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Autor Thema: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr  (Gelesen 38498 mal)

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?
Da es sich hier um Beiträge zur Kinderbetreuung handelt, also nicht um Steuern ist § 46 AO nicht anwendbar. Fraglich ist nun, ob § 53 SGB I zur Anwendung kommt:

Zitat
§ 53 Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Die Abtretung von Forderungen im öffentlichen Recht richtet sich sofern § 46 AO oder § 53 SGB I nicht zur Anwendung kommen, dann nach §§ 398 ff. BGB.
BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Rn. 11
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.06.2011&Aktenzeichen=VI%20ZR%20184/10
Zitat
Zwar  sind  öffentlich-rechtliche  Forderungen  grundsätzlich  abtretbar(vgl. BGH,  Urteil  vom  10.Juli  1995 -IIZR  75/94,  ZIP  1995,  1698,  1699; Staudin-ger/Busche,  BGB  (2005),  Einleitung  zu  §§398ff.  Rn.6). Die  Vorschriften  der §§398ff.  BGB sind nach  Maßgabe  der  Besonderheiten  der  einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld,   Urteil   vom   23.Oktober   2009 -1O   486/08,   juris   Rn.15; Pa-landt/Grüneberg,  BGB,  70.Aufl.,  §398  Rn.9;  jurisPK-BGB/Knerr,  §398  Rn.8,Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeiteiner  Abtretung mit  der  der  Forderung  zugrunde  liegenden  Rechtsordnung,  ist  die  Abtretung nichtig.
...

Ein Abtretungserklärung dürfte aber so oder so nicht erfolgt sein.
Das ist doch richtig, waa?

Fraglich ist jetzt, ob eine Pfändungs- und Einziehungserklärung bekannt gegeben wurde.
Denn die Stadt Gladbeck (Dritt-)Schuldner hätte eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen sich selbst erlassen müssen, da sie für den ("Zweit"-)Gläubiger (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kitagebühren, die sie Person A (Gläubiger gegenüber der Stadt Gladbeck) schuldete, durch Pfändung und Einziehung, an den WDR "auskehren" wollte.

Wir können also in dieser fiktiven Geschichte festhalten, dass der Indendancer des WDR (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kita-Beiträge raubte, um sein saaaaagenhaftes Gehalt zu sichern und die Stadt Glabbeck so schlau war gegen sich selbst zu volXstrecken.

Der Gläubiger des Rückerstattunganspruch Elternbeiträge, Person A, könnte nun folgendes vortragen:

Zitat

Betr. Rechtswidrige Vollstreckung Rückerstattung Elternbeiträge

Sehr geehrte Stadt Gladbeck,

darf ich fragen woraus Sie (Schuldner) die rechtliche Befugniss ableiten, zuviel erhobene Elternbeiträge, die Sie mir (Gläubiger) zu erstatten hatten, für den WDR zu pfänden und einzuziehen?

Darf ich ferner fragen, woraus Sie ableiten Ihnen lag eine von mir unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Analog zu § 46 AO, § 53 SGB I, 398 ff. BGB)?

Der offensichtliche rechtswidrige Vorgang der Vollstreckung der Rückerstattung von Elternbeiträgen, also die Vollstreckung der Stadt Gladbeck gegen sich selbst, dürfte wohl als Verbotenes "In-Sich-Geschäft" (Analog § 181 BGB) zu werten sein.

Ich gehe davon aus, das Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen haben, da an diesem Vorgang verschiedene Ämter der Stadt Gladbeck beteiligt waren.

Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bitte ich mir nun unverzüglich in Ablichtung bekannt zu geben, damit ich den Rechtsweg beschreiten kann.

Vorsorglich und zu Fristwahrung erhebe ich hiermit

Widerspruch

gegen die rechtswidrige Pfändung und Einziehung der Rückerstattung von Elternbeiträgen.

Ich mache hiermit gelten, dass der ("Zweit"-)Gläubiger WDR keine vollsteckbaren Verwaltungsakte erlassen hat, da es sich bei den "Verwaltungsakten mit Titelfunktion", den sog. "Festsetzungsbescheiden", um vollautomatisch erstellte Schreiben handelt, die unter § 35 a VwVfG fallen und eine Rechtsvorschrift zum Erlass von vollautomatischen Verwaltungsakten erst zum 01.06.2020 in Gestalt des § 10 a RBStV in Kraft trat.
Vorsorglich weise ich Sie daher darauf hin, dass sämtliche Forderungen des WDR die vor dem 01.06.2020 durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht wurden, nicht vollstreckbar sind, da Schein-Verwaltungsakte (Nicht-VA) vorliegen und damit die Vollstreckungsvorrausetzungen fehlen (es liegen keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor).
Ich rege daher an, dass Sie unverzüglich alle Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen, bei denen der WDR vor dem 01.06.2020 erlassene sog. "Festsetzungsbescheide", im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe", vollstrecken lässt.

