Solange etwas noch im Rahmen der gütlichen Erledigung läuft gilt das nachfolgende eingeschränkt, sonst sollte es bedacht werden.
Gegen eine Vollstreckung geht es, wenn es so man will, weil es um eine Verwaltungsvollstreckung geht, unmittelbar zum Verwaltungsgericht.
Jede andere Stelle kann und sollte darüber informiert werden, gegebenenfalls sind dort die gleichen Schritte einzulegen, ergänzt um die Schritte als Anlagen, welche beim Verwaltungsgericht erfolgten. Zusätzlich sollten Anträge auf Aussetzung -Vollzug | Fortsetzung der Vollstreckung| Eintragung in ein öffentliches Schuldenverzeichnis | ... - bis eine Entscheidung am Verwaltungsgericht vorliegt bei allen beteiligten Stellen gestellt werden. -> Widerspruch gegen Eintragsanordnung, weil z.B. eine Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde, sind am Prozessgericht zu stellen. Auch hier gilt, dass zusätzlich ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen ist. -> Es sollte dazu der Nachweis erbracht werden, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht anhängig ist.
Widersprüche egal welche sind "lediglich"/"immer"/"primär" an die Auftraggeber der Vollstreckung zu stellen.
Soweit die Annahme besteht, dass die Vollstreckung von einer Stelle "Beitragsservice" verursacht wird, sollte diese Annahme schnell korrigiert werden. Das ist schlicht nicht zutreffend. Diese Stelle "Beitragsservice" ist nicht "öffentlich" bekannt gemacht. Diese Stelle "Beitragsservice" handelt "öffentlich" nicht in eigenem Namen, selbst, wenn diverse Schreiben das so aussehen lassen. Wenn Ihr Euch dazu weiter in die Irre führen lasst, lauft Ihr weiter in die falsche Richtung. Eine Stelle "Beitragsservice" ist kein Gegner. Ebenso ist eine Stadtkasse/Gerichtsvollzieher nicht der Gegner, sofern diese lediglich im Auftrag tätig werden. Bei der Stadtkasse muss unterschieden werden, ob diese die Forderung übernimmt und somit zum Gläubiger wurde. -> Das sollte vor dem Einreichen einer Klage geprüft werden, damit dort der richtige Beklagte angegeben werden kann.
Am Verwaltungsgericht kann ein Antrag nach §123 VwGO oder ein entsprechend bestimmt formulierter Antrag gestellt werden, welcher aufzeigt was die Richter machen sollen oder um welchen Schutz durch den Kläger ersucht wird. -> Damit das Verwaltungsgericht eine Anordnung treffen kann müssen die Gründe, warum um den Schutz ersucht wird vorgewiesen werden.
Damit das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar gegen den Einreicher entscheiden kann, sollte dieser "zuvor" um Akteneinsicht bei der jeweiligen LRA ersuchen. Nur mit dieser Akte wird für den Kläger ersichtlich, was die LRA alles in Auftrag gegeben hat und wo er steht. Der Kläger muss sich somit auf den gleichen Wissensstand bringen. -> Eine Klage zu führen ohne diese Einsicht sollte nach Möglichkeit unterlassen werden, selbst dann wenn es um vorläufiges Recht geht, braucht der Kläger Einsicht in diese Akten. -> Sofern die LRA keine Akteneinsicht vor der Klage zulässt, sollte diese vor dem Gericht angezeigt werden, mit dem Verweis, dass die Inhalte aus diese Akte zur weiteren Begründung tatsächlich notwendig sind, insbesondere um den Anordnungsanspruch nachzuweisen.
Wer versucht die Vollstreckung mittels "Erinnerung" loszuwerden, läuft immer noch in die falsche Richtung. --> Erfahrung nach diversen Vollstreckungen seit dem Jahr 2015 sind dazu im Forum hinreichend bekannt. Natürlich kann die "Erinnerung" zusätzlich eingelegt werden. Diese reicht jedoch allein nicht aus. -> Sofern alle Gründe nicht vor einem Verwaltungsgericht vorgetragen werden, sollte bedacht werden, dass Gerichtsvollzieher selbst nichts prüfen/prüfen müssen, dass Stadtkassen sich ähnlich verhalten wie Gerichtsvollzieher. Das Amtsgerichte zuweilen, der Ansicht sind, für die Prüfung nicht zuständig zu sein, aber trotz dieses Wissens keine Verweisung tätigen, an die zuständige Stelle. -> Sofern also der Schutz nicht vor einem Verwaltungsgericht ersucht wird, kann es passieren, dass keine Verweisung erfolgt, dadurch eine Rechtsschutzlücke sich ergibt. Das zu klären kostet Zeit. Diese Zeit habt Ihr nicht.
