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Autor Thema: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf  (Gelesen 13924 mal)

F
  • Beiträge: 102
Erstmal vielen Dank für die Tipps und Anregungen!
Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.

Die Rückseite des Schreibens nunmehr im Startbeitrag des hiesigen Threads ergänzt:
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.0.html
   


Gruß Petra


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Auch die Rückseite ist nur rein informativ. Nur weil sie klein und in Grautönen gedruckt ist, ist sie noch lange keine keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung sagt etwas aus über ob und/oder wie man Rechtsmittel einlegen kann. Das ist hier nicht der Fall. Dieses Geschreibe soll nur mitteilen, das es irgendwelche gesetzlichen Regelungen gibt und es soll "hoheitlich" aussehen. Mehr nicht!

Bitte schlagt Euch nicht soviel mit den Mitteilungen des Beitragsservice Köln herum. Die Kraft könnte dann fehlen, wenn es ernst wird... Die Landesrundfunkanstalten sind die verantwortlichen Stellen!

Anm.Mod. seppl: Bitte einschränkende Beurteilung von @Bürger im später folgenden post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg196000.html#msg196000
zur Kenntnis nehmen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 10:23 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

H
  • Beiträge: 582
Auch in diesem fiktiven Fall könnte man sich die Fragen stellen, ...

Ich stelle mir aber auch die Frage, warum eine Mahngebühr, neben einem Säumniszuschlag, ohne ordentlichen Rechtsweg (Mahnbescheid, ggfls. Klage) tituliert werden kann.

Denn genau diesen Sinn soll ja der Säumniszuschlag erfüllen: Aufgrund der Nichtzahlung soll der Schuldner zur Zahlung gezwungen werden.

Ich habe ernste Zweifel, ob Mahnkosten, einfach so durch eine ÖR festgesetzt werden dürfen.

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2019, 22:12 von DumbTV«

s
  • Beiträge: 172
Und die Rückseite enthält direkt mal ne freche Lüge "Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ältesten Schuld verrrechnet..." Nö - das ist per Satzung geregelt und sicher weit entfernt von einem Gesetz.

Und mir stellt sich da immer wieder die Frage:

Wenn ich eine Mahnung über einen Betrag von 186,50€ bekomme, wie kann ich diese Mahnung befriedigen? Durch Überweisung von 186,50€ sollte man meinen - Was aber wenn ich bereits eine ältere Schuld habe? Eine Befriedigung der Mahnung ist nur möglich, wenn ich über den Mahnbetrag hinaus eine Zahlung leiste - so ist eine Mahnung sicher nicht definiert, ergo ist es keine Mahnung.


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F
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Hierzu in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes 4. Kammer vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 B 5/19, der sich ansatzweise zum Thema Mahnung/Ankündigung der Zwangsvollstreckung äußert:

Zitat
RN 5 ….Entsprechend dieser Maßgaben steht dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme des angerufenen Gerichtes zur Seite. Unabhängig von der materiell-rechtlich zu beantwortenden Frage, ob der Antragsgegner die streitigen „Vollstreckungsgebühren“ mit dem angegriffenen Bescheid bereits im Sinne eines Verwaltungsaktes (§ 106 LVwG) festgesetzt hat bzw. festsetzen durfte, gilt, dass sich der Adressat der Vollstreckungsankündigung durch die Aufnahme dieser Kostenposition bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Vollstreckungsankündigung der Forderung zur Entrichtung der „Vollstreckungsgebühren“ ausgesetzt sehen könnte. Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass ihm schon im derzeitigen Verfahrensstadium ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der angekündigten Vollstreckung dieser vermeintlichen Forderung zuzusprechen ist.

...
RN 22
Eine Pfändungsankündigung ist grundsätzlich nicht als ein anfechtbarer Verwaltungsakt mit einem spezifischen verbindlichen Regelungsgehalt zu qualifizieren, da es sich hierbei regelmäßig um eine bloße Information des Vollstreckungsschuldners über die bevorstehende Vollstreckung und somit um eine aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme handelt (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. Februar 2019 – 5 L 85/19.NW –, Rn. 10, juris; BFH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – VII S
35/96 –, Rn. 4, juris).