Ferner mache ich geltend, dass nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen zur Bedienung von angeblich geschuldeten Rundfunkbeiträgen rechtswidrig ist. Ich habe darauf vertraut, dass die Leistungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung korrekt abgerechnet wird und zuviel gezahlte Elternbeiträge erstattet werden. Nun einen Rückerstattungsanspruch von Elternbeiträgen zu pfänden und einzuziehen, obwohl keine Abtretungserklärung vorlag, ist an den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere auch an der Rechtsnatur der Forderungen zu messen.
Die Unvereinbarkeit einer Pfändung / Einziehung / Abtretung im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergibt sich durch Abwägung der zugrundenliegenden Forderungen (Eltern / Familie Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge, Art. 6 GG) und der Forderung des WDR (Art. 5 GG), der im Übrigen keine vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Die Abwägung erfolgt zu Gunsten der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG "unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung"). Ich mache geltend das Aufwendungen die Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) vorsehen, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren unpfändbar sind. Dies betrifft ebenfalls etwaig zuviel gezahlte Elternbeiträge da diese in den "Topf" für das Kind fallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit führt zu einem Verbot der staatlichen Vollstreckung von Leistungen die zur Pflege und Erziehung von Kinder vorgesehen sind. Dies gilt erst Recht, wenn diese ursprünglich für Kinder vorgesehen Mittel der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zugeführt werden sollen.
Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Unmut darüber äußern, dass für den Intendanten des WDR, der in Saus und Braus lebt, eine Geldsumme gepfändet und eingezogen wurde, die für die Kinderbetreuung gedacht war.

Da die Stadt Gladbeck nicht über die Mittel des WDR verfügt sehe ich davon ab die gepfändete und eingezogene Summe mit zukünftigen Elternbeiträgen zu verrechnen.

Ich werde diesen Vorgang allerdings gerichtlich nachprüfen lassen.
Hierzu schalte ich ggf. einen Rechtsanwalt ein, sofern Sie nicht im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Vorverfahrens meinen Widerspruch stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Pfändung feststellen.

MfG


Yoo, so ungefähr würde ick ditt laienhaft vorschlagen.

Bild Eilmeldung
Tom Buhrow raubt zur Finanzierung des WDR und seiner LuXus-Pension zu viel GEZahlte Kita-Gebühren!

Buhhh! Buhhh! Pfeif! Nieder mit Bonzen-GEZ-Buhrow!
Watt kommt als nächstes Bonzen-Buhrow? Taschengeldpfändung?
Ey Du! Kind! Deine Eltern haben niX GEZahlt! Rück die Kohle raus!
Aber Onkel Tom, ick wollte mir nem Malheft kaufen!
Nöö, meine S-Klasse ist bestellt und die wird Bar GEZahlt!
Rück gefälligst die Taschengeld-Kohle raus!
Buhhh! Buhhh!

 >:(


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Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?

Richtig verstanden.
Einen Bescheid von der Stadt über die "Festsetzung des Elternbeitrages" hat Person A*** auch bekommen. Im Bescheid steht drin, dass Person A*** 1.400 Euro an zu viel gezahlten Elternbeiträgen erstattet bekommt, wovon Person A*** ja, wie schon erwähnt, die ca. 600 Euro abgezogen wurden. Es wurden dementsprechend nur 800 Euro erstattet. Von der Pfändung hat Person A*** ja erst durch viele Telefonate erfahren. Irgend etwas schriftliches, was mit dem Geld von Person A*** passiert ist, hat Person A*** bis heute nicht bekommen.

Vielen Dank schon mal für deine ausführliche Antwort und den Vorschlag, was fiktive Person A schreiben könnte.

Das Schreiben wird fertig gemacht und am Montag an den Bürgermeister der Stadt gesendet.
Wenn ich eine Antwort erhalte, werde ich hier berichten.

