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Autor Thema: Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !  (Gelesen 18144 mal)

m

mb1

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Edit "Bürger":
Gerade bemerkt, dass dieses Thema auch schon mal in einem älteren Thread behandelt wurde unter
Klage nach Widerspruchsbescheid u.U. unbefristet möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.0.html
welcher aber aufgrund der aktuelleren Diskussion in hiesigem Thread mindestens vorübergehend geschlossen wurde.


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VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

Leitsatz 1: "Widerspruchsbescheide sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung zuzustellen."

Aus den Entscheidungsgründen:
Zitat
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 nach seinen eigenen Angaben erst am 07.12.2015 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel „abgeschickt am 21. Nov. 2014“ mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

            vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3

Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Urteil im Volltext:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191



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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

Leitsatz 1: "Widerspruchsbescheide sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung zuzustellen."

Aus den Entscheidungsgründen:
Zitat
[...] Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.[...]

Urteil im Volltext:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191

Auch wenn dies an der grundsätzlichen Problematik des sog. "Rundfunkbeitrags" nichts ändert, so ist es doch eine weitere Formalie, die hier aus (bewussten?) Gründen augenscheinlich nicht eingehalten wird...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat
[...]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [...]

Mich verwirrt nur dies
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__1.html
Zitat
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

???

Die Landesrundfunkanstalten/ der sog. "öffentlich-rechtliche Rundfunk" sind doch wohl keine "Bundesbehörden" oder "bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" - oder?

Oder tut dies nichts zur Sache, weil VwGO explizit aufs VwZG verweist?

hm...


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K
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Auch wenn dies an der grundsätzlichen Problematik des sog. "Rundfunkbeitrags" nichts ändert, so ist es doch eine weitere Formalie, die hier aus (bewussten?) Gründen augenscheinlich nicht eingehalten wird...

Interessant ist diese Sache meiner Ansicht nach unter anderem aufgrund von § 3 Absatz 1 VwZG:

Zitat von: § 3 Absatz 1 VwZG
Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

Wir haben hier im Forum ja bereits bemerkt, dass Widerspruchsbescheide bundesweit durch den "Beitragsservice" bearbeitet werden, weil sie die Unterschriften von Mitarbeitern des Beitragsservice tragen. An dieser Stelle ist nun die Frage, ob der "Beitragsservice" eine Behörde ist, die der Post den Zustellungsauftrag übergibt. Meiner Ansicht nach ist auch die Zustellung von Widerspruchsbescheiden eine hoheitliche Aufgabe, denn der Zustellungswillen, der im Urteil des VG Saarlouis erwähnt wird, kann nur durch die Behörde selbst gebildet werden.


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Zitat von: VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel „abgeschickt am 21. Nov. 2014“ mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

Hierzu habe ich eine Frage:

Wenn das VG Saarlouis zu der Auffassung gelangt, dass eine Zustellung nicht erfolgt ist, hat dann überhaupt eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Widerspruchsführer stattgefunden?

Denn "Zustellung" bedeutet "förmliche Bekanntgabe". Diese "förmliche Bekanntgabe" hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen stattzufinden. Die Vorschriften über die Zustellung, also über die förmliche Bekanntgabe, sind "legi speciali" gegenüber den allgemeinen Bekanntgabevorschriften.

Und wenn keine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides stattgefunden hat - wie kann das Gericht dann überhaupt zu der Ansicht gelangen, die Klage sei zulässig?

Das Gericht hätte meiner Ansicht nach die Klage als unzulässig abweisen müssen, weil der Widerspruchsbescheid dem Widerspruchsführer überhaupt nicht bekannt gegeben wurde. Dass die Klagefrist nicht zu laufen begann, ist lediglich die Folge der mangelnden Bekanntgabe.


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Zitat
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 wies der Beklagte durch seinen Beitragsservice den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.11.2014 an den Kläger abgesandt.

Der Kläger hat am 16.01.2015 Klage erhoben.
Er führt aus, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 17.12.2014 zugegangen.

Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist,
hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist.
Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Die danach zulässige Klage ist allerdings unbegründet.

Kann es sein dass durch die Zugangsbestätigung seitens des Klägers eben doch eine Bekanntgabe stattfand (wenn auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form)?

