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Autor Thema: Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?  (Gelesen 9122 mal)

  • Beiträge: 5
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Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
Autor: 25. März 2015, 18:48
Hallo zusammen,

bei einem Widerspruchsbescheid muss die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erfolgen (§ 73 Abs. 3. S. 1 und 2 VwGO):

"(...) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (...)".

Das bedeutet also: Zustellung des Widerspruchsbescheids entweder mit Einschreiben, Postzustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis.

Person A hat bislang seine Widerspruchsbescheide nur mit "normaler" Post erhalten. Es liegt somit offensichtlich ein Verstoß des BS/GEZ gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung von Widerspruchsbescheiden vor?!

Deshalb stellt sich Person A folgende Frage

Erhält nur Person A seine Widerspruchsbescheide mit "normaler" Post - oder verstößt der BS/GEZ generell gegen die gesetzliche Vorgabe zur amtlichen Zustellung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 05:07 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Erhält nur Person A seine Widerspruchsbescheide mit "normaler" Post - oder verstößt der BS/GEZ generell gegen die gesetzliche Vorgabe
zur amtlichen Zustellung?

Also ein Widerspruchsbescheid sollte
a) im Namen und Auftrag der zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt sein
b) wie der Versand durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt organisiert wird bleibt von a unberührt


Der BS versendet vieles mit Einfach Post, aber es gab auch Zustellungen bei bekannten Personen mittels Zustellurkunde.

Im Gesetz gibt es dazu zusätzlich die Regel, das falls bestimmte Sachen, also Verwaltungsakte nur mit einfacher Post, weil für Sie im Versand günstiger, versendet werden, die versendende Stelle im Zweifel auch den Zugang beweisen muss.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html
Zitat
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

daneben gibt es noch diverse Urteile

und
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html

Zitat
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.



Zitat
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat
§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2015, 19:16 von PersonX«

K
  • Beiträge: 2.246
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Hierzu siehe Urteil des VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15


vielleicht kann das ja jemand - rein fiktiv - mal brauchen:

Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 22:24 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d
  • Beiträge: 130
Interessant in diesem Zusammenhang erscheint auch dieses Urteil:

OLG München: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Anstelle einer amtlichen Zustellung erfolgte eine "Ersatzzustellung" durch Einwurf der amtlichen Zustellung in den Briefkasten eingelegt. Dies ist aber nach tenor des Gerichts nur zulässig, wenn der Empfänger tatsächlich (noch) unter der benannten Adresse wohnt.

Zitat
Eine Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 1 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. (Leitsatz des Verfassers).

Die in der Akte befindliche Postzustellungsurkunde erbringe zwar Beweis dafür, dass das Versäumnisurteil in den Hausbriefkasten unter der genannten Anschrift eingelegt worden sei. Sie erbringe aber nicht Beweis dafür, dass der Beklagte tatsächlich dort gewohnt habe. [...]

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDZVR201722


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rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

hier mal  etwas zusanmmengefasst:

In der VwGO ist definiert wie ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ablaufen muss. Kurt ist nicht bekannt , dass es für Landesrundfunkanstalten "Extrawürste" gäbe!?

Zunächst der "Hinweg" - also das Erheben eines Widerspruchs auf einen Verwaltungsakt der LRA - einem "Festsetzungsbescheid"

Da heißt es in der VwGO klipp und klar:

Zitat
§ 70
[Form und Frist des Widerspruchs]

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html

Da die LRA ja immer darauf pochen, dass sie selbst Verwaltungsakte erlassen* kann der Adressat des Widerspruchs nicht der BS sein!?

* wichtig:
- Erlassen eines VA > LRA
- Drucken, kuvertieren, versenden des Stückchen Papiers > BS


Dann der "Rückweg" - also der Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid: der muss IMHO von der "erlassenden Behörde" kommen: also von der LRA und nicht von der Schreibstube der LRA, dem BS!  8) >:D

Zitat
§ 73
[Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
   1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
   2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
   3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html

Und da findet sich "Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes."

