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Autor Thema: LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft  (Gelesen 9943 mal)

d
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Moin,

Person A hat einer "Vollstreckungsankündigung" widersprochen. Der BS hat nur mit Text-Bausteinen geantwortet die gar nicht konkret auf die Begründung einging und Person A sogar vorwarf eine "Vorlage aus dem Internet" verwendet zu haben - was absolut haltlos ist.

Person A hat erneut an die Zurückweisung erinnert und um substantielle Begründung zu den vorgebrachten Begründungen gebeten. Diese wird Person A jedoch lapidar verweigert mit der Begründung man wollte sich hierzu nicht weiter äußern da man (angeblich) schon alles hierzu gesagt habe.

Die Zurückweisung/Begründung betrifft u.a.:
  • Zeiträume von denen Person A bereits befreit war. Hierzu wurde keinerlei Stellung bezogen.
  • Das sämtliche Mahnungen/Vollstreckungsankündigungen (und sogar Vollstreckungsersuchen!) vom BS aus Köln erstellt und abgesendet wurden. Die LRA weigert sich Person A darzulegen wie der bekannte Passus des Rundfunkstaatsvertrag dies ohne explizite, gesetzes konforme "Beleihung" hoheitlicher Rechte bewerkstelligen können soll
  • Die Zurückweisung früherer Mahn- und Säumnisgebühren offensichtlich rechtswidrig beigetriebender Mahngebühren mit dem Passus "Mit freundlichen Grüßen ARD, ZDF, Deutschlandradio" wurde ebenso wenig beantwortet. (siehe Urteil Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit AZ 4A 194/18)

Person A fragt sich wie er nunmehr sein Recht auf Bearbeitung und Beantwortung durchsetzen kann. Die Antwort des LRA Justiziariat hat keine Rechtsbehelfe. Ebenso ist es kein "Bescheid", sondern ein lapidares Schreiben eines offenkundig kurz vorm Burnout stehenden Justiziar der LRA, der schlicht weg "keinen Bock" hat diese Sachgerecht zu beantworten.

Auf welche Rechte kann Person A sich berufen um eine Bearbeitung/substantielle Begründung der vorgebrachten Begründung einzufordern? Es sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass u.a. auch die Bearbeitung im Hinblick auf Forderungen die bereits befreit sind verweigert wird sowie offenkundig rechtswidrig bei getriebene Mahngebühren aus älteren Bescheiden (vgl. dem aktuellen Urteil s.o.).


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Auch eine Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt und muss durch die betroffene Behörde per Bescheid oder durch ein Gericht per Beschluss bearbeitet werden. Das das "Abschreiben" aus dem Internet verwaltungsrechtlich verboten ist, wage ich zu bezweifeln. Wir sind doch nicht in der Schule  ::)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Hallo zusammen,

eine "Vollstreckungsankündigung" ist KEIN Verwaltungsakt - daher ist auf diese "eigentlich" kein "Widerspruch" möglich.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d
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eine "Vollstreckungsankündigung" ist KEIN Verwaltungsakt.

Wenn damit Verbunden Mahnkosten festgesetzt werden allerdings schon - wie bei Person A geschehen. Siehe hierzu (sicherlich bekannt, 4 A 194/18 vom 05.02.2019 https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30118.0).

Zitat
§ 25 (2) S. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) lautet: „Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen.“ Weil die Mahngebühr festgesetzt werden muss, muss das Mahnschreiben ein Verwaltungsakt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Mahnschreiben kein Verwaltungsakt ist.


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Oh - sorry: ich bezog mich auf eine "Vollstreckungsankündigung"einer Stadt-/Gemeindekasse.

Gruß
Kurt


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d
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Das das "Abschreiben" aus dem Internet verwaltungsrechtlich verboten ist, wage ich zu bezweifeln. Wir sind doch nicht in der Schule  ::)

Absolut korrekt. Und umso ulkiger wenn der BS seinerseits mit einem offenkundig plumpen universal Musterschreiben antwortet  ;D
Allerdings besonders amüsant, wenn man sich nicht einmal die Mühe macht das Schreiben zu lesen. Eine derartige Antwort könnte genau so gut mittels Stichwort-Analyse ein Computer verfassen.