Gruß
Kurt

PS: auch das VG Saarlouis "schluckte" allerdings die Kröte mit dem "seinem Beitragsservice"  :-X


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Kann es sein dass durch die Zugangsbestätigung seitens des Klägers eben doch eine Bekanntgabe stattfand (wenn auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form)?

Das ist es ja. Die Form muss eingehalten werden, sonst hat die Bekanntgabe nicht stattgefunden. In Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 41, Rn. 43, 4. Aufl. 2016, steht:

Zitat von: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 41, Rn. 43, 4. Aufl. 2016
Der spezielle Vorbehalt in § 41 V gilt nur für die förmliche Zustellung nach den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes bzw der Länder. Die Regelungen des VwZG gehen § 41 vor, so dass diese Bestimmung auch nicht ergänzend auf die Zustellung herangezogen werden kann.

Es ist purer Wahnsinn, welche Fehler -bewusst oder unbewusst- in den Urteilen enthalten sind.


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Genau, der Antrag hätte auf Feststellung der Nichtigkeit umgedeutet und so beurteilt werden müssen.

Unglaublich, was Richter heutzutage alles durchgehen lassen.


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Hierzu siehe Urteil des VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15


vielleicht kann das ja jemand - rein fiktiv - mal brauchen:

Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat
[...]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [...]

Mich verwirrt nur dies
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__1.html
Zitat
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

???

Die Landesrundfunkanstalten/ der sog. "öffentlich-rechtliche Rundfunk" sind doch wohl keine "Bundesbehörden" oder "bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" - oder?

Oder tut dies nichts zur Sache, weil VwGO explizit aufs VwZG verweist?

hm...

Im Bayerischen VwZG (BayVwZG) steht folgendes:
Zitat
Art. 1 (1) 1Die Behörden des Freistaates Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteils zu.2Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes1 zugestellt.
Daraus würde ich folgern, daß die LRA jeweils im Land als "Anstalt öffentlichen Rechts" behandelt werden und entsprechend nach den Landes-Vollstreckungsvorschriften vollstrecken lassen dürfen.
(Irritierenderweise sind sie jedoch vom Landes VwVfG ausgenommen, dürfen aber dennoch Amtshilfe beantragen (Meldedaten, Vollstreckung) und nach den Vollstreckungsgesetzen vollstrecken lassen.)

______________________________________________________________________________

Kann es sein dass durch die Zugangsbestätigung seitens des Klägers eben doch eine Bekanntgabe stattfand (wenn auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form)?

Das ist es ja. Die Form muss eingehalten werden, sonst hat die Bekanntgabe nicht stattgefunden. In Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 41, Rn. 43, 4. Aufl. 2016, steht:

Zitat von: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 41, Rn. 43, 4. Aufl. 2016
Der spezielle Vorbehalt in § 41 V gilt nur für die förmliche Zustellung nach den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes bzw der Länder. Die Regelungen des VwZG gehen § 41 vor, so dass diese Bestimmung auch nicht ergänzend auf die Zustellung herangezogen werden kann.

Es ist purer Wahnsinn, welche Fehler -bewusst oder unbewusst- in den Urteilen enthalten sind.

Ich glaube, das ist so nicht gemeint. Die Bekanntgabe erfolgte schon, aber eben nicht formgerecht, d.h. die Fristen laufen nicht wie normalerweise 1 Monat.
Das scheint mir vergleichbar mit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen (Widerspruchsrecht):
Zitat
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) zwar nicht rechtswidrig werden. Durch eine falsche oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich jedoch die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Bürger, d.h. der belastete Adressat des Verwaltungsaktes hat somit ein Jahr Zeit, um gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.

Die Gerichte scheinen doch langsam zu verstehen, daß Widerspruchsbescheide nicht formgerecht versendet und begründet werden. Allein sie tun nichts dagegen, indem sie nach Recht und Gesetz Urteile fällen... Wer weiß schon, warum...

Interessant ist zudem, daß laut § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein negativer Widerspruchsbescheid von der nächsthöheren Behörde erlassen wird. Der BS ist aber überhaupt keine Behörde geschweige denn die nächsthöhere.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 1.025
Zitat
Im Bayerischen VwZG (BayVwZG) steht folgendes:
Zitat
Zitat
Art. 1 (1) 1Die Behörden des Freistaates Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteils zu.2 Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Toller Hinweis, danke.