Also im Verwaltungszustellungsgesetz nachgeschaut:

Dort finden sich mehrere Zustellungsarten "von Amts wegen". Diese - und nur diese - sind anzuwenden wenn der Widerspruchsbescheid seinen Weg von *tja wo denn überhaupt LRA oder BS* zum Widerspruchsführer/Beitragsschuldner finden soll:

Hier die gängigsten:
Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz
[..]
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
[..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

Eine Zusendung als normaler Postbrief scheidet somit aus (da nicht im Verwaltungszustellungsgesetz definiert)!

Nun gibt es im o. a. Verwaltungszustellungsgesetz den § 8 > "Heilung von Zustellungsmängeln"
Darin heißt es:
Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, [..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

Da nicht verwirren lassen: das liest sich vordergründig so, dass es "geheilt" sei wenn der dumme Beitragsschuldner den Widerspruchsbescheid zwar nicht "zugestellt" bekam - er dann aber doch (als "normaler" Brief) "tatsächlich zugegangen ist".

Dazu siehe das Urteil des VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15
Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.

Was ist die rechtliche Folge: bei einem Widerspruchsbescheid der nicht zugestellt wurde beginnt die in § 74 VwGO definierte Klagefrist ("Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden") nicht zu laufen! Details hierzu müssen noch ausgearbeitet werden bzw. finden sich (teilweise) im § 57 sowie im § 58 der VwGO.

Zitat
§ 74
[Klagefrist]

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. [..]
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html

Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Was ist die rechtliche Folge: bei einem Widerspruchsbescheid der nicht zugestellt wurde ...

Ein Widerspruch im Urteil des VG des Saarlandes mit AZ: 6 K 2061/15 VG zum Urteil:
Zitat

Dazu siehe das Urteil des VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15

ist folgender:

Zitat
(...)
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
(...)
Quelle: VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15

Hier widerspricht sich das VG des Saarlandes im Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes

Zitat
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
 
Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saar- landes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16
Quelle: https://filehorst.de/d/cnqsyhgb , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


Es war auch bei der Klage mit AZ. 6 K 2061/15 der "Zustellungswille nicht beabsichtigt" und trotzdem biegt das VG des Saarlandes im Urteil es so hin, dass die "Zustellung geheilt" ist.

Hier ist der "Widerspruch" in 2 Urteilen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit klar nachzuweisen.

Diese Urteile der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend den RBStV sind "WILLKÜR" zum Wohle der LRAn?  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 05:09 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Lev

  • Beiträge: 331
@ Kurt #4

Hallo Kurt   :)

I.d.R. ist deine Zusammenfassung ordentlich vorgetragen (Widerspruchsverfahren/Vorverfahren). L. würde gerne auf die Extrawurst eingehen.

1.  "Der Adressat!"

Zunächst mal hast du recht mit der Feststellung, "dass die LRA ja immer darauf pochen, dass sie selbst Verwaltungsakte erlassen."
Mit der Erkenntnis, dass der Adressat ab nicht der Beitragsservice sein kann, folgst du leider einer falschen Auffassung.

Das Gesetz des RBStV §10 Abs. 7 verdeutlicht, dass die Aufgaben der LRA und somit auch die Rechte und Pflichten der LRA, an eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice), ganz oder teilweise abgeben werden kann.  Zu berücksichtigen ist dabei, dass die VwGO im § 73 Abs. 1 Satz 1 dies ermöglicht.
(iIn deinem Beispiel vom mir Blau markiert.)


Zitat
§ 73
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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
   1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
   2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
   3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

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Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html

Für den von dir sogenannten Hin - bzw. Rückweg, sieht die VwGO keinen besonderen Regelbedarf vor. Es handelt sich ganz einfach um das Vorverfahren.


2. "Die Zustellung / Zusendung!"

Eine Zusendung (auch von Bescheiden) scheidet entgegen deiner Meinung natürlich nicht aus!   >>> Warum? <<<

Mal ohne Paragrafen: Die Wirksamkeit von Bescheiden ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der davon Betroffenen in Kenntnis gesetzt wurde.
D.h., wenn der Betroffene in Kenntnis gesetzt wurde, ist auch ein zugesendeter Bescheid wirksam.
(Kenntnis bedeutet hier, man kennt den Inhalt.)