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Oh - sorry: ich bezog mich auf eine "Vollstreckungsankündigung"einer Stadt-/Gemeindekasse.

Alles gut - war evtl. etwas missverständlich. Das ganze wurde Ansatzweise ohne die Frage wie man eine Auskunftspflicht erwirken kann schon mal hier mit Eingang des Schreibens abgehandelt:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg196007.html#msg196007

Es geht um diesen Schreiben das Zurückgewiesen wurde - hier geht es nun um den Umgang mit der unzulänglichen Antwort.



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Das ist keine Reaktion auf den Widerspruch, sondern ganz normale Massenpost des Beitragsservice im automatisierten Ablauf. Ich sehe immer wieder, wie dies Verwirrung stiftet. Bitte die Post IMMER an die zuständige LRA richten, NICHT an den BS! Und schauen, wo sie herkommt!


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Ich sehe immer wieder, wie dies Verwirrung stiftet. Bitte die Post IMMER an die zuständige LRA richten, NICHT an den BS! Und schauen, wo sie herkommt!

Person A sendet selbstverständlich sämtliches Schriftgut per FAX (über Festnetz-Nummern & mit Sendenachweis) an die LRA und den BS.


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Das ist keine Reaktion auf den Widerspruch, sondern ganz normale Massenpost des Beitragsservice im automatisierten Ablauf.

Zur Entwirrung der Antwort-Schriftsatz (siehe unten!).

Zur Erläuterung:
Weder in bisherigen Gerichtsverfahren noch Widerspruchsbescheiden hat die LRA die Frage beantwortet, wie der BS eine Beleihung hoheitlicher Rechte in Anspruch nehmen kann. Es wird stets auf den üblichen Passus im Rundfunkstaatsvertrag verwiesen - der jedoch keinerlei rechtliche Substanz für eine Beleihung hoheitlicher Rechte darlegt, ausführt oder gar vermuten lässt (es ist von nicht näher benannten "Aufgaben" nicht "hoheitlichen Verwaltungsakten" die Rede).

Ebenfalls unterliegen die Verfasser einem groben Irrtum bezüglich der "zurück gezogenen Klage", da das Gericht ein separates Verfahren in Bezug auf vermeintliche Verfehlungen der Stadtkasse separat eingeleitet hat. Da dies nunmehr ein Jahr nach der bereits "abgesegneten" Vollstreckung mündlich einberaumt wurde sah Person A keine gründe weitere Energie zu investieren und hat die Klage zurück gezogen. Dies betraf die LRA aber nicht direkt sondern "bestenfalls" als beigeladene. In sofern dichten sich die Verfasser bei der LRA groben Unfug zurecht.


Person A fordert nicht mehr und nicht weniger als Auskunft darüber:

Worauf die Rechtsauffassung der LRA fußt, dass der BS Verwaltungsakte (u.a. auch Vollstreckungsersuchen und Widerspruchsbescheide!) erlassen/erstellen darf. Hierzu liegt Person A u.a. ein Schreiben der LRA vor in dem behauptet wird der BS dürfe neben der LRA auch selbst Widerspruchsbescheide erstellen. Ebenfalls liegt Person A ein (inzwischen abgehandeltes) Vollstreckungsersuchen vor, das den NDR Hamburg mit Anschrift/Postfach in Köln betitelt.

Die LRA verweigert Auskunft, ob diese eine Zweigstelle in Köln betreibt welche das Postfach betreibt oder ob hier ebenfalls der zu befugte BS derartige Verwaltungsakte/Schriftverkehr mit Vollstreckungsorganen führt. Dies sind definitiv Verwaltungsakte zu denen allenfals die LRA selbst befugt ist.
Jegliche Anfragen hierzu wurden im direkten Schriftverkehr als auch vor gericht "geblockt" bzw. so beantwortet das im Grunde keine konkrete Aussage zu der eigentlichen Frage gegeben war.

Person A ist der Meinung - wenn dies alles "rechtens" ist sollte die LRA wohl in der Lage sein dies in einem simplen Schreiben mit Darlegung der Rechtsgrundlage für die Beleihung hoheitlicher Rechte oder Aussage über eine Zweigstelle in Köln beantworten können? Die Tatsache, dass selbige statt dessen nur herum druckst und alles unternimmt um keine Antwort hierzu zu geben lässt den Umkehrschluss zu dass dies gar nicht erwünscht ist.