Zitat
Interessant ist zudem, daß laut § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein negativer Widerspruchsbescheid von der nächsthöheren Behörde erlassen wird. Der BS ist aber überhaupt keine Behörde, geschweige denn die nächsthöhere.

Mal abgesehen davon, dass der BS die Festsetzungbescheide erstellt und verschickt - also mal angenommen die LRA selbst erstellte die Festsetzungsbescheide:

- wer wäre denn dann die in Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete nächsthöhere Behörde?

- bzw.: wäre das eine sogenannte oberste Landesbehörde/Bundesbehörde? Also griffe dann § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO?

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(...)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html


- oder ist es gar so, dass Abs. 1, Satz 2 berührt ist. Die Frage wäre dann also: gibt es ein entsprechendes Gesetz, das besagt, dass die LRA selbst zuständig ist? (immer angenommen, die Festsetzungsbescheide stammten von ihr selbst.)

Fragen über Fragen. ein rundum schöner §, dieser 73er …

Aber ich hab längst so eine Befürchtung: hinter den Kulissen basteln LRA und sonstige Verdächtige längst an Lösungen, Gesetzesänderungen, Umstrukturierungen, um einige der/unserer möglichen Angriffspunkt am RBStV pro forma zu beseitigen...




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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
So wie ich das verstehe, wird § 73 VwGO von den VG so ausgelegt, daß die LRA als oberste Behörde gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt.
Leider interessiert es die Gerichte jedoch nicht, wenn man ihnen nachweist, daß im Geschäftsbericht des Beitragsservice zu lesen ist, daß dieser sowohl die Bescheide als auch die Widerspruchsbescheide erläßt als auch die Vollstreckungsersuchen stellt.
Da winden sie sich dann damit raus, daß BVwVfG angeblich nicht auf die LRA anwendenbar wäre.

Allerdings ist im Beschluss vom 16. Juli 2012 vom OVG Sachsen folgendes zu lesen:
Zitat
Rn. 11 (Seite 5): "Der  Anwendbarkeit  von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG  nicht  entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks  nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie  nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.  [...]
Es spricht auch noch für die Anwendung des BundesVwVfG, daß die einzelnen VwVfG in den verschiedenen Ländern voneinander abweichen können, da aber der RBStV bzw. der RStV bundesweit gelten sollen, auch die entsprechenden Verfahrensrichtlinien für den Beitragseinzug bundeseinheitlich geregelt sind. Insofern würde die Ausnahme der LandesVwVfG in Bezug auf die LRA durchaus Sinn machen, wenn dann statt dessen das BVwVfG herangezogen würde.
Und sollte das BVwVfG weiterhin nicht anerkannt werden (übrigens als Bundesgesetz!), dann gibt es noch immer die AO, auf die sich der RBStV selbst bezieht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Emge Phil

Die Landesrundfunkanstalten/ der sog. "öffentlich-rechtliche Rundfunk" sind doch wohl keine "Bundesbehörden" oder "bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" - oder?

Die LRA ist eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".

Beispiel: NDR.

§ 1 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag
Zitat
Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den
Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Satzung NDR

Zitat
Die Anstalt führt den Namen „NORDDEUTSCHER RUNDFUNK Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf

Oder tut dies nichts zur Sache, weil VwGO explizit aufs VwZG verweist?

§ 1 Abs. 2 VwZG
Zitat
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
https://dejure.org/gesetze/VwZG/1.html

§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist diese Rechtsvorschrift.




Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis aufgrund regelmäßiger Wiederkehr:

VORSICHT!
Dass bei nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheiden mglw. die Klagefrist nicht beginnt, sollte KEINESFALLS zum bewussten Ignorieren zugegangener, aber nicht förmlich zugestellter Widerspruchsbescheide verleiten, da dann mit kaum abzuwehrender Vollstreckung (Spießrutenlauf ohne Ende!) zu rechnen ist, welche man durch Klage gegen den nicht-förmlich zugestellten Widerspruchsbescheid trotz mglw. nicht begonnener Klagefrist i.d.R. vermeiden kann!!!


@alle - und der Wichtigkeit wegen hier auch als Vollzitat
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.


Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2022, 00:49 von Bürger«

 
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