Sollte das Gericht der Auffassung folgen, das der Betroffene keine Kenntnis über den Bescheid hat, dann ist zunächst die Stelle nachweispflichtig, die den Bescheid erlassen hat. Für den Nachweis bedarf es einer ordentlichen Zustellung  (Z.B.Gelber Brief)


Meinung:

Auf die Handhabung bzgl. der Zustellung des oben angegebenen Aktenzeichen, würde L. sich nicht verlassen. Das Gericht war sehr entgegenkommend und lies trotz der Darstellung von L. die Klage zu. Wäre das Gericht der Zusendung nachgegangen, wäre es durchaus denkbar, dass die Klage unzulässig verendet wäre und somit höchst wahrscheinlich unanfechtbar wird.
L. vermutet das Gericht agierte hier weitsichtig und hakte bei der Zusendung nicht weiter nach. Es folgte der Auffassung des Klägers, das nicht zugestellt wurde. Vielleicht aus dem Grund heraus, das mit dem nächsten Feststzungsbescheid erneut Klage eingereicht werden könnte. Insofern wurde die Klage verhandelt.  (Hier wurde nicht aufgeschoben.)
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15


Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2019, 18:07 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Eines verstehe ich nicht: Der Beitragsservice verschickt Zahlungserinnerungen, Festsetzungs- und ggf. auch Widerspruchsbescheide seit einigen Jahren mit normaler Post derart, dass man von außen nicht naiv erkennen kann, was davon im Umschlag ist. Wenn ein gutgläubiger Freund nun davon ausgeht, dass er alle Briefe, auf denen nicht seine Rundfunkanstalt als Absender draufsteht, ungesehen in den Ofen wandern können (weil er das von früher so kennt), dann kann hier doch keine Zustellung erfolgt sein, wenn der Bescheid in Flammen aufgeht, oder?


Edit "Bürger": Die Zustellung ist mit Zugang in den Machtbereich des Adressaten erfolgt.
Was dieser - oder Personen, denen der Adressat Zugriff auf seinen Machtbereich gestattet - mit der zugestellten Sendung anstellen, geht über die Zustellung hinaus.
Im Übrigen geht es gem. Einstiegsbeitrag und Betreff
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
in hiesigem Thread ausschließlich um die (nicht-)"förmliche Zustellung" von Widerspruchsbescheiden - und damit auch weniger um die dessen tatsächliche Bekanntgabe, sondern eher um den im Falle von Widerspruchsbescheiden - ggf. fristbegründenden - Bekanntgabewillen.
Dies wiederum ist im Forum bereits an anderer Stelle behandelt - siehe u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0
Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen wird dieser Thread zunächst geschlossen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2022, 12:11 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

K
  • Beiträge: 2.246
Zitat
[..] Hinreichende Zweifel, dass diese dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden wären, bestehen nicht. Der WDR hat für die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide keine förmliche Zustellung, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Ausweislich der Vermerke im Verwaltungsvorgang (Beiakte 2) hat der WDR versucht, die Bescheide postalisch zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass diese Versuche allein aufgrund der Annahmeverweigerung des Antragstellers scheiterten. Dies wird durch die in der Historien-Aufstellung des WDR enthaltenen Versanddaten belegt, [..]

Wenn der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks grundlos und damit treuwidrig verweigert, muss er sich nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei dieses ihm bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe erfolgt, soweit gesetzlich nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Bereitschaft des Adressaten zur Kenntnisnahme. [..]
Quelle: Beschluss VG Köln vom 12.03.2019 AZ 6 L 381/19


Edit "Bürger" @alle:
Es geht gem. Einstiegsbeitrag und Betreff
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
in hiesigem Thread ausschließlich um die (nicht-)"förmliche Zustellung" von Widerspruchsbescheiden - und damit auch weniger um die dessen tatsächliche Bekanntgabe, sondern eher um den im Falle von Widerspruchsbescheiden - ggf. fristbegründenden - Bekanntgabewillen.
Dies wiederum ist im Forum bereits an anderer Stelle behandelt - siehe u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0
Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen wird dieser Thread zunächst geschlossen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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