Womöglich da keine schlafenden Hunde geweckt werden sollen?


Zu den übrigen Punkten u.a. widerechtlichen Mahngebühren (ältere Mahnschreiben durch "ARD ZDF Deutschlandradio") sowie die in der Vollstreckungsankündigung benannten Zeiträume für die bereits eine Befreiung vorliegt (u.a. sogar schon vor Gericht Anhängig war!) wird grob ignoriert.


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Lev

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@ d-angel2001


Zur Erläuterung:
Weder in bisherigen Gerichtsverfahren noch Widerspruchsbescheiden hat die LRA die Frage beantwortet, wie der BS eine Beleihung hoheitlicher Rechte in Anspruch nehmen kann. Es wird stets auf den üblichen Passus im Rundfunkstaatsvertrag verwiesen - der jedoch keinerlei rechtliche Substanz für eine Beleihung hoheitlicher Rechte darlegt, ausführt oder gar vermuten lässt (es ist von nicht näher benannten "Aufgaben" nicht "hoheitlichen Verwaltungsakten" die Rede).

- Scheinbar hast du ja doch eine Antwort bekommen. 

- Schon mal auf die Idee gekommen, dass deine Rechtsauffassung keine ist? 

@ Moderation

Hat das Forum schon mal darüber nachgedacht: dass es durchaus User gibt, denen nicht zu helfen ist, weil sie nichts annehmen, sondern schon alles wissen.
(Oder müssen sich alle von diesen Personen das ganze Gebilde neu erklären lassen.)

Lev

P.S. Viel Erfolg bei deiner Zurückweisung!
https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2012/07/das-rechtsmittel-der-zurueckweisung/


Edit "Markus KA":
Die Moderation ist auf die Unterstützung der Forumsmitglieder sowie auf den sachlichen und respektvollen Umgang untereinander angewiesen. Wir bitten um Verständnis, dass die Moderatoren aufgrund der Vielzahl zu betreuender Beiträge und der begrenzten Kapazitäten nicht auch noch die Diskussionsführung übernehmen können. Möglicherweise könnte eine sachliche Erklärung sinnvoller sein als lediglich eine Frage in die Diskussionsrunde zu "werfen".
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 14:29 von Markus KA«

  • Beiträge: 886
Das Problem ist hier, dass der Rechtsstaat schlicht versagt, wenn eine Behörde mit politischem Blankoscheck treibt was sie will. Man kann gegen diese Mahnung Widerspruch einlegen, wenn es darum geht die Grundlage für diese Mahnung anzugreifen. Ich würde das aber nicht damit begründen, dass der BS nicht mahnen darf, denn damit wird man vor Gericht abblitzen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Person A fordert nicht mehr und nicht weniger als Auskunft darüber:

Worauf die Rechtsauffassung der LRA fußt, dass der BS Verwaltungsakte (u.a. auch Vollstreckungsersuchen und Widerspruchsbescheide!) erlassen/erstellen darf. Hierzu liegt Person A u.a. ein Schreiben der LRA vor in dem behauptet wird der BS dürfe neben der LRA auch selbst Widerspruchsbescheide erstellen. Ebenfalls liegt Person A ein (inzwischen abgehandeltes) Vollstreckungsersuchen vor, das den NDR Hamburg mit Anschrift/Postfach in Köln betitelt.

Die LRA verweigert Auskunft, ob diese eine Zweigstelle in Köln betreibt welche das Postfach betreibt oder ob hier ebenfalls der zu befugte BS derartige Verwaltungsakte/Schriftverkehr mit Vollstreckungsorganen führt. Dies sind definitiv Verwaltungsakte zu denen allenfals die LRA selbst befugt ist.
Jegliche Anfragen hierzu wurden im direkten Schriftverkehr als auch vor gericht "geblockt" bzw. so beantwortet das im Grunde keine konkrete Aussage zu der eigentlichen Frage gegeben war.
[..]

Sehe das (mittlerweile) so:

Das "Rechtliche" erledigt die LRA; das "Technische" der BS:

ERLASSEN werden die VA's FB und WB sowie Vollstreckunsgersuchen von der LRA
Erstellt (gedruckt), kuvertiert und VERSENDET von BS (bzw. PAV Card GmbH)

Gruß
Kurt


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d
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- Scheinbar hast du ja doch eine Antwort bekommen. 

