § 802 c ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft Uber Ihr Vermögen zu erteilen, bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1, die entgeltlichen Veräußerungen an eine nahestehende Person, die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermégensauskunft vorgenommen haben;

2. die unentgeltlichen Leistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben, sofern diese sich nicht auf gebrauchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertesrichteten.

Sie mussen an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vermögensauskunft ist stets persönlich abzugeben.

Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen
Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.


Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulassig.

Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Glaubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Gemäß § 882 c ZPO ordnet d. Gerichtsvollz. von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1) Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermégensauskunft nicht nachkommen,
2) eine Volistreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet ware, zu einer vollstandigen Befriedigung d. Glaubig. zu fuhren oder
3) Sie d. Gerichtsvollz. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung d. Glaubig. nachweisen. Aus dem Schuldnerverzeichnis erhält
jeder auf begründeten Antrag Auskunft. Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) durfen ihren Mitgliedern Auskünfte über Eintragungen erteilen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung d. Gläubig. nachgewiesen wird, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird, die die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Eintragungsanordnung zum Gegenstand hat, oder nach Ablauf von drei Jahren seit
dem Tag der Eintragungsanordnung.

Kommen Sie lhrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgefiihrten Vermögensgegenstand eine vollstandige Befriedigung d. Glaubig. nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvolizieher Auskünfte gemäß § 802 | ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt fiir Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen. Bei Anfragen an die DRV nur, wenn die zu vollstreckenden Anspriiche mindestens 500 EURO betragen und dies zur Vollstreckung erforderlich ist.

Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermégensauskunft schon abgegeben, so teilen Sie dies bitte sofort unter Angabe des Gerichtsvollziehers und der Geschaftsnummer mit. Zum Termin müssen Sie trotzdem erscheinen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einer Sache befreit nicht von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.

Hat d. Glaubig. eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen und sind Sie in der Lage, die Forderung in monatlichen Raten zu begleichen, setzen Sie sich mit mir vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung dieses Schreibens beginnt, in Verbindung.


Alles Weitere wird Ihnen sodann von mir mitgeteilt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte umgehend beginnen. Die Forderung muss in 12 Monaten getilgt sein. Ist der Gläubiger mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden, so kann sie auch vom Gerichtsvollzieher nicht gewährt werden.

Nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bin ich verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Durchführung der Vollstreckung Ihr Vor- und Familienname, Geburtsname sowie vollstandige Anschrift in einer automatisierten Datei im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Das Vermögensverzeichnis mit Ihren Angaben wird elektronisch an das zentrale Schuldnerverzeichnis übermittelt und dort gespeichert. Es gelten die Regelungen der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt im Rahmen von § 882f ZPO. Sämtliche Neueintragungen werden monatlich an die Inhaber von Bewilligungen nach § 882g ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung übersandt.

Gruß
Olaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 25. August 2021, 16:21
Dazu hat Person A einen Widerspruchbescheid des WDR, auf einen Festsetzungsbescheid der im Vollstreckungsersuch aufgelistet ist, erst nach dem Antrag des Vollstreckungsersuches erhalten mit zustellnachweis im gelben Brief. Ist die Vollstreckung dann überhaupt rechtens? Oder kann der WDR jemandem im nachhinein einen Widerspruchbescheid zukommen lassen und der monate vorher gestellte Vollstreckungsersuch ist rechtens?

In fiktiven Fällen könnte auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft geachtet werden.

Vermeidung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis könnte nur die Zahlung oder Ratenzahlung garantieren.

In fiktiven Fällen könnte die Ratenzahlung genutzt worden sein, um die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu vermeiden und um weitere Rechtsmittel einsetzen zu können.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 01. September 2021, 11:53
Guten Morgen an alle,

Fiktiver Person A war am Montag beim Termin zur Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft wurde verweigert, mit der Begründung dass die Vollstreckung evtl. nicht rechtens ist.

Die Fiktive Vollstreckungsbeamtin war recht unhöflich und angepisst, weshalb man wegen 200 Euro so einen aufstand machen würde. Der Richter hat sich die Unterlagen wohl schon angeschaut und der Vollstreckungsbeamtin mitgeteilt dass diese rechtens ist.

Um von weiteren Kosten abzusehen, wird Fiktive Person A erstmal nichts weiteres unternehmen und auf den Haftbefehl warten.

Der Fall mit der Aufrechnung der Erstattung der Elternbeiträge wird weitergeführt. Dabei wartet Fiktive Person A immer noch auf Infos vom Verwaltungsgericht, da sich die Stadt seit Monaten nicht beim Verwaltungsgericht meldet.

Einen schönen Tag noch an alle
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: seppl am 01. September 2021, 12:50
Mich würde mal interessieren, wie das Gericht darauf reagieren würde,  wenn man ihm mitteilen würde, dass der WDR es versäumt hat, nach § 12 RBStV eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, aus deren Vollstreckung dann erst eine Vermögensauskunft gefordert werden kann.

Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit liegen vor... Es wurden aber bisher noch nie Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragsforderung angezeigt, sondern "ohne Umwege" einfach gleich vollstreckt.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Bodi am 01. September 2021, 13:46
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist aber  nach Paragraph 12 Absatz 3 eine kann-Bestimmung, die LRA muss sie nicht verfolgen, zumal sie daran kein Interesse hat. Etwaige Bußgelder landen nicht bei den Anstalten, sondern beim Staat.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: seppl am 01. September 2021, 14:58
Die Frage ist dann, warum es die Ordnungswidrigkeitenbestimmung überhaupt gibt? Um der LRA die Möglichkeit zu geben, "noch eine Schippe" draufzugeben? Mit der Androhung eines Bußgeldes soll doch die Zahlungsbereitschaft erhöht werden. Das ist doch zuvorderst das mildere Mittel... danach kann ja alles von Kontosperrung über Vermögensauskunft bis Erzwingungshaft abgearbeitet werden...