Einen schönen Samstag noch

Gruß
Olaf


***Edit "Bürger": Platzhalter "Person A" eingefügt.
Nochmaliger und letzter Hinweis, dass die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum zu beachten sind!!! Die Moderatoren haben weder die Kapazitäten, wiederholt darauf hinzuweisen, noch Beiträge entsprechend anzupassen.
Im Wiederholungsfalle werden die entsprechenden Beiträge entfernt und/oder der Thread geschlossen.
Danke.


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Guten TagX,

hervorraaaaagend und weiter geht es, rein fiktiv natürlich.

Nur mal zum Verständnis:
Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439

...
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
...

Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.

Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

Da der Widerspruch im April 2020 erfolgte besteht ja kein Zusammenhang zur Widerspruchsentscheidung des WDR, Antwort #23, waa?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207652.html#msg207652

Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
Zitat
§ 40 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
§ 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462186

Und dann machen wir mal gleich noch eine fiktive Aktennotiz:
Zuständiges Verwaltungsgericht ist das VG Gelsenkirchen.

Rein zufällig haben wir da noch folgenden Beschluss "auf Tasche":
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2169/15; Beschluss vom 15.01.2016; Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_L_2169_15_Beschluss_20160115.html

Zitat
...
15
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).

16
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
...

Den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen jibbet hier:
https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

Zuständig ist die 14. Kammer.
Zitat
Rundfunk-und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung (0250) sowie Recht der Medien-und Teledienste(Teilbereich aus 1700)

Es empfiehlt sich ggf. eine Fortsetzungsfestellungsklage, also Festellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, nachdem die Volstreckungsbehörde über die Widersprüche zum VerwaltungsvolXstreckungsverfahren entschieden hat.
Hier mal ein Beispiel:

OVG Sachsen, 12.05.2010 - 5 A 203/08; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Sachsen&Datum=12.05.2010&Aktenzeichen=5%20A%20203/08
Zitat
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei als  Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

Hier schon mal einige fiktive Gedanken zu den "Leistungsbescheiden" des Tom:

Zitat
Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei den „Festsetzungsbescheiden“ des WDR um vollautomatische Bescheide, die die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.

Dies ist auch an der Fußzeile des Bescheides eindeutig ersichtlich:

Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Ferner wird die vollautomatisierte Erstellung der Bescheide durch die Historie zum Beitragskonto belegt. Der an dritter Stelle stehende Buchstabe M weist auf eine maschinelle Verarbeitung hin. Danach handelt es sich bei den durch den Programmablauf „GIM“ abgewickelten Bescheiden, um eine vollautomatische Verarbeitung (G = GEZ; I = intern, M = maschinell) der Datenverarbeitungsanlage.

§ 35 Satz 1 LVwVfG besagt:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bei einem Verwaltungsakt muss es sich um die Maßnahme einer Behörde handeln. Der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 35 LVwVfG erfolgt durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Eine Maßnahme einer Behörde liegt also nach § 35 LVwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 LVwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung, in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat.
Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage, ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt.
Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen.

Erst mit Einführung des § 35 a LVwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft.

Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom xxxxxx im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.
Der WDR hat somit den Begriff des Verwaltungsaktes in Abgrenzung zum vollautomatischen Verwaltungsakt offensichtlich falsch ausgelegt und damit § 35 LVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 5 RBStV jahrelang falsch angewendet.

Diese Tatsache geht auch zu Lasten des WDR, der es Unterlassen hat die Vollstreckungsbehörde, auf den Umstand hinzuweisen. Die „Festsetzungsbescheide“ wurden bis zum 01.06.2020 ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Sie sind keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion.

Die ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).

Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der ständigen Rechtssprechung unvereinbar sein.


Höhö! Den TeXt hab ick teilweise "geklaut" und "umgebaut".

Sensation vor Gericht: Anwalt stoppt die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags; Link:
https://www.markus-maehler.de/post/sensation-vor-gericht-anwalt-stoppt-die-vollstreckung-des-rundfunkbeitrags
Zitat
DOKUMENTE | download
I. Klageschrift Verwaltungsgericht Frankfurt


Nochmal an alle! Sämtliche "Festsetzungsbescheide" vor dem 01.06.2020 sind HoaX und keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion!

Mindestens 941 Millionen sind mit Einführung des § 10 a RBS TV in Rauch aufgegangen!
 