....
RN 24
Objektiver Sinngehalt der in einer Vollstreckungsankündigung ausgewiesenen Zahlungsaufforderung ist es nämlich, den jeweiligen Schuldner zu einer freiwilligen Begleichung ausstehender Kostenpositionen zu bewegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R –, BSGE 119, 170-180, SozR 4-1300 § 63 Nr 23, Rn. 15). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung deutet ferner daraufhin, dass es sich um eine schlichte Zahlungsaufforderung und nicht um einen als Verwaltungsakt einzuordnenden Zahlungsbefehl handelt (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21/86 –, BVerwGE 78, 3-6, Rn. 8).

http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Also für mich ergibt sich daraus, dass es durchaus fraglich ist, ob die LRA überhaupt befugt ist, Mahngebühren festsetzen zu dürfen und es deutet ja schon darauf hin, dass eine Mahnung ein gänzlich anderes Ziel verfolgt.
So befragen wir denn nochmal Herrn Marmor dazu, bevor er in seinen 'wohlverdienten Ruhestand' geht ...

In diesem Sinne einen schönen Abend noch

Petra


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@ seppl:
Schon richtig, was du anmerkst, aber es gibt eben Menschen, die zum einen erst am Anfang dieses Boykotts stehen - mir ist es bewusst, dass die Angst kein guter Berater ist -  zum anderen vielleicht aus sehr persönlichen Gründen eine Zwangsvollstreckung im Vorwege abwenden wollen.

Ich persönlich habe bereits Bekanntschaft mit der für mich zuständigen Vollstreckerin gemacht und nachdem sie wohl irgendwie feststellen musste - wie heißt es doch so schön - dass bei mir nichts zu holen ist - nicht mal ein vielleicht pfänd- und verwertbarer Fernseher  :laugh:, hat sie dies zu Protokoll genommen und verschwand mit den Worten, dass die zuständige LRA dann in der Regel Ruhe geben würde. Seitdem - das war Anfang des Jahres - bin ich nicht weiter belästigt worden - Klage läuft noch.

Nur ist diese Form der Mahnung für mich eben neu und ungewöhnlich, deshalb das Posting und Schreiben diesbezüglich gehen immer an den verantwortlichen Intendanten.

Gruß Petra


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Und die Rückseite enthält direkt mal ne freche Lüge "Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ältesten Schuld verrrechnet..." Nö - das ist per Satzung geregelt und sicher weit entfernt von einem Gesetz.

Und mir stellt sich da immer wieder die Frage:

Wenn ich eine Mahnung über einen Betrag von 186,50€ bekomme, wie kann ich diese Mahnung befriedigen? Durch Überweisung von 186,50€ sollte man meinen - Was aber wenn ich bereits eine ältere Schuld habe? Eine Befriedigung der Mahnung ist nur möglich, wenn ich über den Mahnbetrag hinaus eine Zahlung leiste - so ist eine Mahnung sicher nicht definiert, ergo ist es keine Mahnung.

Zum praktizierten System der "Kontoführung", d.h. Anrechnung von geleisteten Zahlungen immer nur auf die älteste Schuld hat Dr. Frank Hennecke in seiner Streitschrift

Der Zwangsrundfunk
oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist


im Kapitel B 1 Das Verfahren der „Kontoführung“ als Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze

klare Worte gefunden

Zitat
1.1. Die unzulässige Differenz zwischen Abgabezeitraum und Forderungstilgung

... Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. ...

1.2. Die anhaltende Inverzugsetzung des Bürgers

Es tritt unter Umständen der Fall ein, daß der Bürger auf den Feststellungsbescheid überhaupt nicht mit befreiender Wirkung zahlen kann. So kann es vorkommen, daß ein Bürger einen festgestellten „Beitrag“ bezahlen will, für alle rückwirkende Beiträge, die damit aber vorrangig getilgt würden, seine Finanzmittel jedoch nicht ausreichen, die er aber bräuchte, um die Schuld bis zur festgestellten Summe gleichsam von unten her überhaupt tilgen zu können. Mit der Zahlung wird nicht die festgestellte Summe getilgt, sondern eine frühere Schuld. Das System ist daher geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und mit Androhung der Zwangsvollstreckung vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

1.3. Das Unterlaufen des Rechtsschutzes

...