Es geht darum, dem Richter die milderen Mittel aufzuzeigen, die bislang versäumt wurden...
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 01. September 2021, 17:22
Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit liegen vor...
So sicher ist das nicht, denn es gilt hier das OWiG des Bundes; die Länder haben keine eigene Regelungsbefugnis

Leider steht das Thema zur Diskussion nicht zur Verfügung
Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080

Zitat
Es wurden aber bisher noch nie Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragsforderung angezeigt,
Könnte damit zu tun haben:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html

Zitat
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Und der "gesetzliche Tatbestand", auf den sich alle nationalen Bürger*innen berufen können, ist Art 10 EMRK als Bundesrecht mit der Nichteinmischung des Staates in ihre Informations- und Meinungsfreiheit und darüberhinaus Art 11 GrCh mit identischer Tragweite.

Eine gegenteilige gesetzliche Bestimmung, wonach sich die Bürger*innen dann doch nicht darauf berufen dürfen, wenn es mal konkret wird, hat es nicht.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine Zusatz-/Parallel-Diskussion zum eigenständigen und allgemeingültigen Thema "Ordnungswidrigkeiten" führen!
Zudem ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren (optional) zusätzlich zur eigentlichen Beitreibung.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren treibt ja den eigentlichen Forderungsbetrag nicht bei - sondern dient "nur" der "Buße" einer Ordnungswidrigkeit.
Rundfunk will/ braucht ja aber "nur" den Forderungsbetrag. Zu dessen Beitreibung braucht es aber keines Ordnungswidrigkeitsverfahrens - auch nicht der "Verhältnismäßigkeit" wegen.
Falls dies dennoch allgemeingültig ausdiskutiert werden soll, dann bitte allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

PS: Es empfiehlt sich generell, die Abgabe der Vermögensauskunft nicht zu "verweigern" (denn das ist schließlich ein Eintragungsgrund ins Schuldnerverzeichnis), sondern die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestreiten wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen".
Da diese Möglichkeit formal im Gesetz nicht beschrieben ist, wird dies zwar von den Vollstreckungsstellen dennoch als "Verweigerung" qualifiziert, jedoch bleiben einem ggf. andere/ bessere Argumentationsmöglichkeiten im weiteren Verfahrensverlauf.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 10. September 2021, 14:21
Hi an alle,

Fiktive Person A hat heute ein neues Schreiben, mit dem Hinweis auf einen Haftbefehl, erhalten.

Zitat
Name GV+Adresse
Mein Name+Adresse
Mein Zeichen X XX XX XXX/XX
Zwangsvolstreckungssache
Name Gläubiger+Adresse gegen Mein Name+Adresse

Sehr geehrte Frau ...,
in oben genannter Sache bin ich im Besitz eines H a f t b e f e h l s, der gegen S i e ausgestellt ist! Das Haftaktenzeichen ist xx x xxx/xx.

Ich bin beauftragt, Sie zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften.

Um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, fordere ich Sie auf, am Montag, den 27.09.2021, 13:00 Uhr imGV-Büro zu erscheinen.

Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide sowie evtl. Arbeitslosen- oder Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Pacht- und Mietverträge, Angaben über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen sowie Papiere über Forderungen, die Ihnen gegenüber Dritten zustehen.

Sollten Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, müssen Sie sich alle weiteren Schritte, besonders eine Verhaftung zu einer Ihnen nicht angenehmen Zeit, u.U. mit polizeilicher Unterstützung, selbst zuschreiben. Hiernach erfolgt die Einlieferung in eine Justizvollzugsanstalt.

Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und Zinsen 335,50 EUR.

Auf die Hinweise und Belehrungen bei der ersten Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wird verwiesen.

mfg
GV+Unterschrift

Fiktive Person A wird wohl, in dieser Vollstreckung, kleinbei geben müssen und die VA abgeben.
Ist es evtl. möglich, dass sich der Ehemann (Fiktive Person B) von Fiktiver Person A  bei der GEZ offiziell anmeldet, und somit der neue Schuldner ist? Fiktive Person A wurde ja zwangsangemeldet!
Fiktive Person B würde es evtl. drauf ankommen lassen und in Erzwingungshaft gehen.

Egal wie es ausgeht, der Kampf ist jedoch noch nicht zu ende, und es wird der GEZ weiterhin noch viel Sand ins Getriebe gestreut werden.

Einen schönen Tag noch

Gruß
DerOlaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 10. September 2021, 15:06
Eine Änderung des "Beitragsschuldners" dürfte jetzt kaum möglich sein bzw. nicht die aufgelaufenen Beträge betreffen, denn dazu ist ja schon ein "Schuldner" festgelegt samt allen Bescheiden bis hin zum Vollstreckungsersuchen, welches sich gegen Person A richtet.

Die Rundfunkanstalten simmen i.d.R. mit den Ersuchen bereits einer Ratenzahlung über 12 Monate zu.
Auch wenn dies nach bisheriger Kenntnis mit Zusatzgebühren verbunden sein könnte, könnte dies im Notfall versucht werden, anstatt der Verbrennungsmaschine den Batzen Geld als Ganzes in den Rachen zu werfen.
Jedenfalls dürfte eine derartige Ratenzahlungsvereinbarung (mit der Vollstreckungsstelle) die akut angedrohten Maßnahmen abwenden - und gäbe gleichzeitig etwas Zeitaufschub, weitere rechtliche Schritte zu prüfen.
Sobald die Rechtsmittel entsprechend gediehen sind, könnte die Ratenzahlung*** ggf. vorerst eingestellt werden bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung.


