Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!
Dem kann nur bedingt zugestimmt werden, denn zumindest sehen die Verwaltungsvollstreckungsgesetze i.d.R. eine
vorherige "schriftliche Mahnung" als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter (Beispiel Sachsen)...
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Zweiter Teil Vollstreckung von Leistungsbescheiden***§ 13 Fälligkeit, Mahnunghttps://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p13(1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.
(2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.
[...]
***Anm.: wohlgemerkt "Leistungsbescheide"! - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507...weshalb eine
zugegangene Mahnung durchaus eine rechtliche Wirkung hat, nämlich die
Erfüllung einer wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzung.
Andersherum fehlt bei einer
nicht zugegangenen schriftlichen Mahnung i.d.R. eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung und macht die
Vollstreckung unzulässig - siehe u.a. unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.htmlInsofern sind die "Mahnungen" nicht gänzlich egal.
Es könnte sich die Frage stellen, ob fiktive Person das fiktiv per einfacher Briefpost versendete Schreiben überhaupt tatsächlich erhalten oder nur "erträumt" hat.
Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.
Das Widerspruchsrecht könnte auch ein Mittel sein, fiktive Personen dazu zu verleiten, den Zugang einer solchen Mahnung un-/mittelbar einzuräumen, denn auf nicht erhaltene Schreiben würde man ja naturgemäß nicht reagieren oder Bezug nehmen.
Hinweis: Selbst nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer versendeten Mahnung abgefasste Schreiben an ARD-ZDF-GEZ werden von dort sowie mitunter auch von Gerichten als "Indiz" für den Zugang der Mahnung gewertet, selbst wenn man im Schreiben keinen Bezug zu einer "Mahnung" herstellt, egal ob mit oder ohne Datumsangaben oder weiteren Angaben, welche nur aus der Mahnung selbst bekannt sein können.
Eine abschließende Folgenbewertung bzgl. "Reaktion"/"Widerspruch" oder "keine Reaktion" kann daher leider kaum erfolgen, da nicht bekannt ist, wie Maschine und/oder Mensch bei ARD-ZDF-GEZ als nächstes reagieren - sowie in Folge evtl. auch das Gericht.