Thema: Kleine Anfrage HH: Rundfunkbeitrag – Wie ist der aktuelle Stand in Hamburg?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32720.msg200688.html#msg200688
Antwort#2
Sehr interessant:

offene Forderungen bundesweit

31. Oktober 2018: 829,7 Mio. Euro
31. Oktober 2019: 941,7 Mio. Euro

OT:

Bild-Eilmeldung!
ARD-Tom hat mindestens 941 Millionen-Euro verbrannt und
klagt jetzt vor dem BVerfG weil der BeitraX nicht steigt!

Zitat
ARD-Tom Verfassungsbeschwerde

Ick erhebe Verfassungsbeschwerde weil der UnfuXbeitraX nicht steigt.
Okay, ick gebe zu, dass wir zu dämlich waren den BeitraX gesetzeskonform zu erheben und mindestens 941 Millionen in Rauch aufgingen, aber egal! Der BeitraX-Spice muss fließen!
Die Begründung reiche ick nach. Die schreiben die Gebrüder Kirchhof, die machen ditt schon klar.

GEZ
Tom


Währenddessen auf dem Land, in den Dörfern und Städten:

VolX-GEZ-Boykott!
NiX-GEZahlt!
Mach mit bei:
Über 1 Milliarde offene GEZ-Forderungen!


Einige Monate später:

Bild-Eilmeldung!
Der Frühling ist da!
VolX tanzt, jubelt und singt: GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!
auf den Straßen!

Über 1,5 Milliarden offene GEZ-Forderungen!
VolXstreckungsbehörden und BVerfG fragen ARD-Tom, ob er noch alle Latten am Zaun hat!

:)



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D
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Guten Morgen Profät Di Abolo,

Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.
Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

Folgender Widerspruch der Fiktiven Person A wurde an den Vollstrecker der Stadt gesendet:
Zitat
Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

Sehr geehrter Herr xxxxx,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.06.2020, eingegangen am 05.06.2020, ein.
Auf alle Festsetzungsbescheide des Beitragsservices wurde fristgerecht widersprochen.
Eine Mahnung mit einer Ankündigung einer Vollstreckung, habe ich nicht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx

Auf den Widerspruch wurde nie reagiert, ist jedoch in den Akten der Stadt vorhanden.


Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
> siehe Anhang

Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
> Dann wird Fiktive Person A mal ein Schreiben erstellen und dies dem Intendanten zukommen lassen.

Gruß
Olaf


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D
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Hallo an alle,

Fiktive Person A könnte heute eine Antwort der Stadt erhalten haben mit dem Wortlaut (siehe auch Anhang)
Zitat
Sehr geehrt...,

[...]

Von meinen Kolleginnen und Kollegen wurde mir erläutert, das eine Pfändung nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde ein Guthaben auf Ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt, um eine vollstreckbare Forderung des Westdeutschen Rundfunks (WDR) auszugleichen.

Diese sogenannte Aufrechnung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387-396 BGB) auch ohne Ihre Zustimmung rechtlich zulässig.

Das Restguthaben in Höhe von ... wurde Ihnen ausgezahlt.

Dies zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen
...

Die Antwort des Schreibens bezieht sich auf den ersten Widerspruch, welchen fiktive Person A am 02.09.2020 an den Bürgermeister gesendet hat und etwa so gelautet haben könnte:
Zitat
Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändung vom 21.08.2020.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.

Die „Festsetzungsbescheide“ sind formell unwirksam ergangen

Wird unterstellt, dass die vollautomatisiert erstellten und ungeprüften „Festsetzungsbescheide“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte darstellen, so sind diese rechtswidrig, weil sie ohne zulassende Rechtsvorschrift entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen wurden.


Verstoß gegen Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Betroffene nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Kläger einen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für den Beklagten vorliegen würde oder der Kläger seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem WDR liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für den WDR zur automatisierten Verarbeitung, wie die Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln, liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.

Eine Ergänzung zum Widerspruch, mit dem Vorschlag von "Profät Di Abolo" könnte Person A am 05.09.2020 auch an den Bürgermeister gesendet haben. Darauf ist noch keine Antwort gekommen.

Wie könnte die fiktive Person A jetzt reagieren?

Da zu dem ergänzenden Widerspruch bis jetzt keine Antwort gekommen ist, würde Person A den Bürgermeister erneut anschreiben und nach dem Stand der Bearbeitung fragen.