***Edit "Bürger": Siehe Hinweise im Folgekommentar.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 10. September 2021, 15:34
Sobald die Rechtsmittel entsprechend gediehen sind, könnte die Ratenzahlung ggf. vorerst eingestellt werden
Hier ist hinzuweisen, dass dann umgehend ein Versuch der LRA erfolgen könnte, den kompletten Restbetrag per Vollstreckung einzutreiben (und nicht nur die "nächste" Rate). Vgl. dazu schwarzen und blauen Text in

Ratenzahlungsplan nicht eingehalten > Forderung nun auf einmal alles?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35551.0

Edit "Bürger": Danke - prinzipiell berechtigter Hinweis. Ich vergaß, darauf hinzuweisen, dass das nicht eigenmächtig/ nicht ohne Abstimmung mit der Vollstreckungsstelle erfolgen sollte bzw. hatte nicht explizit darauf hingewiesen, dass eine Einstellung der Ratenzahlung natürlich nur dann ggf. erfolgen könnte, wenn man etwas "handfestes" gerichtliches in der Hand hat.
Auch ist die Ratenzahlung an die Vollstreckungsstelle etwas anderes, als eine direkte Ratenzahlung an die Rundfunkanstalt. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: querkopf am 10. September 2021, 16:07
Bevor jetzt ein weiterer Fall von Erzwingungshaft entsteht, gilt es, die Zeit bis zum angekündigten Verhaftungstermin nicht mit Diskussionen zu verschwenden, sondern konkrete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Verhaftung abgewehrt und die Vollstreckung vorerst zum Erliegen gebracht werden kann.

Hierzu bitte ich um die folgenden Angaben:

Grundsätzlich: aus welcher Motivation wird die Zahlung verweigert (keine Geräte, grundsätzliche Erwägungen,...)? Dies hat möglicherweise Einfluß auf die vor Gericht vorzubringenden Argumente

Bitte stelle hier das Bild einer Forderungsaufstellung der Stadtkasse ein. Diese Forderungsaufstellung muß sich z. B. auf dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (den muß die Stadtkasse Dir zusenden) befinden, aber auch auf allen anderen Vollstreckungsschreiben der Stadtkasse.

Die Verhaftung kann nur durch eine sofortige Klage vor dem VG gegen die Stadtkasse auf Unterlassung der Vollstreckung abgewendet werden. Beispiel dafür ist der Fall Robert Schröter - siehe u.a. unter
Auf Antrag d. Stadtkasse Bonn droht erneut eine Inhaftierung im Bereich des WDR (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35140.0

Eine weitere Auseinandersetzung mit der Stadtkasse wird zu keinem Ergebnis führen, da die Stadtkasse von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns regelmäßig überzeugt ist, obwohl die grundlegenden Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht vorliegen: es gibt regelmäßig keinen Leistungsbescheid, ohne den aber nach § 6 VwVG NRW die Vollstreckung gar nicht beginnen darf.

Wichtig: Es ist jetzt keine Zeit mehr zu verlieren, es muß jetzt sofort gehandelt werden.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 10. September 2021, 21:38
Nur ein Hinweis:

Aus den bisherigen Beiträgen könnte man daraus schließen, dass eine fiktive Vollstreckung zwei Jahre ohne nennenswerte Rechtsmittel blockiert werden konnte.

Auf erforderliche Rechtsmittel wurde in diesen zwei Jahren mehrmals in diesem Thread in den vorherigen Beiträgen hingewiesen.

In fiktiven Fällen hätte man möglicherweise  eine Vollstreckung bereits mit der frühen Anwendung von Rechtsmitteln noch länger blockieren bzw. effektiver abwehren können.

Es steht natürlich jeder Person frei, welchen Weg der Gegenwehr beschritten werden soll.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 20. September 2021, 18:39
Hallo an alle,

wollte nur mal kurz den aktuellen Stand bei Fiktiver Person A mitteilen:

Der Haftbefehl konnte erst einmal ausgesetzt werden, da der Verwaltungsakt dem Schuldner nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Ein weiteres Schreiben ging an die Stadt, u.a. wird auf die fehlenden Leistungsbescheide hingewiesen, wodurch die ganze Vollstreckung nicht rechtens ist.

Der Nächste Schritt wird eine Klage gegen die Stadt werden, mit der Absicht dass diese die Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einstellen und an den WDR zurückweist.

Wenn es Neuigkeiten zum fiktiven Fall gibt, werde ich mich wieder melden.

Gruß
DerOlaf
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: DerOlaf am 22. Februar 2023, 12:33
Hallo an alle,

zur Info:

Im Fiktiven Fall wurde im Jahr 2020 ja die Klage, wegen der Aufrechnung der Elternbeiträge, beim VG gegen die Stadt Gladbeck eingereicht.
Vor 2 Wochen fand auch mal der Gerichtstermin vor dem Einzelrichter statt.

Wie viele hier im Forum auch geschrieben haben, ist das Gericht ebenfalls zu dem Urteil gekommen, dass die Aufrechnung in diesem Fall nicht rechtens war und die Stadt die Einbehaltenen Elternbeiträge zurück zahlen muss :D

Daher schon mal vielen Dank an alle die zur Lösung des Fiktiven Falls beigetragen haben.

Gruß
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 22. Februar 2023, 15:05
Gratulation und eine sehr schöne Erfolgsmeldung.

...es gibt nur einen Profäten  >:D
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 22. Februar 2023, 18:24
Herzlich fiktiven Glückwunsch!