-> Da Verfahren am Verwaltungsgericht schnell auch verloren werden in der ersten Instanz, z.B. wegen fehlen diverser Nachweise |Fehler beim Einsicht in die Akte| Fehler beim Gewähren von Schriftsatzrecht etc.. Ist es möglich vor das OVG zu ziehen, wenn es z.B. beim VG zu Verfahrensfehlern gekommen ist oder das so erscheint. -> Sofern es ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz war, kann es sein, dass die Zeit für das Stellen eines Antrags auf Zulassung zur Beschwerde lediglich etwa 14 Tage ab Bekanntgabe des Beschluss beträgt. -> Auch hier gilt dieser Antrag wegen der Beschwerde muss durch einen Anwalt gestellt werden. -> Sofern ausreichend Anwälte gesucht wurden, aber kein Anwalt sich zur Übernahme bereit erklärt hat, sollte ein Antrag selbst gestellt werden. -> Ganz analog, wie das bei normalen Verfahren am Verwaltungsgericht auch gemacht werden kann. -> Der erste und einfachste Weg dazu dürfte der an das Verwaltungsgericht sein und sein Anliegen dort mündlich vortragen, dass kein Anwalt gefunden wurde, welcher den Antrag wegen der Beschwerden stellen kann. -> Die Nachweise über die Suche sollte der Kläger bereits in Schriftform dabei haben. -> Es sollte dann zumindest Hilfe bei der Formulierung eines passenden Antrags, welcher gestellt werden könnte erfolgen. Zusätzlich muss ein zweiter Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für diesen Verfahrensschritt gleich mit gestellt werden, welcher ja dann, den Antrag zur Beschwerde stellen kann. -> Wichtig ist hier lediglich die Zeit. -> Im Hinterkopf muss der Kläger noch behalten, dass normalerweise der Anwalt noch eine Begründung für die Beschwerde liefern muss -> wichtig ist, es bleibt dem Anwalt vorbehalten diese tatsächlich zu liefern. -> Der Kläger kann gegebenenfalls seinen Vortrag leisten, in welchem Umfang ist nicht ganz klar. -> Bei Verfahren wo es um die Berufungszulassung geht, war der Anspruch etwa so laienhaft vorzutragen, dass es den Richtern ermöglichte zu erkennen ob eine Aussicht auf Erfolg nicht abwegig ist.
Bei einer Akteneinsicht ist insbesondere zu prüfen, welche Schreiben in welche Form zur Post aufgegeben wurden und ob jeweils zu diesen Schreiben ein Rücklauf vorhanden ist.Nicht zielführend sind Rückläufer, welche auf förmliche Zustellungen erfolgten.Zusätzlich ist zu prüfen ob die Akteneinsicht Nachweise liefert, dass formlose Schreiben tatsächlich bekannt gemacht sind.
Daneben sind bei der Akteneinsicht zu prüfen, welche Leistungsbescheide vorhanden sind. Diese Bescheide sollten zunächst daran erkennbar sein, dass etwas gefordert wird. -> Sofern Festsetzungsbescheide gefunden werden, sollten diese auf mögliche Aufforderung zur Zahlung geprüft werden. -> In vielen Bundesländern dürfe Voraussetzung zur Vollstreckung sein, dass es eine Aufforderung gibt, welche zur Zahlung fordert. -> Sofern solche nicht gefunden werden, ist hoffentlich klar, welche Abschnitte der Akte dem Richtern am Verwaltungsgericht offeriert werden. -> Inwieweit eine "Festsetzung" eine Aufforderung selbst ist, sollte entsprechend geprüft werden.
Natürlich könnte zusätzlich vorgetragen werden, dass sich eine Vollstreckung aus einem vollautomatisierten Verfahren verbietet. -> Die passende Begründung sollte nicht vergessen werden. -> Die Einarbeit dazu dürfte etwas Zeit in Anspruch nehmen und nicht Bestandteil dieses Thema werden.