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Autor Thema: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr  (Gelesen 38470 mal)

P
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Solange etwas noch im Rahmen der gütlichen Erledigung läuft gilt das nachfolgende eingeschränkt, sonst sollte es bedacht werden.


Gegen eine Vollstreckung geht es, wenn es so man will, weil es um eine Verwaltungsvollstreckung geht, unmittelbar zum Verwaltungsgericht.


Jede andere Stelle kann und sollte darüber informiert werden, gegebenenfalls sind dort die gleichen Schritte einzulegen, ergänzt um die Schritte als Anlagen, welche beim Verwaltungsgericht erfolgten. Zusätzlich sollten Anträge auf Aussetzung -Vollzug | Fortsetzung der Vollstreckung| Eintragung in ein öffentliches Schuldenverzeichnis | ...  - bis eine Entscheidung am Verwaltungsgericht vorliegt bei allen beteiligten Stellen gestellt werden. -> Widerspruch gegen Eintragsanordnung, weil z.B. eine Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde, sind am Prozessgericht zu stellen. Auch hier gilt, dass zusätzlich ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen ist. -> Es sollte dazu der Nachweis erbracht werden, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht anhängig ist.

Widersprüche egal welche sind "lediglich"/"immer"/"primär" an die Auftraggeber der Vollstreckung zu stellen.
Soweit die Annahme besteht, dass die Vollstreckung von einer Stelle "Beitragsservice" verursacht wird, sollte diese Annahme schnell korrigiert werden. Das ist schlicht nicht zutreffend. Diese Stelle "Beitragsservice" ist nicht "öffentlich" bekannt gemacht. Diese Stelle "Beitragsservice" handelt "öffentlich" nicht in eigenem Namen, selbst, wenn diverse Schreiben das so aussehen lassen. Wenn Ihr Euch dazu weiter in die Irre führen lasst, lauft Ihr weiter in die falsche Richtung. Eine Stelle "Beitragsservice" ist kein Gegner. Ebenso ist eine Stadtkasse/Gerichtsvollzieher nicht der Gegner, sofern diese lediglich im Auftrag tätig werden. Bei der Stadtkasse muss unterschieden werden, ob diese die Forderung übernimmt und somit zum Gläubiger wurde. -> Das sollte vor dem Einreichen einer Klage geprüft werden, damit dort der richtige Beklagte angegeben werden kann.

Am Verwaltungsgericht kann ein Antrag nach §123 VwGO oder ein entsprechend bestimmt formulierter Antrag gestellt werden, welcher aufzeigt was die Richter machen sollen oder um welchen Schutz durch den Kläger ersucht wird. -> Damit das Verwaltungsgericht eine Anordnung treffen kann müssen die Gründe, warum um den Schutz ersucht wird vorgewiesen werden.
Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.

Wer versucht die Vollstreckung mittels "Erinnerung" loszuwerden, läuft immer noch in die falsche Richtung. --> Erfahrung nach diversen Vollstreckungen seit dem Jahr 2015 sind dazu im Forum hinreichend bekannt. Natürlich kann die "Erinnerung" zusätzlich eingelegt werden. Diese reicht jedoch allein nicht aus. -> Sofern alle Gründe nicht vor einem Verwaltungsgericht vorgetragen werden, sollte bedacht werden, dass Gerichtsvollzieher selbst nichts prüfen/prüfen müssen, dass Stadtkassen sich ähnlich verhalten wie Gerichtsvollzieher. Das Amtsgerichte zuweilen, der Ansicht sind, für die Prüfung nicht zuständig zu sein, aber trotz dieses Wissens keine Verweisung tätigen, an die zuständige Stelle. -> Sofern also der Schutz nicht vor einem Verwaltungsgericht ersucht wird, kann es passieren, dass keine Verweisung erfolgt, dadurch eine Rechtsschutzlücke sich ergibt. Das zu klären kostet Zeit. Diese Zeit habt Ihr nicht.