- Schon mal auf die Idee gekommen, dass deine Rechtsauffassung keine ist? 

Lev,
ich bin durchaus kritik fähig - aber deine Antwort ist doch schon ziemlich anmaßend. Wie bereits dargelegt haben die "Antworten" stehts auf den Rundfunkstaatsvertrag § 5, Abs 7 verwiesen, die da lautet:

Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewie
senen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder
teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Ver
waltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunk
anstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätig
keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von
Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung
nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von
Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder
auf Provisionsbasis vergütet werden.

Von einer Beleihung hoheitlicher Rechte kann ich hier beim Besten willen nichts vorfinden. Eventuell ist dir entgangen, dass es auch hierfür konkrete gesetzliche Vorgaben gibt - u.a.:

Zitat
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt
betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten.
So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle
Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung

Zu diesen Fakten hat die LRA bislang jegliche Antwort verweigert. Wenn dem so wäre wie du behauptest hätte selbige zumindest dies darlegen und erläutern können mit entsprechenden Nachweisen. Statt dessen wurde aber nur auf RBStV § 5, Abs 7 verwiesen - ein Zirkelschluss also der zu keinerlei Antwort kommen kann, da eben dieser Absatz ja die Beleihung hoheitlicher Rechte nicht erwähnt bzw. in Frage stellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 14:31 von Markus KA«
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Sehe das (mittlerweile) so:

Das "Rechtliche" erledigt die LRA; das "Technische" der BS:

ERLASSEN werden die VA's FB und WB sowie Vollstreckunsgersuchen von der LRA
Erstellt (gedruckt), kuvertiert und VERSENDET von BS (bzw. PAV Card GmbH)

Sehen und interpretieren kann man das durchaus so. Aber zählen tut eigentlich nur ob dies auch Gesetzeskonform ist!

Fakst ist Person A aus dem unmissverständlich hevorgeht, dass ein LRA Justiziar behauptet:
Die LRA oder der BS wären befugt Widerspruchsbescheide (Verwaltungsakte!!!) zu erstellen. Dies stellt die LRA und den BS in Sachen (Widerspruchs-)Bescheide faktisch gleich - womit beide die hoheitlichen Rechte inne haben müssten (BS eben ggf. mittels gesetzlicher Beleihung).

Dies ist jedoch offenkundig genau so wenig der Fall, wie das die LRA eine Zweigstelle in Köln betreibt, welche die Vollstreckungsersuchen "koordiniert". Vollstreckungsersuchen/Aufträge sind Verwaltungsakte und hierzu ist der BS keinesfalls befugt.

Und hier liegt auch der Knackpunkt:
Nehmen wir einfach mal an es wäre alles rechtens - wieso ist das Justiziar der LRA dann offenkundig unfähig dies simpel zu beantworten, sodass dies nachvollziehbar ist? Denn abgesehen vom einschlägigen Verweis im RBStV wegen "gewisser Aufgaben" die der BS erledigen soll) gibt es keine mir bekannte Stelle im Gesetz welche von etwaigen hoheitlichen Rechten des BS handelt.

Wenn die LRA widerrum die "Bescheide" selbst erlässt/erstellt würde dies der Aussage des vorliegenden Schreiben widersprechen, dass die LRA der Meinung sei der BS könne durchaus auch Widerspruchsbescheide (alternativ zur LRA) erstellen.

Fakt ist also hier ist etwas faul und die LRA will ums verrecken irgendeine Stellungnahme hierzu verweigern.


Edit "Markus KA":
Es wird vorsorglich auf das Kernthema hingewiesen, das da lautet:
LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft
Es wird aber auch vorsorglich auf die Rechtsbehelfsbelehrung und den möglichen Rechtsweg hingewiesen, die die Möglichkeit bietet offene Fragen an die LRA in einem gerichtlichen Verfahren zu stellen. Vermutungen und Spekulationen, warum die LRA keine Antworten gibt, könnten im momentanen Stadium von geringer Bedeutung für das Forum sein.
Auf einen respektvollen Umgang und einen sachlichen Diskussionsstil wird hingewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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