Da muss das VG aber eine sehr fiktiv detaillierte Hochreckjuristei betrieben haben.

Von großem Interesse wäre hier die richterliche Deduktion, dass die Stadt Bad Gleck so nicht mit Elternbeiträgen umgehen darf, wie hier geschildert.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 31. März 2023, 23:49
Man könnte den Eindruck haben, dass einer Bürgermeisterin und ihrer Stadtverwaltung das Wohl eines Herrn Buhrow mit einem Jahresgehalt von 413.000 € mehr am Herzen liegt, als das Wohl der Eltern und Kinder in ihrer Stadt.
Was verdienen Buhrow, Wille, Himmler & Co.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36385.0

Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks scheint eine Bürgermeisterin und ihre Stadtverwaltung auch das Mittel einer rechtswidrigen Pfändung nicht zu scheuen.

Die Stadt Gladbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt Gladbeck wurde nun verurteilt, 561,60 € an die Kläger zu zahlen:

Zitat von: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.02.2023
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

gegen die Stadt Gladbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt Gladbeck
wegen Kindergartenrechts - Heranziehung zu Elternbeiträgen -
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der
mündlichen Verhandlung  für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, 561,60 € an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:   .
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von zu viel geleisteten Elternbeiträgen für die Betreuung ihres 2015 geborenen Sohnes, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020.
Die Betreuung des Sohnes erfolgte ab dem 1. Juni 2017 in dem städtischen Kindergarten Maria-Theresien-Straße. Neben ihrem Kind haben die Kläger noch ein weiteres Kind, die am 2016 geborene. Diese nahm ab dem 1. August 2017 Kindertagespflege in Anspruch.
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2019 den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn auf 217,61 € fest und ging hierbei von einer Einkommensstufe bis 90.000,00 € aus.    lm März 2020 forderte die Beklagte die Kläger auf, fehlende Nachweise für das im Jahr 2019 erzielte Einkommen vorzulegen. Daraufhin übersandten die Kläger im August 2020 ihre Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2019.   
Im Mai 2020 erhielt die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) Köln betreffend die Klägerin, Beitragsnummer XXX, mit Datum vom 4. Mai 2020. Darin teilte der WRD Köln mit, dass die Klägerin Rundfunkbeiträge/ Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von 581,70 € nicht beglichen habe. Der WDR Köln bat um die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den/ die Beitragsschuldner sowie um die Überweisung der eingezogenen Beiträge. Eine Aufstellung der rückständigenForderungen war dem Schreiben beigefügt.
Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn neu fest. Weiter teilte die Beklagte mit, dass sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 ein Erstattungsbetrag von monatlich 94,80 € ergebe; der Gesamtbetrag für 15 Monate betrage 1.422,00 €. Für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, werde der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet.
Mit Schreiben vom 2. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie Widerspruch gegen die Pfändung vom 21. August 2020 einlege. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung seien nicht gegeben. Die Festsetzungsbescheide des Beitragsservices seien formell unwirksam ergangen, weil sie entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen worden seien. Zudem Verstoße das Vorgehen gegen Art. 22 DSGVO, eine ausdrückliche Einwilligung zur automatisierten Verarbeitung ihrer persönlichen Daten sei nicht abgegeben worden.
Mit Vermerk vom 3. September 2020 hielt die Beklagte fest, dass eine Verrechnung durch die Buchhaltung erfolgt und eine Pfändung nicht ausgebracht worden sei. Mit Schreiben vom 5. September 2020 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung, woraus die Beklagte die Befugnis ableite, für den WDR zu pfänden und Elternbeiträge einzuziehen. Der Vorgang der Beklagten sei als verbotenes „ln-Sich-Geschäft“, zu werten, analog § 181 BGB. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden sei, gegen diese erhebe sie Widerspruch. Der WDR habe keine vollstreckbaren Verwaltungsakte erlassen, da es sich bei den sog. „Festsetzungsbescheiden“ um vollautomatische Schreiben, handle, die unter § 35a VwVfG fielen; eine Rechtsvorschrift zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte sei mit § 10a RBStV erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Es liege daher kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Überdies verstoße die Vollstreckung  eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen gegen Treu und Glauben. Die Unpfändbarkeit des Rückerstattungsanspruchs ergebe sich aus Art. 6 GG. Es sei damit nicht vereinbar, wenn die ursprünglich zu Pflege und Erziehung von Kindern vorgesehenen Leistungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt würden.
Daraufhin teilt die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2020 mit, dass eine Pfändung nicht erfolgt sei. Stattdessen sei ein Guthaben auf ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt worden, um eine vollstreckbare Forderung des WDR auszugleichen. Diese Aufrechnung sei. nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387 - 396 BGB) auch ohne Zustimmung der Klägerin zulässig. Das Restguthaben in Höhe von 860,40 € sei ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass ihre Ausführungen unzutreffend seien. Eine Aufrechnung setzte voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch Gläubiger der anderen Forderung sein müsse; dies sei hier nicht der Fall, die Stadt Gladbeck sei nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge. Es liege auch keine Abtretungserklärung des WDR vor, eine nachträgliche Abtretungserklärung sei auch nicht in der Lage, die fehlende Gegenseitigkeit der verschiedenen Hoheitsträger zu heilen. Die 26,20 € Vollstreckungskosten hätten überdies nicht aufgerechnet werden dürfen, da diese gem. § 20 Abs. 2 VwVG durch Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden müssen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Überdies lägen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zu Forderungen des WDR vor. Sie erhebe daher Widerspruch gegen das Schreiben vom 9. September 2020. Unter dem 6. November 2020 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Beklagten auf Anfrage hin mit, dass die für das Vollstreckungsersuchen maßgeblichen Forderungen, bzw. die diesen Forderungen zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide inzwischen bestandskräftig geworden seien.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2020 mit, dass die Aufrechnung gem. § 226 Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW und § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfolgt sei; hierbei handle es sich nicht um eine hoheitliche Handlung. Vielmehr mache sie, die Beklagte, nur von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch. Ein Widerspruch sei daher nicht möglich. Die Frage, ob die Forderungen des WDR zutreffend seien, sei im Verhältnis Klägerin und WDR zu klären. Für sie, die Beklagte, sei die Angelegenheit mit der Aufrechnung und Weiterleitung des aufgerechneten Betrags an den WDR erledigt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und baten um Überweisung des Restbetrages von 561,60 € bis zum 15. Dezember 2020 auf ihr Konto. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit, dass der Betrag einbehalten worden sei, um einen offenen Betrag auf einem anderen Kassenkonto auszugleichen (Rundfunkgebühren). Das Kassenzeichen sei somit ausgeglichen.