-> Da Verfahren am Verwaltungsgericht schnell auch verloren werden in der ersten Instanz, z.B. wegen fehlen diverser Nachweise |Fehler beim Einsicht in die Akte| Fehler beim Gewähren von Schriftsatzrecht etc.. Ist es möglich vor das OVG zu ziehen, wenn es z.B. beim VG zu Verfahrensfehlern gekommen ist oder das so erscheint. -> Sofern es ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz war, kann es sein, dass die Zeit für das Stellen eines Antrags auf Zulassung zur Beschwerde lediglich etwa 14 Tage ab Bekanntgabe des Beschluss beträgt. -> Auch hier gilt dieser Antrag wegen der Beschwerde muss durch einen Anwalt gestellt werden. -> Sofern ausreichend Anwälte gesucht wurden, aber kein Anwalt sich zur Übernahme bereit erklärt hat, sollte ein Antrag selbst gestellt werden. -> Ganz analog, wie das bei normalen Verfahren am Verwaltungsgericht auch gemacht werden kann. -> Der erste und einfachste Weg dazu dürfte der an das Verwaltungsgericht sein und sein Anliegen dort mündlich vortragen, dass kein Anwalt gefunden wurde, welcher den Antrag wegen der Beschwerden stellen kann. -> Die Nachweise über die Suche sollte der Kläger bereits in Schriftform dabei haben. -> Es sollte dann zumindest Hilfe bei der Formulierung eines passenden Antrags, welcher gestellt werden könnte erfolgen. Zusätzlich muss ein zweiter Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für diesen Verfahrensschritt gleich mit gestellt werden, welcher ja dann, den Antrag zur Beschwerde stellen kann. -> Wichtig ist hier lediglich die Zeit. -> Im Hinterkopf muss der Kläger noch behalten, dass normalerweise der Anwalt noch eine Begründung für die Beschwerde liefern muss -> wichtig ist, es bleibt dem Anwalt vorbehalten diese tatsächlich zu liefern. -> Der Kläger kann gegebenenfalls seinen Vortrag leisten, in welchem Umfang ist nicht ganz klar. -> Bei Verfahren wo es um die Berufungszulassung geht, war der Anspruch etwa so laienhaft vorzutragen, dass es den Richtern ermöglichte zu erkennen ob eine Aussicht auf Erfolg nicht abwegig ist.
Bei einer Akteneinsicht ist insbesondere zu prüfen, welche Schreiben in welche Form zur Post aufgegeben wurden und ob jeweils zu diesen Schreiben ein Rücklauf vorhanden ist.Nicht zielführend sind Rückläufer, welche auf förmliche Zustellungen erfolgten.Zusätzlich ist zu prüfen ob die Akteneinsicht Nachweise liefert, dass formlose Schreiben tatsächlich bekannt gemacht sind.
Daneben sind bei der Akteneinsicht zu prüfen, welche Leistungsbescheide vorhanden sind. Diese Bescheide sollten zunächst daran erkennbar sein, dass etwas gefordert wird. -> Sofern Festsetzungsbescheide gefunden werden, sollten diese auf mögliche Aufforderung zur Zahlung geprüft werden. -> In vielen Bundesländern dürfe Voraussetzung zur Vollstreckung sein, dass es eine Aufforderung gibt, welche zur Zahlung fordert. -> Sofern solche nicht gefunden werden, ist hoffentlich klar, welche Abschnitte der Akte dem Richtern am Verwaltungsgericht offeriert werden. -> Inwieweit eine "Festsetzung" eine Aufforderung selbst ist, sollte entsprechend geprüft werden.
Natürlich könnte zusätzlich vorgetragen werden, dass sich eine Vollstreckung aus einem vollautomatisierten Verfahren verbietet. -> Die passende Begründung sollte nicht vergessen werden. -> Die Einarbeit dazu dürfte etwas Zeit in Anspruch nehmen und nicht Bestandteil dieses Thema werden.


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Ist es rechtens, dass die GEZ sich die Kosten für eine vorherige versuchte Vollstreckung, welche abgewehrt wurde (§766 ZPO, danach nichts mehr von der Vollstreckungsbehörde gehört), von Person A bezahlen lässt?
Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.
Was tatsächlich gilt, wenn eine Vollstreckung zurückgezogen oder seitens eines Gerichts unterbunden wurde, dass muss geprüft werden.
Es gilt Widerspruch ist möglich, wenn es einen Bescheid/Forderung zu den Kosten gibt. -> Gibt es diesen nicht, und eine betroffene Person erfährt das aus Ihrer Sicht mal so nebenbei, dann könnte gelten, dass gegen diesen Bestandteil der Vollstreckung isoliert Widerspruch eingelegt werden sollte. -> Insbesondere, selbst dann, wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung hat.


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Das weitere Vorgehen der Person A wäre jetzt an den Bürgermeister der Stadt:
- Beschwerde einzureichen und dabei einige Punkte auflisten
* keine Widerspruchbescheide auf meine Widersprüche
* Vollstreckungsersuch wurde vor dem 1. Juni 2020 ausgestellt und ist dadurch nicht rechtens da maschinell/ vollautomatisiert erstellt
* keine Mahnung mit Ankündigung einer Vollstreckung von der GEZ erhalten

Das Verfahren nach §766 ZPO wird nicht ausreichen. -> Wenn das Amtsgericht/der Bürgermeister sich nicht in der Pflicht zur Prüfung sieht.