Siehe auch:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

Inhaltsverzeichnis der Streitschrift
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg145861.html#msg145861

Dies aber bitte nicht hier im Thread vertiefen. Hier geht es um die "neuen Mahnschreiben".


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!
Dem kann nur bedingt zugestimmt werden, denn zumindest sehen die Verwaltungsvollstreckungsgesetze i.d.R. eine vorherige "schriftliche Mahnung" als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter (Beispiel Sachsen)...
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Zweiter Teil Vollstreckung von Leistungsbescheiden***
§ 13 Fälligkeit, Mahnung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p13
Zitat
(1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.
(2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.
[...]
***Anm.: wohlgemerkt "Leistungsbescheide"! - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


...weshalb eine zugegangene Mahnung durchaus eine rechtliche Wirkung hat, nämlich die Erfüllung einer wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzung.

Andersherum fehlt bei einer nicht zugegangenen schriftlichen Mahnung i.d.R. eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung und macht die Vollstreckung unzulässig - siehe u.a. unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Insofern sind die "Mahnungen" nicht gänzlich egal.

Es könnte sich die Frage stellen, ob fiktive Person das fiktiv per einfacher Briefpost versendete Schreiben überhaupt tatsächlich erhalten oder nur "erträumt" hat.

Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.
Das Widerspruchsrecht könnte auch ein Mittel sein, fiktive Personen dazu zu verleiten, den Zugang einer solchen Mahnung un-/mittelbar einzuräumen, denn auf nicht erhaltene Schreiben würde man ja naturgemäß nicht reagieren oder Bezug nehmen.

Hinweis: Selbst nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer versendeten Mahnung abgefasste Schreiben an ARD-ZDF-GEZ werden von dort sowie mitunter auch von Gerichten als "Indiz" für den Zugang der Mahnung gewertet, selbst wenn man im Schreiben keinen Bezug zu einer "Mahnung" herstellt, egal ob mit oder ohne Datumsangaben oder weiteren Angaben, welche nur aus der Mahnung selbst bekannt sein können.

Eine abschließende Folgenbewertung bzgl. "Reaktion"/"Widerspruch" oder "keine Reaktion" kann daher leider kaum erfolgen, da nicht bekannt ist, wie Maschine und/oder Mensch bei ARD-ZDF-GEZ als nächstes reagieren - sowie in Folge evtl. auch das Gericht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 02:20 von Bürger«
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d
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Das Widerspruchsrecht könnte auch ein Mittel sein, fiktive Personen dazu zu verleiten, den Zugang einer solchen Mahnung un-/mittelbar einzuräumen, denn auf nicht erhaltene Schreiben würde man ja naturgemäß nicht reagieren oder Bezug nehmen.

Schöne Zusammenfassung. Genau so interpretiert Person A es nämlich auch und ist daher unschlüssig ob eine Reaktion hier Sinn ergibt. Allerdings hat Person A auch schon mehrfach bei einer Vollstreckungsabwehrklage vorgetragen, dass Mahnungen nicht zugegangen sind beim Empfänger Person A. Sowohl Stadtkasse als auch Gericht haben diesen vorgetragenen Mängel jedoch nicht zum Anlass genommen die Vollstreckung einzustellen. Vielmehr ließ sich das Gericht mit einem simplen "Protokoll" über diverse Post-Ausgänge angeblich zugegangener Schreiben zufrieden stellen - wohlgemerkt alle ohne verbindlichen Zustellnachweis (amtliche Zustellung oder Einschreiben). Dies alleine widerspricht schon erheblich den gesetzlichen Pflichten.


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Links und Aktionen:
rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ich habe meinen doch sehr einfach gestrickten posts einen Hinweis auf die Anmerkungen von @Bürger hinzugefügt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Vorderseite des Schreibens lässt einen Widerspruch auf die Mahngebühren zu. Das bedeutet aber auch, dass man den Mahngebühren widersprechen kann, weil die Mahnvoraussetzungen fehlerhaft sind. Damit wird zwar nicht der Bescheid selber angegriffen, sondern die (für die Geier viel wichtigere) Voraussetzung der Vollstreckung!

https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=37688
Zitat
"Die Mahnung kann daher grundsätzlich nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Anders als die Mahnung selbst stellt die Festsetzung von Mahngebühren gem. § 19 Abs. 2 VwVG jedoch einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann; in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren kann auch geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die Mahnung nicht vorgelegen hätten oder die Mahnung selbst als Vollstreckungsvoraussetzung fehlerhaft gewesen sei (Engelhardt/App, a.a.O., § 19 VwVG Rdnr. 7 und § 3 VwVG Rdnr. 8).