Am 8. Dezember 2020 teilt die Beklagte den Klägern mit, dass der Erstattungsanspruch vollständig abgegolten sei, insoweit verweise sie auf ihr Schreiben vom 24. November 2020.
Die Kläger haben am 18. Dezember 2020 Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der rückzuerstattenden Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020, auf Grund des Bescheides vom 17. August 2020 in Höhe von 561,60 € hätten.
Eine Aufrechnung mit ausstehenden Rundfunkbeiträgen komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Sie schuldeten der Beklagten keine Rundfunkbeiträge, insoweit fehle es an der Gegenseitigkeit. Es dürfe sich zudem um ein verbotenes „ln-Sich-Geschäft“ handeln, da die Beklagte „nichthoheitlich gegen sich »selbst aufrechne“. Eine von ihnen, den Klägern, unterzeichnete Abtretungserklärung könne die Beklagte ebenfalls nicht vorweisen. Es sei fraglich, ob der Rundfunkbeitragsbescheid die vom, Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfülle, wonach dem Schuldner zwingend ein Leistungsbescheid zugegangen sein müsse. Überdies sei fraglich, ob das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig gewesen sei, da der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen worden sei. Weiter tragen die Kläger vor, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen, bzw. der Rundfunkbeitrag als solcher rechtswidrig sei, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. 
Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, 561,60 € an sie zu zahlen. 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Kläger aufgrund bestandskräftiger und vollstreckbarer Festsetzungsbescheide verpflichtet seien, Rundfunkbeiträge in Höhe von 581,70 € zu zahlen. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  geregelten Verpflichtung um Amtshilfe ersucht worden, diese Beiträge zu vollstrecken. Die Kläger hätten aufgrund überzahlter Kita-Beiträge bei der Stadtkasse ein Guthaben in Höhe von 1469,40 € gehabt, welches zur Auszahlung bereit gestanden habe. Hiervon habe sie 609 € für die vollstreckbaren Rundfunkbeiträge und die weiter entstandenen Kosten einbehalten und den Restbetrag in Höhe von 860,40 überwiesen. Mit Schreiben vom 9. September 2020 sei klargestellt worden, dass es sich hierbei um eine Aufrechnung und somit um eine Handlung gehandelt habe, mit der sie, die Beklagte, von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die hier erhobene Klage sei unbegründet, Rundfunkbeiträge könnten im Wege der Amtshilfe regelmäßig für den WDR vollstreckt werden. Die Forderungen auf Rückzahlung der Kita-Beiträge und Rundfunkbeiträge seien gleichartige Leistungen. Dies ergebe sich aus § 12 Kommunalabgabengesetzt in Verbindung mit § 226 Abgabenordnung. Sie sei zwar nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge, gelte aber im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz als solche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Statthafte Klageart zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der 561,60 € ist hier die allgemeine Leistungsklage.
Bei der allgemeinen Leistungsklage handelt es sich um eine eigenständige Klageart, die in der VwGO zwar nicht mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt ist, deren Existenz aber in §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 und 169 Abs.2 VwGO anerkannt oder zumindest vorausgesetzt wird. 
Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 39.
Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage kann der weite Bereich des sog. schlichten Verwaltungshandelns sein.
Mit dieser Klage lässt sich etwa die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages begehren, welcher bislang trotz eines entsprechenden behördlichen Bescheides oder einer behördlichen Verpflichtung in einem (außergerichtlichen)Vergleich nicht vorgenommen wurde.
Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 42 Rn. 42 sowie BFH, Urteil vom 30. November 1999 - Vll R 97/98 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - OVG 6 B 11.15 -; jeweils juris.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Auszahlung der sich aus dem Elternbeitragsbescheid vom 17. August 2020 ergebenden rückzuerstattenden Elternbeiträge.
Die Klage ist auch begründet; den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 561,60 € gegen die Beklagte zu.
Dieser Anspruch resultiert daraus, dass die Beklagte den Klägern, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 zu viel gezahlten Elternbeiträge zu erstatten hat.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 hatte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag zunächst auf 217,61 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte sodann die Elternbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 neu fest; die Differenz zwischen den neu festgesetzten und den mit Bescheid vom 22. Mai 2019 festgesetzten Elternbeiträgen betrug ausweislich des Bescheides 94,80 € monatlich, für den Gesamtzeitraum der erfolgten Neufestsetzung von 15 Monaten betrug sie insgesamt 1.422,00 €. Weiter teilte die Beklagte in dem Bescheid mit, dass für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet werde. Es ist daher unstreitig, dass die Kläger ursprünglich einen Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlten Elternbeiträgen in Höhe von 1.422,00 € hatten. Weiter ist unstreitig, dass dieser Anspruch in Höhe von 860,40 € erloschen ist, da die Beklagte insoweit den Erstattungsbetrag an die Kläger ausgezahlt hat.
Der in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht Anspruch auf Zahlung der zu viel geleisteten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 € beschränkt sich daher auf die Zahlung der Differenz, zwischen dem ursprünglichen Rückerstattungsbetrag von 1.422,00 € und den bereits ausgezahlten 860,40 €. 