Ich wünsche allen noch ein schönes Wochenende
Gruß
Olaf


Edit "Bürger":
Anhang ergänzend anonymisiert und wörtlich zitiert. Bitte kurze Schreiben bzw. für die Diskussion wesentliche Inhalte immer kopierfähig wörtlich zitieren, damit dies z.b. auch per Suche auffindbar ist und effektiv dazu diskutiert werden kann.
Kurze Anhänge bis zu etwa 5 Seiten nicht als PDF anhängen, da ohne direkte Vorschau, sondern nur mit extra Klick und tlw. extra Programmen zu öffnen.
Bitte allgemeine Hinweise zu Anhängen beachten unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Hahahahahahahaha! Watt issn ditte?
Der "Verwaltungsakt" der Aufrechnung im RBS TV-Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Die Stadt Gladbeck als Schuldner der Rundfunkbeiträge.
Oder Gläubiger? Radio-TV-Gladbeck (RTG nicht zu verwechseln mit WDR)!

BGB Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396); 387 BGB;
https://dejure.org/gesetze/BGB/387.html

Zitat
§ 387 Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Stadt Gladbeck, Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen, Antwort #33, Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207784.html#msg207784

Aufrechnung / 1.1 Gegenseitigkeit der Forderungen; Link:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/aufrechnung-11-gegenseitigkeit-der-forderungen_idesk_PI20354_HI1632614.html

Folgender fiktiver TeXtvorschlag:

Zitat


Betr.: Widerspruch gegen ihren Verwaltungsakt der Aufrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom xx.09.2020 teilten Sie mir mit, dass eine Pfändung nicht vorlag sondern ein Verwaltungsakt der Aufrechnung. Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete, fasse ich Ihr Schreiben als Bescheid zum Verwaltungsakt der Aufrechnung auf und erhebe hiermit

Widerspruch.

Begründung:

Die "Erläuterungen" Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Stadt Gladbeck und zur behördlichen Maßnahme der Aufrechnung sind unzutreffend.

Die Aufrechnung nach dem BGB setzt voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch der Gläubiger der anderen Forderung sein muss und umgekehrt. Ich kann nun nicht erkennen, dass ich der Stadt Gladbeck, namentlich dem Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen Rundfunkbeiträge schulde bzw. die Stadt Gladbeck mir Rundfunkbeiträge schuldet. Insofern mangelt es bereits an der notwendigen Gegenseitigkeit und Identität.

Dies wird beispielsweise auch am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 226 AO deutlich. Dort heißt es:

"Die Gegenseitigkeit von Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis ist gewahrt, wenn die Abgabe derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO)."

Weder handelt es sich um die gleiche Körperschaft (Stadt Gladbeck / WDR), noch werden die Rundfunkbeiträge von der Stadt Gladbeck verwaltet.   

Auch eine Abtretungserklärung des WDR der zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge ist nicht in der Lage die fehlende Gegenseitigkeit verschiedener Hoheitstäger zu heilen (BFH vom 5.9.1989 [VII R 33/87] BStBl. 1989 II S. 1004).

Die Forderungen sind auch nicht an die gleiche Kasse zu richten (§ 395 BGB). Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten und nicht an die Stadt Gladbeck. Umgekehrt sind Elternbeiträge an die Stadt Gladbeck zu entrichten und nicht an den WDR.

Daneben möchte ich ferner darauf hinweisen, dass Sie zeitgleich 26,20 Euro Vollstreckungskosten "aufgerechnet" haben (nicht beigetriebene Kosten aus dem Vollstreckungsersuchen vom 03.05.2019). Gemäß § 20 Abs. 2 VwVG hat der Gläubiger, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, der Vollstreckungsbehörde Ersatz für die Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetreiben werden können. Dieser Ersatz (Vollstreckungskosten) sind dem WDR gegenüber per Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne jeden Zweifel ist mir gegenüber ein Verwaltungsakt "Vollstreckungskosten" nicht ergangen, sodass auch die Summe der aufzurechnenden Leistungen unzutreffend ist.

Ferner weise ich nochmals darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zur Forderung des WDR vorliegen.

Ihre Maßnahme der Aufrechung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist daher grob rechtswidrig.

Ich habe Sie daher aufzufordern einen klagefähigen Bescheid abzufassen, sofern Sie die Maßnahme der Aufrechnung nicht umgehend rückgängig machen und den ausstehenden Betrag Elternbeiträge in Höhe von xxx,xx nicht unverzüglich erstatten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich zur Aufrechnung der ausstehenden Elternbeiträge (laufende Zahlungen) mit dem Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge berechtigt bin.