Falls man denn das/ die Schreiben überhaupt bekanntgegeben bekommen hat...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 14:54 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.385
Ohne vom Thema abweichen zu wollen; die ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, (BGH KZR 31/14), auch Unternehmen müssen eine Mahnung schreiben, wenn Forderungen ihrer Kunden fällig sind, die nicht geleistet werden, und sie die haben wollen? Sind wir so sicher darin, daß sich die ÖRR überhaupt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz stützen dürfen? Sollte man nicht eher den zivil- /privatrechtlichen Bereich mit einbeziehen, wie er für alle Unternehmen gilt?

Diese wenigen Fragen sind rhetorischer Art und brauchen hier nicht beantwortet zu werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.

Vieleicht noch einmal der ergänzende Hinweis, man würde zunächst laut Rechtsbehelfsbelehrung "lediglich" der Festsetzung einer Mahngebühr von z.B. 6,- Euro widersprechen.

Da die Reaktionen und Folgen nach einem derartigen Widerspruch noch ungeklärt sind, evtl. sich auch negativ auswirken könnte und möglicherweise auch keinen Einfluß auf die vorangegangenen Forderungen und die Mahnung selbst haben könnte, wäre dies ein Anlass sich genau zu überlegen, ob hier ein Widerspruch unerlässlich sei oder nicht.

Auf der anderen Seite wäre es für das ein oder andere Forumsmitglied interessant, was sich genau aus diesem Widerspruch entwickeln könnte, evtl. für die LRA noch ein kosten- und  arbeitsintensives Gerichtsverfahren?  ;)
Hierzu ein fortsetzender Thread:
LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31869.msg196415.html#msg196415


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 13:36 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
  • Beiträge: 102
Vorab -  in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes 4. Kammer vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 B 5/19 stellt das Gericht weiterhin fest,  dass von einer Zugangsfiktion ausgegangen wird und die ‚Historien-Vermerke‘ als Nachweis ausreichen:
http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Zitat
RN 13
‚So liegt es hier. Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 4 B 96/18 –, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 – juris; VG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 – M 6b S 15.1116 – juris). Erforderlich für das Bestreiten der Bekanntgabe ist dann aber zumindest ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, der geeignet ist, berechtigte Zweifel zu begründen, so dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99K; mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.: Tiedemann in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1. April 2016 § 41 Rn. 81).‘

Also in dem fiktiven Fall hat der Betroffene keinen Festsetzungsbescheid erhalten und wird dies monieren - kann auch nachweisen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Post- und Paketzusteller häufig den Briefkasten bzw. die Wohnung nicht finden und dementsprechend nicht zustellen.

Interessant ist in o.g. Beschluss auch die Begründung zur ‚Behördeneigenschaft‘:
Zitat
RN 26  ...Unbeachtlich ist insoweit die Argumentation des Antragstellers, dass es sich bei dem Beigeladenen um keine „Behörde“ handele. Insoweit gilt, dass die Eigenschaft, eine Behörde zu sein, ohnehin keine absolute Eigenschaft ist, da es keinen einheitlichen Behördenbegriff gibt, der allen Regelungen zugrunde liegt, die sich auf Behörden beziehen. Die Behördeneigenschaft muss demzufolge immer in Bezug zu einer konkreten Norm betrachtetet werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16, Rn. 24 juris; VGH Kassel, Beschluss vom 02. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z, Rn. 7 ff. juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 B 136/15; BGH, NVwZ-RR 2017, 893, Rn.30). Der Beigeladene darf nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer jedenfalls hoheitlich handeln und ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (siehe etwa VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 35/18; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 A 3/17 –, juris).

Vielen Dank nochmal für die Hinweise - Widerspruch wird auf die Reise geschickt!