Dieser Anspruch steht den Klägern weiterhin zu.

Der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht infolge einer Aufrechnung mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger erloschen.

Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen einer Aufrechnung mit einer Forderung, die Elternbeiträge zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 226 Abgabenordnung (AO); dessen Anwendbarkeit sich aus §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt. Bedenken gegen die entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung bestehen nicht, da es sich bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. 
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober2008 - 12 A 1983/08 -, juris, m.w.N..     
Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.   
Anwendung finden daher grundsätzlich die §§ 387 bis 396 BGB.
Vgl. hierzu ausführlich: BFH, Urteil vom .15. Juni 1999 -Vll R  3/97 -, BFHE189, 14, BStBl ll 2000, 46, juris.   
Erforderlich sind hiernach insbesondere eine Aufrechnungslage, die durch Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit zweier Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB), sowie eine Aufrechnungserklärung, mit der der Aufrechnende die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB).
Vgl. diesbezüglich etwa BVerwG, Urteile vom 24. April 1963 - V C 37.62 -, V0lTl 13. Oktober 1971 - Vl C 137.67 -, Vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 1-, vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -  und vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 -; jeweils juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung des klägerischen Anspruchs auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger scheitert hier an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen.

Gegenseitigkeit im Sinne der zuvor genannten Vorschriften setzt dabei grundsätzlich voraus, dass zwei Parteien einander Leistungen schulden, jede also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist. 

Vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schlüter, 9. Aufl. , 2022, BGB § 387 Rn. 6 sowie Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn.15 ff..
         
Daher muss der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein; mit der Forderung eines Dritten kann er selbst mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen.   

Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 -, juris.

Dies zugrunde gelegt, ist eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB i.V.m. § 226 AO vorliegend nicht gegeben.  Die Beklagte ist zwar Schuldnerin der rückzuerstattenden Elternbeiträge, sie ist jedoch nicht Gläubigerin des Rundfunkbeitrages.

Gläubiger im Sinne des § 226 AO ist vielmehr grundsätzlich nur die Körperschaft, welcher der Ertrag einer Steuer zusteht.
Vgl. Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 15.

Gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. 
Gläubiger des geschuldeten Rundfunkbeitrages der Kläger ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit der Westdeutsche Rundfunk Köln. 
Vgl. zur Gläubigerstellung. des Rundfunkbeitrages und dessen Erkennbarkeit: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015-IZB 6/15-, juris.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 226 Abs. 4 AO. Danach gilt für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
 
Um einen solchen Fall der fiktiven Gläubigerstellung aufgrund Verwaltungshoheit handelt es sich vorliegend jedoch nicht, denn die Verwaltung der Rundfunkbeiträge obliegt den Landesrundfunkanstalten und nicht der Beklagten, vgl. § 10 RBStV.

Die Beklagte ist vorliegend vielmehr lediglich um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden; dies genügt jedoch nicht, um eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten zu begründen.

Vgl. BFH, Urteil vom 3. November 1983.-VII R 38/83 - BFHE 140,9, BStBl Il 1984, 185, juris; Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 18. 

Eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten, die sie zur Aufrechnung der Rundfunkbeiträge mit den zu viel gezahlten Elternbeiträgen berechtigen würde, ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Danach gilt im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch, ausgehend vom Wortlaut der Norm auf Aufrechnungen in einem Vollstreckungsverfahren, begrenzt und daher in dem vorliegenden Fall nicht eröffnet. Ein Vollstreckungsverfahren im Sinne des VwVG NRW wurde durch die Beklagte vorliegend gerade nicht betrieben, um die nicht gezahlten Rundfunkbeiträge beizutreiben. Die Beklagte hat hier auf eine Pfändung der Rückerstattungsforderung betreffend die zu viel gezahlten Elternbeiträge verzichtet, wie sich dem Vermerk vom 3. September 2020 sowie den Schreiben vom 9. September 2020 und 24. November 2020 entnehmen lässt und stattdessen die Aufrechnung erklärt.
Bei der Aufrechnung handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, da mit ihr nicht die Vollziehung (Vollstreckung) eines Leistungsbescheides bezweckt wird; vielmehr handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1 1. November 2009 - 12 B 1 V 1436/09- sowie BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3. C 13.08 -; jeweils juris m.w.N.
Entsprechendes gilt auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörden nach § 226 AO.
Vgl. BFH, Urteil vom 2. April 1987 - Vll R 148/83 -, juris. .
Die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW findet daher keine Anwendung.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass durch die Regelung des § 4a VwVG NRW eine vergleichbare Privilegierung wie in § 226 AO nicht aufgenommen worden ist, sodass eine gemeinsam zur Vollstreckung bestimmte Vollstreckungsbehörde, die ihrerseits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mit Forderungen der von ihr vertretenden Vollstreckungsgläubiger aufrechnen möchte, sich zuvor deren Ansprüche abtreten lassen muss.
Vgl. hierzu: Weißauer/Dauber/Lenders, 6. Ergänzungslieferung. Stand: 09/2013, Verwaltungsgesetze NRW, Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 4a Ziff 4. 
Die Kläger haben daher (weiterhin) einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. April 2023, 00:26
Glückwunsch zum Erfolg!