MfG

BFH-Urteil vom 5.9.1989 (VII R 33/87) BStBl. 1989 II S. 1004; Link:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1989/XX891004.HTM

Es wurde also keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und auch die "Maßnahme der Aufrechnung" wurde nicht als Verwaltungsakt bekanntgeben.
Das dürfte wohl grob rechtsstaatswidrig sein.
Ick empfehle die Hinzuziehung eines Anwaltes.

 :)
 


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Guten Abend,

vielen Dank für die super ausführlichen Vorlagen für den Fiktiven Fall.

Dann würde die Fiktive Person A ein erneutes Schreiben an den Bürgermeister verfassen.
Sollte die Fiktive Person A nochmal auf das Schreiben vom 05.09.2020 (Vorlage aus Antwort #30 verwendet) hinweisen, worauf noch keine Antwort gekommen ist oder dieses nicht mehr erwähnen. Darauf wurde der Bürgermeister ja gebeten einige Fragen zu beantworten.

Je nach Antwort auf das nächste Schreiben würde sich die Fiktive Person A dann einen Anwalt nehmen und schauen was dieser empfehlen würde.

Einen schönen Abend noch

Gruß
Olaf


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Nee - an die Stadt natürlich wieder zurück, die Dir den "Aufrechnungsbescheid" geschickt haben! An den Bürgermeister kannst Du immer noch eine Kopie schicken.

Wenn die nicht umgehend zurückzucken und das Geld wieder auf das Elternbeitragskonto übertragen würde ich auch die Beiziehung eines Anwalts empfehlen.
In diesem Fall kann man nicht verlieren.

Gruß
Mork vom Ork


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Ok,

dann wird die Fiktive Person A das Schreiben an die "Geschäftsstelle Rat und Bürger" senden und dem Bürgermeister davon eine Kopie zukommen lassen.

Vielen Dank

Gruß
Olaf


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Guten Tag an alle,

dies zum Aktuellen Stand:

Fiktive Person A war zwei Wochen im Urlaub (Stadt wurde darüber informiert falls Fragen auftreten sollten) und hat nun währenddessen eine Antwort erhalten.

In dem Schreiben der Stadt vom 16.09.2020 wurde der Eingang bestätigt und das der Vorgang geprüft wird. Zu gegebener Zeit wird Person A weitere Nachrichten erhalten.

Wenn neue Infos bekannt sind werde ich berichten.

Gruß
Olaf


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Guten Abend an alle Verweigerer,

nach langer Zeit hat fiktive Person A ein Antwortschreiben der Stadt Gladbeck erhalten.

Leider ist dieses Schreiben in keister Weise auf das vorherige Schreiben eingegangen.
Bemängelt wurde ja die Aufrechnung der Erstattung der Elternbeiträge auf die GEZ-Gebühren.

Fiktive Person A hat nun mit einem Anwalt kontakt aufgenommen und klärt nun mal ab wie man am besten weiter vorgehen kann.


Gruß
Olaf


Edit "Bürger": Anonymisierung musste vervollständigt werden.
Bitte immer gewissenhaft und eigenverantwortlich alles vollständig anonymisieren, d.h. auch Bearbeiter-Namen und Durchwahl-Tel-/Fax-Nummern, etc.
PS: Es fällt auf, dass - wieder einmal - eine (zudem auch nicht unterschriebene) Antwort eines nicht-rechtsfähigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" aus Köln mit der Grußfomel "Mit freundlichen Grüßen, Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" und ohne jegliche Angabe einer "Landesrundfunkanstalt" dennoch von der Stadtkasse als "Schreiben vom WDR" qualifiziert wird. Müsste man mal fragen, woraus sich das aus diesem Schreiben bitte ergeben solle... ::)
...wird aber vmtl. keine Antwort darauf geben, da sich die Stadt nunmher "aus dem Spiel" betrachtet.
Gleiches gilt für den Punkt, dass "Festsetzungsbescheide" ohne vollstreckungsfähiges Leistungsgebot vollstreckt wurden, obwohl die Bescheide schon gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, der überhaupt vollstreckt werden könnte - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum in diesen Bescheiden fehlenden "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Hier können wohl nur noch - zu prüfende - direkte Regressforderungen zu einem zukünftigen Umdenken bewegen.
Solange die Verantwortlichen nicht für ihr Tun und Handeln wirklich geradestehen und bei gesetzeswidrigem Verhalten keine Sanktionen befüchten müssen, wird sich da wenig ändern.


