Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
[...]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [...]
Mich verwirrt nur dies
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__1.html
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Die Landesrundfunkanstalten/ der sog. "öffentlich-rechtliche Rundfunk" sind doch wohl keine "Bundesbehörden" oder "bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" - oder?
Oder tut dies nichts zur Sache, weil VwGO explizit aufs VwZG verweist?
hm...
Im Bayerischen VwZG (
BayVwZG) steht folgendes:
Art. 1 (1) 1Die Behörden des Freistaates Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteils zu.2Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes1 zugestellt.
Daraus würde ich folgern, daß die LRA jeweils im Land als "Anstalt öffentlichen Rechts" behandelt werden und entsprechend nach den Landes-Vollstreckungsvorschriften vollstrecken lassen dürfen.
(Irritierenderweise sind sie jedoch vom Landes VwVfG ausgenommen, dürfen aber dennoch Amtshilfe beantragen (Meldedaten, Vollstreckung) und nach den Vollstreckungsgesetzen vollstrecken lassen.)
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Kann es sein dass durch die Zugangsbestätigung seitens des Klägers eben doch eine Bekanntgabe stattfand (wenn auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form)?
Das ist es ja. Die Form muss eingehalten werden, sonst hat die Bekanntgabe nicht stattgefunden. In Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 41, Rn. 43, 4. Aufl. 2016, steht:
Der spezielle Vorbehalt in § 41 V gilt nur für die förmliche Zustellung nach den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes bzw der Länder. Die Regelungen des VwZG gehen § 41 vor, so dass diese Bestimmung auch nicht ergänzend auf die Zustellung herangezogen werden kann.
Es ist purer Wahnsinn, welche Fehler -bewusst oder unbewusst- in den Urteilen enthalten sind.
Ich glaube, das ist so nicht gemeint. Die Bekanntgabe erfolgte schon, aber eben nicht formgerecht, d.h. die Fristen laufen nicht wie normalerweise 1 Monat.
Das scheint mir vergleichbar mit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen (
Widerspruchsrecht):
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) zwar nicht rechtswidrig werden. Durch eine falsche oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich jedoch die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Bürger, d.h. der belastete Adressat des Verwaltungsaktes hat somit ein Jahr Zeit, um gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.
Die Gerichte scheinen doch langsam zu verstehen, daß Widerspruchsbescheide nicht formgerecht versendet und begründet werden. Allein sie tun nichts dagegen, indem sie nach Recht und Gesetz Urteile fällen... Wer weiß schon, warum...
Interessant ist zudem, daß laut § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein negativer Widerspruchsbescheid von der
nächsthöheren Behörde erlassen wird. Der BS ist aber überhaupt keine Behörde geschweige denn die nächsthöhere.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.