Man darf das aber nicht überbewerten: Hier hat es sich die Stadt zu einfach gemacht: statt aufzurechnen, was nach dem Urteil nicht zulässig war, hätte sie die Forderung auf Rückerstattung der überbezahlten Kita-Gebühren pfänden können, was dann ggf. noch zusätzliche Vollstreckungsgebühren ausgelöst hätte.  Diese Pfändung darf natürlich auch nur erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, was ja von der Klägerseite bestritten wurde, worüber sich das Urteil aber ausschweigt.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. April 2023, 10:47
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Darf ich dich @gesamtschuldner fragen, woraus du die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Befugnis zur Pfändung eines Rückerstattungsanspruches auf Elternbeiträge ableitest?

Ich darf daran erinnern, dass Elternbeiträge als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art keine Steuern sind. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben. Sie sind vielmehr bundesrechtlich als – fakultativer – Annex der voraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet.
Ferner darf ich darauf hinweisen, dass der Begriff der öffentlichen Fürsorge nicht eng auszulegen ist. Dazu gehört nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern will, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht. Durch Maßnahmen der Jugendpflege soll Entwicklungsschwierigkeiten der Jugendlichen begegnet und damit auch Gefährdungen vorgebeugt werden. Denselben Zielen dient auch die Kindergartenbetreuung. Sie hilft den Eltern bei der Erziehung, fördert und schützt die Kinder und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB VIII). Für das spätere Sozialverhalten der Kinder ist diese zumeist erste Betreuung außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dem Ziel der Jugendpflege, der präventiven Konfliktverhütung, wird dadurch auf wirksame Weise gedient. Der Kindergarten ist zugleich Bildungseinrichtung im elementaren Bereich. Der Bildungsauftrag hat in den einschlägigen Gesetzen seinen Niederschlag gefunden. In § 22 Abs. 2 SGB VIII wird ebenso wie in verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften auch Erziehung und Bildung von Kindern als Aufgabe des Kindergartens genannt.

Ich kann daher schon nicht erkennen, wie die Gemeinde (Träger der Kita) die hier im Bereich der öffentlichen Fürsorge tätig wird, als „Drittschuldner“ eine rechtlich zulässige Abtretungserklärung (§ 45 VwVG NRW) abgeben will.

@DerOlaf meine Glückwünsche zum erfolgreichen GEZ-Boykott!
This is the way!

 :)
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. April 2023, 16:31
Du hast vollkommen Recht, dass Elternbeiträge sozialrechtliche Abgaben eigener Art sind. Damit findet nicht nur das SGB VIII als Spezialgesetz Anwendung, sondern auch die allgemeinen Teile des Sozialgesetzbuchs SGB I und SGB X.

Ich hatte mich heute Nacht vor meinem Posting auch noch gefragt, ob der Pfändungsschutz greift nach
§ 54 SGB I
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html
Mir ist nicht klar, ob Absatz 2 auch auf Rückzahlungsansprüche überzahlter Beiträge Anwendung findet. Das sind ja keine Sozialleistungen im engeren Sinne. Wenn man das bejaht, wäre immer noch zu prüfen, ob nach den Umständen des Falles eine Pfändung erfolgen darf.

Das wollte ich gestern Nacht nicht weiter vertiefen.

Nach nochmaligem Nachdenken halte ich es aber für wesentlich klarer, wenn man mit dem Sozialgeheimnis argumentiert nach
§ 35 Abs. 1 SGB I
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html
Zitat von: § 35 Abs. 1 SGB I
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

§ 67 Abs. 2 SGB X lautet:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67.html
Zitat von: § 67 Abs. 2 SGB X
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
Der Umstand, dass Person X einen Betrag Y an Elterngeld zu viel gezahlt hat und dass dieser Betrag zurückgezahlt werden muss, scheint mir offensichtlich zu diesen schützenswerten Sozialdaten zu gehören.
Diese Daten dürfen nach § 35 SGB I nicht zur Kenntnis von Mitarbeitern des Leistungsträgers gelangen, die sich mit Vollstreckungsersuchen einer Rundfunkanstalt beschäftigen. Jedenfalls dürfen sie nicht dahingehend verarbeitet werden, dass eine Aufrechnungserklärung erfolgt bzw. eine Pfändung vorgenommen wird.

Der für Vollstreckungsersuchen des WDR zuständige Mitarbeiter der Stadtkasse darf also überhaupt nicht wissen und im Falle unberechtigten Wissens jedenfalls nicht berücksichtigen, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch von überzahlten Elternbeiträgen besteht.

Wenn man dieser Argumentation folgt, dann wäre es grundsätzlich unzulässig, dass hier eine Pfändung oder Verrechnung erfolgt.

Das VG hat ja noch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass der Anspruch des WDR auf Rundfunkbeiträge an die Stadtkasse abgetreten wird und dass dann eine Aufrechung zulässig wäre.  Das wäre sie nach dem SGB aber meiner Meinung nach nicht, ebensowenig wie eine Pfändung des Rückzahlungsanspruchs überzahlter Elternbeiträge.
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. April 2023, 17:04
Genau so!
GEZ-Boykott!
Nicht die Pfändung wäre möglich, sondern sie ist in jedem Fall rechtswidríg!

This is the way!