Ein Verfahren nach §766 ZPO in Verbindung mit einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht könnte deshalb zielführender sein.

Siehe dazu u.a. unter
Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32756.msg200926.html#msg200926


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Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?
Der Betroffene hatte Barzahlung angeboten? Dann sind die Vollstreckungskosten grundsätzlich angreifbar, schließlich befand sich die Rundfunkanstalt im Annahmeverzug.
Ob die Bescheide rechtsgültig sind, könnte eine Klage beim Verwaltungsgericht klären, insbesondere, wenn sie vollautomatisch erstellt wurden, dies ist ja erst mit dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlaubt.
Es gibt noch keinen Widerspruchsbescheid? Dann könnte man ja auf Erlaß eines solchen klagen, um alsdann den Ursprungsverwaltungsakt anzugreifen.


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Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.
Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.

Gab es keinen Bescheid zu den Kosten? -> Dieser sollte entsprechend in der Akte gesucht werden. Ob das Recht ist, das wurde möglicherweise noch nicht abschließend ausgefochten. Es könnte Bundesländer geben, da können Kosten einer Vollstreckung zusammen mit der Forderung vollstreckt werden.
Was tatsächlich gilt, wenn eine Vollstreckung zurückgezogen oder seitens eines Gerichts unterbunden wurde, dass muss geprüft werden.
Es gilt Widerspruch ist möglich, wenn es einen Bescheid/Forderung zu den Kosten gibt. -> Gibt es diesen nicht, und eine betroffene Person erfährt das aus Ihrer Sicht mal so nebenbei, dann könnte gelten, dass gegen diesen Bestandteil der Vollstreckung isoliert Widerspruch eingelegt werden sollte. -> Insbesondere, selbst dann, wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung hat.
Einen Bescheid oder sonstiges wo irgendwelche Kosten einer vorherigen Vollstreckung aufgelistet waren, habe ich nie erhalten. Bin gerade erneut meine Unterlagen durchgegangen und habe nichts dazu gefunden.

Gruß
Olaf


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Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?

Zusätzlich zu dem ZPO 766 Antrag beim Amtsgericht und der Stadt hat Person A die GEZ angeschrieben mit dem Hinweis, dass A keine Widerspruchbescheide erhalten habe. Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.


Was evtl. auch interessant sein könnte ist, dass Person A einen Widerspruchbescheid (per Einschreiben) noch vor ihrem  Widerspruch erhalten hat. Ist dies rechtens?

- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten

Ich denke mal, dass man bestimmt keinen Widerspruchbescheid vor einem Widerspruch ausstellen kann, oder?

Gruß
Olaf


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Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.
Akteneinsicht kann bereits mit dem ersten Widerspruch erfolgen oder eben später.

Sofern also noch kein Antrag dazu an eine LRA gestellt wurde, kann das vereinfacht gemacht werden.

Hier geht es zum Warum das möglich ist - bitte dazu das Thema lesen:
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Hier geht es zum Punkt, was da so für Antworten kommen können - zusätzlich das Thema beachten
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0

zur Beachtung: "Akte zur Wohnung" siehe u.a. unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
[...]

Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.

Siehe u.a. unter

justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/
Zitat
[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...

Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohnung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.


Zitat
Absender

LRA

z.H. "Behördenleiter"
                                                               Datum

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht


Sehr geehrte Damen und Herren,


beantragt wird Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung).


Mit freundlichen Grüßen

Gegebenenfalls kann noch eine Frage formuliert werden, wegen dem Ort der Akteneinsicht.


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...
- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten
...

Das wirkt zunächst komisch, hier muss im Widerspruchsbescheid genauer gelesen werden, auf welche Schreiben dieser Bezug nimmt und welche Festsetzungsbescheide dieser ganz genau umfasst, also gestalten möchte.

Sofern der aktuelle Festsetzungsbescheid darin nicht enthalten ist, dann ist die Sache klar. Dann ist es kein Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch auf einen Bescheid vom 02.09.2019.
Das sollte sich bereits aus den ersten Zeilen des Widerspruchbescheids ergeben.
-> Sofern dieser einen jetzt einen Widerspruch und damit Bescheid vom 02.09.2019 behandelt, welcher sich aus Sicht des Betroffen aber nicht auf einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid 02.09.2019 bezieht, dann muss es entsprechend trotzdem behandelt werden. -> Denn der Widerspruchsbescheid selbst kann nur mittels Klage angefochten werden, somit wäre das innerhalb der Klage richtig zu stellen. -> Wie das genau aussehen müsste sei noch unklar.

Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
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Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.

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Die Fragen dazu können vielleicht erst im Anschluss beantwortet werden.
Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.
Das bedeutet gar nichts. -> Keine Antwort als eine Reaktion zu deuten, ist in allen Verfahren falsch.


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Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
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Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.

Anbei die Schreiben


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Der Widerspruchsbescheid erscheint recht eindeutig. Also auch dann, wenn dieser auf einen völlig anderen Widerspruch erfolgte. -> So gesehen Pech. Natürlich könnte eine betroffe Person darauf bauen, dass noch etwas kommt, aber p.M. da kommt nichts mehr.

Sofern diese Daten zutreffend sind, wäre möglicherweise bereits Klage zu erheben gewesen.

Sofern mit der nicht durch einen Fehler bei der Zustellung keine Frist ausgelöst wurde, könnte diese bereits abgelaufen sein.
Mit einiger Sicherheit kann jedoch erklärt werden, dass es keinen Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch vom 26.09.2019 geben wird. -> Aus Sicht der LRA ist die Sache mit dem Widerspruchsbescheid bereits erledigt.

Wegen der Bekanntgabe und der Fristen, dazu können folgende Themen zu sichten sein.

Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg195767.html#msg195767

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0

Das aktuelle Abbild könnte hier jetzt entfernt werden.


Edit "Bürger": Aus den Abbildern geht ein Vermerk "PZA" hervor. Diese bedeutet in aller Regel
"Postzustellungsauftrag"
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html
Somit dürfte das Thema einer Nicht-förmlichen Zustellung und damit einer Nicht-Auslösung einer Klagefrist hier sehr wahrscheinlich doch nicht weiterhelfen. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



Einige zwischenzeitliche Beiträge mussten der Themen-Treue wegen entfernt werden.
@alle: Beim KERN-Thema des Threads bleiben, keine Neben-Themen eröffnen oder gar vertiefen!
Hier geht es um einen fiktiven Einzelfall, für welchen konkrete Lösungen gesucht werden.
Da mehrere vorhergehende Beiträge des Thread-Erstellers die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum nicht berücksichtigten und keine Platzhalter verwendeten, mussten diese Beiträge sehr umfangreich angepasst werden. Eine nochmalige derartige Anpassung kann das Moderatoren-Team aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und wichtigeren Dinge nicht leisten und müsste den Thread im Wiederholungsfalle auf unbestimmte Zeit schließen.
Die Hinweise sollten daher im Interesse einer Fortsetzung der Diskussion unbedingt beachtet werden!!!
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Also ich finde, da passt irgend etwas mit den Daten nicht zusammen.
Schon im Widerspruch bzw. dem Schreiben bezüglich der Info, dass die Stadtkasse einen Auftrag erhalten hat.

Der Verfasser bezieht sich auf ein Schreiben der Stadtkasse vom 18.09.2019 und hat sein eigenes Schreiben mit Datum 14.09.2019 geschrieben?
Dass dieser dann eben auch eventuell als Widerspruch gegen den Festsetzungbescheid vom 02.09.2019 gewertet wird bei der Maschinerie ist doch nicht ungewöhnlich. Die Maschine reagiert schließlich nur auf Stichworte wie Widerspruch und ähnliches und prüft dann automatisch ab, was war mein letztes Schreiben, dass ich zur Beitragsnr. erstellt habe und bastelt dann seine Textbausteine zusammen.


Die weitere Frage ist, wurde das Schreiben vom 14.09.2019 per Post nach Köln gesendet? Dann wäre die Reaktionszeit nämlich bei der GEZ doch sehr Rekordverdächtig. Deren Schreiben datiert auf den 17.09.2019. Also quasi noch ein Tag bevor die Stadtkasse ihre Post rausgeschickt hat.


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Da das Geld auch schon weg ist, muß taktisch entschieden werden:
Lohnt sich eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit einem Argument, welches jetzt erst dem potentiellen Kläger bekannt wurde, welches die Klagefrist auf ein Jahr verlängert. Das könnte zum Beispiel der vollautomatische Bescheid des Beitragsservice sein, eventuell sind die Unterschriften gar nicht echt bzw. sind die Unterschreiber gar nicht vom Intendanten der örtlichen Rundfunkanstalt bevollmächtigt, Verwaltungsakte (in Form eines Widerspruchsbescheides) zu erlassen.
Lohnt sich eine Klage gegen die Vollstreckung, weil man rechtzeitig Barzahlung angeboten hatte und die Rundfunkanstalt deshalb in Annahmeverzug gewesen wäre, die Vollstreckungskosten also rückforderbar wären?
Oder verbucht man den gestohlenen Betrag als Lehrgeld, um beim nächsten mal etwas aufmerksamer zu sein, was die Textbausteine des Beitragsservice angehen und kommuniziert zukünftig nur noch mit dem Intendanten persönlich.