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o
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Die Bürgermeisterin tut jetzt so, als ob sie als normale Bürgerin gegen DerOlaf eine Forderung hätte und diese mit anderen Forderungen aufrechnen könne. Sie sagt ja ausdrücklich, es sei keine hoheitliche Handlung.

Was ist denn das jetzt bitte?

Im übrigen gehören die Forderungen nicht ihr, sondern - wenn überhaupt - der Stadt. Die Bürgermeisterin kann ohne Abtretungsurkunde und als normale Bürgerin überhaupt nichts "aufrechnen".

Ohne hoheitliche Handlung ist es auch keine Vollstreckung durch eine Behörde. Die Bürgermeisterin spielt dann auf private Faust Inkassobüro und setzt die Beschäftigten der Stadtkasse als private Inkassoeintreiber ein, die dann ganz privat mal locker eine Parkkralle irgendwo anklemmen?

Oder wie ist das?

Diese fiktive Geschichte ist ja völlig steil.


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Gem. § 390 BGB ist die Aufrechnung nur mit Forderungen zulässig, gegen die keine Einrede besteht. Im vorliegend dargestellten Fall ist die Einredefreiheit aber nicht gegeben, so daß die Aufrechnung bereits allein deshalb unzulässig sein dürfte. Allerdings gibt es hier kein Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs, sondern nur die sofortige und unmittelbar gegen die Stadt Gladbeck gerichtete Klage auf Unterlassung und Herausgabe der zu Unrecht einbehaltenen Gelder. Zuständig dürfte trotz der Grundlage des Anspruchs aus dem BGB das Verwaltungsgericht sein.

Im Zuge dieses Klageverfahrens müßte dann auch die Forderungsgrundlage, also die Vollstreckung aus dem FB des WDR, geprüft werden. Kurzer Hinweis hierzu: ein Festsetzungsbescheid ist nicht vollstreckbar, sondern nur ein Leistungsbescheid, der aber vom WDR nicht erlassen wird. Der WDR ist auch nicht in der Lage, die Rechtsgrundlage für die Behauptung, bei dem FB handele es sich um einen vollstreckbaren Titel, zu benennen. Meine diesbezügliche Frage an den WDR im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist seit nunmehr mehr als 6 Monaten unbeantwortet (ich werde ihn wohl durch eine Untätigkeitsklage zur Beantwortung zwingen müssen).

Zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung verweise ich auch das jüngste Urteil aus Tübingen:
LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 - Titel, Klausel, Zustellung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34450.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2020, 00:10 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist richtig. Zwar entstehen Kosten, was bedauerlich ist, aber ein weiteres Vorgehen ohne anwaltlichen Beistand ist sinnlos. Die Stadt Gladbeck will offensichtlich den "laienhaft" vorgetragenen Argumenten der fiktiven Person A nicht folgen.

SG Osnabrück, 26.06.2015 - S 33 AS 916/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Aufhebung eines Verwaltungsakts - Aufrechnungserklärung
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Osnabr%FCck&Datum=26.06.2015&Aktenzeichen=S%2033%20AS%20916%2F14

Zitat
Tenor

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


13
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

14
Die Frage der statthaften Klageart kann nicht offen bleiben. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung vor der Begründetheitsprüfung. Auch darf über den Hilfsantrag erst und nur dann entschieden werden, wenn über den Hauptantrag entschieden wurde und dieser abgewiesen wurde.

15
Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil die Erklärung der Aufrechnung im Schreiben vom 15. Juli 2014 ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ist. Es handelt sich um eine hoheitliche Entscheidung einer Behörde zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.

16
Insbesondere liegt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor.

17
Sofern der Beklagte auf die Entscheidungen des LSG Hessen (Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 –, juris) und des SG Detmold (Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 – juris) verweist, vermag dies nicht zu überzeugen.

18
Entgegen dem SG Detmold kommt es nicht darauf an, ob eine Erklärung als Verwaltungsakt bezeichnet wurde (SG Detmold, Urteil vom 02. Oktober 2014 – S 18 AS 555/14 –, juris). Das LSG Hessen und das SG Detmold setzen sich nicht mit den Begriffsmerkmalen des § 31 SGB X auseinander.