 :)
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: mullhorst am 04. April 2023, 18:45
Buch über Verwaltungsverfahrensrecht (Walter - Mayer) , da wird bei Bescheiden in drei Kategorien unterteilt:

1) Leistungsbescheid: Verpflichtet irgendwen zu einer Leistung, die er vor Erlassung des Bescheids noch nicht bringen mußte.
Bekanntes Beispiel: Strafbescheid wegen erhöhter Geschwindigkeit
2) Rechtsgestaltungsbescheid: Begründet, gestaltet oder hebt ein Rechtsverhältnis (auf).
Bekanntes Beispiel: Verleihung der Staatsbürgerschaft
3) Feststellungsbescheid: Ein Rechtsverhältnis, das vorher schon bestand, wird verbindlich festgestellt.
Bekanntes Beispiel: Feststellung der Zivildienstpflicht (die ja schon seit Einbringung der Zivildiensterklärung bestand) durch die ZISA


Laut Walter - Mayer ist nur die erste Sorte ( Leistungsbescheid) exekutierbar. Klingt auch sinnvoll, da ja nur eine Rechtslage festgestellt wird, und Gesetze ja auch nicht vom Gerichtsvollzieher direkt exekutiert werden
Quelle: https://www.ziviforum.com/phpbb/viewtopic.php?t=6770 (https://www.ziviforum.com/phpbb/viewtopic.php?t=6770)

Um einer fiktiven Vollstreckungsankündigung entgegen zu wirken stellt sich  Person X  die  Fragen:
Festsetzungsbescheid = Feststellungsbescheid ?
Nach Verständnis von Person X ist der Festsetzungsbescheid = Rechtsgestaltungsbescheid, der jedoch nicht vollstreckt werden darf?
worin der Unterschied zwischen Festsetzungsbescheid und Leistungsbescheid besteht ?


Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 04. April 2023, 20:35
Hierzuforum ist gelegentlich erwähnt worden, dass der Begriff "Festsetzungsbescheid" im deutschen Verwaltungsrecht so gar nicht existieren und nur eine Erfindung des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks (wie so einiges andere, etwa diese ominöse "Medienkonvergenz") sein soll.

Hierzuposting wird angenommen, dass der "Festsetzungsbescheid", so dieses bedruckte Blatt Papier denn überhaupt Rechtskraft entfaltet, in der Tat nur ein Feststellungsbescheid sein kann.

Der Schreiber dieses Postings bedankt sich für diese schöne Zusammenstellung der drei Kategorien von Bescheiden.  :)

Aber eigentlich gehören das informative Posting und dieses Posting hier in einen solchen Thread, der sich mit der Natur der ominösen "Festsetzungsbescheide". Problem: es gibt einige solche Threads...
Titel: Re: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Beitrag von: Kurt am 04. April 2023, 21:15
**off topic - ergänzend**

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Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Heintzen  https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Heintzen
Seite 7
Allerdings hat nicht jeder Verwaltungsakt Titelfunktion. Es muss sich um einen befehlenden Verwaltungsakt handeln. Gestaltende und feststellende Verwaltungsakte haben keine Titelfunktion, auch wenn sie belastend sind.
Beispiel für einen befehlenden Verwaltungsakt:
Steuerbescheid (mit Leistungsgebot), Polizeiverfügung, Gewerbeverbot, Einberufungsbescheid.
Beispiel für einen gestaltenden Verwaltungsakt:
Rücknahme einer Erlaubnis, Entlassung eines Beamten.
Beispiel für einen feststellenden Verwaltungsakt:
Feststellung des Besoldungsdienstalters, Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
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vhb-Kurs „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“
§14 Verwaltungsvollstreckung
I. Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung
Es wird unterschieden zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die Gesetze sehen für diese beiden Gruppen unterschiedliche Regelungen vor (§§ 1 ff., §§ 6 ff. VwVG bzw. Art. 23 ff. Art. 29 ff. BayVwZVG).
Als Voraussetzung haben beide Gruppen gemein, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn
a) ein befehlender Verwaltungsakt vorliegt; denn nur diese sind vollstreckbar
b) er unanfechtbar (d.h. wenn Rechtmittel mehr gegen ihn eingelegt werden können) geworden oder sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 II VwGO)
Ausnahmsweise ist die Verwaltungsvollstreckung auch ohne Verwaltungsakt zulässig. (vgl. § 6 II VwVG, § 61 VwVfG)
Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in
•   Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
•   sonstige Verwaltungsakte
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=825
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Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Der Überblick behandelt im Schwerpunkt das Verwaltungsvollstreckungsrecht nach dem Baden-Württembergischen LVwVG.

Voraussetzungen
Vollstreckungstitel (Grundverfügung) mit vollstreckungsfähigem Inhalt (es wird ein Tun, Dulden, Unterlassen verlangt), der wirksam ist (a), Vollziehbarkeit (b) und es dürfen keine Vollstreckungshindernisse (c) bestehen. Zudem müssen die Verfahrensvoraussetzungen eingehalten sein.
https://verwaltungsrecht-studium.de/voraussetzungen-der-verwaltungsvollstreckung
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**off topic - Ende**


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier kein weiteres "off topic" - siehe zu "Festsetzungsbescheiden" und deren - mangels vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots - fehlender Vollstreckungsfähigkeit, beginnend u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
wie u.a.
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19657.0
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
Gute Kurz-Infos bzgl. Vollstreckbarkeit und Vollstreckungsfähigkeit/ vollstreckungsfähiger Inhalt und dem Unterschied zu "feststellenden Verwaltungsakten", die insofern "nicht der Vollstreckung unterliegen" (können), siehe exemplarisch zum SächsVwVG (aber wohl entsprechend gültig für die Verwaltungsvollstreckung allgemein) u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
Wer all dies in einem gut(!) aufbereiteten Zusammenfassungs-Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zusammenführen möchte, kann dies gern tun ;)
Moderation bleibt vorbehalten. Danke.