Gibt es für die Zukunft andere Möglichkeiten der Verzögerung oder des Boykotts oder des Widerstandes?


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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der hier anzugreifende Verwaltungsakt ist nicht irgendein "VolXstreckungsersuchen", "Festsetzungsbescheid" oder eine "Widerspruchsentscheidung".

Der anzugreifende Verwaltungsakt ist:

Antwort #6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439

...

Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen. Mit erschrecken stellte Person A jedoch fest, das über 600 Euro, bei der Erstattung auf das Konto, fehlten. Nach mehreren Anrufen bei der Stadt fand Person A raus das die Vollstreckungsbehörde die 600 Euro einbehalten, und an die GEZ überwiesen, hat.

Kann die Stadt trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einfach das Geld einbehalten?
Der Vollstreckungsbeamte meinte nur das diese nur das machen was die GEZ schreibt und nicht verpflichtet sind zu kontrollieren ob die Forderungen der GEZ berechtigt sind oder nicht.
...

Bei dem anzugreifenden Verwaltungsakt handelt es sich um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, vermutlich nach § 40 VwVG NRW (Pfändung einer Geldforderung). Drittschuldner dürfte wohl das Finanzamt gewesen sein.
Fraglich ist nun, ob nun diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bekannt gegeben wurde und Widerspruch erhoben wurde.
Das also in dieser fiktiven Geschichte prüfen.

Ansonsten gilt:

Bis zum 01.06.2020 liegen in GEZ-Volxstreckungsverfahren keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vor. Die Festsetzunggsbescheide stammen von einer Maschine und sind damit keine Verwaltungsakte, da eine menschliche Willensbetätigung fehlt!
Auch eine händische Widerspruchsentscheidung, für den Fall das die staatsferne Behörde tatsächlich einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist nicht in der Lage die Verfahrensfehler zu heilen.
Die staatsferne Behörde müsste schon den Nicht-Verwaltungsakt aufheben und einen neuen händischen Festsetzungsbescheid erlassen.
Siehe hierzu:

Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.0.html

Bei der VolXstreckungsabwehr muss zudem, insbesondere wenn der Betrag ausgekehrt wurde, der (Dritt-)Schuldner bestimmt werden.
Schuldner bei Steuererstattungen ist der Staat!
Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen.
Der Staat schuldete also der fiktiven Person A Kohle. Jetzt kam irgendeine VolXstreckungskraft auf die Idee eine Steuererstattung zu pfänden und einzuziehen.

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung; Abgabenordnung
Zitat
1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__46.html

Eine Abtretungserklärung der fiktiven Person A dürfte wohl gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgt sein.

Zur VolXsteckung eines Steuererstattungsanspruches in Sachen Rundfunkbeiträge siehe auch:
FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16;
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16

RdNr. 41:
Zitat
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist.

FGO; Finanzgerichtsordnung; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/

Eine Klage gegen das Finanzamt ist ohne anwaltlichen Beistand nicht zu empfehlen (ähnlich einer Klage gegen eine Bank bei der VolXstreckung des Bankguthabens).

In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.

Ich hoffe ick konnte mit meinen laienhaften Ausführungen zur Erhellung der Rechtslage beitragen.

FdF
(Für die Flotte)
Profät


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In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.
Wie muß denn eine derartige "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" aussehen? Hat es da Formvorgaben des Bundes? Wer bekommt ein derartiges Dokument überhaupt zugestellt, und muß es "zugestellt" im Sinne der Bundesvorgaben werden?


Edit "Bürger": Für derartige eigenständige Fragen bitte eigenständigen Thread eröffnen und dann jeweils querverweisen.
Es kann und soll nicht alles durcheinander diskutiert werden. Danke.


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D
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Guten Morgen Profät Di Abolo,

es wurde nicht Steuererstattung gepfändet sondern die Erstattung der Elternbeiträge, die 2019 zu viel an die Stadt Gladbeck gezahlt wurden. Das Finanzamt hat mit der Sache nichts am Hut.
Um die Elternbeiträge zu berechnen benötigt die Stadt immer die Steuererklärung / Steuerbescheid des Vorjahres. Dadurch ergab sich dass ich zu viel gezahlt habe und habe darauf eine Erstattung bekommen.

Hoffe jetzt ist verständlicher:D

Gruß
Olaf


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