Gruß Petra


Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung der eigenständigen Frage einer - gem. ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des sich dieser Rechtsprechung anschließenden BVerwG hier nicht gegebenen - "Zugangsfiktion" und insbesondere im Falle des NICHTzugangs nicht erforderlichen, weil schlicht nicht möglichen "weiteren Substantiierung" des Nichtzugangs. Siehe erweiterte Anmerkungen im Folgekommentar! Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 16:12 von Bürger«

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Also in dem fiktiven Fall hat der Betroffene keinen Festsetzungsbescheid erhalten und wird dies monieren - kann auch nachweisen , dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Post- und Paketzusteller häufig den Briefkasten bzw. die Wohnung nicht finden und dementsprechend nicht zustellen.

Das ist nicht Thema dieses Threads aber aus aktuellem Anlaß sei darauf hingewiesen, dass es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass sich das ein oder andere Gericht für die örtlichen Gegebenheiten und Aussagen leider nicht interessiert haben könnte, obgleich dies als berechtigter Zweifel ausreichen könnte. Es könnten möglicherweise nur schriftliche Indizien oder Zeugenaussagen in Frage kommen. Es könnte von einem Gericht auch auf einen dokumentierten "Rücklauf" an den Beklagten hingewiesen worden sein, wenn dieser denn vorläge.

Von Gerichten hierzu auch gerne verwendet:
Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.0.html


Edit "Bürger" - zum Abschluss:
Hier im Thread bitte keine Vertiefung der eigenständigen Frage einer - gem. ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des sich dieser Rechtsprechung anschließenden BVerwG hier nicht gegebenen - "Zugangsfiktion" und insbesondere im Falle des NICHTzugangs nicht erforderlichen, weil schlicht nicht möglichen "weiteren Substantiierung" des Nichtzugangs. Ja, eine solche davon abweichende Rechtsprechung ist eine FARCE und ja, diese Farce besteht insbesondere in Sachen "Rundfunk-Bescheiden" schon seit 2013 (und wahrscheinlich schon länger) - siehe dazu bitte u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
in Verbindung mit
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28563.0.html
Allenfalls ein verspäteter Zugang könnte Auslöser für die erforderliche nähere Substantiierung sein, denn dies fällt in den eigenen Kenntnisbereich. Leider haben einige Gerichte dies irgendwann verkorkst und auf den völlig anders zu bewertenden Nichtzugang übertragen - und leider berufen sich andere Gerichte gern auf solche Entscheidungen anderer Gerichte, so abwegig diese Entscheidungen auch sein mögen.
Im Übrigen ist aus den weiter oben bereits erwähnten Entscheidungen des OVG Sachsen/ Bautzen ersichtlich, dass dieses in den Historienauszügen keine hinreichenden Nachweise der Aufgabe der Mahnungen zur Post sieht:
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
Bitte selbst lesen - und verwenden, sofern der Zugang zu bestreiten wäre, was hier im Thread ja aber nicht Gegenstand der Diskussion ist.
Auch eine Akteneinsicht eben dieser "Historienauszüge" kann "erhellend" sein, denn nach bisheriger Kenntnis sind dortige Postausgangsblätter nicht zweifelsfrei den davor abgehefteten Schreiben zuordenbar.

Hier im Thread bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
  • Beiträge: 102
Sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt!

Natürlich geht es hier um die Berechtigung der LRA, Mahngebühren festsetzen zu dürfen.

Da ich ohne vorliegenden Festsetzungsbescheid aber nicht überprüfen kann, ob bereits Säumniszuschläge in Rechnung gestellt wurden und es dadurch ja evtl. zu einer ‚Doppelt-Bestrafung‘ des Betroffenen kommt
siehe Antwort #5 von Bürger
Mglw. stellt sich auch die Frage, ob die "Rundfunkanstalten" überhaupt eine Befugnis haben, zusätzlich(!) zu den "Säumniszuschlägen" für angeblich "rückständige" Beiträge auch noch weitere "Mahngebühren"/ Kosten zu erheben - und warum eine "Mahnung"/ "Mahngebühr" überhaupt nach und nicht vor einem mit "Säumniszuschlag" behafteten "Rückstands-Festsetzungsbescheid" erhoben werden.
hatte ich dies noch eingefügt, weil es eben ein Teilaspekt des Vorgangs ist – gehört aber nicht hierher, das stimmt.

Ja Mensch sollte erst denken und dann handeln – In der Ruhe liegt die Kraft.

Gruß Petra


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 16:40 von Bürger«

 
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