19
Die dort in Bezug genommen Urteile des BVerwG und des BFH überzeugen nicht. Das BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, BVerwGE 66, 218-224) hat ausgeführt, dass es sich bei einer Aufrechnung nicht um eine hoheitliche Entscheidung handele (dort, Rn. 19 zitiert nach juris). Vielmehr sei die Aufrechnung wie die Bezahlung einer Schuld als Realakt zu betrachten, der überdies wie ein möglicher Aufrechnungsvertrag auf der Ebene der Gleichordnung angesiedelt sei. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG ausgeführt, dass der Aufrechnungserklärung kein hoheitlicher (anordnender) Charakter innewohne und wie im BGB sonst auch von der Gleichordnung der Beteiligten auszugehen sei (BFH, Urteil vom 02. April 1987 – VII R 148/83 –, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536, zitiert n. juris, Rn. 13 f.).

20
Dass die Aufrechnung ein Realakt ist, ist schon im Zivilrecht unzutreffend. Dort ist die Aufrechnung als Rechtsgeschäft ausgestaltet (§ 388 BGB). Dies gilt umso mehr im Verwaltungsrecht. Denn bei der Erklärung der Aufrechnung ist Ermessen auszuüben (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 21. September 2005, Az.: L 13 R 4215/03, juris, Rn. 27).

21
Unzutreffend ist auch, dass sich der Beklagte und die Klägerin auf der Ebene der Gleichordnung bewegen. Der Beklagte wollte mit der Erklärung vom 15. Juli 2014 einseitig den zuvor mit Bescheid vom 3. Juli 2014 begründeten Anspruch der Klägerin (subjektives Recht) wieder zu Fall bringen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 –, SozR 1200 § 54 Nr. 13, BSGE 64, 17-23 zit. nach juris, Rn. 28). Statt ihre Forderungen zu vollstrecken (unstreitig eine hoheitliche Maßnahme), konnte sie auf die Aufrechnung zurückgreifen (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 43, Rn. 17). Wenig überzeugend ist der Verweis des BVerwG auf die Möglichkeit des Aufrechnungsvertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X kann eine Behörde statt einen Verwaltungsakt zu erlassen auch einen Vertrag mit dem Betroffenen schließen. Ein Handeln auf der Ebene der Gleichordnung liegt nur dann vor, wenn sich beide Beteiligte auch tatsächlich auf diese Ebene begeben.

22
Die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Maßnahme stammt von einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X, hat Außenwirkung und ist auf eine Rechtsfolge im Einzelfall gerichtet, nämlich das Erlöschen der Forderung der Klägerin in Höhe von 380,80 Euro durch Erfüllung (§§ 362, 389 BGB in entsprechender Anwendung).

23
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Rechtsprechung des BSG ist uneinheitlich (siehe Nachweise bei Greiser, a. a. O., Rn. 11).


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D
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Guten Tag an alle,

Fiktive Person A hatte nun Kontakt zu einem Anwalt.

Leider stellte sich heraus, dass das Vorgehen der Stadt soweit rechtens ist und eine Aufrechnung stattfinden kann.
Allerdings hat die Stadt in diesem fiktiven Fall einiges falsch gemacht, da sie anscheinend wenig Lust hatte, sich mit der Sache zu beschäftigen.

Da fiktive Person A bis heute noch keine Aufrechnungserklärung erhalten hat, ist die Stadt Person A das Geld immer noch schuldig.
Person A hat die Stadt nun wegen des ausstehenden Betrags angeschrieben und eine 14-Tagesfrist zur Zahlung gegeben. Sollte die Stadt bis dahin nicht zahlen, wird vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

Ärgerlich ist leider, dass die Aufrechnungserklärung auch im Nachhinein erstellt werden kann und man dann nichts mehr machen kann.  Im schlimmsten Fall würde man halt klagen, dann wird im Nachhinein die Aufrechnungserklärung von der Stadt erstellt und man könnte auf den Klagekosten sitzen bleiben.

Der Anwalt meinte jedoch, dass die Chancen gut stehen, dass die Stadt die Kosten tragen muss, da Sie ja durch das Ausbleiben der Aufrechnungserklärung fiktive Person A schon genötigt haben zu klagen.

Ich werde berichten wie es weitergeht falls jemand einen ähnliche Fall hat.

Gruß
Olaf


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